Schuldbetreibungs-und Konkur8reoht. N° 4.
fondes a en conclure: en toute securite que leur inaction
ne risque paS d'entralner la radiation de leur inscription,
all;trement dit qu'ils' sont toujours au benefice de leur
garantie.Or s'il en est ainsi, il faut admettre qu'une pro-
cedure
d'epuration au sujet de laquelle les avis et somma-
tions. requis n'ont pas et6 publies selon la prescription
de
l'art. 3 de l'ordonnance est irrem6d.iablement vici6e
des
son origine et que les radiations auxquelles elle a
pu donner lieu doivent etre tenues pour nulles et de nul
effet.
La Ohambre des pourauites et dea faillitea prononoo:
La reoours est admis et la decision attaqu6e reform6e
en ce sens que la radiation de l'inscription qui garantissait
le droit de propriet6 de la recourante est !' tnnul6e.
4. Auszug aus dem Entseheid vom . . Februar 1943
i. S. SehlegeL
Kompetenzqualität.
Zu den dem Schuldner und seiner Familie für zwei Mona
notwendigen Nahrungsmitteln im Sinne des Art. 92 Ziff. I)
SchKG. können auch lebende Kleintiere wie Kaninchen gehören
(Änderung der Rechtsprechung).
lnaawsabilit6.
Certains animaux vivants, tels que des la.pins, par exemple,
peuvent ru;re ranges parmi las denrees alimentaires
c necessaires au debiteur et a. Ba. familIe pour deux mois.,
eonformement a. l'art. 92 eh. 5 LP (changement de jurispru-
denee).
Impignorabilita.
Certi anima.li vivi, eome, a.d esempio, conigIi, possono essere
considerati
qua.Ii c provviste di vitto ... necessa.rie a.l debitore
ed alla. sua. famiglia per due mesi" a' sensi dell'art. 92 eüre.
5 LEF (eambiamento della. giurisprudenza.).
Tatbeatand :
Das. Betreibungsamt Sargans erklärte in einer Betreibung
gegen Anton
Schlegel-PMner dessen 32 Kaninchen für
unpfändbar. Auf Beschwerde des Gläubigers wies die untere
kantonale Aufsichtsbehörde das Betreibungsamt an, die
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 4. 11
Kaninchen im Rahmen von Art. 92 Ziff. 5 SchKG zu
pfänden. Die obere Aufsichtsbehörde, an die der Schuldner
rekurrierte, sprach den Kaninchen die Kompetenzqualität
nach Ziff. 4 oder 5 dieses Artikels ab.
Das Bundesgericht hiess die Weiterziehung des Schuld-
ners
dahin gut, dass es den angefoohtenen Entscheid
aufhob
und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vor-
instanz zurückwies, im Sinne folgender
Erwägungen :
Die Vorinstanz macht unter Hinweis auf BGE 42 III
396 geltend, die Kaninchen könnten nicht unter den
Begriff
der dem Schuldner und seiner Familie für zwei
Monate notwendigen Nahrungs-und Feuerungsmittel
gemäss Art. 92 Ziff. 5 SchKG gefasst werden, ansonst
auf diesem Umwege die Ziff.4 desselben Artikels illusorisch
werde, deren abschllessende Aufzählung
der für die
Ernährung der Schuldnerfamilie unentbehrlichen Tiere die
Kaninchen nicht enthalte. Allein diese Auslegung verkennt
den grundlegenden Unterschied zwischen den beiden
Ziffern:
Das in Ziff. 4 genannte Gross-und Kleinvieh ist
offenbar wegen des von ihm abgeworfenen laufenden
Ertrages unpf"andbar, also in seiner Eigenschaft als Pro-
.iuktionsmittel (Kapital) ; seiner Unpfändbarkeit ist denn
auch keine zeitliche Grenze gesetzt. Nahrungsmittel
im Sinne der Ziff. 5 dagegen sind Ess-und Trinkwaren,
die lec;1iglich zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt sind ;
unpfändbar ist hievon nur, was zur Ernährung der
Schuldnerfamilie für 2 Monate erforderlich ist. Es ist nicht
einzusehen, weshalb tierische Produkte nicht unter diesen
Begriff
fallen sollten, sind sie doch nach landläufiger Auf-
fassung
für die menschliche Ernährung nicht minder
wichtig
als pflanzliche. Auch lebende Tiere, zum mindesten
Kleintiere wie Kaninchen, kommen
in Betracht, sofern
sie
binnen der 2 Monate schlachtreif werden, was nach
den Akten des vorliegenden Falles wenigstens für 12
Tiere zuzutreffen scheint. Gegebenenfalls
hätte es auch
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 11.
keinen vernünftigen SInn, dem Schuldner mit der Begrün-
dung die einfachere und billigere Selbstversorgung mit
FlEPsch zu verunmöglichen, er könne sich auf dem Markt
aus den Barmitteln oder Forderungen eindecken, die ihm
gemäss Art. 92 Ziff. 5 SchKG (in der Neufassung nach
Art. 23 der Verordnung über vorübergehende Milderungen
der Zwangsvollstreckung vom 24. Januar 1941) zur An-
schaffung von Nahrungsmitteln für 2 Monate zu belassen
seien. -Die Sache ist deshalb an die Vorinstanz zur
Entscheidung darüber zurückzuweisen, inwieweit die
Kaninchen
zur Ernährung des Schuldners und seiner
Familie
für 2 Monate erforderlich und daher als unpfändbar
zu erklären sind.
