BGE 69 III 56
BGE 69 III 56Bge19.12.1941Originalquelle öffnen →
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Sohuldbetreibungs. und KoDkursreoht. N° 15.
Pfändungsdauer (BGE 68 III 156). Dem Schuldner ist
also bei solch betrebungsamtlicher Verwaltung der mit
"\tOrbehalt der Ausgleichung gepfändeten Lohnüberschüsse
ganz a.llgemein das Recht zuzuerkennen, sich jederzeit
beim Betreibungsamt über
allfällig ungenügende, d. h.
das Existenzminimum nicht erreichende Lohnergebnisse
der Pfändungsdauer auszuweisen und die Auszahlung der
betreffenden Beträge aus den Pfä.ndungseingängen zu
verlangen, sobald und soweit solche verfügbar sind.
Demnach erkennt die 8chuldbetr.-u. Konhurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
15. Entscheid vom 5 • .JuJll943 i. S. Meyer.
Sc1wiftUche Angebote sind grundsätzlich auch in der Fahrni88tei-
gerung
zulässig . .Analoge Anwendung von Art. 58 Aha. 4 VZG.
En principe,les ofjres 8eritessont egaJ.ement admissibles en matiere
de vente au:I: encMres da ckoaes mobilieres. Application analo-
gique de I'art. 58 W. 4 ORI.
La offerte seritte sono, in Iinea di massima. ammissibili anche neUa
wndita di mobili ai pubbliei incanti. Applica.zione per analogia
dell'art. 58 cp. 4 RRF.
.A. -In einer Betreibung gegen den Nachlass der Witwe
Katharina Meyer.;.Duss pfändete das Betreibungsamt Basel-
Stadt am 6. November 1942 zwei Schuldbriefe von
Fr. 1000.-bezw. 3000.-. Am 19. Februar 1943 schrieb
der Erbe F. Meyer-Hüsler in Nebikon, der die Erbschaft
in der Betreibung vertrat, dem Erbschaftsa.mt Basel-Stadt :
(( Der Unterzeichnete bringt Ihnen zur Kenntnis, dass die
aus der Erbschaft der Frau Witwe Meyer-Duss zur Ver-
wertung
gelangenden Werttitel nicht unter dem Nennwert
veräussert werden dürfen. Sollten di Titel bei Ihnen nicht
-zum Nennwert gelangen, so bürgt der Unterzeichnete für
-die Erlangung des Nennwertes, indem ich die Titel über-
nehme. J) Das ETbschaftsamt leitete das Schreiben an das
Betreibungsamt zur Kenntnisnahme weiter. Dieses stellte
Schuldbetreibungs. und Konkursreoht. N0 15.
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am 4. März dem Absender als dem Vertreter der Erb-
schaft eine Steigerungsanzeige zu. An der Steigerung vom
10. März, zu der sich F. Meyer-Hüsler nicht einfand, wur-
den die Schuldbriefe zum Preise von insgesamt Fr. 300.-
dem F. Meyer-Dommen zugeschlagen.
B. -F. Meyer-Hüsler führte Beschwerde mit dem
Antrag, das Betreibungsamt sei zu verhalten, ihn mit
Fr. 925.-zu entschädigen, eventuell sei der Zuschlag der
Schuldbriefe aufzuheben. Zur Begründung machte er gel-
tend, das Betreibungsamt habe das von ihm auf den Ver-
wertungstermin hin schriftlich eingereichte Angebot nicht
berücksichtigt und ihn dadurch geschädigt.
Das Betreibungsamt bestritt, dass der Beschwerdeführer,
na.chdem die Steigerung anberaumt gewesen sei, ein
schriftliches Angebot
in der Höhe von Fr. 4000.-gemacht
habe. "Übrigens seien nach den in Basel geltenden Gant-
bedingungen solche Angebote nicht zu berücksichtigen, und
ausserdem müsse der Zuschlagspreis bar bezahlt werden.
O. -Den abweisenden Entscheid der kantonalen Auf-
sichtsbehörde zog der Beschwerdeführer unter Festha.lten
an seinen Anträgen an das Bundesgericht weiter.
Die 8chuldbetreibungs-und Konhurskammer
zieht
in Erwägung:
Art. 58 Abs. 4 der Verordnung über die Zwangsverwer-
tung von Grundstücken, auf den die Art. 102 und 130 ver-
weisen, bestimmt : « Schriftliche Angebote sind bei Beginn
der Steigerung den Teilnehmern bekanntzugeben und
können unter den gleichen Bedingungen wie mündliche
Angebote berücksichtigt werden.
