BGE 69 IV 195
BGE 69 IV 195Bge10.03.1941Originalquelle öffnen →
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Strafgesetzbuch. No 45.
der bedingte Strafvollzug zu gewähren sei ; hierüber
werde allenfalls in jenem späteren Verfahren zu entscheiden
sein ; jedenfalls zwinge
das Gesetz nicht dazu, dies schon
heute zu tun. Diese Lösung rechtfertige sich auch deshalb,
weil
dannzumal besser abgeklärt sein werde, ob mit einer
erneuten (gleichartigen) Verfehlung des Angeklagten ge-
rechnet werden müsse ; nach dem heutigen Stand der
Dinge müsste, da das Gutachten die Rückfallgefahr
bejahe, der bedingte Strafvollzug wohl abgelehnt werden.
0. -Bachmann verlangt durch Nichtigkeitsbeschwer-
de, dass
ihm schon heute der bedingte Strafvollzug gewährt
werde ; die Hinausschiebung der Entscheidung verletze
Art. 41 und 17 Zi:ff. 2 Abs. 2 StGB.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
Ist der vermindert zurechnungsfähige· Täter gemäss
Art. 14 StGB wegen Gefährdung der öffentlichen Sicher-
heit und Ordnung zu verwahren, so ist der bedingte
Strafvollzug ausgeschlossen, weil
die Bedingung des Art.
41 Zi:ff. 1 Abs. 2 StGB nicht erfüllt ist, nämlich zur Zeit
nicht Gewähr dafür besteht, dass der Verurteilte durch
diese Massnahme von weiteren Verbrechen oder Vergehen
abgehalten würde. Wohl wird ihn die Verwahrung davon
abhalten, aber nicht die bessere Einsicht, wie sie das
Gesetz voraussetzt und die ihm wegen seines Geisteszu-
standes bis auf weiteres nicht zugetraut werden kann.
Den künftigen Zustand nach der Entlassung heute dem
Urteil zu Grunde zu legen -worauf die Ausführungen
der Beschwerde hinauslaufen -, kommt ernsthaft nicht
in Betracht, und die Entscheidung auf den Zeitpunkt
zu verschieben, wo die Gemeingefährlichkeit dahingefallen
sein wird, ist nicht nötig. Denn alsdann wird der Richter
ohnehin gemäss Art. 17 Zi:ff. 2 Abs. 2 StGB zu entscheiden
haben, ob und inwieweit die Strafe noch zu vollstrecken
ist. Durch diese Massnahme wird diejenige des bedingten
Strafvollzuges gegenstandslos,
de die Vollstreckung
wird in erster Linie dann auszuschliessen sein, wenn die
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nunmehr behobene Gemeingefährlichkeit der Gewährung
des bedingten Strafvollzuges nicht entgegengestanden
hätte. Dem 'l:äter entgeht so allerdings die Vergünstigung
der vorzeitigen Löschung im Strafregister, wie sie mit.
dem bedingten Strafvollzug bei Bewährung verbunden
ist. Allein dies ist im Vergleich zur Nichtverbüssung
der Strafe nebensächlich und bildet dMUm keinen genü-.
genden
Grund, neben der Sondermassnahme des Art. 17
Zi:ff. 2 Abs. 2 StGB auf das allgemeine Institut des
bedingten Strafvollzuges nachträglich zurückzukommen,
Dieser hätte vor jener auch nicht den Vorteil voraus,
dass
er während der Bewährungsfrist einen weiteren Zwang
zum Wohlverhalten auf den aus der .Anstalt Entlasse
nen ausüben würde. Denn nicht weniger Zwang dürfte in
der Aussicht liegen, bei Rückfälligkeit wiederum versorgt
zu werden.
Mit dieser abweichenden Begründung ist das ange-
fochtene
Urteil zu schützen.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde-wird· abgewiesen.
46. Urteil des Kassationshofes vom 22 •. Dezember 1943. i. S,
Kopp und Kflnzli gegen Fanger.
Ein Sllmebegehren ist nur dann Strafantrag, wenn nach fru.cht-
losefri SühneversU.Ch die Strafverfolgung ohne weitere Erklärung.
des Antragstellers stattfindet. Das ist nach luzernisebem Recht;.
nicht der Fall (§ 8 des Gesetze8 vom 9. März 1938 über d&$
Strafverfahren iii Ehr-u.hd Kreftitstreitsachen).
