BGE 69 II 71
BGE 69 II 71Bge13.01.1943Originalquelle öffnen →
70 Familienrooht. N0 12. sehen jenen und den" reinen Erwerbsgeschäften des Art. 19 Abs. 2 ZGR Ohne Zweifel umfasst daher Art. 282 ZGB neben den ausdrücklich genannten Verpflichtungen auch die Verlügungen. Beide Arten der Rechtsgeschäfte bewir- ken eine Vermögensverminderung, jene durch eine Ver- mehrung der Passiven und diese durch eine Verminderung der Aktiven und erlordern deshalb nach 9.em Schutz- zweck des Art. 282 ZGB auch die gleiche Behandlung. 3. -Die streitige Vereinbarung hätte übrigens bei ihrer Vorlage von der Vormundschaftsbehörde nicht genehmigt werden dürlen, weil sie eine erhebliche Schenkung ist. Durch den Verzicht auf den Unterhaltsanspruch sollte der Beklagte unentgeltlich von seiner Unterhaltspflicht befreit werden. Ein solcher Erlass der ganzen Forderung kann nicht als Vergleich ausgelegt werden, um einer Reduktionsklage des Ehemannes gemäss Art. 157 ZGB vorzubeugen. - Für das Kind bestand auch keine sitt- liche Pflicht, durch Verzicht auf den Unterhaltsbeitrag dem geschiedenen Vater die abermalige Verheiratung zu ermöglichen. Gemäss Art. 408 ZGB in Verbindung mit Art. 240 Abs. 2 OR ist aber die wegen ihres Streitwertes von über Fr. 4000.-als erheblich zu bezeichnende Schen- kung aus dem Vermögen des handlungsunfähigen Klägers verboten (BGE 63 II 129). 4. -Hingegen wäre -entgegen der Auffassung der Vorinstanz -die richterliche Genehmigung des Verzichtes auf den Unterhaltsbeitrag gemäss Art. 158 Ziff. 5 ZGB nicht erlorderlich, wenn bei Abschluss des Erlassvertrages nach Art. 282 ZGB ein Beistand des Kindes mitwirkt und die Vormundschaftsbehörde zustimmt. Diese ist ebenso geeignet, die Interessen des Kindes zu wahren, wie der Richter gemäss Art. 157 ZGR Das in Art. 282 ZGB vorgesehene Verlahren erspart allen Beteiligten die unnötigen Weiterungen eines Prozesses und schützt zu- gleich das Kind gegen nachteilige Abkommen der Ehe- gatten. Können sich die Parteien mit Einschluss des Beistandes und der Vormundschaftsbehörde gemäss Art. Erbreoht. N0 13. 71 282 ZGB nicht einigen, so muss allerdings der Richter gemäss Art. 157 angerufen werden, was der Beklagte hier indessen - auch widerklageweise -unterlassen hat. Demnach erkmnt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt. IV. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS 13. Urteß der H. Zlvßabteßung vom 18. Febl'oar 1M3 i. S. Hagmano gegen Hagmann.
ZGB. 1. Obligation de rapporter des descendants, a.rt. 626 al. 200. Que faut-il antendre par Cf disposition contraire expresse. ? 2. L'action an rapport ne comprend pas l'action en reduction (sauvegarde de la reserve), a.rt. 522 et sv., 626 et sv. ce.
L'azione di riduzione (a salva.gua.rdia. deßa. legittima) non e compresa neß'azione di collazione. Art. 522 e sag .• ,626 e sag. 00. A. -Der Zimmermeister Johann Hagmann verkaufte mit Vertrag vom 25. Mai 1929 und Ergänzung vom 25. Oktober 1929 seine Liegenschaften in Winterthur- Seen einem seiner Söhne, Fritz, zum Preise von Fr. 77,000. In Ziffer 6 der Vertragsergänzung wurde bestimmt: « Infolge dieses Kaufes, sowie des noch abzuschliessenden Vertrages betreffend die Übernahme der Materialvorräte, des Viehstandes und der Geschäftsguthaben durch den Käufer Fritz Hagmann, sind dessen Ansprüche an den Verkäufer aus Zuwendung von Arbeit in den Jahren 1926- 1929 (d. h. für die Zeit, in welcher der Verkäufer mit Hilfe des Erwerbers allein sein Geschäft betrieben hat)
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Erbr8!lht. No 13.
