BGE 69 II 401
BGE 69 II 401Bge19.10.1943Originalquelle öffnen →
VersiOherungsV8rtrag beseitigen zu lassen. biese der Geschädigten zur Last fallenden Umstände wiegen die Gründe völlig auf, welche die .strenge Haftung des Werkeigentfuners sonst recht- fertigen. Die Klägerin fiel nicht einem Werkmangel zum Opfer, mit dem sie nicht rechnen musste und den sie nicht erkennen konnte ; der Schaden erwuchs ihr vielmehr aus einem Gefahrenzustand, den sie nicht nur seit langem kannte, sondern sogar selbst hätte beseitigen sollen. Demnach ukennt das Bundesgericht . Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Februar 1943 bestätigt. Vgl. auch Nr.60, 65. _·Voir aussi n OB 60, 65. V. PROZESSRECHT PROCEDURE Vgl. Nr. 59. -Voir n° 59. VI. VBRSICHERUNGSVERTRAG CONTRAT D'ASSURANCE Vgl. Nr. 65. -Voir n° 65. Eisenbahnhaftpflioht. N0 64. 401 VII. EISENBAHNHAFTPFLICHT RESPONSABILlTE CIVlLE DES CHEMINS DE FER 64. Urteß der U. ZlvUabteHung vom 17. Dezember 1M3 i. S. Emmentalbahngesellsehab gegen Umbrleht. Eisenbahtnhaftpflicht (Zusammenstoss zwischen Eisenbahn und Motorfahrzeug; blosser Sachschaden an letzterm) : 1. Versohulden der Bahn aus mangelhafter Anlage und Bedienung einer Barrierena.nlage an Niveauübergang. 2. Kein Verach.ulden des Motorfahrzeugführers, der auf dem ttbergang von der unversehens faJIenden Barriere blockiert wird. (Art. 16 Eisenbahngesetz 1872 ; Art. 3 BahnpolizeiG 1878; Art. 2, 3 NebenbahnG 1899; Art. 1, 17,4:2 NebenoahnVo 1929; Art. 4, 5, 9 SignalVo 1929; Art. 25 DG). . 3. Die Konlcurrenz der ERG· und der MFG.Ha.ftpßicht kann bei SackBchaden nicht dazu führen, dass der schuldlose Motor· fahrzeu,gha.lter (kraft Kausa1ha.ft einem Nichtha.lter gegenüber nach Art. 37 DG) einen Teil seines Schadens selbst zu tragen habe. Vielmehr ist am die Selbstha.ftung des Automobilha.lters Art. 39 Satz 2 MFG analog anzuwenden, wonach für . schaden zwischen Ha.ltem nach OR gehaftet wird, also die Eisenbahn einem MotorfahrzeughaJter gleichzustellen (Art. 37, 39 MFG). Re8ponsabilite cl68 entrepri8eB Ge ckeminB Ge ler. (Collision d'un train et d'un vehicule a.utomobile) :
02
Eisenbahnhaftpflioht. N0 64.
2. Nes8'lJ8W, colpa deI conducente dell'autoveicolo ehe EI stato
impedito di passare 80 motivo della chiusura. improvvisa delle
barriere. .
• (Art. 16 LF deI 1872 sulle strooe ferrate; art. 3 LF deI 1878
BUlla polizia delle strade ferrate; art. 2 e 3 delIa legge deI 1899
sulle ferrovie secondarie ; art. 1, 17 e 42 delI'ordinanza deI 1929
sulle ferrovie secondarie; art. 4, 5 e 9 dell'ordjnanza deI 1929
concernente la. chiusura e 180 segna.la.zione dei passaggi 80 livello
delle ferrovie su strade e vie pubbliehe ; art. 25 LCAV).
3.
TI concorso della responsabilita. dell'impresa ferroviaria con
quella. prevista dalIa LCA V non puo far Bi ehe, in oaso di danni
semplicemente materia.1i, Bia ca.rica.ta al detentore innocente
(in virtb. delIa responsabilita. ca.usale verso il non detentore
prevista delI'art. 37 LCA V) uns. parte del danno da lui subito.
