BGE 69 IV 203
BGE 69 IV 203Bge17.06.1943Originalquelle öffnen →
Stt:afgesetzbuoh. No 47. er die gesetzliche Voraussetzung des bedingten Straf- vollzuges nicht und .ist dieser Ma.ssna.hme auch nicht wüi-dig. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorstrafe sei, weil erlassen, als nicht vorhanden zu betrachten und _könne deshalb nicht mehr berücksichtigt werden. Jene Strafe wurde indessen unter der Herrschaft des kantonalen Rechts gefällt. Deshalb bestimmt dieses, ob mit der Be- währung während der Probezeit und der damit allenfalls verbundenen Löschung des Urteils im Strafregister die Verurteilung als ungeschehen zu gelten habe oder ob und in welchem Umfange das Urteil weiter wirke. Der Kassa- tionshof hat diese Frage des kantonalen Rechtes nicht zu überprüfen (Art. 269 Abs.. l BStrP). Das Bundesrecht verbietet nicht, jene Vorstrafe im Rahmen des Art. 41 StGB zu berücksichtigen. 4. -Wäre die Vorstrafe unter neuem Recht ausge- sprochen worden, so wäre es nicht anders. Nach Art. 41 Ziff. 4 StGB lässt der Richter das Urteil im Strafregister löschen, wenn sich der Verurteilte während der Probezeit bewährt hat. Die Löschung ist auch in anderen Fällen vor- gesehen: in Art. 80 (Rehabilitation), 96 Abs. 4, 97 Abs. 3, 99 (Jugendstrafrecht). Die Frage, welche Folgen sie habe, stellt sich überall gleich. Sie ist in Art. 363 Abs. 3 _StGB dahin beantwortet, dass eine gelöschte Vorstrafe nur Untersuchungsämtern und Strafgerichten, unter Hinweis auf die Löschung, mitgeteilt werden darf, und nur dann, wenn die Person, über welche Auskunft verlangt wird, im Strafverfahren Beschuldigter ist. Da.raus muss gefolgert werden, dass die genannten Behörden die Mitteilung für die Zwecke des Strafverfahrens auch sollen verwenden dürfen ; sonst hätte sie keinen Sinn. Und von Bedeutung sind die Vorstrafen, auch gelöschte, zur Beurteilung des Vorlebens des Beschuldigten, nämlich bei der Strafzu- messung {Art. 63) und in der Frage des bedingten Straf- vollzuges (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2). Dass das Gesetz die gelöschte Vo~trafe unter den erwähnten Gesichtspunkten Strafgesetzbuch. No 48. !03 berücksichtigen lassen will, ergibt sich auch aus seiner Entstehungsgeschichte. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. 48. Urteil des Kassationshofes vom 12. November 1943 i. s. Staatsanwaltschaft des Kantons Graubftnden gegen Torriani und Mitangeklagte.
Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 StGB bezieht sich nur auf die beim
Abtreibungsakte geleistete Hülfe · wer vorher oder nachher
hilft, ist Gehülfe im Sinne des Art. 25 StGB
3. Ob di Gehülf~chaft <!-er Schwangeren oder ob sie dem dritten
Abt;re1ber geleIStet sei, entscheidet sich nach su,bjektiven
Gesichtspunkten.
