BGE 69 III 75
BGE 69 III 75Bge05.08.1943Originalquelle öffnen →
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Sohuldbetreibungs-und KonkU1'8reOht. N0 19.
diese habe das Amt keine Rüoksicht zu nehmen. Hiegegen
führte die Rekurrentin,
die auch ihrerseits den Schuldner
betrieben
und nunmehr das Pfändungsbegehren gestellt
hatte, Beschwerde Init dem Antrag, die Lohnabtretung
sei
zu berücksiohtigen, und es sei darüber das Wider-
spruchsverfahren durchzuführen, eventuell naoh Anwei-
sUilg von BGE 65 IU 129 vorzugehen. Am letztem Antrag
hält sie nach Abweisung durch die kantonalen instanzen
Init dem vorliegenden Rekurse fest.
Aus den Erwägungen:
Ob die Abtretung künftiger Lohnguthaben gültig Bei
und namentlioh gegenüber spätem LohnpIandungen Be-
stand habe, unterliegt gerichtlicher Entsoheidung. Diese
darf der Rekurrentin nicht· vorenthalten werden. Mit
ihrem Pfandungsbegehren hat sie sich Init der Lohnab-
tretung keineswegs in Widerspruch gesetzt, wie die Vor-
instanz
meint. Einmal ging das Pfändungsbegehren auf
PIandung irgendwelcher pfändbarer Gegenstände, und
schon an Lohnguthaben ist nach der Verfügung des
Betreibungsamtes mehr pfändbar, als
was sich die Rekur-
rentin abtreten liess, nämlich Fr. 25.-alle zwei Wochen
= Fr. 54.16 im Monat gegenüber den abgetretenen
Fr. 20.-. Was aber den abgetretenen Betrag betrifft,
will die Rekurrentin natürlich in erster Linie die Abtre-
tung gelten lassen und der PIandung auch zu ihren eigenen
Gunsten
nur vorläufig und im übrigen nur für den Fall,
dass die Abtretung sioh nicht durchsetzt, Raum geben.
Die Anmeldung
der Abtretung lässt sich auch nioht als
verspätet
abtun (Art. 107 Abs. 4 SchKG). Mit Unrecht
folgert die Vorinstanz etwas Abweichendes aus BGE 69
III 16. Diese Entscheidung will lediglioh dem Art. 167
OR Rechnung tragen. Darnaoh befreit sich der Schuldner
einer abgetretenen Forderung
durch Leistung an den
Zedenten bezw. einen frühem Zessionar, solange ihm die
Abtretung
nicht angezeigt ist. Demgemäss ist bei einer
Lohnpf"andung eine Lohnabtretung nur nach Massgabe
Sohuldbetreibungs-und Konkht. N° 20. 76
der Verhältnisse zu berücksichtigen, wie sie im Zeitpunkt
der Anzeige der Abtretung an den Drittschuldner vor-
lagen. Soweit der Drittschuldner damals den bis dahin
fä.llig gewordenen Lohnverpßichtungen nachgekommen
war,
kann sich die Abtretung, auch wenn sie längst erfolgt
sein sollte,
nicht mehr auswirken. Das Betreibungsamt
ist zumeist in der Lage, über t...: ..... ~ Verhältnisse Klarheit
zu schaffe,:!, so zweifelsfrei, dass kein Beteiligter, insbe,.
sondere auch nicht der ZesSiOI te
pour inobservation des regles de Ja proc6dure de PO~Ulte
pou.r dettes ou de faillite (art. 323 ch. 2 CP). Il ne delivrera.
un sete de dafaut de biens qua s'il est d'ores et deja. constant
que l'enquete penaJe n'amenera pas le debiteur a. donner les
renseignements voulus.
Se il debitore rifiuta. di fomire le informazioni sul suo impiego
ehe sono necessarie per pignorare eventuaJmente i1 suo saJa.rio
(art. 91 cp. 1 LEF), l'ufficiale non esercitera. immediatamente, abweichende Behaup-
tungen aufstellen wird.