La sua. responsabilita. e disciplinata analogetica.mente da.ll'art. 39,
seconda frase, LCA V. ' seeondo cui la. responsabilita. tra detentori
per danni materiali e regola.ta da! CO ; l'impresa ferroviaria
deve quindi essere equiparata ad un detentore d'un autoveicolo
(art. 37, 39 LCAV).
A. -Am 14. Dezember 1937 kurz nach 17 Uhr fuhr
der Autotransportunternehmer Umbricht begleitet von
einem Hilfschaufteur mit seinem Bernalastwagen mit An-
hänger auf der Privatstrasse von der Station Gerlafingen
Richtung Biberist,
um weisungsgemäss eine Ladung Hart-
zink von 1800 kg dem Eisenwerk Gerlafingen abzuliefern.
Als er, bei Dämmerung
und schneebedeckter Strasse, im
Schrittempo links abgebogen und den Niveauübergan der
Emmentalbahn (ETB) bei km 5,5 zu traversieren im
Begrifte war. senkte sich plötzlich 'ohne vorheriges Glocken-
zeichen die Barriere, die aus einer Entfernung von 450 In
von der Barrierenwärterin bei der Kantonsstrasse Biberist-
Gerlafingen mittelsteines Drahtzuges bedient wird. Der
bereits auf dein Geleise befindliche Lastwagen wurde
blockiert. Vergeblich versuchte
Umbricht nach sofortigem
Anhalten
rückwärts zu fahren; nach ca. 30 cm Rückwärts-
bewegung stiess die Führerkabine an die gesenkte Barriere
an. ,Erfolglos versuchte nun der Beimann Hug mit dem
dazugekommenen Zeugen Schärer die Barriere zu heben.
Es gelang nur soweit, dass der Lastwagen im ganzen um
etwa l·m rückwärts fahren konnte, da in dieser Lage das an
der Barriere befestigte Dreiecksignal im rechten Richtungs-
zeiger des Lastwagens sich festkeilte
und die Barrieren-
stange auf das Dach der Kabine klemmte. Ein weiteres
EisenbahnhaftpfHoht. N0 6. 403
Rückwärtsfahren erwies sich auch deshalb als unmöglich,
weil der Anhänger wegen der durchlaufenen
Kurve noch
schräg
zur Längsaxe des Lastwagens stand. Als sich dieser
derart, mit seinem Vorderteil auf der anfahrtseitigen Bahn-
schiene stehend, in der Barriere verfangen hatte, gab der
Güterzug Nr. 428 nach Durchfahrt des Bahnhof Biberist
Signale.
Der Zeuge Schärer lief dem Zug entgegen und
versuchte den Lokomotivführer durch Armzeichen auf
das Hindernis aufmerksam zu machen, während Umbricht
in seiner Kabine blieb und mit den Scheinwerfern Blink-
signale
abgab. Allein der Lokomotivführer bemerkte die
Wa.rnungen des Schärer nicht und erblickte den auf dem
Geleise stehenden Lastzug erst auf eine Entfernung von
etwa 100 m. Mitte1st Schnellbremsung konnte er den mit
ca. 54 Stjkm fahrenden Zug nicht mehr rechtzeitig zum
Stehen bringen. Die Lokomotive
fuhr 16,50 m über den
Übergang hinaus, riss den Lastwagen etwa 8 m weit mit
und schob ihn in den linksseitigen Bahngraben. Umbricht
blieb unversehrt; die Reparatur des erheblich beschädig-
ten Lastwagens kostete Fr. 13,516.90. Dir Lokomotive
erlitt leichte Schäden im Schätzungsbetrag von Fr. 370.-.
Von der Anschuldigung der erheblichen Eisenbahnge-
fährdung wurde
Umbricht mangels eines ihn treffenden
Verschuldens freigesprochen.
