BGE 69 III 93
BGE 69 III 93Bge19.12.1941Originalquelle öffnen →
92 Sohuldbetreibungs-und Konkursreoht (Zivilabteilungen). N0 24.
durchschlagend, weil der Schuldner durch Rückforderung
des bereits bezahlten Betrages die
fordernde Partei wird,
die,
nach der allgemeinen Regel des Art. 8 ZGB den Nicht-
bestand der Forderung zu beweisen hat, aus der sie ihren
Rücorderungsanspruch ableitet; im Aberkennungspro.:.
zesse stützt hingegen· der Gläubiger seinen Anspruch auf
den Bestand der Forderung.
b )
Damit ist aber nicht gesagt, dass der Pfändungsver-
lustschein
überhaupt keine Beweiskraft besitzt. Er verur-
kundet,
dass der Schuldner in einer früheren Betreibung
keinen Rechtsvorschlag erhoberi
hat, oder dass dieser durch
Rechtsöftnung oder Urteil beseitigt wurde. In diesem Sinne
ist der Verlustschein zwar kein direkter Beweis, aber ein
Indiz für den Bestand der Forderung, dem der Richter
dann entscheidende Bedeutung beimessen wird, wenn sich
der Gläubiger infolge eines langen Zeitablaufes oder ähn-
licher Gründe in die Unmöglichkeit versetzt sieht, von
anderen
Be.wei8mitteln Gebrauch zu ma.chen. In solchen
Fällen
hat der Schuldner, der keinen Rechtsvorschlag
erhoben oder keine Aberkennungsklage angestrengt
hat,
die Folgen dafür, dass über die streitige Forderung nicht
rechtzeitig gerichtlich entschieden wurde, selber zu tragen.
2. -
Im vorliegenden Falle kann aber diese Konsequenz
nicht gezogen werden, weil der Beklagte seiner BeJw/uptung8-
'Pflicht nicht nachkam. 'Ober die Entstehung der Forderung
erklärt Strickler überhaupt nichts zu-wissen, und der von
ihm ins Recht gelegte Verlustschein gibt nicht einmal
«Forderungstitel
nebst Datum oder Grund· der Forde-
rung» an, wie es das in Art. 22 der Verordnung Nr. 1 des
Bundesrates über Schuldbetreibung
und Konkurs vom
18. Dezember 1891 und auch das gegenwärtig vorgeschrie-
bene obligatorische
Formular Nr. 15 bezw. Nr.36 verlangt
(AS Bd. 12, S. 429). Zu Unrecht wird vom Bezirksgericht
der Schuldner hiefür verantwortlich gemacht ; ihm wurde
der Verlustschein nicht ausgehändigt ; aber selbst wenn er
diesen Mangel gekannt hätte, so wäre es nicht an ihm
gewesen, durch dessen Behebung die künftige Zwangsvoll-
Rechtliche SohutzmManabmen für die Hotelindustne. N° 25. 93
streckung gegen sich zu erleichtern. Da die Klageantwort
nicht substanziiert ist, müsste der Schuldner gegen den
VerlUBtschein den unmöglichen Beweis antreten, dass keiner
der praktisch denkbaren Titel oder SchuldgrÜllde den strei-
tigen Anspruch
zu begründen vermöchte. Darauf hat der
Gläubiger kein Anrecht ; es muss ihm vielehr zugemutet
werden, seine Forderung so zu substanziieren,
dass der
S9huldner erfährt, auf welchen konkreten Sachverhalt sich
diese
stützt.
Demnach erkennt das Bundeegericht :
Die BerufWig ist begründet, das angefochtene Urteil
wird aufgehoben und die Aberkennungsklage gutgeheissen.
B. ReehtHehe Sehutzmassnalunen mr die RoteHndustrle.
lesures Jurldlques en faveur de ('industrie h6teliere.
ENTSCHEIDUNGEN DER SQHULD-
BETREmUNGS-UND KONKURSKAmiER
ARR1i::TS DE LA OHAMBRE DES POURSuITES
ET DES FAILLITES
25. Entseheld vom 12. Oktober t943 1. S. Amtserspamiskasse
BorgdorL
HO'Iel8chtaz, Verordnung des Bundesrates vom 19. Dezember
1941.
94 Rechtliche Schutzmassnahmen für die Hotelindustrie. N° 26. MeB1IA'68 ;'W'idique8 en lav.eur de l'industrie Mteliere. Ordonnance du Conseil federal du 19 dooembre 1941. ,
&uspension des poursuites (art. 42): a) La suspension des poursuites laisse subsister Ja sommation qui aura.it 15M fa.ite par l'oflice des poursuites au.x loca.ta.ires et fermiers de payer d6sormais les loyers et fermages en ses mains (art. 806 ce et 91 et suiv. ORI). L'a.utorite de concorda.t n'a. pas qualite pour intervenir an ce domaine ni pour priver l'oflice de ses attribuf,ions. b) Effet de l'ordonnance de suspension sur les poursuites subsequantes. Misure giuriiliche a lavore dill'industria degli albergki (OCF 19 dicembre 1941).
