Art. 346 StGB; territorial jurisdiction for offences under the Foodstuffs Act after repeal of the former forum rules; the place of execution is where the offender acts. The former jurisdiction provisions of the Foodstuffs Act are superseded by Art. 398 lit. f StGB, so Art. 346 StGB governs prosecution and judgment of such offences. For Art. 346 StGB, competence lies with the authorities of the place where the act was carried out; the place where the harmful result occurs is irrelevant, except in the case expressly reserved by Art. 346 Abs. 1 Satz 2 StGB when the place of execution lies abroad. Art. 7 StGB on act and success has no independent role in this jurisdictional assessment (consid. 1).
Verfahren. No 29. 29. Entseheid der Anklagekammer vom 8. September 1943 i. S. ,Gerlehtspräsldent V 'Von Bern gegen Bezirksanwaltschaft Zürleh.
Handlung sei demnach an verschiedenen Orten ausgeführt worden, weshalb gemäss Art. 346 Abs. 2 StGB Bem als Ort der ersten Untersuchung zuständig sei. D. -Mit Eingabe vom 9. August 1943 ersucht der Gerichtspräsident V von Bern die Anklagekammer des Bundesgerichtes, die Behörden von Zürich zuständig zu erklären. Die Anklagekammer hat erwogen: Da die Gerichtsstandsbestimmungen des Lebensmittel- gesetzes (Art. 50, 51) durch das Strafgesetzbuch aufge- hoben worden sind (Art. 398 lit. f), ist Art. 346 StGB anwendbar. Zuständig sind demnach die Behörden des Ortes, wo die strafbare Handlung ausgef'Uhrt, nicht mehr, wie unter der Herrschaft des Art. 50 des Lebensmittel- gesetzes, jene des Ortes, wo sie begangen worden ist (Art. 346 Abs. 1 Satz 1 StGB, BGE 68 IV 54). Für die Anwendung des Art. 7 StGB, der die strafbare Handlung sowohl da als begangen (verübt) betrachtet, wo der Täter sie ausführt, als auch da, wo der Erfolg eintritt, ist daher im vorliegen- den Falle kein Raum. Auf den Erfolgsort käme es hier, und zwar gestützt auf Art. 346 Abs. 1 Satz 2 StGB, nur dann an, wenn der Ausführungsort nicht in der Schweiz läge Ausgeführt wird die strafbare Handlung da, wo der Täter handelt. Im vorliegenden Falle tat er dies in Zürich, von wo aus er die verdorbene Ware verschickte. Demnach hat die Anklagekammer erkannt: Die Behörden des Kantons Zürich werden zuständig erklärt, Theodor Meyer zu verfolgen und zu beurteilen.