Auf diese· Feststellungen kann
alsd,ann abgestellt werden. So wird die Lohnpfändung
nicht weitergehend als nötig in Frage gestellt. BGE 69
III 16 will nichts anderes als diese Vereinfachung des
Verfahrens. Soweit
aber darnach die wenngleich erst
nachträglioh dem Betreibungsanlte gemeldete Abtretung
noch in Betraoht fällt, ist sie gemäss BGE 65 IU 129
und 66 II! 42 zu berücksiohtigen, vorausgesetzt dass sie
überhaupt
mit Pfandungsrechten in Konflikt kommt.
20. Enweheid vom 24. September 1943 i. S. Zimmermann.
A'U8kunftapflicht des Schuldner8 bei der .pfändung. te
disposition, mais commencera par le denoncer a. l'au.tot. 91 ßehKG-
Verweigert der betriebene Schuldner dIe Auskunft uber t!ie Lohn-
verhältnisse (Art. 91 Abs. 1 SchKG), darf gegen ihn zwar
kein direkter Zwang nach Abs. 2' daselbst ausgeübt werden.
Dagegen ist es Pflicht des Betreibungsamts, ihn wegen Un-
gehorsams im Betreibungsverfahren (Art. 323 Ziff. 2' StG)
zu verzeigen. Erst wenn feststeht, dass er auch durch die
Strafuntersuchung nicht zur Auskunft vera.nIa.sst wird, darf
ein Verlustschein ausgestellt werden.
Si le debiteur refuse de donner au sujet de son emploi les ren-
seignements necessaires pour permettre eventuellement une
saisie de son salaire (art. 91 aJ. 1 LP), le prepose n'exercera
pas immadiatement la contramte prevue par l'alinaa. 2' de ee
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Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 20.
Ia.coazione prevista. da] secondo ca.pove1'80 di 'quest'a.rticolo
ma. comincera. c01 denunciarlo all'autorit& per inosse~
dle norme ~ materia di esecuzione e fallimenti (art. 323,
?ifra 2 CP). RJIa.scerA 'un attestato di ca.renza. di beni 80ltanto
se uziehen. Es
sei auch nicht Saohe des Amtes, gegen den Schuldner
wegen Ungehorsams ir Betreibungsverfahren gemäss
Art. 323 Ziff. 2 oder Vernachlässigung der Unterstützungs-
pflicht nach Art. 217 StGB Strafanzeige zu erstatten.
Zweckmässigkeitsgründe sprächen für ein einheitliches
Strafverfahren, veranlasst durch die Gläubige~in, da nur
sie die Unterlagen für die Beurteilung des zweiten Delikts
beschaffen könne und ausserdem die Zürcher Gerichte
zuständig seien.
O. -Diesen Entscheid zog die Gläubigerin an das
Bundesgericht weiter, wobei sie ihren Antrag dahin
präzisierte, das Betreibungsamt sei anzuweisen, das Pfän-
dungsverfahren durchzuführen und allIallig Strafanzeige
gegen den Schuldner wegen Ungehorsams einzureichen.
Die Sc1vuldbetreibtt/ng8-'UM Konhurskammer
zieht
in Ef"UJäg'ung :
Indem der Schuldner, von dem das Betreibungsamt
gewusst oder angenommen hat, er stehe in einem -
wenn auch vielleicht nicht lange -dauernden Rechts-
verhältnis, das ihm grundsätzlich piandbare LOhngut-
haben im Sinne von Art. 93 SchKG eintrage, sich ent-
gegen Art. 91 Abs, 1. SchKG geweigert hat, den oder die
Drittschuldner und auch die Höhe dieser Forderungen
anzugeben,
hat er deren PIandung zunächst verunmöglioht,
da das Betreibungsa,mt die erforderliche Auskunft auch
nicht anderweitig, beispielsweise von der Gläubigerin, hat
erhalten können. Diese Sachlage berechtigt aber das
Betreibungsamt noch nicht, die Gläubigerin kurzerhand
mit einem. Verlust80hein abzufinden und ihr das weitere
V grgehen gegen den Schuldner anheimzustellen. Mit
Recht hält freilich die Vorinstanz in einem solchen Falle
die Anwendung direkten Zwangs gegen den unbotmässi-ppare senz'altro ehe l'istruttoria penale non indurrA il
debltore a fornire le informazioni' richieste.
