Art. 1 lit. a–c, 28, 29 ff., 50 lit. b Hotelschutzverordnung vom 19. Dezember 1941; Behandlung unversicherter Steuerschulden und Beurteilung von Schuldnerverschulden: Die zur Fortführung des Hotelbetriebs notwendigen Ausgaben für Vorräte begründen weder Verschulden noch Unwürdigkeit. Unversicherte Steuerforderungen sind den übrigen Kurrentforderungen grundsätzlich gleichzustellen und unterliegen der Abfindung nach der Verordnung; Art. 28 erfasst sie ebenso wie die übrigen Kurrentschulden. Wo die Kurrentgläubiger eine höhere Quote erhalten, sind die Regeln der Art. 29 ff. sinngemäss heranzuziehen. Die Behörden sind an die Notverordnung gebunden; eine Sonderbehandlung des Fiskus über den Wortlaut hinaus ist abzulehnen (consid. 1–4).
Sohuldbetrei.bungs- und Konkursrecht. No 15. die Zulassung sohriftlioher Angebote erleiohtert werde. Solohe Angebote sind deshalb grundsätzlich auch in der Steigerung der beweglichen Sachen und der Forderungen zu berücksiohtigen. Freilich wird der Steigerungsbeamte etwa bei grossen Inventarsteigerungen, zumal im Konkurs, sohriftliche Angebote leicht übersehen können. Solchen Unzukömmlichkeiten kann aber dadurch vorgebeugt wer- den, dass in derartigen Fällen ausnahmsweise in der Publi- kation und in den Spezialanzeigen ausdrücklich nur münd- liche Angebote als zulässig erklärt werden. Die generelle Nichtberücksichtigung sohriftlicher Angebote könnte auch nioht mit einer allfä.lligen Ortsübung, Fahrnis nur gegen Barzahlung zuzusohlagen, begründet werden; denn eine solche Übung widerspricht Art. 129 Abs. 2 (vgl. auoh Art. 156 und 259) SchKG, wonach dem Erwerber ein Zahlungstermin gewährt werden kann. Von dieser Mög- lichkeit wird denn auch bei Zuschlag an einen schriftlich Bietenden regelmässig Gebrauch zu machen sein. Hegt indessen der Steigerungsbeamte begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit eines solchen Bieters, so kann er von diesem vor der Steigerung vorsorglich Barzahlung oder Sicherheitsleistung einfordem, wobei für die Kosten der daherigen Korrespondenz der Bieter aufzukommen haben wird. Immerhin darf der Steigerungsbeamte schriftliche An- gebote, die als solche nicht ohne weiteres erkennbar oder inhaltlich uriklar sind, unberücksichtigt lassen, ansonst das Risiko seiner Verantwortlichkeit in unzumutbarer Weise erhöht würde. Ein solcher Fall lag hier vor; denn dem Schreiben des Rekurrenten an das Erbschaftsamt liess sich nicht mit Sicherheit entnehmen, dass es als förmliches schriftliches Angebot gelten wolle, zumal da es nicht an das Betreibungsamt gerichtet und zudnm die Steigerung damals noch nicht angesetzt war. Das Betreibungsamt handelte deshalb auch von diesem GesichtspUnkt aus richtig, als es dem Schreibenden, der als Vertreter der betriebenen Erbschaft ohnehin an der Steigerung interes- Rechtliohe Schutzmassnahmen für die Hotelindustrie. No 16.
