BGE 69 II 76
BGE 69 II 76Bge13.12.1941Originalquelle öffnen →
76 Obligationenreoht. N° 14.
die naoh Inhalt und Rhtsgrund verschieden sind, auoh
dann, wenn sie sich der ;Feststellu.ngsklage aI1gemem nach
Bundesrecht beurooiIt. wird offen gelassen.
L'art. 20 CO confere u.ne action en consta.tation de droili.
La question de savoir si Ja recEl'!abilite d'une e ion.Ba juge
en regle g&1ale salon le drOlt fadem} est laissee mdecise.
Obligationenreoht. N° 14. 71
L'art. 20 CO consente tm'azione di accertamento d'un diritto.
La questione Ba Ja ricevibilitA di una siffatta azione si giudichi, in.
gmlerale, secondo il diritto federale, rimane indooisa..
Der Kläger verkaufte dem Beklagten im Jahre 1938 das
von ihm in Luzern betriebene Teppichgeschäft. Er ver-
pflichtete sich bei einer Konventionalstrafe
von Fr. 20,000
während der Führung des. Geschäftes durch den Beklagten
weder in Luzern noch im Umkreise. von 20 km ein Kon-
kurrenzgeschäft zu eröffnen oder sich an einem gleicharti-
gen Geschäft zu beteiligen. Mit der vorliegenden Klage
verlangte er, es sei festzustellen,
dass diese Konkurrenz-
klausel gegen die guten Sitten verstosse und daher aufzu-
heben, eventuell auf 4 Jahre zu beschränken sei. Subeven-
tuell sei festzustellen, dass die Konventionalstrafe als
übermässig herabzusetzen sei, ferner dass die Konkurrenz-
klausel keine kumulative Wirkung habe und der Kläger
nach Bezahlung der Konventionalstrafe vom Konkurrenz-
verbot befreit sei.
Das Amtsgericht Luzem-Stadt wies die Klage ab.
Das Obergericht des Kantons Luzern wies mit Urteil
vom 13. Januar 1943 die Klage ab, soweit es darauf
eintrat.
Mit der Berufung verlangt der Kläger,. die Klage sei im
vollen Umfange gutzuheissen.
Das Bunde8ge:ric1U zie1U in Erwägung :egen denselben Miterben riohten
und-dieselbe Zuwendung des Erblassers betreffen .. Fällt
801chenfalls der Herabsetzungsanspruch nur bei Vernei-
nung der Ausgleichungspflicht in Betracht, so stellt er
doch keine Unterart des Ausgleichungsanspruchsselbst
dar. Er muss also, sei es auch nur in eventuellem Sinne,
gesondert neben dem Ausgleichungsanspruch erhoben wer-
den, sofern
das kantonale Prozessrecht die Ausgleichungs-
klage
nicht ohne weiteres als eventuelle Herabsetzurigs-
klage gelten lässt.
Dem-nack erkennt da8 BU/Tllksgeric1U:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Standes Zürioh vom 12. Mai 1942
bestätigt.
V. SACHENRECHT
DROITS REELS
Vgl. Nr. 20. -Voir n° 20.
VI. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
14. Auszug aus dem Urten der I. ZlvUab1eDuDg
v.om 12. April 1943 i. S. Kalsergegen Wldmer.
FeatBteUu.ng8klage.
Art. 20 OR gewährt einen Feststellruch. .
