BGE 69 III 97
BGE 69 III 97Bge12.10.1943Originalquelle öffnen →
96 Rechtliohe Schutzmassnahmen für die Hotelindustrie. N0 211.
daraus, dass die Verordnung einen derartigen Eingrifi
in hängige Betreibungsverfahren, wie ihn die Vorinstanz
glaubte vornehmen zu·dürfen, gar nicht vorsieht und mit
solchen Verfügungen nicht rechnet, folgt natürlich nicht,
dass sie; deren Anfechtung ausschliessen will.
In erster Linie frägt sich übrigens, ob die Nachlass
behörde überhaupt zuständig ist, Weisungen über die
Handhabung einer auf Art. 806 ZGB und Art. 91 fi VZG
beruhenden Mietzinsensperre zu erteilen. Fehlt es an dieser
Zuständigkeit, so ist die angefochtene Verfügung von den
Betreibungsbehörden von Amtes wegen unbeachtet zu
lassen. Hierüber kann das Bundesgericht im vorliegenden
Rekursverfahren ohne weiteres urteilen. Die
Abklärung
der Zuständigkeitsfrage ist dringlich; und es besteht kein
Grund, zunächst die Stellungnahme
deS Betreibungsamtes
und eine gegen dieses gerichtete allfällige Beschwerde
wegen Nichtbefolgung gültiger oder Befolgung ungültiger
Weisungen der Nachlassbehörde abzuwarten.
Es stand der Nachlassbehörde nun zweifellos nicht zu,
die angefochtene Verfügung zu trefien.
Kann die Nachlass-
behörde (deren Präsident) nach Art. 42 der Hotelschutz-
verordnung hängige Betreibungen einstellen, so bleibt doch
eine vom Betreibungsamt
verfügte Mietzinsensperre und
die damit verbundene Verwaltungsbefugnis desBetrei;'
bungsamtes durch eine solche Einstellung unberührt. Das
Betreibungsamt kann ja sogar noch w:ährend eines Rechts-
stillstandes (als was auch eine Nachlasstundung und
ebenso eine im Hotelsohutzverfahren verfügte Einstellung
der Betreibungen zu gelten at) eine Mietzinsensperre neu
verfügen (Art.
91 Abs. 2 VZG) mit der Folge, dassihni
die entsprechenden Verwaltungsobliegenheiten erwachsen.
Um so weniger geht es an, ihm die Handhabung einer
bereits vor dem Rechtsstillstand verfügten Zinsensperre
aus
den Händen zu winden.
2. -Die angefochtene Verfügung vermöchte dem Re-
kurs
auch dann nicht standzuhalten, wenn die Vorinstanz
nicht als Nachlassbehörde, sondern als dem Betreibungs-
4. November 19-13
i. S. KenDelbaeher.
H, Vmabten nach Art. 40 ff. der Vo. vom 1. Dez •. 1941.
Eine vofii 'riiSidenten .der Na.chlassbehörde verfügte htIiohe. 8ohutzmaeen
abm
en:fi4' die BotelindU8. N° 2.6. 97
amt vorgesetzte obere kantonale Aufsichtsbehärde (t
welcher sie in Personalunion steht) gehandelt hätte. Die
Art. 91 fi. VZG sind für die Betreibungsbehörden verbind-
lich. Ihrer Anwendung können s.uch nicht Zweckmässig-
keitsgründe
entgegengehalten werden, wie sie die Vor-
instanz in der Vernehmlassung zum Rekurse anruft.
"Übrigens
berücksichtigt Art. 94 VZG gleichfalls den Unter-
haltsbedarf
des Schuldners (dazu BGE 62 III 4, 65 III 20).
Und um dem Pfandvorrang der Rekurrentin schon vor
dem Hauptentscheid der Nachlassbehörde, hinsichtlich der
von der Zinsensperre betrofienen Mieterträgni.sse, Geltung
zuverschafien, genügte es, ihre zwar erst seit der Ein-
stellung· der Betreibungen angehobene Betreibung noch
zuzulassen, was geschehen und unangefochten geblieben
ist. Daher·
braucht nicht geprüft zu werden, ob die Ein-
stellung der Betreibungen nach Art. 42. der Verordnung
überhaupt in dem Sinne erfolgen könne, dass auch neue
Bibungen ausgeschlossen sind, nicht nur in dem Sinne,
~ solche nach wie vor angehoben lUld nur wie die bereits
hängigen
nicht in ein weiteres Stadium gebracht, also
nicht fortgesetzt werden können.
Demnach erkennt die Bc1vuldbetr.-u. Konk'Uf'8kammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen und die Verfügung der
N&Ohlassbehörde vom 22. September 1943 aufgehoQen.
26. Auszug aus dem Ents_eld voIDStel
lung . von atreibungen (Art. '2) ist von den BetreIb
AIDtern, äüch solchen anderer Kantone, zu ten.. DIe
Zuständigkeit der betreffenden Nachlassbehörde 1St von ihnen
nicht zu prüfen.
:K 'uridiquea temf'ortNeB efI,.fatJe'ur de l'indv.Btrie h8teZiere.