204 Strafgesetzbuch. No 48. Ursula Marugg war: von Viktor Torriani geschwängert worden. Dieser fragte Martin Koch, den Freund seiner Schwester Klara, ob er ihm nicht die Adresse eines Abtrei- bers wüsste. Koch nannte ihm Fischer und schrieb diesem auf Veranlassung des Torriani einen Brief, worin er Fischer ersuchte, sich telephonisch mit Klara Torriani-Bensegger, der Mutter des Viktor Torriani, in Verbindung zu setzen. Fischer tat dies. Klara Torriani-Bensegger veranlasste ihn, nach Chur zu kommen, um Ursula Marugg die Frucht abzutreiben. Dann vereinbarten Klara Torriani jun. und Fischer eine Zusammenkunft, die am 26. Januar 1943 stattfand, Nachdem sie bei diesem Anlass erörtert hatten, wo der Eingriff vorzunehmen sei, holte Klara Torriani jun. Ursula Marugg und· führte sie in ein Hotelzimmer. Dort beging Fischer an Ursula Marogg in Gegenwart von Klara Torriani jun., doch ohne deren Mitwirkung, die Tat. Klara Torriani jun. bezahlte ihm dafür Fr. 100.-. B. -Am 16./17. Juni 1943 erklärte das Kantonsgericht von Graubünden Wilhelm Fischer der wiederholten ge- werbsmässigen Abtreibung im Sinne des Art. 119 Zi:ff. 3 StGB schuldig, Klara Torriani-Bensegger, Klara Torriani jun. und Martin Koch dagegen der Gehülfenschaft bei Ab- treibung gemäss Art. 118 in Verbindung mit Art. 25 StGB. Es· verurteilte Fischer zu fünf Jahren Zuchthaus, Klara Torriani-Bensegger und Martin Koch zu je acht Monaten Gefängnis und Klara Torriani jun. -zu zehn Monaten Ge- fängnis. Den letzteren drei gewährte es den bedingten Strafvollzug. Alle vier stellte es ferner in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit ein, Fischer auf acht, die anderen auf drei Jahre. 0. -Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden rechtzeitig die Nichtigkeitsbe- schwerde erklärt mit dem Begehren, es sei mit Bezug auf Klara Torriani-Bensegger, Klara Torriani jun. und Martin Koch zwecks Neubeurteilung der Sache aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft beanstandet die Auffassung des Kan- tonsgerichts, wonach Wilhelm Fischer als gewerbsmässiger Strafgesetzbuch. No 48. 205 Abtreiber von den drei genannten Personen nicht habe angestiftet werden können. Anstiftung liege vor, sagt die 13eschwerdeführerin, denn auch der gewerbsmässige Ab- treiber habe seinen freien Willen, und hier sei er durch das Schreiben des Koch und durch die Fürsprache der Frau Torriani und ihrer Tochter beeinflusst worden. Fer- ner macht die Staatsanwaltschaft geltend, auf die Hülfe, welche die Beschwerdegegner der Schwangeren bei der Abtreibung geleistet haben, sei Art. 119 Ziff. 1Abs.2 StGB, nicht Art. 25 in Verbindung mit Art. 118 StGB, anzu- wenden. D. -Klara Torriani-Bensegger, Klara Torriani jun. und Martin Koch beantragen die Abweisung der Nichtigkeits- beschwerde. Der Kassationshof zieht in Erwägung :
Das Strafgesetzbuch unterscheidet zwischen der Abtreibung der Frucht durch die Schwangere und der Abtreibung durch einen Dritten. Daneben gibt ·es Fälle,
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in welchen die Schwagere und der Dritte bei der Abtrei-
bung zusammenwirke oder eine dieser Personen der ande-
ren beim Abtreibungsakt Hülfe leistet. Ob in solchen Fällen
der Dritte Täter bezw. Mittäter oder bloss Gehülfe gewesen
ist,
kann in der Regel nur schwer festgestellt werden. Um
dieser Unrscheidung aus dem WegE? zu gehen, ist in
A. 119 Zff. 1 Abs. 2 StGB die Hülfeleistung eines Dritten
bei Abtreibung durch die Schwangere der Abtreibung
durch einen Dritten gleichgestellt worden. Dabei dacht,e
der Getzgeber nur an die Hülfeleistung beim Abtreibungs-
akte,
mcht auch an Handlungen, welche sich vorher oder
nachher abspielen, wie z. B. die Beschaffung von Instru-
menten und Arzneien oder die Pflege der Täterin nach vor-
genommener Abtreibung. Deutlich kam dies in den Vor-
entwütfen
von 1894 an zum Ausdruck, welche strafbar
erklärten,« wer eine Abtreibungshandlung an einer Frauens-
person mit ihrem Willen vornimmt oder dazu Hülfe
leistet».
