BGE 69 III 82
BGE 69 III 82Bge22.05.1941Originalquelle öffnen →
82
Bchuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 22.
es steht ihm aber frei, auf diesen Schutz zu verzichten
und die Verwertung zu verlangen.
Demnach e:rkennt die Sckulilbetr.-u. Konkurakammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
22. Entscheid vom 16. November 1943 i. S. Kleinwort Sous & Co.
Art. 66. Abs. 1 SchKG. in yom Schuldner allgemein, auch für
Betrelbungen, bevolImitchtlgter Anwalt, der von seiner Voll-
macht in Prozessen und BeschwerdeverfaJlloen gegenüber dem
Gläubige: Gebrauch gemacht hat, bleibt frei, die Entgegen-
nahme emes Zahlungsbefehls für den Schuldner abzulehnen.
Art. 66 a1. I LP. L'avocat auquel le debiteur a donne mandat
general,. y compris las poursu,ites. reste libre de ne pas accepter
la. notifica.tion }'un <;bmmandement de payer a BOn mandant
alors me qu Il a falt usage de sa. procuration da.ns des proces
et des mstances de recours contre le cr6a.ncier.
Art. 66 cp. I LEF. L'avvocato. al quale il debitore ha conferito
un mandato generale, anche per le esecuzioni, resta. libero di
non accettare la notifica d'un precetto esecutivo pel BUO man.
dante. anche se ha usato della. su,a procura in processi e in
procedu.re di ricorso.
A. -Die Rekurrentin, ein englisches Bankhaus, nahm
am 23. Oktober 1939 in Zürich gegen die Allgemeine
Elektrizitäts-Gesellschaft, Berlin,
einen Arrest heraus und
stellte gleichen Tages beim Betreibungsamt Zürich 1 das
Betreibungsbegehren für Fr. 360,000.-und Zins. Der
Zahlungsbefehl konnte der Schuldnerin nicht nach Deutsch-
land zugestellt werden, eine private übermittlung ver-
mochte die amtliche Zustellung
nicht zu ersetzen, und zu
einer öffentlichen Zustellung fehlten
Voraussetzung und
Veranlassung (BGE 68 III 10). Im Dezellper 1942 ver-
langte die Gläubigerin
nun die Zustellung an den Zürcher
Anwalt, der die Schuldnerin in einem Prozesse vor Handels-
gericht
und in verschiedenen Beschwerdeverfahren ver-
treten hatte. Dieser Anwalt ist laut dem vorgedruckten
Text der in jenem Prozesse vorgelegten Vollmacht vom
12. Januar 1940 « in Sachen gegen Kleinwort, Sons & Co.,
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 22. 83
Haywards, betreffend Arrest» bevollmächtigt « zur
Vertretung vor allen Gerichts-und Verwaltungsbehörden,
zur Ergreifung von Rechtsmitteln aller Art, ... zur Anhe-
bung und Durchführung von Schuldbetreibungen, ... über-
haupt zu allen Rechtshandlungen eines Generalbevoll-
mächtigten ... ». Das Betreibungsamt versuchte die ver-
langte Zustellung vorzunehmen, doch lehnte
der Anwalt
der Schuldnerin die Entgegennahme des Zahlungsbefehls
ab, weil ihm solches von der Volllllachtgeberin untersagt
worden sei. Das Betreibungsamt erklärte daher die Zu-
stellung als erfolglos.
B. -Darüber beschwerte sich die Gläubigerin mit dem
Antrag,
das Betreibungsamt sei anzuweisen, den Zahlungs-
befehl als richtig zugestellt
zu behandeln und nach Ablauf
der Rechtsvorschlagsfrist mitzuteilen, ob Recht vorge-
schlagen worden sei.
Von heiden kantonalen Instanzen,
der obern am 22. Oktober 1943, abgewiesen, erneuert sie
diesen
Antrag mit dem vorliegenden Rekurs.
Die Schuldbetreib'Unga-'Und Konku'fskamme:r
zieht
in Erwägung:
Die Vollmacht beruht auf dem Willen des Vollmacht-
gebers. Dieser kann sie nach Belieben umgrenzen und ein-
schränken.
