BGE 69 IV 107
BGE 69 IV 107Bge26.05.1936Originalquelle öffnen →
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Strafgesetzbuch. No 23.
Schutzräumen nicht oder nicht innerhalb einer angesetzten
Frist befolgt. Die di::m Beschwerdeführer vorgeworfene
Übertretung war daher mit Ablauf der verlängerten Frist
am 13. August 1941 vollendet. Ob man das nachherige
passive Verhalten des Beschwerdeführers als strafrechtlich
bedeutungslos betrachtet, oder ob
man annimmt, die
Übertretung habe im Sinne des Art. 71 Abs. 4 StGB über
den 13. August
1941 hinaus angedauert, ist unerheblich.
Sicher war das Verhalten vom 13. Januar 1942 an, wie die
Vorinstanz zutreffend angenommen
hat, nicht mehr straf-
bar, da der Beschwerdeführer von diesem Augenblick an
tat, was er tun konnte, um seine Pflicht zu erfüllen. Daher
kann dahingestellt bleiben, ob, wenn es anders wäre, der
Kassationshof überhaupt berücksichtigen dürfte, wie sich
der Beschwerdeführer nach dem 13. Januar 1942 verhalten
hat, ob nicht vielmehr, weil der Beschwerdeführer nur für
das Verhalten bis zum 13. Januar 1942 verurteilt worden
ist,
für die Frage des Beginnes der Verjährung nur das
Verhalten bis zu diesem Tage in Betracht fällen dürfte.
Hat die Verjährung somit spätestens am 13. Januar 1942
begonnen, so
war sie ungeachtet der Unterbrechungen
spätestens
am 13. Januar 1943 vollendet. Wenn die Bau-
direktion
II glaubt, solage ihre Paeirechte nicht abge-
klärt gewesen seien (19. August 1942 bis 27. Januar 1943),
habe die Strafverfolgung
nicht fortgesetzt werden können
und habe daher die Verfolgungsverjährung ruhen müssen,
so übersieht sie zweierlei : einmal, dass die Verfolgungs-
verjährung
nur in dem in Art. 72 Ziff. l StGB erwähnten
und hier nicht vorliegenden Falle ruht und der Richter
sich nicht über diese abschliessende gesetzliche Regelung
hinwegsetzen darf,
und sodann, dass das Zwischenverfahren
vom
19. August 1942 bis 27. Januar 1943 die Strafver-
folgung nicht gehemmt hat, sondern selber deren Bestand-
teil gewesen ist.
An dieser Rechtslage ändert auch die Tat-
sache nichts, dass die einjährige absolute Frist zwar zur
Verfolgung
der Übertretungen des Strafgesetzbuches ange-
messen sein mag,
für die oft durch zeitraubende Beweis-
Strafgesetzbuch. No 24.
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führung (Begutachtung, Augenschein usw.) verzögerte
Verfolgung
von Übertretungen der Nebenstrafgesetze in
vielen Fällen aber unmöglich ausreicht. Diesen Übelstand
kann nicht der Richter, sondern nur der Gesetzgeber
beheben.
Die
Strafkammer durfte daher den Beschwerdeführer
am 26. März 1943 nicht verurteilen ; sie hätte dem Ver-
fahren keine weitere Folge geben sollen. Zwar ist das
erstinstanzliche Urteil schon am 17. Juni 1942, also vor
Ablauf der Verjährungsfrist ergangen. Das ist jedoch des-
halb nicht erheblich, weil die Appellation nach bernischem
Strafprozessrecht die Rechtskraft des erstinstanzlichen
Urteils
hemmt (Art. 297 bern.StrV). Die Verjährung läuft
nach Einlegung eines suspensiv wirkenden Rechtsmittels
weiter (Urteil des Kassationshofes
vom 5. Februar 1943
i.
