BGE 69 III 59
BGE 69 III 59Bge19.07.1943Originalquelle öffnen →
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Sohuldbetrei.bungs-
und Konkursrecht. No 15.
die Zulassung sohriftlioher Angebote erleiohtert werde.
Solohe Angebote sind deshalb grundsätzlich auch in der
Steigerung der beweglichen Sachen und der Forderungen
zu berücksiohtigen. Freilich wird der Steigerungsbeamte
etwa bei grossen Inventarsteigerungen, zumal im Konkurs,
sohriftliche Angebote leicht übersehen können. Solchen
Unzukömmlichkeiten kann aber dadurch vorgebeugt wer-
den,
dass in derartigen Fällen ausnahmsweise in der Publi-
kation
und in den Spezialanzeigen ausdrücklich nur münd-
liche Angebote als zulässig erklärt werden. Die generelle
Nichtberücksichtigung
sohriftlicher Angebote könnte auch
nioht mit einer allfä.lligen Ortsübung, Fahrnis nur gegen
Barzahlung zuzusohlagen, begründet
werden; denn eine
solche
Übung widerspricht Art. 129 Abs. 2 (vgl. auoh
Art. 156
und 259) SchKG,· wonach dem Erwerber ein
Zahlungstermin gewährt werden
kann. Von dieser Mög-
lichkeit wird
denn auch bei Zuschlag an einen schriftlich
Bietenden
regelmässig Gebrauch zu machen sein. Hegt
indessen der Steigerungsbeamte begründete Zweifel an der
Zahlungsfähigkeit eines solchen Bieters, so kann er von
diesem vor der Steigerung vorsorglich Barzahlung oder
Sicherheitsleistung einfordem, wobei für die Kosten der
daherigen Korrespondenz der Bieter aufzukommen haben
wird.
Immerhin darf der Steigerungsbeamte schriftliche An-
gebote, die als solche
nicht ohne weiteres erkennbar oder
inhaltlich uriklar sind, unberücksichtigt lassen, ansonst
das
Risiko seiner Verantwortlichkeit in unzumutbarer Weise
erhöht würde. Ein solcher Fall lag hier vor; denn dem
Schreiben des Rekurrenten an das Erbschaftsamt liess sich
nicht mit Sicherheit entnehmen, dass es als förmliches
schriftliches Angebot gelten wolle, zumal
da es nicht an
das Betreibungsamt gerichtet und zudm die Steigerung
damals noch nicht angesetzt war. Das Betreibungsamt
handelte deshalb
auch von diesem GesichtspUnkt aus
richtig, als es dem Schreibenden, der als Vertreter der
betriebenen Erbschaft ohnehin an der Steigerung interes-
Rechtliohe Schutzmassnahmen für die Hotelindustrie. No 16.
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siert war, in der Folge Zeit und Ort derselben speziell
anzeigte.
Es durfte nun abwarten, ob er an der Steigerung
persönlioh erscheinen oder ein unmissverständliches schrift-
liches Angebot einreichen werde. Anderseits
hätte der Re-
kurrent durch die Steigerungsanzeige auf die Möglichkeit
aufmerksam werden können,
dass sein Schreiben nicht als
Angebot aufgefasst worden sei.
Demnach erkennt die Sc1vuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
B. Rehtlihe Schutzmassnahmen für die Hotelindustrle.
Hesures Juridiques en faveur de I'industrle h6teliere.
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREmUNGS-UND KONKURSKAMMER
ARRTS DE LA CHAl-ffiRE DES POUR8UITES
ET DES' FAILLITES
16. Eneheid vom 28. April 19.t3 i. S. A.-G. Sporthotel Seehof
und Parsennbahnhotel.
Hotelsehwverordnung vom 19. Dezember 1941 :
Art. 1, alUld b : Weder Versohulden nooh Unwürdigkeit folgt aus
der AufwendlUlg verfügbarer Mittel zur Anschaffung von Vor-
räten im Rahmen des zur Weiterführung des Hotelbetriebeö
Notwendigen.