B. -Auf Grund des vorliegenden Tatbestandes belangte
Umbricht die ETB auf Schadenersatz. Die Beklagte ver-
langte Abweisung
der Klage, weil sie an der Kollision kein
Verschulden treffe, wohl aber den Kläger, indem er beim
Befahren des
Übergangs unvorsichtig gewesen sei; ins-
besondere falle
ihm als Verschulden zur Last, dass er
ausserstande gewesen sei, zurückzufahren.
O. -In Zustimmung zur 1. Instanz hat das Obergericht
des Kantons Solothurn mit Urteil vom 31. März 1943 die
Klage
im Betrage von Fr. 17,516.90 nebst Zins zu
50
/0
seit 15. April 1938 gutgeheissen, indem es die Kollision
als durch die Beklagte verschuldet betrachtete, während
den Kläger daran keine Schuld treffe.
404 Eisen~a.hnha.ftpflicht. N0 64. D. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung der Beklagten mit dem Antrag auf Abweisung dei Klage, eventuell Rückweisung an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
406 Eisenj:>ahnhaftpfiioht. NI> 64. dass der übergang auch von Fuhrwerk-, insbesondere von Lastwagenverkehr zu diesem Teil des Eisenwerkes Gerla- fingen benutzt wird. Sie kann sich daher nicht mit der Berufung auf die Genehmigung der Barrierenanlage durch die Aufsichtsbehörden gemäss Art. 9 der Verordnung betr. Signalisierung der Niveaukreuzungen entschuldigen, ganz abgesehen davon, dass sich jene Genehmigupg offen- bar nur auf die durch eben die Signalverordnung selbst vorgeschriebenen Signalisierungsvorkehren hezog, zu wel- chen das Vorläutwerk der Barriere nicht gehört; von diesem' ist in der Signalverordnung nicht die Rede (mit der darin vorgesehenen «akustischen Signalisierung» - Warnglocke - ist nicht die hier in Frage stehende Zusatz- vorrichtung, sondern ein «( Er.satz von Barrierenanlagen )) (Art. 4 lit. b Abs. 1) gemeint). Die Beklagte wusste, dass das nur für Fussgänger und Radfahrer bestimmte Zieh- glöcklein keine für Lastwagen hörbare Warnvorrichtung darstellt und daher keine Sicherheit bietet. Es ist keines- w:egs erstellt, dass der Zusammenstoss sich auch bei Vor- handensein der nach der Art des Verkehrs notwendigen, vorschrlltsgemässen Einrichtung ereignet hätte. Dass eine solche für Fuhrwerke und erst recht für Lastwagen dringend notwendig ist, damit nicht die Barrierenanlage für diesen Verkehr eine nicht vorhandene Sicherheit vor- täusche, zeigt der Hergang des vorliegenden Unfalls ; ist doch nach der tatsächlichen Feststellung der Vorinstanz das Warnungsglöcklein erst gleichzeitig mit dem Beginn des Senkens der Barrieren betätigt worden, als sich der Kläger mit dem Lastwagen schon auf dem Übergang be- fand. So eingerichtet wirkte die fernbediente Barrieren- anlage wie eine Falle. Das war auch für die Bahnorgane erkennbar ; denn vor dem streitigen Unfall hat sich nach der Feststellung der Vorinstanz schon öfters die Barriere so plötzlich gesenkt, dass mehrmals Fuhrwerke, Radfahrer und Fussgänger eingeschlossen wurden. Nach Aussage des Zeugen Ing. Peter, Inspektor beim Eidg.Amt für Verkehr, stellte denn auch die Beklagte nach Erlass der Eiaenbahnhaftpfiioht. NI> 64. 