BGE 69 IV 163
BGE 69 IV 163Bge08.10.1943Originalquelle öffnen →
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Strafgesetzbuch No 36.
dann nicht ausschliesslich von der Art der Strafe oder
Massnahme und von ihrem Vollzuge ab, sondern könnte
z. B. auch durch die Höhe der Kosten und die Einkom-
meris-oder Vermögensverhältnisse des Verurteilten beein-
flusst werden.
Für den Wohlhabenden, der die Kosten-
schuld sofort begliche, begänne die
Frist früher zu laufen
als für den Bedrängten, der seine Verpflichtung nur nach
und nach erfüllen könnte, und dem, der zur Zahlung
ausserstande wäre, bliebe die Löschung des Strafregister-
eintrages
überhaupt verschlossen. Solche ungleiche Be-
handlung liegt dem Gesetze fern. Es erblickt in der Lö-
schung des
Urteils eine Rehabilitation des Verurteilten,
der ihrer würdig ist. Diese Würdigkeit wird nicht dadurch
in Frage gestellt, dass der Verurteilte mangels genügenden
Einkommens
oder Vermögens oder aus anderen unver-
schuldeten
Umständen die Verfahrenskosten nicht bezahlt
hat.
3. -Nach Art. 80 Abs. 1 StGB sind indessen der Vollzug
des
Urteils und der Ersatz des Schadens nicht die einzigen
Voraussetzungen
der Löschung. Verlangt wird weiter,
dass
das Verhalten des Verurteilten sie rechtfertige.
Sogar wenn dies
der Fall ist, steht sie immer noch im
Ermessen des Richters, denn das Gesetz schreibt sie nicht
zwingend vor, sondern sagt, der Richter .könne sie verfügen.
Im vorliegenden Falle steht fest, dass der Beschwerde-
führer seinen finanziellen
VerpflicJ:ltungen regelmässig
nachkommt. In der Beschwerdebegründung macht er
selber geltend, seit 1930 habe er monatlich Fr. 250.-
zur Schuldentilgung verwendet. Es wäre ihm daher
möglich gewesen, die Verfahrenskosten zu begleichen,
zumal
der Staat von ihm nur die Hälfte des den beiden
Brüdern solidarisch auferlegten Betrages fordert. Wenn
ihm auch die Zahlung nicht zugemutet werden konnte,
solange er noch der Meinung war, der Staat lasse die
Verrechnung
mit der angeblichen Schadenersatzforderung
für die Beschädigung der Kleider zu, so ist doch die
Zumutbarkeit der Zahlung seit dem Augenblick zu bejahen,
Strafgeeetzbuoh No 37. 163
in welchem der Beschwerdeführer nach Einreichung des
Rehabilitationsgesuches
zur Zahlung aufgefordert worden
ist. Auf der Verrechnung mit der angeblichen Gegen-
forderung
beharrt er mit Recht nicht, denn die Natur
der Kostenschuld als einer Verpflichtung aus öfientlichem
Recht stünde ihr im Wege (Art. 125 Ziff. 3 OR ).
Angesichts dieser
Tatsachen, die dem Beschwrde
führer gegenüber einen gewissen Vorwurf rechtfertigen,
lässt sich nicht sagen, das Kriminalgericht des Kantons
Schwyt habe durch die Abweisung des Lösch'?11gsgesuches
sein Ermessen überschritten. Nur wenn dies der Fall
wäre, würde der angefochtene Entscheid eidgenössisches
Recht verletzen.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
37. Auszug aus dem Urteil des Kassadonslloles
vom
6. November 19.t3
i. s. Bolstetter gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zfirleh.
Art. 140 Zif/. 2 StGB. '
Begriff des berufsmässigen V ermögensvters.
Art. 140 eh. 2 OP.
Notion du geraut de fortunes.
Art. 140 cp. 2 OP. . _; .
Nozione del gerente di patfünon10.