vollständig ausgegliohe;n. Dagegen bleiben die weitem
Lohnansprüche des Erwerbers an den Verkä.ufer ausdrüok-
linh vorbehalten; sie werden a.lso duroh diese Verträ.ge
betreffend Liegenschaften,
Fa.hrhabe eto. in keiner Weise
berührt. Ebenso werden die seinerzeitigen erbreohtlichen
Ansprüche des Erwerbers an den Nachlass des Verkäufers
in keiner Weise beeinßusst, d. h. der Käufer steht beim
Erbgang den übrigen Erben vollständig gleiohbereohtigt
gegenüber.
» Die damals vorhandenen Gesohäftsguthaben
sollten nach dem am gleichen Tage, 25. Oktober 1929,
geschlossenen Kaufvertrag über die Viehhabe dem Vater
Hagma.nn bleiben.
B . .,..-Am. 30. März 1933 stellte Johann Hagmann
folgende Erklärung aus: « loh bestätige hiermit, dass
ich meine Forderung an meinen Sohn Fritz datierend
anlässlioh der Geschä.ftsübernahme überlasse. Die mit
'Charge vom 12. Januar 1931 duroh meinen Agenten
Dickenmann in Winterthur aufgestellte Forderung ist
somit als erloschen zu betrachten. »
. O. -Endlich verfügte Johann Hagmann am 30. Sep-
tember 1933 letztwillig: « 2. Als Ausgleich dafür, dass
ich meinem Sohn Fritz Hagma.nn die Liegensohaft in
Seen zu einem Preise überlassen ~be. dass er darauf
bestehen kann, sollen a) die meinem Sohne Hans Hag-
ma.nn in Kollbrunn leihweise übergebenen Fr. 6000.-
samt Zins schenkungsweise quittiert sein, b) die meinem
Sohne Jakob. Hagmann nach Amerika. mitgegebenen
Fr. 4000.-samt dem Reisegeld und die Beträge der
chen für ihn bezahlten Lebensversioherungsprämien
ihm schenkungsweise überlassen sein.»
D. -Johann Hagmann starb am 1. Mai 1935. Im
St,ret über dessen Erbschaft hält Hans Hagmann mit
der vorliegenden Berufung an dem vom Obergerioht des
Standes
Zürioh abgewiesenen Begehren fest, Fritz Hag-
mann sei zu verpßichten, eine Reihe von Vermögens-
. 'Werten im Sinne von Art .. 626 Abs. 2 ZGB zur Ausglei-
chungzu bringen, nämlich Fr. 10,000.-mit Zins zu
Erbrecht. N0 13.
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ö % seit 25. Oktober 1929 (den Restbetrlt<g des dem Etb-
lasser geschuldeten Kaufpreises),Fr. 275.25, 213.40,
.180.-, 15.20, 1478.70 (für den. Erblasser einkassierte
Beträge aus Geschäftsguthaben) und Fr. 160.-(vom
Erblasser für ihri'~ahlte Fracht-undZollspesen). Even-
tuell wird die Herabsetzung der erwähnten Zuwendungen
beantragt, was das Obergericht, im Gegensatz zum Gericht
erster Instanz, wegen Fehlens eines ordnungsgemäss
gestellten Begehrens als unstatthaft erklärte.