407 Nebenbahnverordnung (vom 19. März 1929) das Gesuch um Bewilligung zur Ersetzung der Barrierenanlage durch einen unbewachten Übergang mit Warnkreuz, welche Änderung von der Aufsichtsbehörde bewilligt, von der Beklagten aber nicht durchgeführt wurde. Wegen der offensichtlichen Gefährlichkeit der Anlage vertreten auch die gerichtlichen Experten in ihrem Gutachten die Auf- fassung, dass diese Lösung sofort verwirklicht werden sollte. Zu ihrer Entlastung kann sich die Beklagte auch nicht auf die neuere bundesgerichtliche Praxis berufen. Im Falle BGE 67 II 188 handelte es sich um einen mit behördlicher Bewilligung nicht signalisierten Übergang, dem die hier vorliegende verkehrsgefährdende Barrieren- anlage, die eine mindestens für den Fahrzeugverkehr nicht vorhandene Sicherheit vortäuscht, nicht gleichgestellt werden kann. Das Bestehenlassen dieser aus frühern Vor- fällen erkennbaren, im Fehlen einer genügenden Wam- vorrichtung liegenden Gefährlichkeit der Barrierenanlage bildet ein für den Unfall kausales Verschulden der Be- klagten. b) Ausser der Anlage war aber, nach den Feststellungen der Vorinstanz, auch die Bedienung der Barriere mangel- haft. Die -Beklagte hat die Vorschriften des Verbandes schweiz. Transportanstalten für den Dienst der Schranken- wärter, vf?m Eidg. Amt für Verkehr am 15. Juli 1935 ge- nehmigt und auf 1. August 1935 in Kraft gesetzt, mit Zirkular vom 19. März 1936 für ihren Betrieb anwendbar erklärt. Zu Unrecht spricht sie ihnen heute den Charakter verbindlicher Vorschriften ab. Sie sind auf Grund des Art. 42 der Nebenbahnverordnung von 1929 gestützt auf die dort im Ingress erwähnten Gesetzesbestimmungen er- lassen. Nach Art. 5 Ziff. 8 dieser « Vorschriften für den Dienst der Schrankenwärter )) sind die Schranken ... nach Durchfahrt des Zuges stets vollständig zu öffnen. Das ist nach der Feststellung der Vorinstanz beim fraglichen Übergang allgemein nicht geschehen. So standen die Barrieren vor ihrer Senkung im vorliegenden Falle in
408 ba1mhaftpflioht. N0 64. einem Winkel von etwa 600, also nur zu 2/3 geöffnet. Das hatte zur Folge, dass die zum Sinken bis auf einen Winkel von 45°, in welcher Stellung die Barriere auf dem Lastwagen hängen blieb, nötige Zeit stark verkürzt wurde (auf 3-4 Sekunden nach den Experten, auf 6-8 Sekunden nach der Vorinstanz), sodass die Fallbewegung der Schlag- bäume selbst auch nicht mehr als nützliche Warnung wirkte. Vor allem aber ist die Barriere nicht, wie Art. 5 Ziff. 5 der genannten Bestimmungen vorschreibt, spätestens 4 Minu- ten vor der Durchfahrt des Zuges geschlossen worden. In dieser bestimmten Feststellung der Vorinstanz ist die weitere enthalten, dass der Zusammenstoss sich nicht hätte ereignen können, wenn dif;' Barriere vorschriftsgemäss 4 Minuten vor der Durchfahrt geschlossen worden wäre. In dieser Annahme liegt keine Aktenwidrigkeit, denn sie steht mit der Angabe der gerichtlichen Experten, «unbe- kannt bleibe allerdings die Zeit, die zwischen der Schlies- sung der Barriere und der Ankunft des Zuges verstrichen sei », nicht in einem unverträglichen Widerspruch, da es sich in beiden Fällen um eine Beweiswürdigung handelt. Dass aber die auf Beweiswürdigung beruhende Feststel- lung des Gerichts nicht anders als mit dem Unfallhergang begründet wird, bedeutet keine Aktenwidrigkeit und steht daher ihrer Verbindlichkeit nicht entgegen. Von diesen beiden Widerhandlungen gegen die Dienst- vorschriften für Schrankenwärter -unvollständiges Öff- nen, verspätetes Schliessen der Barrieren -kommt min- destens der letztem für den Unfall kausale Bedeutung zu. 2. -Dem Kläger kann dagegen ein Verschulden 30m Zusammenstoss nicht zur Last gelegt werden. Die Beklagte selbst hat die Behauptung, der Kläger habe den Übergang noch zu traversieren versucht, obwohl sich die Schranken bereits zu senken begonnen hätten, nach ihrer Angabe in der Berufungsbegründung