Une req,ute en conciliätion ne viiut plainte penale que si, aprf:is:
l'essai infru.ctueu.X de conciliation, la poursuite penale s'ex
sa.ns nouvelle deciamtiön de la. part du plaignant. Tel n'est pas
1e cas en droit lucerliois ( § 8 de la. loi du 9 ma.rs 1938 sur la. proOO•
dure penale en :matiere d'atteintes a. l'honneur et au c:redit).
Una domanda. di conciliazione equivale ad una denu.ncia pen&Je
solo quando, fallito il tentativo di conciliazione, il procedilnento
penale ha corso senza nuova dichia.ra.zione del. den~a.nte;
Cosi non e secondo il diritto lu,cemese ( § 8 della. legge 9 marzo.
1938 su,lla. procedura penale in materia di offesa all'onore ed
al credito ).
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Strafgesetzbuch. No 46.
A. -Das luzernische Gesetz über das Strafverfahren
in Ehr-und Kreditstreitsachen vom 9. März 1938 erklärt
in §. 3 für die Verfolgung der Ehrverletzungen und Kredit-
schädigungen
das Gesetz über das Strafrechtsverfahren
anwendbar, soweit ersteres
nicht Ausnahmen vorsieht.
Eine solche enthalten die §§ 6-8: Wer das Verfahren
einleiten will,
hat beim zuständigen Friedensrichter unter
Einreichung eines Rechtsbegehrens die Vorladung des
Beklagten zu verlangen.
Für das Verfahren vor dem
Friedensrichter gelten die einschlägigen Bestimmungen
der Zivilprozessordnung. Kommt vor dem Friedensrichter
eine Einigung
nicht zustande, so kann die Strafklage
binnen zwei Monaten vom Friedensrichtervorstand an
beim zuständigen Amtsstatthalter eingereicht werden.
Nach unbenütztem Ablauf dieser Frist erlischt der Wei-
sungsschein.
Am 7. Juni 1942 stellten Margrit Kopp und Berta
Künzli gegen Frieda Fanger in Luzern das Begehren
um Abhaltung des Friedensrichtervorstandes wegen Ver-
leumdung, Beschimpfung und Kreditschädigung. Eine
Einigung kam nicht zustande, und den Gesuchstellerin-
nen wurde der Weisungsscheill ausgestellt. Sie reichten
ihn am 7. Juli 1942 beim Statthalteramt ein. Das Ver-
fahren führte zur Verurteilung der Beklagten durch das
Amtsgericht Luzern-Stadt.
Auf Appellation hin stellte
jedoch
das Obergericht des Kantons Luzern durch Er-
kenntnis vom 27 .. Oktober 1943 das Verfahren mangels
rechtzeitigen
Strafantrages ein. Es stellte fest, dass die
Strafklägerinnen noch im März 1942 von den eingeklagten
Äusserungen
Kenntnis erhalten hätten, so dass die drei-
monatige
Frist zur Stellung des Strafantrages jedenfalls
Ende Juni 1942 abgelaufen sei. Sie sei nicht gewahrt
worden,
denn dazu habe die Anrufung des Friedensrichters
nicht genügt, sondern hätte die Klage beim Amtsstatt-
halter eingereicht werden müssen. Aus dem Begriff des
Strafantrages folge, dass
er bei jener Instanz gestellt
werden müsse, die
zur Einleitung einer Strafuntersuchung
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zuständig sei. Im Kanton Luzern seien das die Statt-
halterämter und der Staatsanwalt. Die Einreichung des
Rechtsbegehrens beim Friedensrichter
begründe die Rechts-
hängigkeit
nicht und sei nicht notwendige Prozessvor-
aussetzung, die Klage könne
auch ohne Sühneversuch
wirksam beim Statthalteramt eingereicht werden, in
welchem Falle dem Kläger Frist gesetzt werden solle,
ihn nachzuholen ; Nichtbeachtung dieser Frist ziehe aber
keine prozessualen Nachteile nach sich. Die Anrufung des
Friedensrichters bedeute also
nicht den ersten notwen-
digen
Schritt zur Einleitung des Strafverfahrens, sondern
sei
dazu da, ein solches zu verhindern. Der Friedensrichter
habe
zur Strafuntersuchung nichts beizutragen ; er stelle
beim Scheitern des Einigungsversuchs lediglich
dn Wei-
sungsschein aus,
und es bleibe dem Kläger anheimgestellt,
ob er die Klage einreichen wolle oder nicht.
