BGE 69 IV 156
BGE 69 IV 156Bge11.05.1943Originalquelle öffnen →
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Strafgesetzbuch No 35.
35. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 8. Oktober
1943
i. S. Duttweiler gegen Kugler und Wleser.
Art. 72 Ziff. 2 Aba. 1 StGB.
W~ die trafvolgung auf dem Wege des Zivilprozesses erfolgt,
wird die VerJährung unterbrochen durch die Frista.nsetzung
~ de;i klagten zur Beantwortung der Klage und durch
die Einremhung der Antwort. Das gleiche gilt im baselstäd-
tischen Privatklageverfahren in Ehrverletzungssachen.
Art. 72 eh. 2 al. 1 OP.
Lo1;1e la pourst penal? s'exerce dans les formes du proces
c1vil, la prescrr1;1t10n est mterrompue par la fixation au dMen-
deur d'un delai pour repondre a. la demande, ainsi que par
l~ depöt ?e la i:eponse. II en est de meme dans la proOOdure
d accusa.t1on pr1voo prevue par le canton de Biile-Ville en
matiere d'atteintes a l'honneur.
Art. 72, eijra 2, ep. 1 OP.
Quando l'azione penale si esercita nelle forme del processo civile
Ja p:escrizion? e interrotta dall'MSegllo a.l convenuto d'~
termm~ per rISpondere alla domanda, come pure dall'inoltro
delltJ: nsposta. Lo stesso vale per la. procedura di accusa privata.
prevista dal Cantone di Basilea-citta in ma.teria. di delitti
contro l'onore.
Am 20. Februar 1942 erhob Gottlieb Duttweiler gegen
die verantwortlichen
Verfasser oder Drucker des « Gegen-
angriff », einer « Kampfschrift gegen die Duttweilersche
Sprengaktion», erschienen in Basel am 19. November
1941,
Strafklage wegen Ehrverletzung. Nach § 210 Abs.
2
der StPO von Basel-Stadt nimmt bei solchen Klagen
in der Regel der Präsident des Strafgerichtes die nötigen
Ermittlungen vor. Eine ;Einvernahme des Angeklagten
findet
in der Regel nicht statt, dagegen ist diesem, wenn
eine ausführliche Klageschrift eingereicht worden ist,
unter Fristansetzung Gelegenheit zu schriftlicher Ver-
nehmlassung zu geben. Nach Abschluss der Ermittlungen
lädt der Präsident die Parteien zur Hauptverhandlung
vor (§ 214 StPO). Am 4. Mai 1942 wurde die Klage Dutt-
weilers Ferdinand Kugler und Dr. Fritz Wieser zugestellt,
welche die Verantwortung
für das Presseerzeugnis über-
nahmen. Am 8. August 1942 reichten sie die Klagebeant-
wortung ein. Am 12. April 1943 wurden sie zur Abklärung
der Passivlegitimation einvernommen. In der Haupt-
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verhandlung vom 8. Juli 1943 stellte das Strafgericht das
Verfahren infolge Verjährung der Strafverfolgung ein.
Zur Begründung führte es aus, die gemäss Art. 27 Zifi.
6 StGB vom 19. November 1941 bis 19. November 1942
laufende Verjährungsfrist
hätte gemäss Art. 72 Zi:ff. 2
StGB nur durch Vorladung der Angeklagten . vor den
Untersuchungsrichter oder das Gericht sowie durch die
Einvernahme
im Untersuchungsverfahren unterbrochen
werden können.
Auf Appellation des Strafklägers hin
bestätigte das Appellationsgericht des Kantons Basel-
Stadt am 31. August 1943 diesen Entscheid. Mit der
Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundes-
gerichts hält der Strafkläger an seiner Au:ffassung fest,
dass die Klagebeantwortung als Einvernahme
im Sinne
des
Art. 72 Zi:ff. 2 StGB gelten müsse. Die Angeklagten
schliessen
auf Abweisung.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
Im Unterschied zu anderen Gesetzen, welche die Ver-
jährung durch jede ggen den Täter gerichtete Verfol-
gungshandlung der Strafbehörden unterbrechen lassen
(z.B. § 42 StG von BaselJStadt), verbindet das Strafge-
setzbuch diese Wirkung ausschliesslich mit der Vorladung
des Beschuldigten
vor das Untersuchungsamt oder Gericht
und mit der Einvernahme des Beschuldigten im Unter-
suchungsverfahren (Art. 72 Zi:ff. 2 Abs. 1). Diese Beshrän
kung wurde getro:ffen, um die Strafverfolgung praktisch
nicht unverjährbar sein zu lassen, wie es der Fall sein
kann, wenn jede noch so geringfügige und vom Beschuldig-
ten nicht einmal wahrnehmbare der Strafverfolgung
dienende Handlung
der Behörde die Unterbrechung
bewirkt (vgl. Protokoll der II. Expertenkommission 1
401 :ff., AStenBull NR 1928 970). Beide Unterbrechungs-
gründe sind auf das amtliche Untersuchungsverfahren
zugeschnitten.
