BGE 69 IV 151
BGE 69 IV 151Bge13.05.1943Originalquelle öffnen →
160 St.rafgeeewbuoh No 32. &cht.e zu entnehmen, dem die schwerst.e Tat unt.erst.eht, sind also mitbestimmend dafür, ob auf diese Tat, wenn sie vor ~em 1. Januar 1942 begangen worden ist, altes oder neues Recht angewendet werden muss. 3. - Im vorliegenden Fall hat die Missachtung dieser Regeln das Urteil nicht zum Nachteil der Beschwerde- führerin beeinflusst. Nach der für den Kassationshof ver- bindlichen Auffassung der Vorinstanz wären die Hand- lungen, welche die Verurteilt.e vor dem 1. Januar 1942 begangen hat, auch nach ka.ntonalem Recht strafbar. Der gewerbsmässige Betrug aus den Jahren 1935 bis 1940 wäre naoh altem Recht fortgesetzter . einfacher Betrug und könnte gemä.ss § 194 zürch. StGB bis zu fünf Jahren Zuchthaus nach sich ziehen. Die in Anwendung neuen &chts ausgesprochene Strafe ·überschreit.et somit den Rahmen nicht, der sich ergeben hätt.e, wenn die vor dem l. Januar 1942 begangenen Taten nach alt.em Recht beur- t.eilt worden wären. Sie wäre auch nicht innerhalb dieses Rahmens niedriger ausgefallen. Das a.ngefocht.ene Urteil erklärt insbesondere nicht, dass die Strafe gerade mit Rücksicht auf das (bloss dem eidgenössischen Recht be- kannt.e) Merkmal der Gewerbsmässigkeit so und nicht anders bemessen werde. Durch die Anwendung kantonalen Rechts würde an den objektiven und subjektiven Um- ständen der begangenen Taten, so wie sie für die Bemes- sung der Strafe ins Gewicht gefallen .sind, nichts geän- dert. Bloss zur Korrektur der Erwägungen ist das ange- focht.ene Urteil nicht aufzuheben; eidgenössisches Recht ist nur .verletzt, wenn die angefochtene Entsoheidung im Ergebnis fälsch ist. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. Stra'8-tzbuoh No 31. 33. Urteil des Kassationshofes vom 1. Oktober 1943 i. S. Gunzlnger gegen Statthalteramt Luzem-Stadt. 151 l. Art. 269 Abs. l BStrP. Die Verletzung des Grundsatzes c in dubio pro reo lt kann mit der Nichtigkeitsheschwerde nicht geltend gemacht werden. 2. Art. 41 StGB. Wenn die Strafe durch Anrechnung der Unter- suchungshaft getilgt ist, stellt sich die Frage des bedingten Strafvollzuges nicht.
162 Strafgesetzbuch No 33. Der Kasaationikof zieht in Erwägung : .1. -Der Kassationshof ist an den festgestellten Tat- bestand gebunden (Art. 275 Abs. l BStrP). Er kann da.her die Rüge, die Feststellung sei in Missachtung des rechtlichen Gehörs und des Grundsatzes « in dubio pro reo » zustandegekommen, nicht hören. Der Schutz des rechtlichen Gehörs ist mit staatsrechtlicher Beschwerde nachzusuchen (Art. 269 Abs. 2 BStrP in der Fassung gemäss BB vom II. Dezember 1941), und der Grundsatz « in dubio pro reo » ist eine Beweiswürdigungsregel, gehört also dem kantonalen Recht an, dessen Anwendung gemäss Art. 269 Abs. l BStrP der Kassationshof nicht überprüft. Hingegen steht diesem innerhalb der durch BGE 68 IV 71 festgelegten Grenzen die Kognition über die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs zu. 2. - Mit der Milde der ausgesprochenen im Vergleich zur beantragten Strafe lässt sich die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs nicht begründen, und die Beru- fung auf die Spezialprävention entbehrt der erforderlichen Bestimmtheit. Allein die Frage des bedingten Strafvoll- zugs stellt sich gar nicht, da die ausge8prochene Strafe durch Anrechnung der Untersuchungshaft bereits getilgt ist. Hierin unterscheidet sich das Institut des bedingten Strafvollzuges von demjenigen der bedingten Verurteilung. Diese ist anerkannterillaSsen möglich ohne Rücksicht darauf, ob die ausgefällte Strafe bereits durch Anrechnung der Untersuchungshaft getilgt ist oder nicht. Der bedingte Strafvollzug aber ist ausgeschlossen, wenn es infolge sol- cher Anrechnung nichts mehr zu vollziehen gibt. Er hat freilich noch eine Wirkung, die mit dem Vollzug selbst nichts zu tun hat : die vorzeitige Rehabilitation durch Löschung des Urteils im Strafregister im Falle der Be- währung während der Probezeit (Art. 41 Zi:ff. 4 StGB). Diese Wirkung aber ändert das Wesen des bedingten Strafvollzugs nicht, nähert ihn nicht der bedingten Ver- urteilung, ist doch die Löschung des Urteils unter der Strafgeset.zbuch No 34. 1153 gleichen Bedingung rechtfertigenden Verhaltens für jede Verurteilung vorgesehen (Art. 80 StGB) und hier lediglich die Frist dafür abgekürzt. Diese Abkürzung ist reine Folg~ des bedingten Strafvollzuges. Dieser kann also nicht um ihretwegen Platz greifen, wenn seine Voraussetzungen nicht gegeben sind, wie hier, wo die zugemessene Strafe bereits vollzogen ist. Sie ist tatsächlich bei der Ausfällung bereits vollzogen. Denn die Anrechnung der Untersuchungs- haft ist nach der Auffassung des Strafgesetzbuches eine richterliche Massnahme der Strafbemessung, fällt also notwendigerweise mit der Festsetzung der Strafe zusam- men. Dessen ungeachtet den bedingten Strafvollzug zu gewähren, hiesse ihn seines Zweckes entkleiden, ihn zum blossen Mittel vorzeitiger Löschung des Urteils im Straf- register werden lassen. Den wahren Sinn der Massnahme -Bewahrung vor dem Strafvollzug bei Wohlverhalten - dahin umzudeuten, geht nicht an, auch wenn es unbefrie- digend sein mag, dass bei dieser gesetzlichen Ordnung die Löschung des Urteils im Strafregister zeitlich von der Tatsache und der Dauer unverschuldeter Untersuchungs- haft abhängen kann. Demnach erkennt der Ka88ationshof: Soweit auf die Nichtigkeitsbeschwerde eingetreten wer- den kann, wird sie abgewiesen. 34. Sentenza I ottobre 1943 della Corte dl eassazlone nella causa Selmonl contro Pretore dl llendrlslo. Art. 49, cijra 3, OP. La commute.zione della. multa in arresto e !'ultimo atto della. procedura di cognizione in materia. di multa.: gli atti suooessivi fanno parte dell'esecuzione. Di conseguenza e una questione concernente l'esecuzione se il tardivo paga.mento della multa. a.nnulli l'a.rresto, nel quale essa. e stata. commutata. .A.rl. 49 Zifl. 3 StGB. Die Umwandlung der B-qsse in Haft ist in Bussensachen die letzte Verfügung des erkennenden Richters. Die späteren Verfügun- geri gehören zur Vollstreckung. Daher ist es eine Frage der
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