Art. 66 Abs. 1 SchKG; Zustellung des Zahlungsbefehls an den Bevollmächtigten; ein vom Schuldner generell auch für Betreibungen bevollmächtigter Anwalt ist nicht schon deshalb zur Entgegennahme des Zahlungsbefehls verpflichtet, weil er in Prozessen oder Beschwerdeverfahren für den Schuldner aufgetreten ist. Die Vollmacht bestimmt sich nach dem Willen des Vollmachtgebers und kann sachlich beschränkt werden; Dritte dürfen sich nur im Rahmen des ihnen bekanntgegebenen Umfangs darauf verlassen. Eine stillschweigende Pflicht zur Annahme der Betreibungsurkunde besteht nicht ohne ausdrückliche Ermächtigung.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 20 gen Schuldner für unzulässig. In der Tat darf sich das Betreibungsamt nicht etwa in der Weise Einblick in die Einkommensverhältn!sse des Schuldners verschaffen, dass es. gewaltsam die Räumlichkeiten -oder Behältnisse, worin er Geschäftspapiere und ähnliche Unterlagen aufbewahrt, öffnet oder durch die Polizei öffnen lässt. Dass derart in die Geheimsphäre des Schuldners eingegriffen werden darf, kann nicht der Sinn des Art. 91 Abs. 2 SohKG sein ; vielmehr hat sioh die Haussuohung auf pfandbare Sachen zu beschränken. Dagegen ist das Betreibungsamt bereohtigt, ja ver- pfiichtet, einen solchen Schuldner indirekt, durch Straf- anzeige wegen Ungehorsams, zur Auskunft über seine Einkommensverhältnisse zu zwingen. Das Betreibungs- gesetz selbst hat die Voraussetzung hiefür geschaffen, indem es die Auskunftspfiicht in Art. 91 Abs. 1 unter Straffolge gestellt und dementsprechend die Kantone duroh den frühem Art. 25 Ziff. 3 zur nähern Festsetzung der Straf androhung verpflichtet hat, während diese nun- mehr in Art. 323 Ziff. 2 schweiz. StGB ausgesproohen ist. Das Betreibungsamt ist zur Anzeige deshalb verpflichtet, weil sie nichts anderes als ein Teil des ihm obliegenden Pfandungsvollzugs ist. Sie stellt so gut wie die gesetzliche Straf androhung selbst ein Mittel psychischen Zwanges dar, das sich als tauglich erweisen kann, den Schuldner zur Naohholung der verweigerten Angaben zu veran- lassen. Erst wenn feststeht, dass auch dieser Behelf ver- sagt, darf das Betreibungsamt das Pfandungsverfahren abschliessen und einen Verlustschefu ausstellen. Eine kantonale Ordnung, welche die Betreibungsämter der
a Rt!huIdbetreibungs. und Konkursreoht. N° lU. an den Schuldner und:an den Dritteigentfuner des Pfand- grmidstiickes am 13. November 1942 erfolgt war, stellte letzterer am 7. Juni 1943 beim Betreibungsamt das . Begehren um Verwertung des Pfandes. Das Betreibungs- amt weigerte sich jedoch, diesem Verlangen ohne Zu- stimmung sämtlicher Grundpfandgläubiger Folge zu geben, worauf der Pfimdeigentfuner sein Begehren beschwerde- weise geltend machte. In Bestätigung des Entscheides der untern hat die obere Aufsichtsbehörde die Beschwerde gutgeheissen. Sie führt aus, für die Pfändungsbetreibung ergebe sich durch Umkehrschluss aus Art. 26 VZG, dass 'tUJ,Ck Ablauf der 6mona.tigen Mindestfrist (Art. 116 SchKG) der Schuldner für das Verwertungsbegehren nicht mehr der Zustimmung der GrundpfandgIäubiger bedürfe. Das gelte zufolge sinn- gemässer Anwendung des Grundsatzes auch für die Grund- pfandbetreibung. Der Schuldner solle die Verwertung nur mit Zustimmung der Grundpfandgläubiger verlangen dür- fen, solange den betreibenden Gläubigern dieser Weg verschlossen sei ; er solle den letztem aber gleichgestellt sein, sobald