Art. 28 ist auoh auf lUlversicherte Steuerschulden anwendbar.
. Verhältnis dieser Vorschrift zu den Art. 29 ff. betreffend Naoh-
lass der Kurrentforderungen.
Ordonnance instituant des me.iJUres juridiques t.emporaires en jav6Ur
de l'industrie Mtelibre et de la broderie, du 19 decembre 1941.
Art I a et b : Le fait d'employer des fonds disponibles a l'a.ohat
de provisions qui ne depassent pas oe qui est necessaire a Ja
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Rechtliche Schutzmassnahmen für die Hotelindustrie. N° 16.
continuation de l'exploitation de l'hötel n'impIique ni faute ni
indigniM.
L'art. 28 est egaIeIDen:1i appIicable aux ereanees d'impöts non
garanties. Rapport entre eette disposition et les art. 29 et suiv.
concernant la remise de dettes chirographaires.
Orilinam,zo;19 dicembre 1941 che istituisce miswre giuridiche tempo-
ranee a f(J//)()re dell'industria tiegli alberghi e di queUa tiei ricami.
Art .. I a e b: L'aver impiegato delle disponibilitA per l'acquisto
di seorte ehe non eccedario qu,anto e necessario alla continua-
zione dell'esereizio dell'albergo non impliea ne colpa ne indegnitA.
L'ar,' 28 e pure aI!plieabile ai credti non garantiti a dipendenza
d nnposte. Relazlone tra questo disposto egli art. 29 e seg. circa
il condono dei debiti chirografari.
Aus dem Tatbe8tand:
A. -Mit Gesuch vom 25. Juni 1942 an die Nachlass-
behörde rief die Rekurrentin als EigentÜIDerin eines von
ihr selbst betriebenen Hotels in Davos-Dorf die Hotel-
schutzverordnung vom 19. Dezember 1941 an. Sie bean-
tragte die Bewilligung zur Abfindung ihrer Steuerschulden.
Die Steuergläubiger widersetzten sich dem Gesuch :
vor
allem gehe es nicht an, dass die Schuldnerin alle übrigen
Kurrentgläubiger ausser den steuerfordernden Gemein-
wesen befriedigt
habe; das Gemeinwesen müsse als Steuer-
gläubiger mindestens ebensogut berücksichtigt werden.
B. -Die Nachlassbehörde wies das Gesuch am 13. Ja-
nuar 1943 ab. Trotz der durch den Krieg eingetretenen
Krise des Hotelgewerbes sei die Schuldnerin
nicht geradezu
ausserstande, ihre Verpflichtungen zu erfüllen.
Abgesehen
von einer Sanierungsreserve enthalt die Bilanz verborgEme
« Aktiven bezw. Reserven» : die Wertpapiere seien unter
ihrem Kurs eingesetzt, das Hotelmobiliar « zum mindestens
sehr vorsichtig bilanziert»
und die Betriebsvorräte gegen-
über
dm Vorjahr um Fr. 12,000.-erhöht worden. Statt
solcher Anschaffungen wäre der Schuldnerin die Bezahlung
der rückständigen Steuern obgelegen.
Daher sei nicht nur
die Unmöglichkeit der Schuldentilgung im Sinne von
Art. 1 a, sondern auch die Würdigkeit im Sinne von Art. 1 b
der Verordnung zu verneinen, letzteres insbesondere auch
wegen der ungehörigen Hintansetzung der Steuergläu-
biger.
Rechtliche Sehutzmassnahmen für die Hotelindustrie. No 16.
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O. -Mit dem vorliegenden Rekurs hält die Schuldnerin
an dem Antrag fest, es sei ihr gemäss dem Vorschlag der
SHTG eine Erledigung der erwähnten SteueITÜckstände
durch Barzahlung von 40 % zu bewilligen.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht
in Erwägung :
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Rechtliche Schutzmeeenabmen für die Hotelindustrie. N0 16.
den letzten Jahren v!lr dem Kriege anstandslos aufrecht-
erhalten. Insbesondere ist nicht nachgewiesen, dass Steuern
unbezahlt blieben,
fijr welche schon vor Kriegsausbruch
Rechnung gestellt worden wäre.