Das ist hier durch ein Schreiben vom 22. Mai
1941 geschehen. Davon hatte freilich die Gläubigerin seiner-
zeit nicht Kenntnis erhalten. Dritte 'können sich im allge-
meinen
auf eine ihnen bekanntgegebene Vollmacht ver-
lassen; solange
ihnen eine Einschränkung oder Aufhebung
der Befugnisse des Bevollmächtigten nicht gleichfalls
bekannt geworden ist : wie im rechtsgeschäftlichen Ver-
kehr (Art. 34 Abs. 3 OR) so auch im Prozess (BGE 24 I 242
= Sep.-Ausg. 1. Seite 156) und ebenso im Betreibungsver-
fahren. Die
Vorinstanz meint indessen, die vorliegende
Vollmacht enthalte gar nicht die Ermächtigung zur Ent-
gegennahme von Betreibungsurkunden ; denn das· ginge
gegen
den Zweck der Bevollmächtigung, das in der Schweiz
befindliche Vermögen der Schuldnerin dem Zugriff der
84 Sohuldbetreibungs. und Konkursreoht.N0 22. Gläubigerin Zi1 entziehen. Diese Betrachtungsweise erweckt Bedenken. Die Vollmacht lautet allgemein, und auch . der darin erwähnte Gegenstand (<< Arrest ») legt die Einbe- zieliung der auf die Arrestlegung folgenden Betreibung na.he. Und jener Zweck 8chliesst nicht ohne weiteres a.us, dass die Schuldnerin, nachdem sich die Anfechtung des .Arrestes als erfalglos erwiesen hat, auf rasche Erledigung der Angelegenheit ausginge. Allein, ob das eine oder andere·zutrefie, und welches Verhalten sich daraus ergebe, hatte eben der bevollmächtigte Anwalt zu ergründen, und demgemäss hatte er sich über sein Verhalten schlüssig zu machen. Die Gläubigerin hat dazu nichts zu sagen. Sie hat die. Ablehnung der· Entgegennahme betreibungsamt- licher Zustellungen durch jenen Anwalt hinzunehmen, wie sie denn keinen Anspruch darauf hat, dass die Schuldnerin einen Anwalt oder sonstigen Vertreter in der Schweiz bestelle. Die von der Schuldnerin dem Anwalt ausgestellte Vollmacht ist Dritten und speziell der Gläubigerin gegen- über nur insoweit wirksam, als der Anwalt davon Gebrauch macht, und wie weit dies geschehen soll, steht in der freien Entschliessung des Bevollmächtigten. Es verschlägt nichts, dass der in Frage stehende Anwalt in einem Gerichtsver- fahren und ferner. in verschiedenen Beschwerdeverfahren, übrigens auch im vorliegenden, für dieSchuldnerin gehan- delt hat. Es steht ihm frei, im eigentlichen Betreibungsver- fahren, speziell hinsichtlich der El}tgegennahme betrei- bungsamtlicher Zustellungen, zumal des Zahlungsbefehls, die Vertretung abzulehnen, wie er dies getan hat. Der all- gemeine Wortlaut seiner Vollmacht ~ochte angesichts der Unmöglichkeit einer andernArt der Zustellung den Ver- such der Zustellung an ihn nahelegen. Liess er sich darauf ein, so war die Zustellung mit Wirkung für die Schuldnerin gelungen. Lehnte er dagegen ab, wie er es tat, so war diese Stellungnahme von der Gläubigerin und auch vom Be- treibungsamte zu respektieren. Das Bestehen der gene- tellen Vollmacht· des Anwaltes machte diesen also nicht schon zum Zustellungsbevollmächtigten im Sinne von 8chuldbetreibungs. und Kankursrecht. N0 22. 85 Art. 66 Abs. 1 SchKG. Solche massgebende Bevollmäch- tigung hätte sich nur aus einer vorbehaltlosen Einlassung auf den Zustellungsversuch oder aus einer entsprechenden Erklärung des Anwaltes oder der Schuldnerin selbst an das Betreibungsamt oder die Gläubigerin ergeben können. Die Vollmacht eines beauftragten Rechtsvertreters steht der Vertretungsmacht eines Prokuristen oder sonstigen mit Verbindlichkeit gegenüber Dritten zur Vertretung Beru- fenen nicht gleich (vgI. Art. 459 OR, BGE 59 III 179). Ein V €:}rtreter der letztem Art ist nicht befugt, die Ver- tretung als solche abzulehnen. Die Ablehnung der Ent- gegennahme einer im Rahmen seiner Vertreterstellung liegenden Zustellung durch ihn vermöchte diese nicht unwirksam zu machen, so wenig wie die Ablehnung durch den Vertretenen selbst (BGE 59 III 67). Einem beauf- tragten Rechtsvertreter kommt aber keine solche Stellung zu. Ihm steht anheim, nicht nur, wie er als Vertreter han- deln will, sondern auch, in welchen Angelegenheiten er von der Vollmacht überhaupt Gebrauch machen will. Findet er, die beste Art der Interessenwahrungo sei die Ablehnung einer Vertretung, wie hier hinsichtlich der Ent- gegennahme betreibungsamtlicher Zustellungen, so bnn kein Dritter etwas einwenden, es läge denn eine verbind- liche Erklärung zu seinen Randen vor, was aber hier nicht der Fall ist. . Aus BGE 69 III 33, wo die Vertretungsmachteines Angestellten zu beurteilen war, der für den im Auslande wohnenden und weilenden Schuldner einen Zahlungsbefehl entgegengenommen, nicht etwa zurückgewiesen hatte, folgt vollends nichts für die Begehren der Rekurrentin. Demnach erkennt die 8ch'tddbetr.-u. Konkurikammer : Der Rekurs wird abgewiesen.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.