Art. 2 Abs. 2 StGB; Revision eines vor Inkrafttreten des StGB ergangenen Strafurteils: Die Bestimmung ist im Revisionsverfahren nur anwendbar, wenn die neuen Beweismittel den dem Ersturteil zugrunde gelegten rechtserheblichen Tatbestand als falsch oder unvollständig erscheinen lassen und diese Abweichung das frühere Urteil beeinflusst hätte. Bleibt der rechtserhebliche Tatbestand nach dem Revisionsverfahren unverändert, ist das alte Recht massgebend; ob das neue Recht milder wäre, ist dann unerheblich. Eine Berücksichtigung von Art. 2 Abs. 2 StGB kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn trotz unverändertem Tatbestand ein abweichendes neues Sachurteil ergeht (vgl. Erw. 1, 2).
224 Strafgesetzbuch. No 50. o 'attenunr la :aute, il abusait de son pouvoir d'appre- c1at10n. TI n aura1t pu en etre question en l'espece. Par ces motif s, le Tribunal fl ral rejette le pourvoi en nullite. I. STRAFGESETZBUCH CODE PENAL öl. Auszug ans dem Urteil des Kassadonshofes vom 20.November 1943 i. S. Schneeberger gegen Zftreher. Art. 2 Abs. 2 StGB. Voraussetzungen, unter. denen diese Bestim- mung im V erfahren um die Revision eines vor dem Inkrafttreten des Strafgesetzbuches gefällten Urteils anzuwenden ist. Art. 2 al. 2 OP. Conditions d'a.pplication de cette disposition dans une procedure en revision d'un ju.gement rendu a.vant l'entree en vigueur du Code pena.l suisse. Art. 2 cp. 2 OP. Condizioni per l'a.pplicazione di questo disposto in una. procedura. di revisione d'una sentenza pronuncia.ta prima ehe entrasse in vigore il Codice pena.le svizzero .Aus dem Tatbestand .: Schneeberger e am 29. Dezember 1941 durch das Obergericht des Kantons Appenzell-Ausserrhoden wegen Unterschlagung verurteilt. Am 27. Juni 1942 ersuchte er das gleiche Gericht um Revision dieses Urteils und Frei- sprechung, eventuell mildere Bestrafung, indem er eine Reihe neuer Beweismittel nannte. Er berief sich auf Art. 122 Abs. l der kantonalen Strafprozessordnung, wonach die Revision eines rechtskräftigen Strafurteils dann aufgenommen werden kann, wenn durch neue Beweismittel wahrscheinlich gemacht wird, dass das Urteil in einer wesentlichen Beziehung auf fälschen Voraussetzungen beruht, so dass, wenn diese Beweismittel bei der Beurtei- lung vorgelegen hätten, das damalige Urteil nicht ergangen wäre. Das Obergericht führte ein neues Beweisverfahren durch, würdigte den Tatbestand nach wie vor unter dem Gesichts- punkt des alten Rechts und erkannte am 28. Juni 1943 : lö AS 69 IV -1943
226 Strafgesetzbuch. N° IU. Die Revision ist abgewiesen und das Urteil vom 29. De- zember 1941 in allen Teilen bestätigt. Schneeberger greift diesen Entscheid mit der Nichtig- keiu;beschwerde an. Er beantragt dessen Aufhebung und die Rückweisung der Sache zur FreiSJ rechung. Die Be- schwerde wird damit begründet, dass gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB neues Recht angewendet werden müsse, denn dieses sei milder. Der Ka88ationskof zieht in Erwligung :