':'on 1908 an waren die Entwütfe weniger klar,
ohne dass mdessen ersichtlich wäre, dass in diesem Punkte
ihr Sinn hätte geändert werden wollen. Noch im Ständerat
wurde darauf hingewiesen, dass Art. 106 des Entwurfs
(Art. 119 des Gesetzes) sich
mit dem Dritten befasse
«der einer Schwangeren, sei es mit oder ohne ihren Willen'
die
Frucht abtreibt oder der Schwangeren bei der Abtrei
b Hilfe leistet » (AStenBull StR 1931 487). Auf Hülfe-
lestunen, die sich nicht beim Abtreibungsakte abspielen,
tn:fft denn auch der Grund nicht zu, aus welchem Art. 119
Ziff. 1 Abs. 2 ·die Hülfe zu der Abtreibung durch die
Schwangere
der Abtreibung durch einen Dritten gleich-
stellt.
Solche Handlungen lassen sich ohne Schwierigkeit
als reine Hülfeleistungen von der Täterschaft unterschei-
den.
Si~ sind ach weniger strafwürdig als die Abtreibung
durch emen Dntten und die dieser gleichgestellten Hand
reichungen beim Abtreibungsakte. Wer der Schwangeren
bloss im Sinne des Art. 25 StGB Gehülfenschaft leistet
kann wie die Schwangere höchstens mit Gefängnis bestraft
werden. Wer da.gegen im. Sinne des Art. 119 Ziff. 1 StGB
Strafgesetzbuch. No 48.
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schuldig ist, steht unter der Strafdrohung von Zuchthaus
bis zu fünf Jahren oder Gefängnis. Mit dieser schweren
Strafe kann das Gesetz den nicht treffen wollen, der nicht
beim Abtreibungsakte mitwirkt, sondern die Tat sonstwie
fördert
und ihr daher weniger nahe steht.
Im vorliegenden Falle ist die Abtreibung nicht durch
die
Schwangere selbst, sondern durch Fischer vorgenom-
men worden. Die Frage, ob Art. 119 Ziff. 1 Abs. 2 StGB
nicht bloss anwendbar ist auf Personen, die bei einer
durch die Schwangere selbst vorgenommenen Abtreibung
helfen,
kann indessen offen bleiben. Die Anwendung auf
die Hülfeleistung bei der Abtreibung durch l>rittpersonen
liesse sich jedenfalls
nur insoweit rechtfertigen, als beim
Abtreibungsakte
und nicht bloss vor oder nach demselben
geholfen worden ist. Die Beschwerdegegner haben bloss
letzteres getan. Mit
Recht sind sie als Gehülfen im Sinne
des Art. 25 StGB behandelt worden.
Der Vorinstanz ist auch darin beizupflichten, dass die
Beschwerdegegner, obgleich die Abtreibung nicht durch
die
Schwangere, sondern durch Fischer vorgenommen
worden ist, die Gehülfenschaft nicht diesem, sondern der
Schwangeren geleistet haben, dass sie mithin als Gehülfen
zum Vergehen des
Art. 118 StGB, nicht als Gehülfen zum
Verbrechen des
Art. 119 zu bestrafen waren. Die Unter-
scheidung, ob jemand Gehülfe der Schwangeren ·oder
Gehülfe des Dritten ist, muss nach subjektiven Gesichts-
punkten getrofien werden. Ausschlaggebend ist, wem der
Beschuldigte hat helfen wollen. Daher ist z. B. Gehülfe
der Schwangeren, wer dieser einen Abtreiber sucht, Ge-
hülfe
des (gewerbsmässigen) Abtreibers dagegen, wer
diesem
« Kundinnen » sucht. Die Beschwerdegegner haben
ersteres getan.
Demnach erkewrä der KMsatioruiko/ :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
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