Sospensione delle esecuzioni (art. 42):
a) La. sospensione delle esecuzioni la.scia. sussistere Ja diflida.
fatta. dal1'uflicio d'esecuzione agli inquilini e affittuari di
paga.re le pigioni e i fitti solo in sue mani (art. 806 ce e 91
e seg. RRF). L'a.utoritB. dei concordati non ha. veste per
intervenire in questa ma.teria e per privare l'ufHcio delle
sue attribuzioni.
b) Effetti dell'ordina.nza. di sospensione su nuove esecuzioni.
In dem von Albert Bohren, Eigentümer eines von der
MSA Interlaken mietweise benutzten Hotels in Grindel-
waId,
am 23. August 1943 angehobenen Verfahren nach der
Hotelschutzverordnung vom 19. Dezember 1941 stellte
der Präsident der Nachlassbehörde am 26. August die
hängigen Betreibungen ein. Davon wurde vor allem die
von der Volksbank Interlaken A.-G. am 4. August ange-
hobene Grundpfandbetreibung mit insensperre gemäss
Art. 806 ZGB und Art. 91 ff. VZG betroffen. Am 22. Sep-
tember hob die Nachlassbehörde sodann nach Anhörung
der Oberländischen Hülfskasse (OHK), welche auf Grund
einer mit der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesell-
schaft
abgeschlossenen übereinkunft vom Jahre 1933
deren
Funktionen im Gebiete des Kantons Bern ausübt,
die
mit der Zinsensperre verbundene betreibungsamtliche
Verwaltung
der PfandIiegenschaften auf und ordnete eine
Verwaltung
durch die OHK nach bestimmten Weisungen
an. Dabei erkannte sie dem Schuldner einen aus dem Miet-
ertrag vorweg zuzuweisenden Monatslohn von Fr. 400.-
Rechtliche Schutzmassnahmen fm die Hotelindustrie. N0 25.
95
zu und wies die MSA Interlaken an, von nun an nicht mehr
dem Betreibungsamt, sondern der OHK zu leisten. Sie
entsprach damit einem ausdrücklichen Begehren des
Schuldners,
das von der OHK befürwortet, von der Volks-
bank Interla.ken A.-G. dagegen bekämpft wurde, und
ebenso von der Rekurrentin, die auch ihrerseits am 8. Sep-
tember Grundpfandbetreibung angehoben und die Aus-
dehnung
der Zinsensperre auf di Betreibung erlangt
hatte.
Gegen die Verfügung vom 22. September richtet sich
der vorliegende Rekurs.
Die 8ckulilbetreifntngs-'Und Konhurskammer
zieht
in Erwägung :
I. -Die angefochtene Verfügung ist als vorläufige
Massna,hme bezeichnet. Sie ist dies in dem Sinne, dass sie
nur für die Dauer des bei der Nachlassbehörde hängigen
Verfahrens gelten soll. Aber sie ist keine bloss prozesslei-
tende Verfiigtulg ; beschlägt sie doch gar nicht die Durch-
führung jenes
Verfahrens selbst, sondern die Handhabung
der in Grundpfandbetreibungen bestehenden Mietzinsen-
sperre.
Und in dieser Beziehung liegt keine bloss sichernde
Massnahme vor, von der Art etwa der Einstellung der
Betreibungen nach Art. 42 Abs. I der Hotelschutzverord-
nung oder der Einstellung einer Ausweisungsfrist . nach
Art. 57 da.selbst, was beides freilich nicht der Weiterzie-
hung an das Bundesgericht unterliegt (vgl. BGE 68 UI 30).
Vielmehr entscheidet die angefochtene Verfügung end-
gültig über die Verwendung
der während des bei der Nach-
lassbehörde hängigen Verfahrens zu erzielenden Mieter-
trägnisse.
Es steht nichts entgegen, eine Verfügung solcher Art
als weiterziehbaren « Entscheid» nach Art. 40 Abs. 2 der
Hotelschutzverordnung gelten zu lassen. Diese Vorschrift
hat allerdings, an Abs. I anknüpfend, zunächst die Ent-
scheide über die Bewilligung von Massnahmen gemäss
Art. 3 im Auge. Sie lautet aber uneingeschränkt, und
96 Rechtliche Sohutzm8BBDMmen für die Botelindustrie. N0 211.
daraus, dass die Verordnung einen . derartigen Eingriff
in. hängige Betreibungsverfahren, wie ihn die Vorinstanz
glaubte vornehmen zu-dürfen, gar nicht vorsieht und mit
solchen Verfügungen nicht rechnet, folgt natürlich nicht,
dass sie; deren Anfechtung ausschliessen will.