für sie das zeitliche Hindernis beseitigt sei. Das gleiche Interesse an der alSbaldigen Durchführung der Verwertung, wie der Schuldner, könne der Dritt- eigentümer des Pfandgrundstückes haben, der behufs Wahrung seiner Rechte in die Betreibung einbezogen werden müsse (Art. 153 SchKG; 88. VZG) und als Mit- betriebener und Beteiligter bei t1er Steigerung erscheine (Art. 125, 139 SchKG). B. -Mit dem vorliegenden Rekurs hält der Schuldner an seinem Begehren auf Abweisung deS Vetwertungs- begehrens des Dritteigentfuners fest. Er fÜhrt ius, er sei der Käufer des Pfandgrundstücks. Die Anerkennung eines Rechts des Dritteigentfuners, einseitig Verwertung zu verlangen, hätte unabsehbare Konsequenzen auf den Grundstückverkehr ; es bestehe die Gefahr, dass ein Dritteigentfuner durch Stellung des Verwertungsbegeh- rens seine Achulden absohüttelli könnte. Das Gesetz SohuIdbetreibungs. und Konkurareoh'-N° 21. 81 (Art. 151 ft.) wisse nichts von einer solchen Befugnis.des Hypothekarschuldners, selbst die Verwertung zu verlan- gen; daher könne sie nicht aus dem Verordnungsrecht und dann noch durch Umkehrschluss abgeleitet werden . Die Sckuldbetreibung8-UM Ktmlcturskammer zieht in Erwägung: Der Regelung der Verwertung im SQhKG liegt das allgemeine Prinzip zugrunde, dass nach Ablauf der Frist, die der Stellung des Verwertungs begehrens seitens des betreibenden Gläubigers entgegensteht, der SchUldner zu diesem Begehren so gut berechtigt ist wie der Gläubiger, Qbne an dessen Zustimmung gebunden zu sein. Es wäre nicht einzusehen, wieso er nach Ablauf dieser Sperrfrist schlechter gestellt sein sollte als der betreibende Gläu- biger. Dieser Grundsatz gilt für die Grundpfandverwer- tung ebenso wie für die Grundstückverwertung zufolge Piandung. Das Recht, nach Ablauf der Sperrfrist des Art. 154 SchKG die Verwertung unter den gleichen Bedingungen zu verlangen wie der betreibende Gläubiger, kann gleich- wie dem Schuldner auch dem Dritteigentillner des Pfand- grundstückes nicht vorenthalten werden, gegen den sich die Betreibung ebebfalls richtet (Art. 153 Abs. 2 SchKG, 88 f, 100 VZG). Der vorliegende, dieses Recht des Dritt- eigentfuners bestreitende Rekurs des Schuldners zielt dämM ab bezw. läuft darauf hinaus, dass sich der Dritt- efgefitiiiner des Pfandgrundstückes gefallen lassen müsste, dass durch Unterlassung eines Verwertungsbegehrens sei- tens des Gläubigers und des Schuldners der erstere durch blosse Zwangsverwaltung des Grundpfandes Befriedigung für die Schulden des Drittschuldners erhalte, was im Gesetze keinen Anhalt findet. Die Zwangsverwaltung (durch Pfändung oder Mietzillesperre) ist bloss mit Rück- sicht auf den Pfandeigentfuner nAher ausgestaltet worden (Art. 22, 91 ft. VZG), damit dieser ohne Verlust der Liegen- schaft selbst wegkomme, wenn er ihn vermeiden will; 6 AB 69 m -1943
82 Schuldbetreibungs-und Konkursreoht. N0 22. es steht ihm aber frei, auf diesen Schutz zu verzichten und die Verwertung zu verlangen. Demnach erkennt die Sckultlbetr.-'U. Kunkwr8lcammer: Der Rekurs wird abgewiesen. 