Der Vorwurf eines Verschuldens, indem die Rekurrentin
durch zu grosse Abschöpfung von Mitteln zur Vorrats-
haltung sich selbst zahlungsunfähig gemacht habe, ist nach
dem Gesagten gleichfalls nicht begründet. Die SHTG
billigt diese
Anschaffungen, wofür gerade die von ihr ge-
währten Mittel aufgewendet wurden. Deren Einsparung
hätte übrigens lediglich zur Rückzahlung des mit gesetz-
lichem
Pfandrecht gesicherten Betriebskredites an die
SHTG geführt und wäre nicht etwa den Steuergläubigern
zugute gekommen. Freilich
ist die Gewährung von
Vorschüssen durch die SHTQ auch zur Abtragung von
Steuerschulden nicht ausgeschlossen, aber in Art. 50 der
Verordnung nicht über den Rahmen einer Abfindung im
Sinne von Art. 28 hinaus vorgesehen, wie sie den Gegen-
stand des vorliegenden Gesuches bildet.
2. -Demgemäss
lässt sich auch die Würdigkeit der
Rekurrentin im Sinne von Art. 1 b der Verordnung nicht
aus dem Gesichtspunkt ungerechtfertigter Ausgaben ver-
neinen.
Im übrigen wird ihr eine Verletzung des Anstands-
gebotes der Gleichbehandlung der Kurrentgläubiger vor-
gehalten. Gewiss verdient
unter Umständen eine Bevor-
zugung einzelner Gläubiger als
d1iches Verhalten und
damit als Unwürdigkeitsgrund angeshen zu werden. Das
ist aber nicht schon dann der Fall, wenn ein Schuldner die
zur Aufrechterhaltung seines Betriebes notwendigen Lei-
stungen wie namentlich Zahlungen
an Lieferanten und
Handwerker erbringt und ihm daneben nicht genügend
Mittel zur Befriedigung anderer Gläubiger verbleiben.
Etwas anderes aber, etwa die Befriedigung von ungesi-
cherten Finanzgläubigern zum Nachteil der Steuergläu-
biger,
kann der Rekurrentin nicht vorgeworfen werden.
Sie
ist sogar fällige grundpfandgesicherte Verbindlichkeiten
schuldig geblieben.
Der erwähnte Betriebsvorschuss von
Rechtliche SchutzmfI8BD
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für die Hotelinduetrie. N° 16.
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Fr. 14,000.-für 1941/1942, den ihr die SHTG mit gesetz-
lichem Vorzugspfandrecht
gewährte, konnte nicht wie
ausbedungen aus
den Einnahmen des Winters 1941/1942
zurockbezahlt werden. Die letzten Annuitäten des Amcfrti-
sationspfandtitels
von rund Fr. 70,000.-sind gestundet.
Die Graubündner Kantonalbank, Gläubigerin
der I. und
H. Hypothek von rund Fr. 465,000.-bezw. Fr. 155,000.-,
hat sich freiwillig für fünf Jahre vom Kriegsausbruch an
gerechnet für die H. Hypothek dem variabeln Zinsfuss
und für die I. Hyp<>thekeinem herabgesetzten Minimal-
und Maximalzinsfuss, sowie der sogenannten Zinsstrei-
chungsklausel unterworfen.
An den bis 30. April 1942 auf-
gelaufenen Zins
der I. Hypothek im Betrage von Fr. 37,740
wurden seit Kriegsausbruch . erstmals im Geschäftsjahr
1941/1942 Fr. 4584.87 herausgewirtschaftet, so dass unter
Vorbehalt günstigerer Betriebsergebnisse der folgenden
21/3 Betriebsjahre mit der Streichung vo rund Fr.
30,000.-Zins der I. Hypothek zu rechnen Ist.