schon vor der Vorinstanz nicht mehr aufrechterhalten, und auch diese hält die den Kläger belastende Aussage des Zeugen Kreis nicht für schlüssig. Vielmehr betrachtet sie als erstellt, dass die Barrierel1 noch still standen, als der Kläger in langsamer Fahrt von 5 Stdjkm sich dem Übergang näherte. Die etwas schräge Stellung der Barrieren war kein Grund, den übergang nicht zu passieren ; denn die SchrägsteIlung rührte ja nicht von einer beginnenden Schliessbewegung her, sondern war die Norma1stellung zwischen zwei Zügen, da die Wärterin bezw. ihr Ehemann als Ablöser, wie festgestellt, aus Nach- läsSigkeit allgemein die Barriere nicht vollständig zu öffnen pflegten. Erst als der Lastwagen sich schon auf dem Über- gang befand, ertönte des Glöcklein und senkte sich auch schon die Barriere und zwar, wie oben erwähnt, zufolge der bereits schrägen Ausgangsstellung so rasch und zudem ruckartig, dass der Wagen noch mitten auf dem Übergang blockiert wurde. Dass der Kläger angesichts der etwas schrägen Stellung der Barriere den Beimann hätte aus- steigen und nach einem uge Ausschau halten lassen sollen, lässt sich aus Art. 25 MFG nicht begründen, da Art. 3 des Bahnpolizeigesetzes das Überschreiten bewachter Über- gänge nur bei geschlossenen Schranken verbietet, wäh- rend deren Stellung bier die übliche OffensteIlung war und daher vom Kläger in diesem Sinne aufgefasst werden durfte und auch tatsächlich wurde. Die Beklagte macht übrigens nur geltend, der Kläger hätte wegen der leichten Neigung der Barriere anhalten und den Kopf zum Kabinenfenster hinalisstrecken sollen, dann hätte er die Signale des an! der ,Station Biberist abfahrenden Zuges gehört. Aber abgesehen davon, dass diese Behauptung erst in der Berufungsbegründung aufgestellt worden und daher nicht zu hören ist (Art. 80 OG), hat bei bewachten übergängen der Fahrzeugführer sich lediglich über die OffensteIlung der Schranken zu vergewissern, nicht aber nach allfälligen schwachen akustischen Bahnsignalen und noch weniger nach Abfahrtssignalen entfernter Stationen zu horchen. Ebensowenig trifft den Kläger ein Verschulden dafür, dass es ihm trotz allen Bemühungen nicht gelang, den in der erwähnten Weise gefangenen Lastwagen vom über-
410
Eisenbabnha.ftpflioht. N0 64.
gang zu entfernen, weil sich die Barriere infolge der Ver-
keilung des daran befestigten Dreiecksignals und wegen
der Arretierung des Drahtzuges durch die Sperrklinke am
Kurbelstock nicht mehr heben liess. Am Rückwärtsfahren
hinderte ihn ausserdeln die Schrägstellung des Anhängers,
die sich aus der Linksbiegung unvermeidlich ergeben hatte.
Auch die gerichtlichen Experten stellen fest, dass ein
Rückzug unmöglich
war und der Unfall nur durch recht-
zeitiges Anhalten des Zuges
hätte vermieden werden kön-
nen.
In dieser Beziehung ist erstellt, dass der Zeuge Schärer
dem Zuge entgegeneilte und den Lokomotivführer durch
Handzeichen auf die Gefahr aufmerksam zu machen suchte,
während
der Kläger das gleiche durch Abgabe von B1jnk-
signalen mit seiner Belechtung versuchte, beides erlolg-
los. Dass der Kläger endlich nicht .noch den Versuch
machte, die Barriere mit der Motorkraft gewaltsam zu
durchbrechen, wird ihm auch in der Berufung mit Recht
-im Hinblick auf die damit verbundene Gefahr -nicht
als Verschulden angerechnet. Zutreffend erklärt deshalb
die Vorinstanz, der Kläger habe zur Vermeidung der
Kollision alles getan, was ihm unter den gegebenen Um-
ständen zuzumuten gewesen sei.