Da8 BunileBgericlltt zieht in Erwägung :
74 Erbreoht. N° U. Zuwendung habe schon dann als « expressement par prOOiput et hors part» ausgerichtet zu gelten, wenn eine dahingehende Absicht' auch nur aus den Begleitumständen hervorgehe (PLANIOL et RIPEBT, Traiw pratique, t. 4 no. 578). So weit wie die letztere Ansicht kann im schwei- zerischen Recht nicht gegangen werden. Wird doch land- läufig von einer ausdrücklichen eben im Gegensatz zu einer bloss stillschweigenden Willenserklärung gesprochen. Zudem unterscheidet sich Art. 626 Aha. 2 in seiner Fassung deutlich von Art. 629 (BGE 50 II 105). Indessen bedarf es nicht etwa einer Erklärung, die gerades'Yegs die Auf- hebung der Pflicht zur Ausgleichung der betreffenden Zuwendung ausspricht. Es genügt die Anordnung einer andern, unzweideutig als ausschliesslich zu verstehenden Art des Ausgleichs. Darin liegt eine verständliche und daher im Sinne des Art. 626 Abs. 2 ZGB ausdrückliche « gegenteilige» y erfügung. Im vorliegenden Falle hat der Erblasser in der unter A erwähnten Vertragsbestimmung verfügt, dass der Mehr- wert der Liegenschaft über den zu zahlenden Preis den Ausgleich dadurch finden solle, dass dem Erwerber keine Lohnansprnche für die Jahre 1926-1929 gegen den Vater zustehen. Im übrigen sollen die Rechte des Erwerbers unberührt bleiben, insbesondere dereinst bei Teilung des Nachlasses des Verkäufers. Die Kaufverträge sollen dessen erbrechtliche Stellung nicht beeinflussen. Damit ist der Erwerber von der Pflicht, jenen Mehrwert zur Ausglei- chung zu bringen, entbunden. Von der erwähnten Vertragsbestimmung wird nicht, betroffen der erst mehrere Jahre später gewährte Schuld- erlass. Auch die Erlassurkunde selbst enthält keine Auf- hebung der Ausgleichungspßicht. Dagegen kommt Ziffer 2 des ein 'halbes Jahr später errichteten Testaments in Betracht (oben C). Wenn es dort heisst, den beiden andern Söhnen Hans und Jakob werden gewisse Schulden erlassen « als Ausgleich dafür, dass ich meinem Sohne Fritz, Hag- mann die Liegenschaft in Seen zu einem Preise Über- Erbrecht. N° 13. 75 lassen habe, dass er darauf bestehen kann », so ist zwar in erster Linie ein Erlass zugunsten der Söhne Hans und Jakob ausgesprochen. Indem aber gesagt wird, dies geschehe zum Ausgleich für die billige Zuwendung der Liegenschaft an Fritz, ist zugleich verfügt, diese letztere Zuwendung solle ihrerseits damit ihren Ausgleich finden, und zwar dem Zweck des Testamentes entsprechend dann auch bei der Erbteilung. Das ist Wiederum eine gegen- teilige Verfügung im Sinne von Art. 626 Abs. 2 ZGB. Der Berufungskläger will freilich diese Testaments- bestimmung nur auf den ursprünglichen vertraglichen Preis beziehen, wogegen das Obergericht feststellt, dass der Testator gerade dem inzwischen ausgesprochenen Schulderlass habe Rechnung tragen wollen, also unter dem im Testament erwähnten Preis den demgemäss verminderten Preis verstanden habe. Diese Entscheidung betrifft die tatsächliche Willensmeinung des Testators, das heisst einen psychischen Vorgang, somit eine vom Bundesgericht nicht zu Überprüfende Tatfrage (BGE 60 II 330; 66 II 61). Nach dieser Willensmeinung des Testators wirkt sich auch der Erlass der Buchguthaben, Überhaupt aller in Frage stehenden Forderungen schliesslich als Minderung des Kaufpreises aus. Der Beklagte 1 (Fritz Hagmann) ist demnach von der Ausgleichungspfiicht für die mit dem Schulderlass vom 30. März 1933, verbundene Zuwendung befreit worden, indem der Erblasser letztwillig das Gegenteil verfügt hat. 3. -Auf den eventuell erhobenen Herabsetzungs- anspruch ist nicht einzutreten. Ein dahingehendes Begeh- ren wurde in kantonaler Instanz nicht, jedenfalls nicht prozessual gültig gestellt (Urteil des Obergerichts, Erw. H, Vernehmlassung vom 17. November 1942). Als neues Begehren ist es in der bundesgerichtlichen Instanz aus- geschlossen (Art. 80 00). Die Ansicht des Berufungs- klägers, der Herabsetzungsanspruch nach Art. 522 ZGB sei im Ausgleichungsanspruche nach Art. 626 Aha. 2 ZGB inbegriffen, geht fehl. Es handelt sich um Ansprüche,