S. Lehmann gegen Kreisamt Chur).
3. -Die Aufhebung des angefochtenen Urteils im
Strafpunkt hat zur Folge, dass die Vorinstanz auch über
die
Kosten des kantonalen Verfahrens neu zu entscheiden
hat. Ob sie dem Beschwerdeführer trotz Einstellung des
Verfahrens Kosten auferlegen
kann, ist eine Frage des
kantonalen Rechts, die
durch die Übernahme der Kosten
des Kassationsverfahrens durch die Bundesgerichtskasse
nicht präjudiziert wird.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde
wird gntgeheissen, das Urteil
der
Ii. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern
vom 26. März 1943 aufgehoben und die Sache zur Ein-
stellung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.
24. Urteil des Kassationshofes vom 21. April 1943
i. S. Sager gegen Staatsanwaltsehaft des Kantons Aargau.
Art. 154 Zi:ff. 1 Abs. 2 StGB. Begriff der Gewerbsmä.ssigkeit des Inverkehrbringens gefälschter Waren (Erw. 2).
108 Strafgesetzbuch. N° 24. 3. Für vorsätzliches Inverkehrbringen gesundheitsschädlichßl' oder lebensgefährlicher Lebensmittel gilt nicht mehr Art. 38 Abs. 2 und 3 des Lebensmittelgesetzes, sondern Art. 154 Ziff. 1 StGB (Erw. 3). · 4. i\rt. 269 Abs. l BStrP. Wenn die Entscheidung bloss in der Begründu,ng falsch ist, kann sie nicht aufgehoben werden, so wenn der Richter, ohile dass dadurch die Strafzumessu,ng beein- flW:1st worden ist, angenommen hat, die Tat verletze in Ideal- konkurrenz mehrere Normen, während in Wirklichkeit einzelne davon nicht anwendbar sind {Erw. 3). 5. Art. 41 Ziff. l Abs. 2 StGB. Bei der Erwägung des bedingten Strafvollzuges dürfen Schlüsse auf den Charakter des Ange- klagten au.eh au,s dessen Verhalten im Verfahren u,nd aus den zu, beu,rteilenden strafbaren Handlu,ngen gezogen werden {Erw. 4).
Art. 154 eh. 1 al. 2 CP. Faire metier de mettre en eirculation des marchandises falsifiees : notion de metier (eonsid. 2 . 3. La mise en eireulation de denrees alimentaires dangereu,ses pou,r la sante ou la vie ne tombe plu,s sous le coup de l'art. 38 al. 2 et 3 de la loi su,r les deilrees alimentaires, mais sou,s le coup de l'art. 154 eh. 1 CP (consid. 3). 4. Art. 269 al. 1 PPF. La dooision qui ne peche qu.e par ses motifs ne peut etre annulee. C'est Je cas d'u,n ju,gement qtri, sans que cela ait inßue su,r Ja mesu,re de la peine, admet qu. 'un seul et meme acte viole plu,sieu,rs lois penales (concours ideal), alo.rs qu'en realite cortaines d'entre elles ne sont pas applicables (consirl. 3). 5. Art. 41 eh. l al. 2. I.e juge qui dooide de l'octroi du, su,rsis peut deduire le caractere du, condamne de son attitude au cours du proces, ainsi qu,e des infractions memes qui lui sont reprochees (consid. 4). I. L'art. 154, cifra 1, cp. l CP non esige ehe l'imputato abbia volu,to ledere gli interessi patrimoniali altru,i (consid. 1). 2. Art. 154, cifra 1, cp. 2 CP. Nozione del mestiere di mettere in circolazione merci fä.lsificate consid. 2 . 3. Il fatto di mettere in circolazione derrate alimentari pericolose alla salute od alla vita non e piU punibile in virtu dell'art. 38 cp. 2 e 3 della legge sulle derrate alimentari, ms. in forza del- l'art. 154, cifra 1, CP (consid. 3). 