»Für die Verwertung der
beweglichen Sachen und der Forderungen besteht keine
entsprechende Vorschrift. Diese unterschiedliche Regelung
hängt indessen nicht mit irgendwelcher Eigenart der einen
oder
andem Steigerungsart zusammen. Im Gegenteil
haben hier wie dort die weit vom Steigerungsort entfernt
wohnenden Kaufliebhaber ein schutzwürdiges Interesse
da.ra.n, dass ihre Teilnahme am Steigerungstermin durch
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SchuldbetreIbungs-und Konkursrecht. N° 15.
die Zulassung schriftlicher Angebote erleiohtert werde.
Solohe Angebote sind deshalb grundsätzlich auch in der
Sigerung der beweglichen Sachen und der Forderungen
zu berüoksichtigen. Freilich wird der Steigerungsbeamte
etwa bei grossen Inventarsteigerungen, zumal im Konkurs,
schriftliche Angebote leioht übersehen können. Solchen
Unzukömmlichkeiten kann aber dadurch vorgebeugt wer-
den, dass in derartigen Fällen ausnahmsweise in der Publi-
kation und in den Spezialanzeigen ausdrücklich nur münd-
liohe Angebote als zulässig erklärt werden. Die generelle
Nichtberüoksichtigung schriftlioher Angebote
könnte auoh
nioht mit einer allfälligen Ortsübung, Fahrnis nur gegen
Barzahlung zuzuschlagen, begründet werden; denn eine
solche
Übung widerspricht Art. 129 Abs. 2 (vgl. auch
Art. 156 und 259) SohKG, ·wonach dem Erwerber ein
Zahlungstermin gewährt werden kann. Von dieser Mög-
lichkeit
wird denn auoh bei Zuschlag an einen schriftlioh
Bietenden regelmässig Gebrauoh zu machen sein. Hegt
indessen der Steigerungsbeamte begründete Zweifel an der
Zahlungsfähigkeit eines solchen Bieters, so kann er von
diesem vor der Steigerung vorsorglich Barzahlung oder
Sicherheitsleistung einfordern, wobei für die Kosten der
daherigen Korrespondenz der Bieter aufzukommen haben
wird.
Immerhin darf der Steigerungsbeamte schriftliche An-
gebote, die als solche nioht ohne weiteres erkennbar oder
inhaltlich uriklar sind, unberücksichtigt lassen, ansonst das
Risiko seiner Verantwortlichkeit in unzumutbarer Weise
erhöht würde. Ein solcher Fall lag hier vor; denn dem
Schreiben des Rekurrenten an das Erbschaftsamt liess sich
nicht mit Sicherheit entnehmen, dass es als förmliches
schriftliches
Angebot gelten wolle, zumal da es nicht an
das Betreibungsamt gerichtet und zudm die Steigerung
damals noch nicht angesetzt war. Das Betreibungsamt
handelte deshalb auch von diesem GesichtspUnkt aus
richtig, als es dem Schreibenden, der als Vertreter der
betriebenen Erbschaft ohnehin an der Steigerung interes-
Rechtliche SchutzmassnaJunen für die Hotelindustrie. No 16.
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siert war, in der Folge Zeit und Ort derselben speziell
anzeigte.
Es durfte nun abwarten, ob er an der Steigerung
persönlich erscheinen
oder ein unmissverständliches schrift-
liches
Angebot einreichen werde. Anderseits hätte der Re-
kurrent durch die Steigerungsanzeige auf die Möglichkeit
aufmerksam werden können,· dass sein Schreiben nicht als
Angebot aufgefasst worden sei.
Demnach erkennt die 8chuliJbetr.-u. Konkurskamrner :
Der Rekurs wird abgewiesen.
B. RechtU.,he Schutzmassoabmeo für die HoteHndustrie.
Hesures Juridiques eo faveur de l'iodnstrie hoteUere.
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREffiUNGS-UND KONKURSKAMMER
ARRTS DE LA CHA1tffiRE DES POURSUITES
ET DES' FAILLlTES
16. Encheid vom 28. April 1943 i. S. A.-G. Sporthotel Seehof
und Parsennbahnhotel.
HoteZ8chutzverordnung vom 19. Dezember 1941 :
Art. 1, a und b : Weder Verschulden noch Unwürdigkeit folgt aus
der Aufwendung verfügbarer Mittel zur Anschaffung von Vor-
räten im Rahmen des zur Weiterführung des Hotelbetriebed
Notwendigen.
Art. 28 ist ach af unversicherte Steerschlden anwendbar.
. Verhältnis dieser Vorschrift zu den Art. 29 ff. betreffend Nach-
lass der 1Currentforderungen.
Ordonnance instituant des mesures iuridiques t-Mnporairea en faveur
de l'industrie MteZiere et de la broderie, d~ 19 dooembre 1941.
Art. 1 a et b : Le fait d'employer des fonds disponibles a l'acha.t
de provisions qui ne depassent pas ce qui est necessaire a. la.
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