3. -
Liegt mithin kein Mitverschulden des Klägers vor,
das -in analoger Anwendung von Art. 5 EHG a;uf die
VerschuldenShaftung für Sachschaden -eine Ermässi-
gung der Entschädigungspflicht der Bahn begründen:
würde, so ist deren Haftung im vollen Umfange gegeben,
es wäre denn, dass sich eine Schadensverteilung
daraus
ergäbe, dass der Kläger der Kausalhaft des Automobilhal-
ters gemMs Art. 37 ff. MFG untersteht. Dies ist indessen
nicht der Fall, selbst wenn die Frage, ob angesichts des
im Moment des Zusammenstosses stillstehenden Lastwa-
gens
überhaupt ein die Haftung nach MFG begründender
Unfall aus dem «Betrieb » eines Motorfahrzeugs vorliege,
zu bejahen wäre.
Der in BGE 67 II 186 entwickelte Grund-
satz der anteilsweisen Selbsttragung des Schadens bei
Konkurrenz
von Eisenbahn-und Motorlahrzeughaftpflicht
Eisenbabnha.ftpßicht. N° 64.
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bezog sich auf Körperschaden, für welchen sowohl nach
EHG als nach MFG die Kausalhaft gilt, während für
Sachschaden die Eisenbahn nur aus Verschulden, der Auto-
mobilhalter jedoch gegenüber einem Nichthalter kausal
haftet. Es erschiene jedoch unbillig, wenn in einem Sach-
schadenfalle wie dem vorliegenden die
am Unfall allein
schuldige Eisenbahn einen Teil des Schadens
auf den ge-
schädigten schuldlosen Motorlahrzeughalter abwälzen
könnte, während umgekehrt
nach MFG der den Sach-
schaden der Bahn allein verschuldende Halter diesen auch
allein
zu tragen hätte. Es rechtfertigt sich vielmehr, in
einem solchen Fall gegenseitiger Haftung von Bahn und
Motorlahrzeug für Sachschaden auf die Haftung des
Automobilhalters
Art.' 39 Satz 2 MFG über Schadenersatz
zwischen Haltern analog anzuwenden, wonach für Sach-
schaden nach OR, also ebenfalls nur aus Verschulden
gehaftet wird. Den Automobilhalter gegenüber der Eisen-
bahn nach einem strengern Rechte haften zu lassen, als
es für die Bahn ihm gegenüber und für den Halter einem
andern Halter gegenüber gilt, erscheint umso unbilliger,
als die Vergleichung der gegenseitigen Betriebsgefahren
der beiden Verkehrsmittel eher das Gegenteil erwarten
liesse; denn sowohl hinsichtlich der Ursachen als der
Folgen einer gewaltsamen Begegnung (Wucht der bewegten
Masse, Ausweichmöglichkeit, Bremsweg) hat zeifellos
der Lastwagen die Normalspurbahn mehr zu fürchten als
diese jenen, wird doch
in der Regel bei einer Kollision, wie
der vorliegende Fall zeigt, das Strassenfahrzeug den kür-
zern ziehen (vgl. für das Verhältnis Trambahn : Motorrad
BGE
67 II 187). Für die Beurteilung der Frage der Mit-
bezw. Selbsthaftung des Klägers ist also die beklagte
Eisenbahn einem
Motorlahrzeughalter gleichzustellen, wo-
raus sich
bei alleinigem Verschulden der Beklagten ihre
ungeschmälerte Haftung ergibt. Wollte man übrigens
neben
der Schuldhaftung der Beklagten die Kausalhaftung
des Klägers nach Art. 37 MFG für einen angemessenen
Verursachungsanteil wirksam bleiben lassen, so wäre
dieser
412
so gering, dass er nehen jener praktisch gar nicht ins Ge-
wicht fiele.