4. Art. 269 cp. l PPF. La decisione errata soltanto nei motivi non pu,o essere annullata. Cosi e qu,ando una sentenza ammetta (senza ehe cio abbia inßuito sulla misura della pena) ehe u,n solo e medesimo a.tto violi parecchie norme penali (concorso ideale), mentre in realta alcu,ne di esse non sono applicabili (consid. 3). 5. Art. 41, cifra 1, cp. 2 CP. Nell'esame se si debba concedere la sospensione condizionale della pena, si-pu,o dedurre quale sia il carattere del condannato anche dal su,o atteggiamento du.raute il processo, come pure dai reati a suo carico {consid. 4). .A. -Im Betriebe des Robert Sager, Inhaber einer Bäckerei mit alkoholfreier Wirtschaft, verdarben zahlreiche Strafgesetzbuch. No 24. 109 Lebensmittel, da Fäulnis sie ergriff, Schimmelpilze sie überzogen oder Motten und Würmer sie durchsetzten. An- dere wurden verunreinigt. Sager pflegte in einem als Waschküche und Badzinimer benützten Raum, in welchem er Lebensmittel aufbewahrte, in leere Konfitürenbuchsen und -gläser zu pissen. Wenn er dann am gleichen Orte den Urin in den Ablauf leerte, gelangten oft Spritzer auf die Backwaren. Die beschmutzten und übelriechenden Gefässe stellte er ungereinigt zu den anderen oder auf den Tisch neben Backwaren. Nach erfolgter Reinigung mit Soda- wasser verwendete er sie wieder zur Aufbewahrung von Konfitüre. Wenn er uriniert hatte oder vom Abort kam, wusch er die Hände fast nie, wenn er auch unmittelbar nachher mit Esswaren zu tun hatte. Unter und neben dem Brotgestell bewahrte er Behältnisse mit Schmierseife und Petrol auf. Zur Aufnahme des Brotwassers verwendete er den gleichen Kessel, den er zur Reinigung des Ofens und zum Tränken von Bodenlappen brauchte. Mandeln und Haselnüsse zerkleinerte er mit der gleichen Mühle, mit welcher er Seifenspäne herstellte. Die in der Bäckerei verwendeten Geschirre und Werkzeuge reinigte er meistens ungenügend. Sager behob die Mängel der verdorbenen Lebensmittel nur unsachgemäss und oberflächlich. Sowohl diese als auch die verunreinigte Ware verwendete er in seinem Betriebe, obschon dadurch Personen Gefahr liefen, schwer, ja sogar tödliche zu erkranken. B. -Am 26. Februar 1943 erklärte das Obergericht des Kantons Aargau als Beschwerdeinstanz Sager schuldig des Inverkehrbringens gefälschter Waren im Sinne des Art. 154 Ziff. 1 StGB und der Widerhandlung gegen Art. 38 Abs. 1 bis 3 des Bundesgesetzes vom 8. Dezember 1905 betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenstän- den sowie gegen Art. 21 Abs. 1, Art. 24 und 25 der gleich- namigen Verordnung vom 26. Mai 1936. Es verurteilte ihn zu sechs Wochen Gefängnis und Fr. 500.-Busse und ver- fügte die Veröffentlichung des Urteils.
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Strafgesetzbuch. No 24.
Das Gericht nahm an, soweit die Lebensmittel durch die
Lagerung ohne
Zutun des Beschuldigten verdorben seien,
trffe ihn bloss der Vorwurf der Fahrlässigkeit. VorsatzJch
habe er dagegen gehandelt, als er bei der Aufbewahrung
und Zubereitung von Lebensmitteln unsauber vorgegangen
sei
und er die so verunreinigten, die verdorbenen oder die
im Werte verringerten Lebensmittel direkt oder nach Ver-
arbeitung in Verkehr gebracht habe. Art. 154 Ziff. 1 StGB
und Art. 38 Abs. 2 des Lebensmittelgesetzes seien in Ideal-
konkurrenz verletzt. Beide Bestimmungen seien anwend-
bar, weil die erstgenannte das Vermögen, die letztgenannte
dagegen die Gesundheit schütze. Gegen Art.
