BGE 69 IV 103
BGE 69 IV 103Bge21.04.1943Originalquelle öffnen →
102 Strafgesetzbuch. No 22. Täters. Wann solche angenommen werden kann, sagt das Gesetz abschliessend selber. In der Verbüssung einer Frei- heit.sstrafe erblickt es eine Mahnung und Warnung an den Verurteilten. Damit zur Verwahrung geschritten werden kann, müssen zahlreiche solcher Mahnungen und Warnun- gen ergangen und wirkungslos geblieben sein. In diesem Sinne umschreibt die Botschaft zum Entwurf von 1918 die zu Verwahrenden als « Leute schwachen Charakters, die jeder Tatkraft ernsten Strebens bar, keiner Versuchung zu widerstehen vermögen und dadurch, dass sie immer und immer wieder vor den Strafrichter kommen, ein Spiel mit der Strafrechtspflege spielen, das sie ihres ernsten Charak- ters zu entkleiden droht ». Dass das Gesetz nur den ver- wahrt wissen will, an welchem zahlreiche Strafen wirkungs- los geblieben sind, nicht auch den, der bloss zahlreiche Verbrechen oder Vergehen begangen hat, ergibt sich auch daraus, dass es die Verbüssung der Strafen voraussetzt. Die Zahl der strafbaren Handlungen könnte zu Gunsten der Verwahrung höchstens dann ins Gewicht fallen, wenn die dafür erstandenen Strafen auf der Grenze zwischen « mehreren » und « zahlreichen >> lägen. Das ist aber bei bloss drei verbüssten Freiheitsstrafen nicht der Fall. Die von der Vorinstanz angeordnete Verwahrung ist daher aufzuheben, was dazu führt, dass die Zuchthausstrafe voll- zogen werden muss. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, die im Urteil der Kammer III A des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 18. März 1943 ausgesprochene Verwahrung und die auf zehn Jahre verfügte Einstellung in der bürger- lichen Ehrenfähigkeit werden aufgehoben, und die Sache wird zu neuer Festsetzung der Dauer der Einstellung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Strafgesetzbuch. N• 23. 23. Urteil des Kassationshofes vom 18 • .Juli 1943 i. S. Blerl gegen Baudirektion II der Stad& Dem. 103
104 Strafgesetzbuch. N° 23. tober 1942 bejahte ihdes das Plenum der Strafkammer diese Legitimation, und der Kassationshof des Bundes- gerichts wies am 18. Dezember 1942 die vom Generalpro- ktirator gegen diesen Entscheid eingereichte Nichtigkeits- beschwerde ab. Am 26. März 1943 erklärte die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern Bieri der vorsätzlichen Widerhandlung gegen die Vorschriften betreffend bauliche Massnahmen für den Luftschutz schuldig und verurteilte ihn gestützt auf Art. 10 des Bundesbeschlusses vom 24. Juni 1938 betreffend Strafvorschriften für den passiven Luftschutz, Art. 16bis des Bundesratsbeschlusses vom 17. November 1939 betreffend vermehrte Förderung bau- licher Massnahmen für den Luftschutz (eingefügt durch BRB vom II. Juni 1940) und Art. 333 StGB zu zwei Tagen Haft, bedingt zu vollziehen, und zu hundert Franken Busse. Die Strafkammer nahm an, Bieri habe sich nur in der Zeit vom Juli 1941bis13. Januar 1942 strafbar gemacht, denn es sei nicht bewiesen, dass er vorher auf die Mängel seines Schutzraumes aufmerksam gemacht worden sei, und vom 13. Januar 1942 an habe er getan, was ihm zugemutet werden konnte. 0. -Bieri hat die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kas- sationshof des Bundesgerichts ergriffen. Er beantragt, das Urteil der II. Strafkammer vom 26. März 1943 sei aufzuheben, er sei freizusprechen und sämtliche Kosten aller Instanzen seien dem Staat aufzuerlegen. Er macht geltend, die Strafverfolgung sei verjährt ; die Verjährung habe am 13. Januar 1942 zu laufen begonnen und sei daher seit 13. Januar 1943 vollendet. D. -Die Baudirektion II der Stadt Bern beantragt Abweisung der Beschwerde. Sie ist der Auffassmig, das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers habe erst am 2. Juni 1942 aufgehört, da er erst auf diesen Zeitpunkt die behördlichen Anordnungen befolgt habe. Daher habe die Verjährungsfrist erst im genannten Zeitpunkt zu laufen begonnen und sei zur Zeit des angefochtenen Urteils noch Strafgesetzbuch. No 23. 106 nicht abgelaufen gewesen. Ausserdem seien die Bestim- mungen des Strafgesetzbuches über die Verjährung nicht wörtlich auszulegen. Art. l StGB hindere nicht, Lücken auf dem Gebiete der Verjährung auszufüllen. Das Ruhen der Verjährung sei im Strafgesetzbuch nicht abschliessend geordnet. Die Verjährung müsse auch dann ruhen, wenn das Strafverfahren aus gesetzlichen Gründen nicht fort- gesetzt werden kann. Das sei hier der Fall gewesen während der Dauer des Zwischenverfahrens über die Zulässigkeit der Appellation der Baudirektion II, d. h. vom 19. August 1942 bis 27. Januar 1943, an welchem Tage den Parteien das Urteil des Kassationshofes zugestellt worden sei. Der Kassationshof zieht in Erwägung: l. -Gemäss Art. 16bis des BRB vom 17. November 1939 betreffend vermehrte Förderung baulicher Mass- nahmen für den Luftschutz (eingefügt durch BRB vom