B. -Die Klägerinnen greifen diesen Entscheid mit
der Nichtigkeitsbeschwerde an. Sie führen aus, was zur
Wahrung der Antragsfrist erforderlich sei, bestimme
nicht der kantonale Gesetzgeber, sondern sei eine Fra
der Auslegung des Art. 29 StGB. Das sei. ein Gebot ein-
heitlicher Anwendung des eidgenössischen Rechts. Die
Berücksichtigung des Aussöhnungsversuchs als Strafan-
trag dränge sich auf, denn der Strafantrag sei nichts
anderes als
das förmliche Begehren des Antragsberech-
tigten, womit
er seinem Willen Ausdruck gebe, der Täter
sei zu. bestrafen. Dieser Wille sei mit dem Rechtsbegehren
an den Friedensrichter klar ausgedrückt. Dass der Friedens-
richter
nur auszusöhnen habe, lasse nichts dagegen
schliessen,
denn das müsse auch der Amtsstatthalter noch
tun, der gemäss ausdrücklicher Vorschrift zu prüfen
habe, ob sich die Parteien nicht. doch noch vergleichen
können.
0. -Die Beschwerdegegnerin beantragt Abweisung
der Beschwerde.
Strafgesetzbueh. No 46. Der KaaBationskof zieht (n Erwägung : Wo und in welcher Form der Strafantrag zu stellen ist, sagt das Strafgesetzbuch nicht ; es überlässt dies dem Verfahrensrecht, das ist für die·der kantonalen Gerichts- barkeit unterstellten strafbaren Handlungen das kantonale Prozessrecht (Art. 343 StGB ; BGE 68 IV 100). Ob aber eine diesen Vorschriften entsprechende Prozesshandlung inhaltlich Strafantrag sei, ist eine Frage des Bundesrechts. Dieses versteht unter dem Strafantrag die Willenserklä- rung des Verletzten, dass die Strafverfolgung stattfinden solle, und zwar eine Willenserklärung, welche nach dem massgebenden Prozessrecht die Strafverfolgung auch tat- sächlich in Gang bringt und das Verfahren ohne weitere Erklärung des Antragstellers seinen Lauf nehmen läsSt. Daher ist ein Sühnebegehren dann Strafantrag, wenn der Weisungsschein von Amtes wegen weitergeleitet wird, wie z. B. im Kanton Schaffhausen (Art. 71 Abs. l EG z. StGB}, jenes Begehren somit beim Scheitern des Aus- söhnungsversuches notwendig zur Verfolgung des Be- klagten führt. Wenn der Kläger dagegen, wie im Kanton Luzern, durch Zurückbehaltung des Weisungsscheines die Strafverfolgung verhindern kann, hat er diese solange nicht anbegehrt, als er ihn nicht einreicht. Das Sühne- begehren dann Strafantrag sein lassen, wenn der Weisungs- schein vom Kläger abgegeben woi:den ist, hiesse die dreimonatige Frist des Art. 29 StGB verlängern um die Frist, welche das kantonale Prozessrecht dem Kläger zur Einreichung des Weisungsscheines einräumt. Und sollte ein Kanton eine solche Frist überhaupt nicht vorsehen, so könnte der Verletzte wä,_hrend der vollen Verjährungs ... frist die Strafverfolgung ungewiss lassen. Wohl anerkennt das Bundesgericht im Gebiete des Zivilrechts die Anru- fung des Friedensrichters ausnahmslos als Klageanhebung im Sinne des Bundesrechts (BGE 42 II 103). Die beson- deren Gründe, welche dem Gesetzgeber des Strafgesetz- buches die kurze Befristung des Antragsrechts nahe Strafgesetzbuch. No 47. 199 legten, sprechen jedoch dagegen, jene Erstreckung der Antragsfrist im Gebiete des Strafrechts zuzulassen. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. 4 7. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 5. November 1943 i. S. B. gegen Statthalteramt Luzem-Stadt.
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