154 Ziff. 1
StGB habe sich der Beschuldigte gewerbsmässig vergangen.
Obschon
er nicht vorbestraft und nicht schlecht beleumdet
sei, könne
ihm der bedingte· Strafvollzug nicht gewährt
werden. Er habe sich fortgesetzt derart verantwortungslos
und verabscheuenswürdig vergangen, dass nicht zu er-
warten wäre, diese Massnahme würde ihn von weiteren
Verfehlungen
abhalten. Wohl sei er i allgemeinen ge-
ständig, doch suche er seine Vergehen als unbedeutend
hinzustellen
und sich auf Kosten seines Personals zu ent-
lasten. Nach den Verumständungen sei er des bedingten
Strafvollzuges
nicht würdig.
0. -Der Verurteilte beantragt mit rechtzeitiger Nich-
tigkeitsbeschwerde,
das Urteil des Obergerichtes sei aufzu-
heben.
Die Sache sei zur Bestätigung des Urteils des
Bezirksgerichtes Kulm, welches
ihn wegen fahrlässiger
Widerhandlung· gegen
Art. 37 Abs. 1 des Lebensmittelge-
setzes
und fahrlässiger Übertretung der Art. 21 Abs. 1, 24
und 25 der Lebensmittelverordnung mit fünfhundert
Franken büsste, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Even-
tuell sei
ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren.
Er ist der Auffassung, Art. 154 StGB sei nicht anwend-
bar,
denn er habe sich nicht zum Schaden eines anderen
einen unrechtmässigen Vermögensvorteil
verschaffen wol-
len ;
ein solcher Vorteil sei ihm überhaupt nicht erwachsen.
Er habe auch nicht gewerbsmässig gehandelt, denn weil
er sich die Lebensmittel zu normalen Preisen habe be-
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schaffen müssen, habe die Verwertung verdorbener Lebens-
mittel für ihn keine Einnahmequelle gebildet. Auf alle Fälle
sei sein Vorsatz nicht auf eine solche gerichtet gewesen ;
es wäre widersinnig anzunehmen, er habe mit Wissen und
Willen Lebensmittel verderben lassen, um daraus einen
Vorteil zu ziehen. Letztere. Überlegm1g zeige überhaupt,
dass er die Tat nicht vorsätzlich begangen haben könne.
Man dürfe nicht unterscheiden zwischen fahrlässigem Ver-
derbenlassen und vorsätzlichem Inverkehrbringen. End-
lich sei es willkürlich, dass die Vorinstanz einzig aus der
begangenen Tat beurteilt habe, ob er des bedingten Straf-
vollzugs würdig sei. Er habe einen untadeligen Lebens-
wandel
und einen friedfertigen Charakter.
D. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau bean-
tragt Abweisung der Beschwerde.
Der Kassationshof zieht in Erwä(J'Ung :
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Verunreinigung minderwertig waren, und trotzdem ver-
kaufte er sie als vollwertig, um den Verlust nicht tragen
zu müssen. Er wollte ·sich durch sein Vergehen wieder-
holte Einnahmen verschaffen, auf welche er nicht Anspruch
hatte. Das ist gewerbsmässige Begehung. Verlangt ist
nicht, dass der Wille darauf gerichtet gewesen sei, die Ein-
nahmen zum einzigen oder doch hauptsächlichen oder
regelmässigen
Erwerb zu machen (BGE 68 IV 44).
3. -
Bevor Art. 154 StGB in Kraft trat, galt Art. 37
des Lebensmittelgesetzes (Art. 398 Abs.
2 lit. f StGB).