II. Juni 1940) ist die Nichtbefolgung von Weisungen zum Erstellen von Schutzräumen nach Art. 10 des Bundes- beschlusses vom 24. Juni 1938 betreffend Strafvorschriften für den passiven Luftschutz zu bestrafen. Diese Bestim- mung droht Busse von fünf bis zweihundert Franken und für schwere Fälle überdies Gefängnis bis zu drei Monaten an. Sie ist durch Art. 333 Abs. 2 StGB insofern abgeändert worden, als nunmehr statt auf Gefängnis auf Haft zu erkennen ist. Dein.nach ist die Nichtbefolgung von Wei- sungen zum Erstellen von S'?hutzräumen eine Übertretung im Sinne des Art. 101 StGB. Solche verjähren in sechs Monaten (Art. 109 StGB} und sind ungeachtet allfälliger Unterbereohungen nach Ablauf eines Jahres absolut ver- jährt (Art. 72 Ziff. 2 StGB). Diese Bestimmungen gelten auch für die Verfolgung von Übertretungen, welche vor dem Inkrafttreten des Strafgesetzbuches verübt worden sind ; der vorher abgelaufene Zeitraum wird angerechnet (Art. 337 StGB). 2. - Art. 16bis Abs. 2 des BRB vom 17. November 1939 erklärt strafbar, wer Weisungen zum Erstellen von
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Schutzräumen nicht oder nicht innerhalb einer angesetzten
Frist befolgt. Die dm Beschwerdeführer vorgeworfene
-Obertretung war daher mit Ablauf der verlängerten Frist
am 13. August 1941 vollendet. Ob man das nachherige
passive
Verhalten des Beschwei:deführers als strafrechtlich
bedeutungslos
betrachtet, oder ob man annimmt, die
Übertretung habe im Sinne des Art. 71 Abs. 4 StGB über
den 13. August 1941 hinaus angedauert, ist unerheblich.
Sicher war das Verhalten vom 13. Januar 1942 an, wie die
Vorinstanz zutreffend angenommen
hat, nicht mehr straf-
bar, da der Beschwerdeführer von diesem Augenblick an
tat, was er tun konnte, um seine Pflicht zu erfüllen. Daher
kann dahingestellt bleiben, ob, wenn es anders wäre, der
Kassationshof überhaupt berücksichtigen dürfte, wie sich
der Beschwerdeführer nach dem 13. Januar 1942 verhalten
hat, ob nicht vielmehr, weil der Beschwerdeführer nur für
das Verhalten bis zum 13. Januar 1942 verurteilt worden
ist, für die Frage des Beginnes der Verjährung nur das
Verhalten bis zu diesem Tage in Betracht fällen dürfte.
Hat die Verjährung somit spätestens am 13. Januar 1942
begonnen, so war sie ungeachtet der Unterbrechungen
spätestens am 13. Januar 1943 vollendet. Wenn die Bau-
direktion II glaubt, solage ihre Parteirechte nicht abge-
klärt gewesen seien (19. August 1942 bis 27. Januar 1943),
habe die Strafverfolgung nicht fortgesetzt werden können
und habe daher die Verfolgungsverjährung ruhen müssen,
so übersieht sie zweierlei : einmal, dass die Verfolgungs-
verjährung nur in dem in Art. 72 Ziff. l StGB erwähnten
und hier nicht vorliegenden Falle ruht und der Richter
sich nicht über diese abschliessende gesetzliche Regelung
hinwegsetzen darf,
und sodann, dass das Zwischenverfahren
vom 19. August 1942 bis 27. Januar 1943 die Strafver-
folgung nicht gehemmt hat, sondern selber deren Bestand-
teil gewesen ist. An dieser Rechtslage ändert auch die Tat-
sache nichts, dass die einjährige absolute Frist zwar zur
Verfolgung der Übertretungen des Strafgesetzbuches ange-
messen
sein mag, für die oft durch zeitraubende Beweis-
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führung (Begutachtung, Augenschein usw.) verzögerte
Verfolgung
von Übertretungen der Nebenstrafgesetze in
vielen Fällen aber unmöglich ausreicht. Diesen Übelstand
kann nicht der Richter, sondern nur der Gesetzgeber
beheben.
Die
Strafkammer durfte daher den Beschwerdeführer
am 26. März 1943 nicht verurteilen; sie hätte dem Ver-
fahren keine weitere Folge geben sollen. Zwar ist das
erstinstanzliche Urteil schon am 17. Juni 1942, also vor
Ablauf der Verjährungsfrist ergangen. Das ist jedoch des-
halb nicht erheblich, weil die Appellation nach bernischem
Strafprozessrecht die
Rechtskraft des erstinstanzlichen
Urteils hemmt (Art. 297 bern.StrV). Die Verjährung läuft
nach Einlegung eines suspensiv wirkenden Rechtsmittels
weiter (Urteil des Kassationshofes vom 5. Februar 1943
i. S. Lehmann gegen Kreisamt Chur).
3. -
Die Aufhebung des angefochtenen Urteils im
Strafpunkt hat zur Folge, dass die Vorinstanz auch über
die Kosten des kantonalen Verfahrens neu zu entscheiden
hat. Ob sie dem Beschwerdeführer trotz Einstellung des
Verfahrens
Kosten auferlegen kann, ist eine Frage des
kantonalen Rechts, die durch die -Obernahme der Kosten
des Kassationsverfahrens durch die Bundesgerichtskasse
nicht präjudiziert wird.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil
der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern
vom 26. März 1943 aufgehoben und die Sache zur Ein-
stellung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.
24. Urteil des Kassationshofes vom 21. April 1943
i. S. Sager gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.
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