Conditional suspension excluded with protective internment

BGE 69 IV 193Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band IV09.03.1938Dismissed

Zusammenfassung

Fritz Bachmann challenged the Zurich cantonal judgment insofar as it did not grant him conditional suspension of the sentence. The Kassationshof held that where a diminishedly responsible offender is to be interned under Art. 14 StGB because he endangers public safety or order, conditional suspension is excluded. The court reasoned that the internment already prevents further offenses and that the statutory requirement of assurance based on the offender’s own future conduct is absent. The complaint was dismissed and the cantonal judgment was upheld on this point.

Regest

Art. 14 StGB; Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; Art. 17 Ziff. 2 Abs. 2 StGB: Ist der vermindert zurechnungsfähige Täter wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu verwahren, so fällt der bedingte Strafvollzug dahin. Die Verwahrung erfüllt zwar den Sicherungszweck, doch fehlt die für den bedingten Vollzug erforderliche Gewähr, dass der Täter durch Einsicht und Bewährung von weiteren Delikten abgehalten werde. Die spätere Beurteilung nach Art. 17 Ziff. 2 Abs. 2 StGB über die Vollstreckung der Strafe nach Wegfall der Gemeingefährlichkeit macht eine vorgängige Entscheidung über den bedingten Strafvollzug entbehrlich; die Sondermassnahme verdrängt insoweit das allgemeine Institut. Considerations 1-3.

Gesamter Gesetzestext

sujet en mnme temps :que sur le fond. La Cour de cassa- tion ne peut donc entrer en matiere. Par oes motifs, la O Nr de caBBaticm penaze : Le pourvoi est irreceva.ble. Vgl. auch Nr. 32 und 33. -Voir aussi nos 32 et 33. STRAFGESETZBUCH CODE PENAL

  1. Urteil des Kassationshofes vom 20. November 1943 i. S. Bachmann gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zftrieh. Ist der vermindert zurechnungsfähige Täter gemäss Art. 14 StGB wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. oder Ordnung zu verwahren, so ist der bedingte Strafvollzug ausgeschlossen. Lorsque le delinquant a responsa.bilite restreinte doit etre interne en vertu de l'art. 14 CP parce qu'il compromet la securite ou l'ordre publics, l'octroi du sursis est exclu. Se l'agente di responsabilita scema.ta dev' essere internato giusta l'art. 14 CP perche espone a pericolo la sicurezza o l'ordine pubblico, la sospensione condiziona.Ie della pena. e esclusa. A. -Fritz Bachmann hat, in depressiver Anwandlung sich nach Ruhe und Versorgtsein sehnend, absichtlich eine baufällige Scheune angezündet. Er ist Epileptiker, infolge der Krankheit vermindert zurechnungsfähig und neigt zu Brandstiftung ; mit einer Wiederholung der Tat ist daher ernstlich zu rechnen. Der Psychiater empfiehlt wegen Gemeingefährlichkeit seine Versorgimg auf unbe- stimmte Zeit. B. -Mit Urteil vom 7. Juli 1943 hat das Obergericht des Kantons Zürich Bachmann unter Annahme vermin- derter Zurechnungsfähigkeit wegen Brandstiftnng zu zwölf Monaten Gefängnis, abzüglich 199 Tage Unter- suchungshaft, verurteilt, gemäss Art. 14 StGB seine Verwahrung in einer Heil-und Pflegeanstalt angeordnet und den Strafvollzug eingesnllt. Bezüglich des bedingten Strafvollzuges weist das Urteil darauf hin, dass gemäss Art. 17 Ziff. 2 Abs. 2 StGB nach Aufhebung der Verwah- rung der Richter zu entscheiden haben werde, ob die Strafe noch zu vollstrecken sei. Daher brauche heute noch nicht entschieden zu werden, ob dem Angeklagten 13 AS 69 IV -1943