Diese
Bestimmung sah für vorsätzliches Inverkehrbringen
gefälschter Waren Gefängnis bis zu einem Jahre und Busse
bis
zu zweitausend Franken vor. Als Sondernorm für qua-
lifizierte
Fälle galt daneben Art. 38 Abs. 2 und 3 des Le-
bensmittelgesetzes. Diese Vorschrift
war anwendbar, wenn
die in Verkehr gebrachten Lebensmittel, Gebrauchs-und
Verbrauchsgegenstände gesundheitsschädlich waren. Sie
sah für vorsätzliche Begehung Gefängnis bis zu zwei Jahren
und Busse bis zu dreitausend Franken vor. Heute aber
lautet schon die Strafdrohung der allgemeinen Bestim-
mung auf Gefängnis bis zu drei Jahren und Busse bis zu
zwanzigtausend Franken, wobei für gewerbsmässige Be-
gehung sogar eine Mindeststfe von einem Monat Ge-
fängnis,
verbunden mit Busse, vorgesehen ist (Art. 154
Ziff.
1, Art. 36 Ziff. 1, Art. 48 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Es kann
daher nicht der Sinn des Gesetzes sein, dass qualifizierte
Fälle weiterhin nach· Art. 38 Abs. 2 und 3 des Lebens-
mittelgesetzes
bestraft werden sollen. Sonst würde das
Merkmal, welches die Fälle unter altem Recht als straf-
würdiger erscheinen liess, sie
heute privilegieren. Für Fälle
fahrlässiger Begehung
hat dagegen Art. 38 Abs. 2 in Ver-
bindung mit Art. 38 Abs. 4 des Lebensmittelgesetzes nach
wie vor die Aufgabe einer Sondernorm zu erfüllen, weil sie
strenger ist als Art. 154 Ziff. 2 StGB.
Trotzdem die Vorinstanz zu Unrecht annahm, die Tat
verletze ausser Art. 154 Ziff. l StGB auch Art. 38 Abs. 2
und 3 des Lebensmittelgesetzes, ist das angefochtene
Strafgesetzbuch. N• 24. 113
Urteil nicht aufzuheben. Es ist nur in der Begründung,
nicht auch im Ergebnis falsch. Die Vorinstanz hat die
Strafe im Rahmen des Art. 154 Ziff. 1 StGB festgesetzt, sie
also
trotz vermeintlicher Idealkonkurrenz nicht verschärlt,
was übrigens Art. 68 Ziff. 1 StGB auch nicht gestattet hätte,
da das gesetzliche Höchstmass der Strafart (Gefängnis)
schon durch Art. 154 Ziff. 1 StGB allein angedroht wird.
Die Tat des Beschwerdeführers, wie se für die Bemessung
der Strafe bestimmend war, bleibt sich gleich, insbeson-
dere
ändert sich nichts daran, dass die verdorbenen und
verunreinigten Lebensmittel für Gesundheit und Leben
von Menschen gefährlich waren. Diese Tatsache vergrös-
sert das Verschulden im Sinne des Art. 63 StGB und darl
nach wie vor als straferhöhend betrachte:t werden.
4. -Gemäss
Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist der bedingte
Strafvollzug zu verweigern, wenn Vorleben und Charakter
des Verurteilten nicht erwarten lassen, er werde durch
diese Massnahme von weiteren Verbrechen oder Vergehen
abgehalten. Welche Prognose
zu stellen sei, ist im einzelnen
Falle Sache des richterlichen Ermessens. Der Kassations-
hof hat nur zu prüfen, ob der kantonale Richter es über-
schritten hat (BGE 68 IV 77). In der vorliegenden Sache
ist dies nicht der Fall. Das Gericht war nicht gehalten,
seine Voraussage einzig
auf den unbescholtenen Leumund
des Angeklagten und das blanke Strafregister zu stützen„
Es durfte auch aus den zu beurteilenden Handlungen und
dem Verhalten des Angeklagten im Verlahren Schlüsse
auf seillen Charakter ziehen. Es nahm an, weil der Ange-
klagte fortgesetzt so verantwortungslos
und verabscheu-
enswürdig gehandelt
und noch im Verlahren seine Fehler
nicht recht eingesehen habe, verhiesse der bedingte Straf-
vollzug keine Besserung. Diese
Überlegung ist nicht will_.
kürlich.
Demnach erkennt der KasBationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
8 AS 69 IV -1943
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