;::Mke, (art. 40 et su.iv. de rordOIll18.!lce du il feral
'du 19 dbmbre UNI). Lorsque le pmlldent de 1 autonte de
., AB 69 m -19"
98 Rechtliche Sohutzmeemabm'tn für die Hotelindustrie. N0 26.
concot amis 1e debiur au benefice d'une suspension des
pourswtes en vertu e.l art. 42, las offices sont tenns de se
soumettre a. cette d6clslon m&ne si elle emane d'une autorite
d'dente. dautre canton et S6D8 avoir a. rechercher si cette autcrite
etait competente pour Ia. prendre.
Mistwe ~ temporanee a laoore deU'industria degli aZber hi
Procedura a'sensi degIi art. 40 e seg. dell'OCF 19" dicemt
1941: Una sospensione delle esecuzioni (art. 42) decretata da.l
presll'autot8. dei concordati dev'essere ossequiata
dagIi
u:n
m
di esecuzone, t ohne weiteres, dass
jedes schweizerische Betreibungsamt die von dieser Amts-
stelle verfügte Einstellung der Betreibungen zu beachten
BeriohtiguDg. 99
hat. Es handelt sich um die Ausübung einer dem Präsi-
denten der Nachlassbehörde durch die Verordnung zuge-
wiesenen Befugnis, keineswegs um einen Eingri:ff in Befug-
nisse,
die das Betreibungsamt selbständig auszuüben und
hinsichtlich deren es nur Weisungen der ihm übergeord-
neten Aufsichtsbehörde entgegenzunehmen hat (vgl. den
Entscheid vom 12. Oktober
1943 in der Rekurssache der
Amtsersparniskasse Burgdorf). Die in Frage stehende
Verfügung
ist für die Betreibungsbehörden ebenso ver-
bindlich wie die rechtskräftige Bestätigung eines Nachlass-
vertrages durch eine Nachlassbehörde (BGE 59 III 30)
oder, dementsprechend, die Bewilligung von Hotelschutz-
massnahmen durch eine die Hotelschutzbestimmungen
anwendende Nachlassbehörde. Vorausgesetzt
ist nur, dass
die Verfügung vom
Präsidenten einer mit einem Hotel-
schutzgesuche befassten Nachlassbehörde ausgeht. "Ober
deren Zuständigkeit hat nur die Nachlassbehörde selbst
zu befinden, ferner allenfalls das Bundesgericht
auf eine
gemäss Art. 40 Abs. 2 der Verordnung gegen sie gerichtete
Beschwerde. Der
Präsident der Nachlassbehörde handelt,
wenn
er die Einstellung von Betreibungen verfügt, ebenso
kraft selbständiger Amtsgewalt wie ein auf Grund von
Art. 85 SchKG verfügender Richter, dessen Zuständigkeit
sowenig wie die eines Rechtsöffnungsrichters der
Nach-
prüfung durch die Betreibungsbehörden unterliegt. (BGE
64 III 12).
Übrigens kann Art. 42 der Hotelschutzverordnung sehr
wohl dahin verstanden werden, dass eine Einstellung von
Betreibungen auch bei zweifelhafter Zuständigkeit der vom
Schuldner angerufenen Nachlassbehörde
zulässig ist, für
solange eben, als das Verfahren bei ihr hängig bleibt.
BERICHTIGUNG -ERRATUM
Seite 63, 8. Zeile von unten, sollte es heissen : Art. 28
statt Art. 20.che da quelIidi un altro cantone,
senza
mdagare se I autonta. dei concordati in parola fosse
competente a decretarIa..
A U8 dem Tatbestand:
Der Rekurrent wohnt seit 1940 in Zürich. Er ist Eigen-
ter der Pension Silvretta in Schuls. Im August 1942
reIchte
er beim Bezirksgericht Inn in Schuls als oberer
Nachlassbehörde des
Ortes der gelegenen Sache ein Gesuch
um Hotelschutzmassnahmen ein. Während des Verfahrens
de er i Zürich von einem Grundpfandgläubiger für
ZInsen betrIeben. Der Präsident der erwähnten Nachlass-
behörde stellte diese Betreibung in Anwendung von
Art. 42 der Hotelschutzverordnung ein. Das Betreibungs-
amt hielt sich nicht daran, weil für HotelschutzmassnalI-
men nicht die Nachlassbehörde am Ort der gelegenen
Sache, sondern diejenige
am Wohnort des Schuldners
zuständig sei.
Der Schuldner beschwerte sich mit dem
Antrag,
das Betreibungsamt sei zur Beachtung der Ein-
stellungsverfügung anzuhalten. Die kantonalen Instanzen
wiesen die Beschwerde ab.
Das Bundesgericht heisst sie
gut, im wesentlichen aus folgenden
ErwiJ.{J'Ungen :
Die Einstellungsveriugung des Präsidenten der Nach-
lassbehörde stützt sich auf Art. 42 Abs. 1 der Hotelschutz-
verordnung vom
19. Dezember 1941. Darnach steht dem
Präsidenten der
mit einem Hotelschutzgesuche befassten
Nach)assbehörde zu, die gegen den Gesuchsteller hängigen
Betreibungen einzustellen. Das he
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