In erster Linie frägt sich übrigens, ob die Nachl&ss~
behörde überhaupt zuständig ist, Weisungen über die
Handhabung einer auf Art. 806 ZGB und Art. 91 ff~ VZG
beruhenden
Mietzinsensperre zu erteilen. Fehlt es an dieser
Zuständigkeit, so
ist die angefochtene Verfügung von den
Betreibungsbehörden von Amtes wegen unbeachtet zu
lassen. Hierüber kann das Bundesgericht im vorliegenden
RekursverfahXen ohne weiteres urteilen. Die Abklärung
der Zuständigkeitsfrage ist dringlich; und es besteht kein
Grund, zunächst die Stellungnahme des Betreibungsanites
und eine gegen dieses gerichtete allfällige Beschwerde
wegen Nichtbefolgung gültiger oder Befolgung ungültiger
Weisungen
der Nachlassbehörde abzuwarten.
Es stand der Nachlassbehörde nun zweifellos nicht zu,
die angefochtene Verfügung zu treffen. Kann die Nachlass-
behörde (deren Präsident) nach Art. 42 der Hotelschutz-
verordnung
hängige Betreibungen einstellen, so bleibt doch
eine vom Betreibungsamt verfügte Mietzinsensperre
und
die damit verbundene Verwaltungsbefugnis d~ Betrei-
bungsamtes
durch eine solche Einstellung unberührt. Das
Betreibungsamt kann ja sogar noch während eines Rechts-
stillstandes (als was
auch eine Nachlasstundung und
ebenso eine im Hotelschutzverfahren verfügte Einstellung
der Betreibungen zu gelten };lat) eine Mietzinsensperre neu
verfügen (Art. 91 Abs. 2 VZG) mit der Folge, dassihni
die entsprechenden Verwaltungsobliegenheiten erwachsen.
Um so weniger geht es an, ihm die Handhabung einer
bereits
vor dem Rechtsstillstand verfügten Zinsensperre
aus den Händen zu winden.
2. -Die angefochtene Verfügung vermöchte dem
Re-
kurs auch dann nicht standzuhalten, wenn die Vorinstanz
nicht lg Nachlassbehörde, sondern als dem Betreibungs-
l\eohtli. Schutzmuanalun ;fi4" die BotelindU8. N° 26. 9'J
amt vorgesetzte obere kantonale Aufsichtsbehörde (mit
welcher
sie in Personalunion steht) geh8.ndelt hätte. Die
Art. 91 fi. VZG sind für die Betreibungsbehörden verbind-
lich.
Ihrer Anwendung können auch nicht Zweckmässig-
keitsgrüDde entgegengehalten werden, wie sie die Vor-
instanz in der Vernehmlassung zum Rekurse anruft.
Obrigens
berücksichtigt Art. 94 VZG gleichfalls den Un1;er-
haltsbed8.rf des Schuldners (dazu BGE 62 III 4, 65 III 20).
Und um dem Pfandvorrang der Rekurrentin schon vor
dem Hauptentsched der Nachlassbehörde, hinsichtlich der
von der Zinsensperre betroffenen Mieterträgnisse, Geltung
zu verschaffen, genügte es, i zwar erst seit der Ein-
stellung< der Betreibungen angehobene Betreibung noch
zuzulassen,
was geschehen und unangefochten geblieben
ist. Daher braucht nicht geprüft zu werden, ob die Ein-
stellung der Betreibungen nach Art. 42 der Yerordnung
überhaupt in dem, Sinne erfolgen könne, dass auch neue
Btreibungen ausgeschlossen sind, nicht nur in dem Sinne,
das solche nach wie vor angehoben und nur wie die bereits
hängigen
nicht in ein· weiteres Stadium gebracht, alsQ
nicht fortgesetzt werden können.
Demnach erkennt die 8c1vUztlbetr.-u. K()fI,hu'f'skammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen und die VerfügulJ.g, der
Nachlassbehörde vom 22. September 1943 aufgehoen.
26. Aus!Ög aus dem Ebtse1leJd vo:qa 4. November 19-13
L S. Kengelbaeher.
BotelBchfä, Vmahren ii&ch Art. 40 tI. der Vo. vom I? Dez .. 1941.
Eine vom Ili'Asidenten .der Nachlassbehörde verfügte
tmtem, ätieh solchen anderer Kantone, zu mstel
lung von Streibungen (Art. 4:2) ist von den Betrelbachten.. Die
Zuständigkeit der betreffenden Nachlassbehörde 1St von ihnen
nicht zu prüfen.
A{t18fM'68 'uridique8 temportJires 6ft, lawur cU .. "inclu8trie Mteliere.
Proc&i (art. 40 et 1I1liv. de l'ordonnance du Coil fera.L
'du 19 decembre 1941). Lorsqu.e 1e president de lautonte de
, AB 09 m -1943
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