Art. 29 StGB, Art. 343 StGB; Begriff des Strafantrags bei kantonalem Sühneverfahren: Ein Sühnebegehren gilt nur dann als Strafantrag, wenn nach erfolglosem Aussöhnungsversuch die Strafverfolgung ohne weitere Erklärung des Antragsberechtigten von Gesetzes wegen weitergeht. Entscheidend ist, ob die betreffende Prozesshandlung nach dem anwendbaren kantonalen Verfahrensrecht die Strafverfolgung tatsächlich in Gang setzt und der Wille zur Verfolgung damit abschliessend bekundet ist. Ist dem Verletzten die Möglichkeit vorbehalten, den Weisungsschein zurückzubehalten und dadurch die Verfolgung zu verhindern, liegt noch kein Strafantrag vor; eine solche bundesrechtswidrige Verlängerung der Frist des Art. 29 StGB ist unzulässig (vgl. Erwägungen des Kassationshofes).
Strafgesetzbuch. No 45. der bedingte Strafvollzug zu gewähren sei ; hierüber werde allenfalls in jenem späteren Verfahren zu entscheiden sein ; jedenfalls zwinge das Gesetz nicht dazu, dies schon heute zu tun. Diese Lösung rechtfertige sich auch deshalb, weil dannzumal besser abgeklärt sein werde, ob mit einer erneuten (gleichartigen) Verfehlung des Angeklagten ge- rechnet werden müsse ; nach dem heutigen Stand der Dinge müsste, da das Gutachten die Rückfallgefahr bejahe, der bedingte Strafvollzug wohl abgelehnt werden. 0. -Bachmann verlangt durch Nichtigkeitsbeschwer- de, dass ihm schon heute der bedingte Strafvollzug gewährt werde ; die Hinausschiebung der Entscheidung verletze Art. 41 und 17 Zi:ff. 2 Abs. 2 StGB. Der Kassationshof zieht in Erwägung : Ist der vermindert zurechnungsfähige Täter gemäss Art. 14 StGB wegen Gefährdung der öffentlichen Sicher- heit und Ordnung zu verwahren, so ist der bedingte Strafvollzug ausgeschlossen, weil die Bedingung des Art. 41 Zi:ff. 1 Abs. 2 StGB nicht erfüllt ist, nämlich zur Zeit nicht Gewähr dafür besteht, dass der Verurteilte durch diese Massnahme von weiteren Verbrechen oder Vergehen abgehalten würde. Wohl wird ihn die Verwahrung davon abhalten, aber nicht die bessere Einsicht, wie sie das Gesetz voraussetzt und die ihm wegen seines Geisteszu- standes bis auf weiteres nicht zugetraut werden kann. Den künftigen Zustand nach der Entlassung heute dem Urteil zu Grunde zu legen -worauf die Ausführungen der Beschwerde hinauslaufen -, kommt ernsthaft nicht in Betracht, und die Entscheidung auf den Zeitpunkt zu verschieben, wo die Gemeingefährlichkeit dahingefallen sein wird, ist nicht nötig. Denn alsdann wird der Richter ohnehin gemäss Art. 17 Zi:ff. 2 Abs. 2 StGB zu entscheiden haben, ob und inwieweit die Strafe noch zu vollstrecken ist. Durch diese Massnahme wird diejenige des bedingten Strafvollzuges gegenstandslos, de die Vollstreckung wird in erster Linie dann auszuschliessen sein, wenn die Strafgesetzbuch. No 46.
nunmehr behobene Gemeingefährlichkeit der Gewährung des bedingten Strafvollzuges nicht entgegengestanden hätte. Dem 'l:äter entgeht so allerdings die Vergünstigung der vorzeitigen Löschung im Strafregister, wie sie mit. dem bedingten Strafvollzug bei Bewährung verbunden ist. Allein dies ist im Vergleich zur Nichtverbüssung der Strafe nebensächlich und bildet dMUm keinen genü-. genden Grund, neben der Sondermassnahme des Art. 17 Zi:ff. 2 Abs. 2 StGB auf das allgemeine Institut des bedingten Strafvollzuges nachträglich zurückzukommen, Dieser hätte vor jener auch nicht den Vorteil voraus, dass er während der Bewährungsfrist einen weiteren Zwang zum Wohlverhalten auf den aus der .Anstalt Entlasse nen ausüben würde. Denn nicht weniger Zwang dürfte in der Aussicht liegen, bei Rückfälligkeit wiederum versorgt zu werden. Mit dieser abweichenden Begründung ist das ange- fochtene Urteil zu schützen. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde-wird abgewiesen. 46. Urteil des Kassationshofes vom 22 . Dezember 1943. i. S, Kopp und Kflnzli gegen Fanger. Ein Sllmebegehren ist nur dann Strafantrag, wenn nach fru.cht- losefri SühneversU.Ch die Strafverfolgung ohne weitere Erklärung. des Antragstellers stattfindet. Das ist nach luzernisebem Recht;. nicht der Fall ( 8 des Gesetze8 vom 9. März 1938 über d Strafverfahren iii Ehr-u.hd Kreftitstreitsachen). Une req,unte en conciliätion ne viiut plainte penale que si, aprf:is: l'essai infru.ctueu.X de conciliation, la poursuite penale s'ex sa.ns nouvelle deciamtiön de la. part du plaignant. Tel n'est pas 1e cas en droit lucerliois ( 8 de la. loi du 9 ma.rs 1938 sur la. proOO dure penale en :matiere d'atteintes a. l'honneur et au c:redit). Una domanda. di conciliazione equivale ad una denu.ncia pen Je solo quando, fallito il tentativo di conciliazione, il procedilnento penale ha corso senza nuova dichia.ra.zione del. denna.nte; Cosi non e secondo il diritto lu,cemese ( 8 della. legge 9 marzo. 1938 su,lla. procedura penale in materia di offesa all'onore ed al credito ).