Die Anwendung dieses gegenseitigen
HaftungsverhäJ.t-
nisses auf den an der Lokomotive entstandenen Schaden
entf"allt,
da die Beklagte diesen nicht geltend gemacht hat.
4. -
Demnach erkennt das Burulesgericht .-
Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen.
VIII. MOTORFAHRZEUGVERKEHR
CIRCULATION DES vEHICULES AUTOMOBILES
65. UrteH der I. ZlvilabteHung vom 19. Oktober 1943 i. S.
«Zftrieh", Allgemeine Unfaß-und Haftpmeht-Verslehe-
rungs-A.-G. gegen Suval und Wyss.
Motorjahrz6ughaft'Pflickt. Haftungsverhältnisse bei Unfa.ll, bei dem
ein Mitfahrer des Ha.lters und die Insassen eines andem Wagens
verletzt werden.
Selbstverschulden des geschädigten Mitfahrers kann gleichzeitig
ein haftungsbegründendes Mitverschulden gegenüber den
andem Geschädigten darstellen (Erw. I).
Der Abzug wegen Mitverschuldens bestimmt sich nach andern
Gesichtspunkten a.ls derjenige wegen Selbstverschuldens. Art.
41,44,60,51 OR, Art. 37, 49 MFG (E1rw. 2).
Resanspz:uch dt;S Hl:ütpchtverscherers des Schädigers gegen
s blasses (consid. 1).
La reduction des dOmInages-mterets A raison de cette faute
concurrente se ca.lcule d'apres d'au,tres critbres que leu.r
reduction a. raison de la faute propre. Art. 41, 4:4, 50, 51 CO ;
37, 49 LA (eonsid. 2).
Motorfabrzeugverkehr. N° 65. 413
Recours de l'assureur du defendeur contre les perao
Mes
eoupables
de fautes coneurrentes. La liberation partielle du detetschuldige. Die teilweIse Befrenmg des Halters bei konkur-
nerendem Verschulden eines Dritten geht nicht notwendiger-
weise gleich weit wie der Regressanspruch des Halters gegen
den Mitschuldigen. Art. 72 VVG, Art. 50, 51 OR, Art. 37
Abs. 3 MFG.
Oirculation rO'Utiere. Responsabilite en cas d'accident causa.nt des
lesions corporelles a. une personne qui accompagne le detenteur
et aux oceupants d'un autre vehicule.
La faute propre de Ia personne accompagnante peut constituer
du m&ne coup une faute concurrente rendant cette personne
rebIe envers les autrteur en
cas de faute coneurrente d'un tiers n'est pas necessru:rement
aussi considerable que le recours du detenteu.r eontre la pers:r;t Ü re~ deI
detentore nei confronti delIa persona CUl e lIDp1l.tabile uns.
coipa eoncomitante. Art. 72 LCA, 50, 51 CO ; 37 cp. 3 LCAV.
Aus dem Tatbestand :
Der Kläger Wyss veranlasste den Autohalter Ris
zu einer Fahrt, obwohl beide betrunken waren. Info1ge
übersetzter Geschwindigkeit geriet
das Auto in einer
Kurve zU weit nach links und stiess mit einem von der
Gegenseite kommenden Auto zusammen. Wyss erlitt
Verletzungen am linken Auge, die eine bleibende Teilinva-
lidität zur Folge hatten. Ebenso wurden die Insassen des
andern Wagens verletzt.
Wyss
und die Suval, bei der er versichert ist, belangten
den Haftpflichtversicherer des Ris auf Ersatz von 60 %
des Schadens von Wyss. Sie anerkannten, dass Wyss
wegen Selbstverschuldens 40 % seines Schadens an sich
zu
tragen habe.
Die
Beklagte anerkannte grundsätzlich die eingeklagten
Ansprüche, erklärte aber, ihre Schuld verrechnen zu
Wöllen mit einem Gegensanspruch von 40 % des Betrages,
den sie an die Insassen des andern Wagens habe bezahlen
müssen. Für diese 40 %, die mehr ausmachten als 60 %
des Schadens von Wyss, hafte ihr dieser wegen seines
Mitverschuldens.
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