76 Obligationemecht. No U.
die nach Inhalt und Rechtsgrund verschieden sind, auoh
dann, wenn sie sich gegen denselben Miterben richten
und. dieselbe Zuwendung des Erblassers betreffen. Fä.llt
solchenfalls
der Herabsetzungsanspruch nur bei Vernei-
nung der Ausgleichungspfiicht in Betracht, so stellt er
doch keine Unterart des Ausgleichungsanspruchsselbst
dar. Er muss also, sei es auch nur in eventuellem Sinne,
gesondert neben dem Ausgleichungsanspruch erhoben wer-
den, sofern
das kantonale Prozessrecht die Ausgleichungs-
klage
nicht ohne weiteres als eventuelle HerabsetzUIige-
klage gelten lässt.
Demf'lßill, erkennt das Bunile8gerickt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des
Standes Zürich vom 12. Mai 1942
bestätigt.
V. SACHENRECHT
DROITS REELS
Vgl. Nr. 20. -Voir n° 20.
VI. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
14. Auszug aus dem UrteU der I. ZlvUabteUUDI
vom 12. AprU 1943 1. S. Kaiser gegen Wldmer.
F'68t8Iellungaklage.
Art. 20 OB gewährt einen Feststellrueh.
Ob sich die Zulässigkei der ;Feststellungsklage allgemein nach
Bundesrecht beurteilt, wird offen' gelassen.
L'art. 20 CO confere que action en constatation de droi~.
La. quastion da sa.voir si 1a rece~bilite d'une ~e ~tion.se juge
en regle gmm-ala selon la drOlt fM&al est Ia.issee mdOOise.
Obligationenreoht. N0 14. 77
L'art. 20 CO consente un'azione di aceertamento d'un diritto.
La questione se Ia. ricevibilita. di una sifIatta azione si giudichi, in
gAIlerale, secondo il diritto federale, rimane indecisa..
Der Kläger verkaufte dem Beklagten im Jahre 1938 ~
von ihm in Luzern betriebene Teppichgeschäft. Er ver,,:
pfiichtete sich bei einer Konventionalstrafe von Fr. 20,000
während
der Führung des. Geschäftes durch den Beklagten
weder in Luzern noch im Umkreise·.von 20 km ein Kon-
kurrenzgeschäft zu eröffnen oder sich an einem gleicharti-
gen Geschäft zu beteiligen. Mit der vorliegenden Klage
verlangte
er, es sei festzustellen, dass diese Konkurrenz-
klausel gegen die guten Sitten verstosse und daher aufzu-
heben, eventuell auf 4 Jahre zu beschränken sei. Subeven-
tuell sei festzustellen, dass die Konventionalstrafe als
übermässig herabzusetzen sei, ferner dass die Konkurrenz-
klausel keine kumulative Wirkung habe und der Kläger
nach Bezahlung der Konventionalstrafe vom Konkurrenz-
verbot befreit sei.
Das Amtsgericht Luzern-Stadt wies die Klage ab.
Das Obergericht des Kantons Luzern wies mit Urteil
vom 13. Januar 1943 die Klage ab, soweit es darauf
eintrat.
Mit der Berufung verlangt der Kläger,. die Klage sei im
vollen Umfange gutzuheissen.
Das Bunile8gerickt ziekt in Erwägung :
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