Strafgesetzbuch. No 46. A. -Das luzernische Gesetz über das Strafverfahren in Ehr-und Kreditstreitsachen vom 9. März 1938 erklärt in . 3 für die Verfolgung der Ehrverletzungen und Kredit- schädigungen das Gesetz über das Strafrechtsverfahren anwendbar, soweit ersteres nicht Ausnahmen vorsieht. Eine solche enthalten die 6-8: Wer das Verfahren einleiten will, hat beim zuständigen Friedensrichter unter Einreichung eines Rechtsbegehrens die Vorladung des Beklagten zu verlangen. Für das Verfahren vor dem Friedensrichter gelten die einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung. Kommt vor dem Friedensrichter eine Einigung nicht zustande, so kann die Strafklage binnen zwei Monaten vom Friedensrichtervorstand an beim zuständigen Amtsstatthalter eingereicht werden. Nach unbenütztem Ablauf dieser Frist erlischt der Wei- sungsschein. Am 7. Juni 1942 stellten Margrit Kopp und Berta Künzli gegen Frieda Fanger in Luzern das Begehren um Abhaltung des Friedensrichtervorstandes wegen Ver- leumdung, Beschimpfung und Kreditschädigung. Eine Einigung kam nicht zustande, und den Gesuchstellerin- nen wurde der Weisungsscheill ausgestellt. Sie reichten ihn am 7. Juli 1942 beim Statthalteramt ein. Das Ver- fahren führte zur Verurteilung der Beklagten durch das Amtsgericht Luzern-Stadt. Auf Appellation hin stellte jedoch das Obergericht des Kantons Luzern durch Er- kenntnis vom 27 .. Oktober 1943 das Verfahren mangels rechtzeitigen Strafantrages ein. Es stellte fest, dass die Strafklägerinnen noch im März 1942 von den eingeklagten Äusserungen Kenntnis erhalten hätten, so dass die drei- monatige Frist zur Stellung des Strafantrages jedenfalls Ende Juni 1942 abgelaufen sei. Sie sei nicht gewahrt worden, denn dazu habe die Anrufung des Friedensrichters nicht genügt, sondern hätte die Klage beim Amtsstatt- halter eingereicht werden müssen. Aus dem Begriff des Strafantrages folge, dass er bei jener Instanz gestellt werden müsse, die zur Einleitung einer Strafuntersuchung Strafgesetzbuch. N° 46. 197 zuständig sei. Im Kanton Luzern seien das die Statt- halterämter und der Staatsanwalt. Die Einreichung des Rechtsbegehrens beim Friedensrichter begründe die Rechts- hängigkeit nicht und sei nicht notwendige Prozessvor- aussetzung, die Klage könne auch ohne Sühneversuch wirksam beim Statthalteramt eingereicht werden, in welchem Falle dem Kläger Frist gesetzt werden solle, ihn nachzuholen ; Nichtbeachtung dieser Frist ziehe aber keine prozessualen Nachteile nach sich. Die Anrufung des Friedensrichters bedeute also nicht den ersten notwen- digen Schritt zur Einleitung des Strafverfahrens, sondern sei dazu da, ein solches zu verhindern. Der Friedensrichter habe zur Strafuntersuchung nichts beizutragen ; er stelle beim Scheitern des Einigungsversuchs lediglich dnn Wei- sungsschein aus, und es bleibe dem Kläger anheimgestellt, ob er die Klage einreichen wolle oder nicht. B. -Die Klägerinnen greifen diesen Entscheid mit der Nichtigkeitsbeschwerde an. Sie führen aus, was zur Wahrung der Antragsfrist erforderlich sei, bestimme nicht der kantonale Gesetzgeber, sondern sei eine Fra der Auslegung des Art. 29 StGB. Das sei. ein Gebot ein- heitlicher Anwendung des eidgenössischen Rechts. Die Berücksichtigung des Aussöhnungsversuchs als Strafan- trag dränge sich auf, denn der Strafantrag sei nichts anderes als das förmliche Begehren des Antragsberech- tigten, womit er seinem Willen Ausdruck gebe, der Täter sei zu. bestrafen. Dieser Wille sei mit dem Rechtsbegehren an den Friedensrichter klar ausgedrückt. Dass der Friedens- richter nur auszusöhnen habe, lasse nichts dagegen schliessen, denn das müsse auch der Amtsstatthalter noch tun, der gemäss ausdrücklicher Vorschrift zu prüfen habe, ob sich die Parteien nicht. doch noch vergleichen können. 0. -Die Beschwerdegegnerin beantragt Abweisung der Beschwerde.
