BGE 69 IV 208
BGE 69 IV 208Bge27.04.1941Originalquelle öffnen →
208 Strafgesetzbuch. No 49. 49. Urteil des Kassationshofes vom 3. Dezember 1943 i. S. ~ettler gegen Staatsanwaltsehaft des Kantons Nidwalden.
n n'est pas necessaire que des dispositions semblables pres- crivent (comme le fait l'art. 292 CP) qu.e le ju.gement ou les ordres seront signifies sous la menace des peines prevues en cas de desobeissance. l. Nonostante l'art. 292 CP, i cantoni possono basarsi sull'art. 335, cifra 1, cp. 2 CP per pu.nire penalmente chi non ossequia u.na sentenza od ordine del giu,dice in materia civile. 2. Non e necessario ehe si:ffatte disposizioni prescrivano (come l'art. 292 CP) ehe la sentenza o l'ordine contenga la commi- natoria delle pene previste in ca.so di non ossequio. .A. -Am 13. April 1943 erliess der Präsident des Kantonsgerichtes von Nidwalden in einem zwischen Otto Barmettler und Martin Barmettler hängigen Zivil- prozess um ein Wegrecht eine . vorsorgliche Verfügung, wonach dem Beklagten Martin Barmettler die Ausübung des streitigen Wegrechts unter Straffolgen untersagt wurde. Wegen Obertretung dieses V~rbotes wurde Bar- mettler am 27. August 1943 durch die Justizkommission des Kantons Nidwalden in Anwendung von Art. 292 StGB mit zwanzig Franken gebüsst. Hiegegen rekurrierte der Gebüsste an das Kantonsgericht, das die Busse bestätigte, aber sie rechtlich auf§ 151 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über das Zivilrechtsverfahren stützte. Diese Bestimmung bedroht die Obertretung einer vorsorglichen Besitzschutz- verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten mit einer Strafe von fünf bis fünfzig Franken. Das Kantonsgericht wies darauf hin, dass der Kanton Nidwalden in § 2 seines Poli- zeistrafgesetzes die in den kantonalen Gesetzen, Verord- Strafgesetzbuch. No 49. 209 nungen und Reglementen aufgestellten Strafandrohungen als in Rechtskraft geblieben erklärt, soweit sie dem Straf- gesetzbuch nicht widersprechen, was für § 151 Abs. 1 ZRV nicht der Fall sei, denn diese Bestimmung liege im Rahmen des Art. 335 Abs. 2 StGB. B. -Gegen diesen Entscheid hat Barmettler Nichtig- keitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts erklärt. Er macht geltend, nicht nur sei das Kantons- gericht, da es nicht Appellations-, sondern Rekursinstanz sei, nicht befugt bewesen, an Stelle des von der Justiz- kommission angewandten Art. 292 StGB§ 151 ZRV anzu- wenden, sondern die eidgenössische Gesetzesnorm sei auch die auf den Fall sachlich zutreffende ; dagegen sei ein Tat- bestandsmerkmal derselben nicht erfüllt, nämlich die Strafandrohung sei nicht rechtswirksam erfolgt, weshalb ein Freispruch hätte erfolgen sollen. Die Weitergeltung des § 151 ZRV würde Art. 292 StGB widersprechen. Es gehe nicht an, dass die eidgenössische Vorschrift ausdrückliche Hinweise auf die Straffolgen verlange, die kantonale Bestimmung aber sich damit begnüge, ganz allgemein eine Verfügung « unter Straffolge » zu stellen. Die kantonale Strafbestimmung sei auch deshalb nicht anwendbar, weil sich bei ihrer Weitergeltung ein chaotischer Rechtszustand ergäbe, wenn gemäss § 1 des Polizeistrafgesetzes vom 27. April 1941 die allgemeinen Bestimmungen des _Straf- gesetzbuches auf die nach kantonalem Recht strafbaren Handlungen entsprechend anwendbar sind und § 3 diese Übertretungen mit Haft oder Busse bedroht, § 151 ZRV dagegen seine eigene, abweichende Strafdrohung enthält. Schliesslich würde im vorliegenden Falle auch Art. 34 StGB entgegenstehen, dass gestützt auf § 151 ZRV eine Busse ausgefällt werde, denn der Beschwerdeführer habe das Verbot in einem wahren Notstand übertreten. 0. -Der Staatsanwalt beantragt die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde. 14 AS 69 IV -1943
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Strafgesetzbuoh. N° '9.
Der Kassationshof zieht in. Erwägung :
Gemäss Art. 269 Abs. 1 BStrP kann die Nichtigkeits-
bescbwerde nur damit begründet werden, dass die ange-
fochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze.