Strafgesetzbuch. No 46. der bedingte Strafvollzug zu gewähren sei ; hierüber werde allenfalls in jenem späteren Verfahren zu entscheiden sein ; jedenfalls zwinge das Gesetz nicht dazu, dies schon heute zu tun. Diese Lösung rechtfertige sich auch deshalb, weil dannzumal besser abgeklärt sein werde, ob mit einer erneuten (gleichartigen) Verfehlung des Angeklagten ge- rechnet werden müsse ; nach dem heutigen Stand der Dinge müsste, da das Gutachten die Rückfallgefahr bejahe, der bedingte Strafvollzug wohl abgelehnt werden. 0. -Bachmann verlangt durch Nichtigkeitsbeschwer- de, dass ihm schon heute der bedingte Strafvollzug gewährt werde ; die Hinausschiebung der Entscheidung verletze Art. 41 und 17 Ziff. 2 Abs. 2 StGB. Der Kassationshof zieht in Erwägung: Ist der vermindert zurechnungsfähige Täter gemäss Art. 14 StGB wegen Gefährdung der öffentlichen Sicher- heit und Ordnung zu verwahren, so ist der bedingte Strafvollzug ausgeschlossen, weil die Bedingung des Art. 41 Ziff. l Abs. 2 StGB nicht erfüllt ist, nämlich zur Zeit nicht Gewähr dafür besteht, dass der Verurteilte durch diese :Massnahme von weiteren Verbrechen oder Vergehen abgehalten würde. Wohl wird ihn die Verwahrung davon abhalten, aber nicht die bessere Einsicht, wie sie das Gesetz voraussetzt und die ihm wegen seines Geisteszu- standes bis auf weiteres nicht zugßtraut w-erden kann. Den künftigen Zustand nach der Entlassung heute dem Urteil zu Grunde zu legen -worauf die Ausführungen der Beschwerde hinauslaufen -, kommt ernsthaft nicht in Betracht, und die Entscheidung auf den Zeitpunkt zu verschieben, wo die Gemeingefährlichkeit dahingefallen sein wird, ist nicht nötig. Denn alsdann wird der Richter ohnehin gemäss Art. 17 Ziff. 2 Abs. 2 StGB zu entscheiden haben, ob und inwieweit die Strafe noch zu vollstrecken ist. Durch diese Massnahme wird diejenige des bedingten Strafvollzuges gegenstandslos, dellI) die Vollstreckung wird in erster Linie dann auszuschliessen sein, wenn die Strafgesetzbooh. No 46. nunmehr behobene Gemeingefährlichkeit der Gewährung des bedingten Strafvollzuges nicht entgegengestanden hätte. Dem äter entgeht so allerdings die Vergünstigung der vorzeitigen Löschung im Strafregister, wie sie mit dem bedingten Strafvollzug bei Bewährung verbunden ist. Allein dies ist im Vergleich zur Nichtverbüssung der Strafe nebensächlich und bildet da.rum keinen genü-. genden Grund, neben der Sondermassnahme des Art. 17 Ziff. 2 Abs. 2 StGB auf das. allgemeine Institut des bedingten Strafvollzuges nachträglich zurückzukommen. Dieser hätte vor jener auch nicht den Vorteil voraus, dass er während der Bewährungsfrist einen weiteren Zwang zum Wohlverhalten auf den aus der Anstalt Entlasse nen ausüben würde. Denn nicht weniger Zwang dürfte in der Aussicht liegen, bei Rückfälligkeit wiederum versorgt zu werden. Mit dieser abweichenden Begründung ist das ange- fochtene Urteil zu schützen. Demnach erkennJ, der Kassatiooßkof : Die Nichtigkeitsbeschwerde" wird abgewiesen. 46. Urteil des Kassationshofes vom 22. Dezember 1943 i. S. Kopp und Ktlnzli gegen Fanger. Ein SÖlfuebegehren ist nur dann Strafantl'ag, wen n nach irucht- losefü Sühnevers1lcli die Strafverfolgung ohne weitere Erklärung, des Antragstellers stattfindet. Das ist nach l Recht;. nicht der Fall ( 8 des Gesetzea .vom . 9. Marz 1938 uber da Strafverfahren :iii Ehr-und Kreditstreitsachen). Une req,unte en conciliätion 1: vnut plainte ale qu.e si; apre : l'essru infructuewt de oonciliat1on, la. poursmte penale s ex sa.ns nou.velle dechwa.tiön de la pa.rt du. pla.ignant. Tel n'est p8S ie cäS en droit lucemt is ( 8 de la loi du 9 mars 1938 Sa.r la. duie pena.le en ma.tiere d'a.tteintes a l'honneur et au Cl'edit). Una. doma.nda. di concilia.zione equivale . dnunci ,pe:riale solo qu.ando fallito il tentativo di conc1lia.zione, il procedbbento pena.le ha orso senza. nu.ova. dichiarazione del. denna.nteJ Cosi non e secondo il diritto lu,cernese ( 8 della legge 9 ma.rzo. 1938 su,lla. procedura. pena.le in materia di offesa. all'onore ed al credito ).

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