3. -Endlich
ist die Wirksamkeit der beantragten
Massnahme im Sinne von Art. 1 c der Verordnung nicht
zweifelhaft, so dass es an keiner der Voraussetzungen des
Art. 1 gebricht.
4. -Ungesicherte Steuerschulden (als
was die vor-
liegenden mangels irgendwelcher
Pfandrechtsbeung
erscheinen) sind wie im Konkurse sO auch beI emem
Nachlassvertrage den übrigen Kurrentschulden gleichzu-
achten,
Sie unterliegen also der Abfindung mit der Nach-
lassdividende,
nach der Hotelschutzverordnung ausserdem
der Stundung gemäss Art. 10 und 19 und der besondern
Art der Abfindung nach Art. 20, wogegen die Einführung
einer variablen Steuerfestsetzung entsprechend
der variab-
len Verzinsung « aus juristischen und staatsrechtlichen
Gründen» abgelehnt wurde (Protokoll der Konferenz der
vorberatenden Kommission vom 8. Dezember 1941 S. 6
zu Art. 19, dementsprechend dessen Abs. 3 ff.). Derartige
Bedenken
haben jedoch nicht von der Unterwerfung der
Steuerschulden unter Art. 28 der Verordnung abgehalten,
84 Reohtliche Schutzmassnahmen für die Hotelindustrie. N0 16. der weder einem allfalligen Pfandvorrecht des Fiskus unbeschränkt Rechnung trägt, noch, auch abgesehen von solchen Vorrechten, die Höchstquote der Abfindung mit 50'%, sondern nur die frühere Mindestgrenze von 25 % beseitigt hat. Diese Notverordnung ist für die anwendenden Behörden schlechtweg verbindlich. Hinsichtlich unver- sicherter Steuern liegt es übrigens im wohlverstandenen Sinne der 'Verordnung selbst, die Schranke der 50 % nicht gelten zu lassen, wenn für die Kurrentschulden eine Nach- lassdividende von mehr als 50 % Z1Jl' Verfügung steht. Solohenfalls sind vielmehr um der Rechtsgleichheit willen auch für die Regelung der Steuerrnckstände die Art. 29 :lI. der Verordnung massgebend, und zwar gleichgültig ob als unbeglichene Kurrentschulden überhaupt nur Steuer- schulden bestehen. Im vorliegenden Falle führt indessen die Anwendung des Art. 28 wie der Art. 29 ff. zum gleiohen Ergebnis. Es wäre nioht gerechtfertigt, eine Abfindung der Steuer., schulden mit weniger als 50 % zu bewilligen, nachdem die Rekurrentin selbst in ihrem Steuererlassgesuoh an den Kleinen Rat des Kantons Graubünden soviel angeboten hatte. Noch mehr zu leisten, ist sie dagegen nach den Akten ausserstande. Der Abfindungsbetrag wird vielmehr auf Grund von Art. 50, b der Verordnung von der SHTG geleistet werden müssen, da sich die Hypothekärgläubigerin eine Zahlung aus andern Mitteln der .Rekurrentin zu ihren Lasten Dicht gefallen zu lassen braucht. Angesichts der bedrängten Lage von Kanton und Gemeinde wird die SHTG; die nur 40 % beantragen zu sollen glaubte, etwas offenere Hand zeigen müssen. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen und die Barab- findung der bis zum 25. Juni 1942 (Datum des Gesllches) aufgelaufenen Steuern mit 50 % bewilligt. A.. Se1taldhetrelhungs-ud Konkursree1tt. Poursuite et Faillite. I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREIBUNGS-UND KONKURSKAMMER ARR:mTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ETDES FAILLITES 17. Arr8t du 19 JuIllet 1943 dans Ia cause Kaech. 86 DroiI de ret6ntion du· bailleur. Tierce opposition.
JChsVerfahren:Will der Dritte die ihm nach Art. 10'1
SöhKG zugewiesene Klägerrolle nicht annehmen, so hat er
~ binnen zehn Tagen seit der Fristansetzung zu. beschweren.
Diritto di ritenzicme deZ Wcator6. Riicme cU tsrzi.
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