Ob sich die Zulässigkei
78 Obligationenrecht N° 14.' Literatur unter Hinweis auf die frühere Rechtsprechung (BGE 42 II 699) die Ansicht vertreten, nur der Gesetz- geber des Privatrechtes könne sagen, welchen Schutz er für' das Privatrecht voraussetze. Ob das eidgenössische Privatrecht den Schutz nur gegen Verletzung (Verurtei- lungsklage) oder auch gegen Gefährdung (Feststellungs- klage) erheische, sei durch Auslegung des Bundesprivat- rechtes zu ermitteln, stelle also eine Frage des eidgenös- sischen Rechtes dar. Diese Frage sei zu bejahen, denn Recht ohne Schutz gegen Gefährdung sei nach heutiger Auffassung unvollkommenes Recht (vgl. LEuCH: Ist die allgemeine FeststeIlungsklage eidgenössischen Rechtes im Sinne von Art. 56 OG oder kantonalen Rechtes 1 Schweiz. Juristen-Zeitung, Jahrg. 36, S. 293 ff. insbesondere S. 297 f.). Zu dieser Streitfrage braucht indessen im vorliegenden Fall nicht Stellung genommen zu werden. Für das erste Rechtsbegehren muss schon auf Grund der bisherigen Rechtsprechung angenommen werden, die Fest- stellungsklage sei nach Bundesrecht gegeben. Der Kläger beruft sich darauf, dass das vereinbarte Konkurrenzverbot gegen die guten Sitten verstosse und daher gemäss Art. 20 OR nichtig sei. In Art. 20 OR ist zwar nicht ausdrücklich von einem Feststellungsanspruch die Rede. Doch wird der Zweck des Art. 20 nur dann erreicht, wenn derjenige, der sich auf die Nichtigkeit eines Vertrages beruft, diese auch gerichtlich feststellen lassen kann. Es muss daher ange- nommen werden, Art. 20 verleihe stillschweigend einen FeststeIlungsanspruch. Gleich verhält es sich mit dem zweiten Rechtsbegehren, womit der Kläger die Beschränkung des Konkurrenzver- boies auf die Dauer von 4 Jahren verlangt. Dieses Begehren stützt sich ebenfalls auf Art. 20 OR, indem der Kläger vorbringt, wenigstens die unbeschränkte Dauer des Kon- kurrenzverbotes verstosse gegen die guten Sitten, das Ver- bot sei somit teilweise nichtig. Auch für dieses Begehren ergibt sich nach der bisherigen Rechtsprechung aus Art. 20 ein Feststellungsanspruch. ObJigationenrecht. N° 14. 79 Mit den Rechtsbegehren 3 und 4 will der Kläger subeven- tuell feststellen lassen, dass die für ,den Fall der Übertretung des Konkurrenzverbotes vereinbarte Konventionalstrafe übermässig hoch sei und dass ihr keine kumulative Wirkung zukomme. Stellt man sich auf den Boden der bisherigen Rechtsprechung, so muss für diese Streitpunkte ein bun- desrechtlicher Feststellungsanspruch verneint werden. Art. 163 Abs. 3 OR, der in Betracht raJIt, sieht einen solchen Anspruch sicher nicht ausdrücklich vor. Es kann aber auch nicht angenommen werden, er enthalte ihn stillschweigend. Einer solchen Annahme stehen die gleichen Gründe ent- gegen, welche die Vorinstanz dazu geführt haben, einen Feststellungsanspruch für diese Streitpunkte auf Grund des kantonalen Prozessrechtes zu verneinen. Ob eine Kon- ventionalstrafe übermässig hoch sei, kann nämlich nicht zum vorneherein beurteilt werden. Es müssen die Umstände bekannt sein, unter denen sie verfällt, so das Verschulden des Verbotsbrechers, die Grösse der Verletzung, das Inter- esse des Gläubigers an der Aufrechterhaltung des Vertrages und die Leistungsf'ahigkeit der Parteien im Zeitpunkt der Verletzung. Art. 163 Abs. 3 kann somit erst dann ange- wendet werden, wenn die Vertragsvorschrift, für deren Übertretung sie vorgesehen ist, verletzt wird. Solange der Vertrag gehalten wird, wäre ein Entscheid des Richters in bezug auf die Übermässigkeit der Konventionalstrafe in der Tat hypothetisch. Es kann nicht der Sinn des Gesetzes sein, den Richter zu einem solchen Entscheid zu zwingen. Die AMmhme eines Feststellungsanspruches ist daher aus- geschlossen. Zu keinem andern Ergebnis gelangt man aber in bezug auf die Rechtsbegehren 3 und 4, wenn man mit LEUOH annimmt, das Bundeszivilrecht bestimme ausschliesslich, ob ein Feststellungsanspruch bestehe. Denn auch in diesem Falle würde Art. 163 Abs. 3 OR aus den genannten Gründen die Annahme eines Feststellungsanspruches ausschliessen ; ausserdem wäre die Feststellungsklage auch, nach Bundes- recht nur dann gegeben, wenn der Kläger ein Interesse an der sofortigen Feststellung hätte (vgl. LEUCH, a.&.O.