5. Entscheid vom 15. Februar 1943 i. S. Frltz Blaser
Cle A.-G.
V 'Ulertung eim;r im Mngentum Mehrerer lItihenden Liegenackaft.
Fur den a eU?-e Antenshy'pothek ennfallenden Teil des Steige-
rungsprelses 1st (bereIts m den SteIgerungsbedingungen) Bar-
zahlung zu verlangen. (Erw. 4). Neuer Grundsatz.
Von. dem für den betreffenden Rang erzielten Erlös aus der
Lingt;nschaft entfällt auf die Anteilshypothek nur der dem
Mitelgentumsrecht entsprechende Bruchteil. (Erw. 1 und 2).
Das rechtskräftige Lastenverzeichnis ist die massgebende Grund-
lage des VerteilungspIa.nes. (Erw. 3).
Art. 646 Aha. 3 ZGB, Art. 73, b am Ende und 112 VZG, Art.
36 der Anleitung zur VZG.
Rbdisation d'un immeuble en coproprieU.
On enigera (clans les conditions de vente deja) que la panie du
prIX deo vente. afferente a. l'hypotheque grevant une part de
copronete SOlt paY comptant. Principe nouveau (consid. 4).
La creanCler hypothooaIre ne peut pretendre, sur le produit de
la vente obtenu pour Ie rang considere, qu'a. la quote-part
, correspondante au droit da copropriete greve (consid. 1 et 2).
L etat des charges passe en force fait regIe pour 1e tableau de
distribution (consid. 3).
Art .. 646 al. 3 ce, art. 73 binfine et 112 ORI, art. 36 des Instrue-
tlons relatives a l'ORI.
Rnizzazione. d'un fondo in CO'ffPPf'oprieta.
Gla. ene e ndizion.i di V6?;1dita si esigera. ehe la parte deI prezzo
vendlta ;relatIva alIlpoteca su una quota di compropriet8.
Sla :paga.t m connanti. Nuovo principio (eonsid. 4).
II credltore lpotecarlO puo pretendere, sul ricavo della vendita
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° o.
ottenuto pel grado in questione, soltanto la quota corrispon-
dente al diritto di compropriet8. gravato (consid. 1 e 2).
L'elenco degli oneri diventato definitivo fa regola per 10 stato
di riparto (consid. 3).
Art. 646 ep. 3 ce, art. 73 binfine e 112 RRF, art. 36 delle Istru-
zioni per la realizzazione forzata di fondi.
A. -Die im Miteigentum der Frau Marie Westen-
Bohrer und zwölf weiterer Personen stehenden Liegen-
schaften Nr. 512, 1149 und 1252 der Sektion A des Grund-
buchs
von Neu-Allschwil gelangten auf Begehren der
Basellandschaftlichen Hypothekenbank am 12. Oktober
1942 zur Grundpfandverwertung. Die erwähnte Bank
war in dem unangefochtenen Lastenverzeichnis aufgenom-
men als Gläubigerin der I. Hypothek auf den drei Liegen-
schaften
mit einem Kapitalbetrag von Fr. 28,575.-und
Zinsen von Fr. 1390.-auf den Tag der Steigerung.
Lediglich
den 1/6-Anteil des Miteigentümers Kar! Bohrer-
Moser
an den drei Liegenschaften belastet die II. Hypo-
thek der Rekurrentin, die mit einer Kapitalforoerung von
Fr. 3720. -und Zinsen von Fr. 625.-auf den Steige-
rungstag aufgenommen war. Die Kapitalforderungen bei-
der Hypotheken waren nach dem Lastenverzeichnis dem
Ersteigerer
zu überbinden, die Zinsforderungen dagegen
bar zu bezahlen.
B. -Joseph Stöcklin ersteigerte die drei Liegenschaften
für Fr. 35,500.-. Er nahm bei der Basellandschaftlichen
Hypothekenbank ein neues Darlehen auf und leistete
Barzahlung.
Nach der Abrechnung des Betreibungsamtes
bleibt über den Betrag der Forderungen der I. Hypothek
ein Barbetrag von Fr. 6119.97 verfügbar. Davon wies
es
im Verteilungsplan 1/6 Fr. 1020.-als auf den
Anteil des Karl Bohrer-Moser entfallend der Rekurrentin
zu und bescheinigte ihr einen Pfandausfall für Fr. 3325.-.
O. Da.rüber beschwerte sich die Rekurrentin mit den
Begehrell
f
entsprechend dem Lastenverzeichnis sei ihre
ga.me Ka.pitalforderung von Fr. 3720.-dem Ersteigerer
auf Ailrt'Ichnung an den Steigerungspreis zu überbinden,
und lerner sei ihr in bar zuzuweisen der Betrag ihrer