siert war, in der Folge Zeit und Ort derselben speziell anzeigte. Es durfte nun abwarten, ob er an der Steigerung persönlioh erscheinen oder ein unmissverständliches schrift- liches Angebot einreichen werde. Anderseits hätte der Re- kurrent durch die Steigerungsanzeige auf die Möglichkeit aufmerksam werden können, dass sein Schreiben nicht als Angebot aufgefasst worden sei. Demnach erkennt die Sc1vuldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. B. Renhtlinhe Schutzmassnahmen für die Hotelindustrle. Hesures Juridiques en faveur de I'industrle h6teliere. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREmUNGS-UND KONKURSKAMMER ARRnTS DE LA CHAl -ffiRE DES POUR8UITES ET DES' FAILLITES 16. Enneheid vom 28. April 19.t3 i. S. A.-G. Sporthotel Seehof und Parsennbahnhotel. Hotelsehwverordnung vom 19. Dezember 1941 : Art. 1, alUld b : Weder Versohulden nooh Unwürdigkeit folgt aus der AufwendlUlg verfügbarer Mittel zur Anschaffung von Vor- räten im Rahmen des zur Weiterführung des Hotelbetriebeö Notwendigen. Art. 28 ist auoh auf lUlversicherte Steuerschulden anwendbar. . Verhältnis dieser Vorschrift zu den Art. 29 ff. betreffend Naoh- lass der Kurrentforderungen. Ordonnance instituant des me.iJUres juridiques t.emporaires en jav6Ur de l'industrie Mtelibre et de la broderie, du 19 decembre 1941. Art I a et b : Le fait d'employer des fonds disponibles a l'a.ohat de provisions qui ne depassent pas oe qui est necessaire a Ja
Rechtliche Schutzmassnahmen für die Hotelindustrie. N° 16. continuation de l'exploitation de l'hötel n'impIique ni faute ni indigniM. L'art. 28 est egaIeIDen:1i appIicable aux ereanees d'impöts non garanties. Rapport entre eette disposition et les art. 29 et suiv. concernant la remise de dettes chirographaires. Orilinam,zo;19 dicembre 1941 che istituisce miswre giuridiche tempo- ranee a f(J//)()re dell'industria tiegli alberghi e di queUa tiei ricami. Art .. I a e b: L'aver impiegato delle disponibilitA per l'acquisto di seorte ehe non eccedario qu,anto e necessario alla continua- zione dell'esereizio dell'albergo non impliea ne colpa ne indegnitA. L'ar, ' 28 e pure aI!plieabile ai crednti non garantiti a dipendenza d nnposte. Relazlone tra questo disposto egli art. 29 e seg. circa il condono dei debiti chirografari. Aus dem Tatbe8tand: A. -Mit Gesuch vom 25. Juni 1942 an die Nachlass- behörde rief die Rekurrentin als EigentÜIDerin eines von ihr selbst betriebenen Hotels in Davos-Dorf die Hotel- schutzverordnung vom 19. Dezember 1941 an. Sie bean- tragte die Bewilligung zur Abfindung ihrer Steuerschulden. Die Steuergläubiger widersetzten sich dem Gesuch : vor allem gehe es nicht an, dass die Schuldnerin alle übrigen Kurrentgläubiger ausser den steuerfordernden Gemein- wesen befriedigt habe; das Gemeinwesen müsse als Steuer- gläubiger mindestens ebensogut berücksichtigt werden. B. -Die Nachlassbehörde wies das Gesuch am 13. Ja- nuar 1943 ab. Trotz der durch den Krieg eingetretenen Krise des Hotelgewerbes sei die Schuldnerin nicht geradezu ausserstande, ihre Verpflichtungen zu erfüllen. Abgesehen von einer Sanierungsreserve enthalt die Bilanz verborgEme Aktiven bezw. Reserven : die Wertpapiere seien unter ihrem Kurs eingesetzt, das Hotelmobiliar zum mindestens sehr vorsichtig bilanziert und die Betriebsvorräte gegen- über dnm Vorjahr um Fr. 12,000.