A. ---, In der Betreibung des ausserehelichen Kindes
Ruth Zimmermann, vertreten durch die Amtsvormund-
schaft Zürich -Örlikon, gegen Wilhelm Glaus, « Wein-
reisenden» in Derendingen, stellte das Betreibungsamt
Kriegstetten am 5. August 1943 die PIandungsurkunde
als Verlustschein
aus mit dem Bemerken : « Der Schuldner
weigert sich, die Lohnverhältnisse
und die Adresse des
Arbeitgebers anzugeben. Er ist auf die Strafbestimmun-
gen aufmerksam gemacht worden. » Hiegegen führte die
Gläubigerin Beschwerde mit den Anträgen, der Verlust-
sohein sei aufzuheben und das Betreibungsamt anzuwei-
sen,
das Pfändungsverfahren unter allfälliger AnWendung
von Zwangsmassnahmen gegen den Schuldner durchzu-
führen.
Das Betreibungsamt liess sich dahin vernehmen:' « Um
gegen den Schuldner Zwangsmassnahmen anwenden zu
können, stehen uns keine Rechtsmittel zur Verfügung;
auch sind wir zur Einreichung einer. Strafkl8.ge nicht
legitimiert. Das böswillige Verhalten des Schuldners
richtet sich ... gegen den Gläubiger und nioht gegen das
Betreibungsamt, da dadurch nicht das Amt, sondern der
Gläubiger geschädigt wird. ..• Sollte der Gläubiger-
vertreter auf friedlichem oder gerichtlichem Wege zu
Erfolg versprechenden Feststellungen gelangen, so
kann
er ... sein besseres Wissen dem Betreibungsamt kundtun
und gestützt auf die vorgängig erhaltene Urkunde eine
Nachpfändung verlangen,
eine neue Betreibung einleiten,
... einen Arrestbefehl erwirken oder sogar, Was bei
Pfändungsbetrug möglich
ist, das Konkursbegehren stel-
len. Im gegenWärtigen Falle hat der Gläubigervertreter
die Möglichkeit,
binnen seohs Monaten ••. ohne neuen
Zahlungsbefehl die
Fortsetzung der Betreibg zu Ver-
langen. »
&huldbetreib:unga. und Konkursrecht. N0 1l0.
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B. -Die Aufsichtsbehörde des Kantons Solothurn
wies die Beschwerde
am 27. August 1943 ab. Zur Begrün-
dung führte sie aus, die blosse Verweigerung der Aus-
kunft duroh den Schuldner sei für das Betreibungsamt
kein Grund gewesen, die Polizeigewalt be
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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 20.
gen Schuldner für UJ?zulässig. In der Tat darf sich das
Betreibungsamt nicht etwa fu der Weise Einblick in die
Einkommensverhältn{sse des Schuldners
verscha1fen, dass
es.gewaltsam die Räumlichkeiten oder Behältnisse, worin
er Geschäftspapiere und ähnliche Unterlagen aufbewahrt,
öffnet oder durch die Polizei öffnen lässt. Dass derart in
die Geheimsphäre des Schuldners eingegriffen werden
darf, kann nicht der Sinn des Art. 91 Abs. 2 SchKG sein ;
vielmehr hat sich die Haussuchung auf pfändbare Sachen
zu beschränken.
Dagegen
ist das Betreibungsamt berechtigt, ja ver-
pflichtet, einen solchen SchuIdner indirekt, durch Straf-
anzeige wegen Ungehorsams, zur Auskunft über seine
Einkommensverhältnisse zu zwingen.
Das Betreibungs-
gesetz
selbst hat die Vorausetzung hiefür geschaffen,
indem es die Auskunftspflicht in Art. 91 Abs. 1 unter
Straffolge gestellt und dementsprechend die Kantone
durch den frühem Art. 25 Ziff. 3 zur nähern Festsetzung
der Strafandrohung verpflichtet hat, während diese nun-
mehr in Art. 323 Ziff. 2 schweiz. StGB ausgesprochen ist.