Strafgesetzbueh. No 46. Der KaaBationskof zieht (n Erwägung : Wo und in welcher Form der Strafantrag zu stellen ist, sagt das Strafgesetzbuch nicht ; es überlässt dies dem Verfahrensrecht, das ist für die der kantonalen Gerichts- barkeit unterstellten strafbaren Handlungen das kantonale Prozessrecht (Art. 343 StGB ; BGE 68 IV 100). Ob aber eine diesen Vorschriften entsprechende Prozesshandlung inhaltlich Strafantrag sei, ist eine Frage des Bundesrechts. Dieses versteht unter dem Strafantrag die Willenserklä- rung des Verletzten, dass die Strafverfolgung stattfinden solle, und zwar eine Willenserklärung, welche nach dem massgebenden Prozessrecht die Strafverfolgung auch tat- sächlich in Gang bringt und das Verfahren ohne weitere Erklärung des Antragstellers seinen Lauf nehmen läsSt. Daher ist ein Sühnebegehren dann Strafantrag, wenn der Weisungsschein von Amtes wegen weitergeleitet wird, wie z. B. im Kanton Schaffhausen (Art. 71 Abs. l EG z. StGB , jenes Begehren somit beim Scheitern des Aus- söhnungsversuches notwendig zur Verfolgung des Be- klagten führt. Wenn der Kläger dagegen, wie im Kanton Luzern, durch Zurückbehaltung des Weisungsscheines die Strafverfolgung verhindern kann, hat er diese solange nicht anbegehrt, als er ihn nicht einreicht. Das Sühne- begehren dann Strafantrag sein lassen, wenn der Weisungs- schein vom Kläger abgegeben woi:den ist, hiesse die dreimonatige Frist des Art. 29 StGB verlängern um die Frist, welche das kantonale Prozessrecht dem Kläger zur Einreichung des Weisungsscheines einräumt. Und sollte ein Kanton eine solche Frist überhaupt nicht vorsehen, so könnte der Verletzte wä, hrend der vollen Verjährungs ... frist die Strafverfolgung ungewiss lassen. Wohl anerkennt das Bundesgericht im Gebiete des Zivilrechts die Anru- fung des Friedensrichters ausnahmslos als Klageanhebung im Sinne des Bundesrechts (BGE 42 II 103). Die beson- deren Gründe, welche dem Gesetzgeber des Strafgesetz- buches die kurze Befristung des Antragsrechts nahe Strafgesetzbuch. No 47.
legten, sprechen jedoch dagegen, jene Erstreckung der Antragsfrist im Gebiete des Strafrechts zuzulassen. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. 4 7. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 5. November 1943 i. S. B. gegen Statthalteramt Luzem-Stadt.
t' a) Cette disposition presuppose que le sursIS ex u 10n de Ia peine aura. pour e:ffet un amendement profond et durable du condamne. . . . , b) Statuant sur Ie sursis,. le ug pi:ut auss1 temr compte d un jugement raye du cas1er Jud1ciau;e. . 3. Lorsque Ia peine prononcee avec sursIS rnl6;e du dr01t ca.ntonal, c'est ce droit qui dooide si, passe le debn d epreuve, la condam- na.tion est censee n'avoir pas ete encourue.
duraturo del condannato. . . .
b) Sta.tuendo sulla sospensione condizionale, il gmd1ce pme tener conto d'une condanna cancellata da.l casellar10 giudizia.le. . . l d' d dal 3. Qua.ndo Ia pena. pronuncia.ta con la. condu:10na ipe!1 e diritto cantonale, la questione se, trascorso il penodo di .prova.dal Ia conda.nna. sia considerata come non avvenuta, e decISa diritto cantonale. A. -Lily B., welcher das Stattha.lteramt Luzern-Stadt am 10. März 1941 eine wegen gewerbsmässiger Unzucht ausgesprochene vierzehntägige Gefängnisstrafe unter 4,-uf-