22. Entscheid vom 16. November 1943 i. S. KleinWOI1 Sous Co. Art. 66 Abs. 1 SchKG. Ein vom Schuldner allgemein, auch für Betreibungen, bevollmächtigter Anwalt, der von seiner Voll- macht in Prozessen und Beschwerdeverfa1iren gegenüber dem Gläubiger Gebrauch gemacht hat, bleibt frei, die Entgegen- nahme eines Zahlungsbefehls für den Schuldner abzulehnen. Art. 66 801. I LP. L'avoca.t auquel le debiteur a donne mandat general, y compris les poursuites, reste libre de ne pas accepter Ja. notification d'nn commandement de payer 8. son mandant a.lors IDeme qu'il a fait usage da Ba. procuration da.ns des proces at des instances da recours contre le cr6a.ncier. Art. 66 cp. I LEF. L'avvoca.to, a1 quale il debitore ha conferito un mandato generale, anche per le esecuzioni, resta libero di non accettare la notifica. d'un precetto esecutivo pel suo man- dante, anche-se ha. usato delIa sua procura in processi e in procedure di ricorso. A. -Die Rekurrentin, ein englisches Bankhaus, nahm am 23. Oktober 1939 in Zürich gegen die Allgemeine Elektrizitäts-Gesellschaft, Berlin, einen Arrest heraus und stellte gleichen Tages beim Betreibungsamt Zürich 1 das Betreibungsbegehren für Fr. 360,000.-und Zins. Der Zahlungsbefehl konnte der Schuldnerin nicht nach Deutsch- land zugestellt werden, eine private übermittlung ver- mochte die amtliche Zustellung nicht zu ersetzen, und zu einer öffentlichen Zustellung fehlten Vora.ussetzung und Veranlassung (BQE 68 III 10). Im Dezember 1942 ver- langte die Gläubigerin nun die Zustellung an den Zürcher Anwalt, der die Schuldnerin in einem Prozesse vor Handels- gericht und in verschiedenen Beschwerdeverfahren ver- treten hatt-e. Dieser Anwalt ist laut dem vorgedruckten Text der in jenem Prozesse vorgelegten Vollmacht vom 12. Januar 1940 in Sachen gegen Kleinwort, Sons Co., Schuldbctreibungs-und Konkursrecht. N0 22.
Haywards, betrefiend Arrest bevollmächtigt ( zur Vertretung vor allen Gerichts-und Verwaltungsbehörden, zur Ergreifung von Rechtsmitteln aller Art, ... zur Anhe- bung und Durchführung von Schuldbetreibungen, ... über- haupt zu allen Rechtshandlungen eines Generalbevoll- mächtigten ... . Das Betreibungsamt versuchte die ver- langte Zustellung vorzunehmen, doch lehnte der Anwalt der Schuldnerin die Entgegennahme des Zahlungsbefehls ab, weil ihm solches von der Vollmachtgeberin untersagt worden sei. Das Betreibungsamt erklärte daher die Zu- stellung als erfolglos. B. -Darüber beschwerte sich die Gläubigerin mit dem Antrag, das Betreibungsamt sei anzuweisen, den Zahlungs- befehl als richtig zugestellt zu behandeln und nach Ablauf der Rechtsvorschlagsfrist mitzuteilen, ob Recht vorge- schlagen worden sei. Von heiden kantonalen Instanzen, der obern am 22. Oktober 1943, abgewiesen, erneuert sie diesen Antrag mit dem vorliegenden Rekurs. Die Sckultlbetreib'Ungs-und Kunkurskammer zieht in Erwägung: Die Vollmacht beruht auf dem Willen des Vollmacht- gebers. Dieser kann sie nach Belieben umgrenzen und ein- schränken. Das ist hier durch ein Schreiben vom 22. Mai 1941 geschehen. Davon hatte freilich die Gläubigerin seiner- zeit nicht Kenntnis erhalten. Dritte können sich im allge- meinen auf eine ihnen bekanntgegebene Vollmacht ver- lassen, solange ihnen eine Einschränkung oder Aufhebung der Befugnisse des Bevollmächtigten nicht gleichfalls bekannt geworden ist : wie im rechtsgeschäftlichen Ver- kehr (Art. 34 Abs. 3 OR) so auch im Prozess (BGE 24 I 242 Sep.-Ausg. l. Seite 156) und ebenso im Betreibungsver- fahren. Die Vorinstanz meint indessen, die vorliegende Vollmacht enthalte gar nicht die Ermächtigung zur Ent- gegennahme von Betreibungsurkunden ; denn das ginge gegen den Zweck der Bevollmächtigung, das in der Schweiz befindliche Vermögen der Schuldnerin dem Zugrifi der