Das Betreibungsamt ist zur Anzeige deshalb verpflichtet,
weil sie
nichts anderes als ein Teil des ihm obliegenden
Pfändungsvollzugs
ist. Sie stellt so gut wie die gesetzliche
Strafandrohung selbst ein Mittel psychischen Zwanges
dar, das sich als tauglich erweisen kann, den Schuldner
zur Nachholung der verweigerten Angaben zu veran-
lassen. Erst wenn feststeht, dass auh dieser Behelf ver-
sagt, darf das Betreibungsamt das Pfändungsverfahren
abschliessen und einen Verlustschein ausstellen. Eine
kantonale Ordnung, welche die Betreibungsämter der
Anzeigepflicht entheben und die Strafverfolgung von der
Anzeige des geschädigten Gläubigers abhängig machen
würde, wäre mit dem eidgenössischen Betreibungsrecht
nicht vereinbar. Die Verweigerung der Auskunft über die
Einkommensverhältnisse
richtet sich nicht so sehr gegen
die Vermögensinteressen des Gläubigers
als gegen die
öffentliche Gewalt. Zwar dient im vorliegenden Fall die
Schuldbetreibungs· und Konkursreoht. N° 21.
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;Pfändung lediglich zur Durchsetzung eines privatrechtli-
eben Vermögensanspruches ; aber wenn das Betreibungs-
amt einmal mit einem Pfändungsbegehren befasst ist, so
hat es die Pf"andung von Amtes .wegen zu vollziehen,
wozu
nach dem Ausgeführten auch die Strafanzeige wegen
Auskunftsverweigerung
gehört.
Dass durch eine allfällige Strafanzeige der geschädigten
Gläubigerin wegen
Verletzung der Unterhaltspflicht unter
Umständen der Gerichtsstand vom Betreibungskreis Krieg-
stetten wegverlegt werden möchte, ist für die vorliegende
Streitfrage entgegen
der Auffassung der Vorinstanz belang-
fus. .
Demnach erkennt die 8chulilbetr.-'U. Konklur8kammer:
Der Rekurs wird gutgeheissen, der vom Betreibungsamt
Kriegstetten am 5. August 1943 gegen Wilhelm Glaus
ausgestellte Verlustschein aufgehoben"
und das Betrei-
bungsamt angewiesen, gegen denselben Strafanzeige wegen
Ungehorsams
im Betreibungsverfahren zu erstatten.
21. Entscheid vom 15. Oktober 1M3 i. S. HolUgcr.
Gt-undpjandtJerwerlAJ,ng. Na.ch Ablauf der sechsmonatigen Sperr-
frist des Art. 154 SchKG kann sowohl der Schuldner als auch
der Dritteigentümer des Pfandgrundstückes die V erwert~
verlangen, ohne an die Zustimmung des betreibenden Gläu-
bigers. gebunden zu sein. (Art. 116, 154 SchKG, Art. 26 VZG.)
RealiBation d'un gage immobilier. Une fois expire le deIai de six
mois prevu par l'art. 154 LP,. le .tiers pr?pz:i6ta.ire de I'.
meuble peut en requ6rir la rOOlisatlOn aUBBI i?ien. que le d6bl-
teur, sa.ns avoir a. obtenir au pr6a.la.ble I'autorISatlon du cr6an-
eier poursuivant. (Art. H6, 154 LP ; 26 ORI_)
Realizzazione d'un pegno immobiJiare. Spirato il termine .di B?i
mesi preVisto da.ll'art. 154 LEF, tanto il terzo propnetario
delI'immobile, quanto il debitore J?!BOno ,;,hiedre la reaJizz~
zione senze. dover ottenere la preVla autorlZZ8.Z10ne deI credi-
tore procedente (art. 116, 154 LEF, 26 RRF).
A. -In der Grundpfandbetreibung der Firma B.
gegen H., in welcher die Zustellung des Zahlungsbefehls
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