Nicht eine Frage des eidgenössischen Rechts, sondern des
kantonalen Prozessrechts ist es, ob die Vorinstanz die
Rechtsanwendung des
ersten Richters ohne Rückweisung
der Sache zu korrigieren befugt war. Ebenso gehört es zur
Auslegung des kantonalen Polizeistrafgesetzes, ob . § 151
Abs. 1 ZRV vom kantonalen Gesetzgeber beibehalten
worden ist. Die Vorinstanz hat es bejaht ; mit der Kritik
des Beschwerdeführers, dass die Weitergeltung der Bestim-
mung mit anderen Vorschriften des kantonalen Strafrechts
nicht vereinbar sei, kann sieh der Kassationshof nicht
befassen.
Diesem
bleibt nur zu prüfen, ob die Beibehaltung der
Bestimmung vor dem Bundesrecht zulässig war. Das ist
der Fall. Art. 335 Abs. 2 StGB erlaubt den Kantonen, die
Übertretung kantonaler Verwaltungs-und Prozessvor-
schriften mit Strafe zu bedrohen. Zu den kantonalen
Prozessvorschriften gehören auch jene, welche die Befol-
gung der Urteile und Verfügungen in Zivilsachen durch
den Verpflichteten gewährleisten wollen; Als amtliche Ver-
fügungen ständen dieselben allerdings bereits unter dem
Schutze des Art. 292 StGB. Allein der Bundesgesetzgeber
hatte hier nicht die Absicht ausschliesslicher Ordnung ;
vielmehr
sollte die Bestimmung 'nur eingreifen, wo eine in
der kantonalen Gesetzgebung· vorgesehene amtliche Ver„
fügung nicht durch jene selbst schon strafrechtlichem
Schutze unterstellt wäre (vgl. Prot. II. Expertenkomm.
2 177 ; Botschaft BR S. 74 lit. i). Die Kantone sind also
weiterhin frei, die Nichterfüllung urteilsmässiger Verpflich-
tungen . zu einem Tun oder Unterlassen unter Strafe zu
stellen, und ihre bisherige Bestimmungen hierüber wurden
durch das Inkrafttreten des Strafgesetzbuches nicht auf-
gehoben.
Strafgesetzbuch •. N~ 60. 11-1
Ob solche unter den Vorbehalt des A,rt„ 33.5. :Abs. 2 StGB
fällende Strafbestimmuiigen, wie die uil.ter Abs. 1 fäJJ.
den, auf die bundesrechtlichen 'Oben.retungsstra.fen der
Haft und der B-μsse beschränkt seien (vgl, .BG 69 lV :4)
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brucht im vorliegenden Falle nicht geprüft zu werden, -da
das angefochtene Urteil nur eine·Busae a'usesprochen·hllt-1
wie ja § HH ZRV nur diese Strafe vorsieht. Andere Be-
schränkungen der kanwnalen Gesetzgeb1nig. un RaJunen
des
Art. 335 Abs. 2 StGB kommen, nfoht in Frage ; ins-
besondere braucht entgegen der AuftassJiilg des Beschwer-
deführers
die kantonale Strafbestimmung die ausdrück-
liche Androhung
der UngehorSa.mi;istrafe nicht nach em:
Muster des Art. 292 StGB vorzlisehen. Auch die allge-
meinen . Bestimmungen des Strafgesetzbuches :finden auf
den kantonalen Tatbestand nicht von Bundesrechts wegen
.Anwendung.
Wenn sie, wie in Nidw&lden gemäss § .1: des
Polizeistrafgesetzes,
beigezogen werden, so haben . sie den
Charakter kantonalen Rechts, dessen Anwendung der
Überprüfung durch den. Kassationshof entzogen ist'. D
hat dieser sich mit der Berufung des :&swerdefrs
auf Notstand im Sinne des Art. 34 StGB nicht abzugeben.
Demruich erkennt der Kasaatkof :
Die Niohtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
50. AiTet de la Cour de eusatlon penale du 3 dieembre tM3
dans Ia cause Gulnand oontre Proeureur gen&ill du ean&Oli
de Neuehltel.
Art. 307 cP, . l .o..1.-. • „ · .
L'observation des formalites dont le W.:01t cannal ento_ure
Ie temoignage (exhortation 8. dire Ja yente et aVJS des . ~
regles oblige le ju.ge a. examiner de plus pres les condit1on8
su.bjectiV'es
de l'infraction.wtes
penaies, avertissement :rela.tU a 1a fa.culte de refuser de 01gnao)
. ne constitue pas, de pM le droit f6<lral:. une eoncJ.!-t1on de ht
repression du. faux temoignage ; Dl&lS l mobservat1on d
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