Hofstetter war Geschäftsführer einer Aktiengesellschaft,
welche Bankgeschäfte besorgt. In seiner Stellung verun-
treute er wiederholt vom Gelde der Bank. Um sich vor
Entdeckung zu schützen, täuschte er durch fälsche Quit-
tungen vor, Bankkunden hätten ab Einlaehen Rück-
züge gemacht. In drei Fällen, in welchen die Eagehefte
bei der Bank in offenem Depot lagen, trug er die angeb-
lichen Rückzüge
auch in die Hefte ein. Ferner eignete er
sieh äus Kundendepots Wertpapiere und Bargeld an. as
Obergericht des Kantons Zürich wandte a.uf alle diese
IM Strafgesetzbuch No 37. Veruntreuungen Art. 140 Ziff. 2 StGB an, weil Hofstetter als <c berufsmässiger Vermögensverwalter» gehandelt habe. DerVerurteilte erklärte die Nichtigkeitsbeschwerde, indem er geftend machte, seine Taten fielen bloss unter Art. 140 Ziff. 1 St(}B. Der Kassationshof hiess diesen Standpunkt gut. Am den Erwägungen: Unzutreffend ist die Auffassung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe die in seiner Stellung bei der Bank verübten Veruntreuungen als berufsmässiger Vermögens- verwalter begangen. Solcher ist nioht jede Person, die in Ausübung ihres Berufes Vermögen anvertraut erhält. Art. 140 Ziff. 2 StGB betrachtet nicht schlechthin die in Verletzung einer Berufspflicht begangene Veruntreuung als qualifiziert. Die Verletzung. der Berufspflicht ist er- schwerendes Merkmal nur dann, wenn die Ausübung des Berufes der Ermächtigung durch eine Behörde bedarf oder der Beruf in der Verwaltung von Vermögen besteht. Solche Verwaltung hat der Beschwerdeführer nicht ausgeübt. Die veruntreuten Vermögenswerte wurden von den Kunden nicht ihm persönlich anvertraut, sondern der Bank. Die.aes Vertrauensverhältnis hätte nur die Bank selbst verletzen können; der Beschwerdeführer konnte es nicht tun. Darauf, ob man die Bank als Verwalterin der ihr von den Kunden anvertrauten Vermögenswerte be- trachte, kommt daher im vorliegenden Falle nichts an. Bei einzelnen Tatbeständen spielt das Verhältnis der Bank zu den Kunden aus einem weiteren Grunde keine Rolle : in den Fällen, in welchen der Beschwerdeführer nicht Ver- mögen der Kunden, sondern solches der Bank veruntreut hat. Das tat er dort, wo er von Einlageheften der Bank, die bei ihr deponiert waren, Beträge « abhob >1, denn die Einlagehefte sind blosse Beweisurkunden ; der Beschwerde- führer fälschte sie durch Eintragung von Rückzügen, um die Veruntreuung entsprechender Barbeträge aus dem Bankvermögen zu verschleiern. Bankvermögen verun- treute er auch, als er am 3. Oktober 1942 Fr. 3000.-aus Strafgeeet.booh No 38. lOll der Kasse nahm und zur Vertuschung seiner Tat eine angeblich von einem Kunden ausgestellte fälsche Quittung über einen Riickzug ab einem Einlageheft in die Kasse legte. Die weitere Frage ist ebenfalls zu verneinen: die Frage, ob der Beschwerdeführer, wenn nicht im Verhältnis zum Kunden so doch im Verhältnis zur Bank, welche ihm teils eigene Vermögenswerte, teils solche der Kunden anver- traut hat, die Stellung eines berufsmässigen Vermögens- verwalters gehabt habe. Der Beschwerdeführer war Ge- schäftsführer der Bank, nioht deren Vermögensverwalter, wie Art. 140 Ziff. 2 StGB diesen Begriff versteht. Diese Bestimmung will nicht die durch .A,ngestellte zum Nachteil ihres Dienstherrn begangene Veruntreuung strenger be- strafen, sondern nur die Verletzung des auf Auftrag und dergreiohen beruhenden besonderen Vertrauensverhält- nisses zwischen den ihren Beruf in selbständiger Stellung ausübenden Vermögensverwaltern (Sachwalter, Bankier usw.) und ihren Kunden. 38. Urteil des Kassationshofes vom 8. Oktober 1943 i. S. Klssllng gegen X. .A.11. 173 Zi/I. 2 .A.ba. 2 StGB. Das Interesse, die Vorstrafe eines praktizierenden Anwaltes zu kennen, ist ein öffentliches. .Art. 1'13 eh. 2 al. 2 OP. Il est da.ns l'interet pu!>lic de conna.itre les .condamnati<>ns subies pa.r un a.vooa.t pra.t1qua.nt. .A.ri. 1'13, &i.fra 2, cp. 2 OP. E d'interesse pn~blico conoscere le condanne subite da un avvoca.to ehe eserc1ta.. .A.. -Die Ausübung des Anwaltberufes ist im Kanton Solothurn frei. Na.oh § 56 StPO darf jedermann Beschul- digte vertreten, und gemäss § 1 Ziff. 4 CPO wird im Zivil- prozess als Parteivertreter jede in bürgerlichen Ehren und Rechten stehende. Person zugelassen. Daher darf X, der im Jahre 1937 wegen ausgezeichneten Diebstahls, Versuchs a.usgezeiohneten Diebstahls, einfachen Diebstahls: Betrugs und anderer strafbarer Handlungen zu zwei
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