80
Obligationilnrecht. N° 11.
S. 296 f.). Ein solches: Interesse ist im vorliegenden Fa.1l
mit der Vorinstanz zu verneinen. Der Kläger will mit den
Rechtsbegehren 3
und" im Grunde nur erfahren; ob es sich
loe, das Konkurrenzverbot zu übertreten. Dieses In-,
teresse
verdient auf keinen Fall' Rechtsschutz.
2. -... (Die Rechtsbegehren 1 und 2 sind sachlich
unbegründet. )
Dem'lUJC1t,erken,m clas Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichtes des Kantons Luzem vom 13. Januar 1943 be-
stätigt.
15. Urteß der I. Zldahteßung vom 8. AprU 11M3 i. S. X.
gegen Union Helva ,und KODS.
Boykott.
Die im Jahre 1936 zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
vereinbarte Trinkgeldordnung für 'das schweizerische Hotel-
gewerbe schloss für die Vertragsparteien die Friedenspflicht
in sich, jedoch nur in bezug auf das Trinkgeldwesen.
La I[ reglement sur las pourboires dans l'industrie höteliere suisse 11
adopte en 1936 par les employeurs et las employes interessea
oblige les parties a. entretenir la paiX, ~is seulement au sujet
des pourboires. .
L'ordinamento sulle mance nell'industria a.lberghiera svizzera.
adottato nel 1936 per gli impiegati ed i datori di lavoro interes-
sati obbliga. le parti a mantenere la pace, soltanto para per
quanto ooncerne le mance.
A. -Der Kläger X. ist Inhaber. des Hotels .•. , das von
seiner Ehefrau geleitet wird. Mit dein Hotelbetrieb ist ein
Restaurant verbunden. Der Kläger ist Mitglied des
Schweizer Hoteliervereins.
Am 16. Dezember 1939 wurde X. von der Aufsichts-
kommission für die Trinkgeldordnung im schweizerischen
Hotelgewerbe
zu einer Konventionalstrafe von Fr. 100.-
verurteilt, weil er die Tririkgelder nicht rechtzeitig an das'
Persona.! verteilte.
Gleichzeitig reichte die Aufsichtskom-
mission beim
Bezirksamt Schwyz Strafanzeige ein mit dem
Antrag, X. sei wegen zweckwidriger Verwendung von
Trinkgeldem oder wegen Unterschlagung zu verurteilen;
Obligationenreoh'. N° 15.
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Am 25. September 1941 veröffentlichte das Zentral-
bureau der Union Helvetia., des Zentralverbandes der
schweizerischen Hotel-und Restaurantangestellten, in
der« Union Helvetia. », dem offiziellen Organ des.Verban-
des, folgende durch Satz und Aufmachung hervorgehobene
Mitteilung:
([ Schärfste Sperre verhängt!
'Ober das Hotel .••• Inhaber X ... , wird wegen festgestellten
Trinkgeldhinterziehungen und wegen notorisch sohlechter Behand-
lung und Ausbeutung des Personals, wobei sich insbesondere die
Ehefrau X ... hervortut,die schärfste Sperre verhängt.
Die Sperre hat folgende Wirkungen:
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.