-erhöht worden. Statt solcher Anschaffungen wäre der Schuldnerin die Bezahlung der rückständigen Steuern obgelegen. Daher sei nicht nur die Unmöglichkeit der Schuldentilgung im Sinne von Art. 1 a, sondern auch die Würdigkeit im Sinne von Art. 1 b der Verordnung zu verneinen, letzteres insbesondere auch wegen der ungehörigen Hintansetzung der Steuergläu- biger. Rechtliche Sehutzmassnahmen für die Hotelindustrie. No 16. .61 O. -Mit dem vorliegenden Rekurs hält die Schuldnerin an dem Antrag fest, es sei ihr gemäss dem Vorschlag der SHTG eine Erledigung der erwähnten SteueITÜckstände durch Barzahlung von 40 % zu bewilligen. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung :
Rechtliche Schutzmeeenabmen für die Hotelindustrie. N0 16. den letzten Jahren v!lr dem Kriege anstandslos aufrecht- erhalten. Insbesondere ist nicht nachgewiesen, dass Steuern unbezahlt blieben, fijr welche schon vor Kriegsausbruch Rechnung gestellt worden wäre. Der Vorwurf eines Verschuldens, indem die Rekurrentin durch zu grosse Abschöpfung von Mitteln zur Vorrats- haltung sich selbst zahlungsunfähig gemacht habe, ist nach dem Gesagten gleichfalls nicht begründet. Die SHTG billigt diese Anschaffungen, wofür gerade die von ihr ge- währten Mittel aufgewendet wurden. Deren Einsparung hätte übrigens lediglich zur Rückzahlung des mit gesetz- lichem Pfandrecht gesicherten Betriebskredites an die SHTG geführt und wäre nicht etwa den Steuergläubigern zugute gekommen. Freilich ist die Gewährung von Vorschüssen durch die SHTQ auch zur Abtragung von Steuerschulden nicht ausgeschlossen, aber in Art. 50 der Verordnung nicht über den Rahmen einer Abfindung im Sinne von Art. 28 hinaus vorgesehen, wie sie den Gegen- stand des vorliegenden Gesuches bildet. 2. -Demgemäss lässt sich auch die Würdigkeit der Rekurrentin im Sinne von Art. 1 b der Verordnung nicht aus dem Gesichtspunkt ungerechtfertigter Ausgaben ver- neinen. Im übrigen wird ihr eine Verletzung des Anstands- gebotes der Gleichbehandlung der Kurrentgläubiger vor- gehalten. Gewiss verdient unter Umständen eine Bevor- zugung einzelner Gläubiger als d1iches Verhalten und damit als Unwürdigkeitsgrund angesnhen zu werden. Das ist aber nicht schon dann der Fall, wenn ein Schuldner die zur Aufrechterhaltung seines Betriebes notwendigen Lei- stungen wie namentlich Zahlungen an Lieferanten und Handwerker erbringt und ihm daneben nicht genügend Mittel zur Befriedigung anderer Gläubiger verbleiben. Etwas anderes aber, etwa die Befriedigung von ungesi- cherten Finanzgläubigern zum Nachteil der Steuergläu- biger, kann der Rekurrentin nicht vorgeworfen werden. Sie ist sogar fällige grundpfandgesicherte Verbindlichkeiten schuldig geblieben. Der erwähnte Betriebsvorschuss von Rechtliche SchutzmfI8BD A b m e n für die Hotelinduetrie. N° 16.
Fr. 14,000.-für 1941/1942, den ihr die SHTG mit gesetz- lichem Vorzugspfandrecht gewährte, konnte nicht wie ausbedungen aus den Einnahmen des Winters 1941/1942 zurockbezahlt werden. Die letzten Annuitäten des Amcfrti- sationspfandtitels von rund Fr. 70,000.-sind gestundet. Die Graubündner Kantonalbank, Gläubigerin der I. und H. Hypothek von rund Fr. 465,000.-bezw. Fr. 155,000.-, hat sich freiwillig für fünf Jahre vom Kriegsausbruch an gerechnet für die H. Hypothek dem variabeln Zinsfuss und für die I. Hyp thekeinem herabgesetzten Minimal- und Maximalzinsfuss, sowie der sogenannten Zinsstrei- chungsklausel unterworfen. An den bis 30. April 1942 auf- gelaufenen Zins der I. Hypothek im Betrage von Fr. 37,740 wurden seit Kriegsausbruch . erstmals im Geschäftsjahr 1941/1942 Fr. 4584.87 herausgewirtschaftet, so dass unter Vorbehalt günstigerer Betriebsergebnisse der folgenden 21/3 Betriebsjahre mit der Streichung vo rund Fr. 30,000.