In mehreren Kantonen werden aber Ehr-
verletzungskla.gen im Zivilprozessverfahren abgewandelt
{z. B. Thurgau EG § 7 Abs. 3). In diesem kommt es zur
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Strafgesetzbuch No 35.
Vorladung des Beschuldigten erst nach Abschluss des
Schriftenwechsels,
ja möglicheeise sogar erst nach
Du:rchführung der Beweisführung. Unterdessen kann die
kurze Verjährungsfrist ablaufen,
auch wenn der Kläger
nichts unterlassen hat, die Strafverfolgung dem Gesetz
gemäss
zu betreiben. Ein solcher Zustand ist unannehmbar.
Es ist feststehender Grundsatz, dass das kantonale Ver-
fahrensrecht
der vollen Auswirkung des materiellen
Bundesrechts
nicht hindernd im Wege stehen soll. Dass
es
der Bundesgesetzgeber hier ausnahmsweise in Kauf
genommen habe, ist nicht denkbar. Vielmehr ist die
Annahme begründet, dass die gesetzgebenden Räte bei
Behandlung des
Art. 69 des Entwurfes (Art. 72 StGB)
nur mit dem klassischen amtlichen Verfahren rechneten
da Art. 385 Abs. 2 des Entwurfes, der den Kantonen di
Strafverfolgung auf dem Wege des Zivilprozesses verbot,
erst später gestrichen wU.rde (AStenBull NR 1930 80,
StR 1931 735). Bei dieser Streichung, welche also den
Kantonen die Freiheit in der Bestimmung des Verfahrens
gab (Art. 384 des Entwurfes, Art. 365 StGB), wurde die
Notwendigkeit
der nunmehrigen Anpassung des Art. 69
des Entwurfes
an das Zivilprozessverfahren .übersehen ;
diese Bestimmung blieb lückenhaft.
Daher müssen die
auf das amtliche Untersuchungsverfahren zugeschnittenen
Unterbrechungsgründe sinngemäss
auf das Zivilprozess-
verfahren übertragen werden. Der Vorladung (zur Ein-
vernahme) im Untersuchungsverfahren entspricht im
schriftlichen Verfahren des Zivilprozesses die Fristsetzung
zur Vernehmlassung und der Einvernahme selbst die
Vernehmlassung. Durch die Fristsetzung
und die Ver-
nehmlassung
kommt auch der Gang der Strafverfolgung
dem Beschuldigten nicht weniger zum Bewusstsein als
durch Vorladung und Einvernahme.
Das Basler Privatklageverfahren in Ehrverletzungs-
sachen ist nicht der Zivilprozess, aber es entlehnt diesem
den
im Strafprozess nicht üblichen Schriftenwechsel. Wird
er angeordnet, so ist bis nach seinem Abschluss die Haupt-
verhandlung ausgesetzt. Das Untersuchungsverfahren ist
Strafgesetzbuch No 36.
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im Gange, Vorladung und Einvernahme sind wie im
Zivilprozess durch Fristsetzung und Vernehmlassung
ersetzt, also müssen diese wie im Zivilprozess die Ver-
jährung der Strafverfolgung unterbrechen.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, der
Entscheid des Appellationsgerichtes des Kantons Basel-
Stadt vom 31. August 1943 aufgehoben und die Sache
zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an
die Vorinstanz zurückgewiesen.
36. Urteil des Kassationshofes vom 17. September 1943
i. S. X gegen Kriminalgericht des Kantons Sehwyz.
Arl. 80 Abs. 1 StGB. Es liegt im Ermessen des Richters, die
Löschung des Urteils im Strafregister wegen Nichtbezahlung
der Verfahrenskosten abzulehnen.
Art. 80 al. 1 OP. II est dans le pouvoir d'appreciation du juge de
refuser Ja radia.tion au. casier judicia.ire en raison du non-pa.ie-
ment des frais de justice.
Art. 80 cp. 1 OP. E nella facolt.8. discrezionale del giudice di rifiu-
tare la. ca.ncella.zione della. sentenza nel casella.rio giudiziale a.
motivo del ma.ncato pagamento delle spese di procedura..
A. -Am 14. März 1918 verurteilte das Kriminalgericht
des
Kantons Schwyz X wegen Diebstahls zu einer durch
die vierundzwanzigtägige
Untersuchungshaft getilgten Ge-
fängnisstrafe und solidarisch mit seinem ebenfalls schuldig
erklärten Bruder zu Fr. 208.10 Kosten.
Am 12. März 1943 ersuchte X das Kriminalgericht,
die
Löschung des Strafregistereintrages zu verfügen.
X
ist seit dem 14. März 1918 nie mehr verurteilt wor-
den. Die
Polizei seines Wohnortes bestätigt, dass er
so.hon über zehn Jahre in der dortigen Gemeinde nieder-
gelassen und dass nichts Nachteiliges über ihn bekannt
ii9t. Er $ei ein rechtschaffener Mann und komme seinen
ßh&nrtiellen Verpflichtungen in jeder Hinsicht nach.
B. -Am 11. Mai 1943 wies das Kriminalgericht des
Kantons Sohwyz das Gesuch ab mit der Begründung,
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