-Zins der I. Hypothek zu rechnen Ist. 3. -Endlich ist die Wirksamkeit der beantragten Massnahme im Sinne von Art. 1 c der Verordnung nicht zweifelhaft, so dass es an keiner der Voraussetzungen des Art. 1 gebricht. 4. -Ungesicherte Steuerschulden (als was die vor- liegenden mangels irgendwelcher Pfandrechtsbenung erscheinen) sind wie im Konkurse sO auch beI emem Nachlassvertrage den übrigen Kurrentschulden gleichzu- achten, Sie unterliegen also der Abfindung mit der Nach- lassdividende, nach der Hotelschutzverordnung ausserdem der Stundung gemäss Art. 10 und 19 und der besondern Art der Abfindung nach Art. 20, wogegen die Einführung einer variablen Steuerfestsetzung entsprechend der variab- len Verzinsung aus juristischen und staatsrechtlichen Gründen abgelehnt wurde (Protokoll der Konferenz der vorberatenden Kommission vom 8. Dezember 1941 S. 6 zu Art. 19, dementsprechend dessen Abs. 3 ff.). Derartige Bedenken haben jedoch nicht von der Unterwerfung der Steuerschulden unter Art. 28 der Verordnung abgehalten,
Reohtliche Schutzmassnahmen für die Hotelindustrie. N0 16. der weder einem allfalligen Pfandvorrecht des Fiskus unbeschränkt Rechnung trägt, noch, auch abgesehen von solchen Vorrechten, die Höchstquote der Abfindung mit 50'%, sondern nur die frühere Mindestgrenze von 25 % beseitigt hat. Diese Notverordnung ist für die anwendenden Behörden schlechtweg verbindlich. Hinsichtlich unver- sicherter Steuern liegt es übrigens im wohlverstandenen Sinne der 'Verordnung selbst, die Schranke der 50 % nicht gelten zu lassen, wenn für die Kurrentschulden eine Nach- lassdividende von mehr als 50 % Z1Jl' Verfügung steht. Solohenfalls sind vielmehr um der Rechtsgleichheit willen auch für die Regelung der Steuerrnckstände die Art. 29 :lI. der Verordnung massgebend, und zwar gleichgültig ob als unbeglichene Kurrentschulden überhaupt nur Steuer- schulden bestehen. Im vorliegenden Falle führt indessen die Anwendung des Art. 28 wie der Art. 29 ff. zum gleiohen Ergebnis. Es wäre nioht gerechtfertigt, eine Abfindung der Steuer., schulden mit weniger als 50 % zu bewilligen, nachdem die Rekurrentin selbst in ihrem Steuererlassgesuoh an den Kleinen Rat des Kantons Graubünden soviel angeboten hatte. Noch mehr zu leisten, ist sie dagegen nach den Akten ausserstande. Der Abfindungsbetrag wird vielmehr auf Grund von Art. 50, b der Verordnung von der SHTG geleistet werden müssen, da sich die Hypothekärgläubigerin eine Zahlung aus andern Mitteln der .Rekurrentin zu ihren Lasten Dicht gefallen zu lassen braucht. Angesichts der bedrängten Lage von Kanton und Gemeinde wird die SHTG; die nur 40 % beantragen zu sollen glaubte, etwas offenere Hand zeigen müssen. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen und die Barab- findung der bis zum 25. Juni 1942 (Datum des Gesllches) aufgelaufenen Steuern mit 50 % bewilligt. A.. Se1taldhetrelhungs-ud Konkursree1tt. Poursuite et Faillite. I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREIBUNGS-UND KONKURSKAMMER ARR:mTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ETDES FAILLITES 17. Arr8t du 19 JuIllet 1943 dans Ia cause Kaech.
DroiI de ret6ntion du bailleur. Tierce opposition.
JnChsVerfahren:Will der Dritte die ihm nach Art. 10'1 SöhKG zugewiesene Klägerrolle nicht annehmen, so hat er binnen zehn Tagen seit der Fristansetzung zu. beschweren. Diritto di ritenzicme deZ Wcator6. Rinicme cU tsrzi.