Art. 58 OR; owner liability for defective maintenance and Art. 44 para. 1 OR; self-fault of the injured party. The owner's liability is purely causal and arises from the defective condition itself; it does not depend on whether the owner knew of the defect or could have discovered and remedied it with due care. The cause of the defect is immaterial. However, where the injured party participated in creating the defect in such a way that she was under a duty to have it repaired, the failure to perform that duty is imputable as self-fault. If the defect was obvious and long known to the injured party, self-fault may exclude the owner's liability entirely (consid. 3-4).
394 Obligationenrecht. N0 63. wenn der Kläger auf volle Ausnützung seiner Arbeitskraft verzichten und sich auf den Betrieb dieser kleinen Land- wirtschaft beschränken wollte, es dagegen zu verneinen, weil der Kläger das wenig Ertrag abwerfende Heimwesen als Nebenbetrieb zu gestalten beabsichtigt, um seiner Familie durch Berufsarbeit als Küfer ein besseres Aus- kommen zu verschaffen. Demnach erkennt das Bunilesgericht : Die Berufung des Klägers wird gutgeheissen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Basel-Landschaft vom 25. Juni 1943 aufgehoben. IV. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS 63. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabtellung vom 14. Dezember
i. S. Guyer gegen Stadtgemeinde Ztirieh. Werkhajtung. Art. 58 OR.
A. -Die 1909 geborene Bureauangestellte Frau Hedi Guyer bewohnte seit dem
Obligationemeoht. N0 63. Klägerin, das Urteil des ,Obergerichts sei aufzuheben und die Beklagte zu verpnchten, der Klägerin Fr. 50,575.95 zu -bezahlen nebst Zins zu 5 % seit 13. März 1940. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
-Die Treppe, auf der die Klägerin verunfallte, besteht aus Holz. Wer auf ihr herabsteigt, hat reohts eine Mauer und links ein Holzgeländer , das unten mit einem Pfosten abschllesst. Bis zum Pfosten verläuft die Treppe gerade. Von da an beschreiben ihre untersten Stufen um den Pfosten eine Viertelsdrehung nach links. An die rechtsseitige Mauer schllesst sich dementsprechend bei der Treppenwendung rechtwinklig eine Stirnwand an welche die untersten Stufen begrenzt und ferner die Scfuna1seite des Korridors abschllesst, aUf den die Treppe mündet. In dieser Stirnwand befindet sich ein Fenster. Von oben gesehen ragt dieses nur wenig in den Treppenraum hinein. Es liegt zur Hauptsache in a cm Höhe über dem Korridor- boden und zum Teil noch über den beiden untersten Treppenstufen. Zur Zeit des Unfalles war die Treppe ohne Geländer. Dal Santo, der Bruder der Frau Bobba, hatte es im Dezem- ber 1939 samt dem obern Teil des Treppenpfostens weg- genommen, als er einem Bekannten der KIägerin, Fritz Stöckli, behilflich war, einen Kasten in deren Zimmer zu stellen. Erst nach der Wegnahme des Geländers hatten Da! Santo und. Stöckli' den Kasten die nur a cm breite Treppe hinaufbringen können. Die Klägerin war damals nicht zugegen gewesen. Sie hatte aber Stöckli vorher die Erlaubnis gegeben, den ihm gehörenden Kasten in ihrem Zimmer einzustellen. Am Abend des Tages, an dem das Geländer entfernt . worden war, hatte sie die wegnahme bemerkt und seither immer die geländerlose Treppe benützt. Schon früher, beim Einzug der Klägerin, hatte das Geländer weggenommen werden müssen; es war dann aber wieder angebracht worden. Obligationenrnht. N0 63.
-Die Klägerin gab kurz nach dem Unfall über dessen Hergang folgende in einem Polizeirapport festge- haltene Darstellung : Ich wollte auf der Treppe in den ersten Stock hinuntersteigen und blieb mit einem' Absatz an einer Stufe hängen. Da die Treppe kein Geländer hat und ich mich nirgends sonst halten konnte, stürzte ich hinunter. ) In der Klageschrift führte die Klägerin dazu aus, sie sei deshalb hängen geblieben, weil sich in den Treppen- stufen Risse befunden hätten. Nach der Feststellung der Vorinstanz ist dies ausgeschlossen. Die Treppe an sich weist überhaupt keinen für die Benützer geiahrlichen Mangel ,auf. Wie beide kantonalen Gerichte auf Grund ihres Augenscheins feststellten, ist die Treppe entgegen der Behauptung der Klägerin nicht aussergewöhnlich steil ; ihre Stufen sind gut erhalten, weisen keine Rillen auf und sind nur leicht ausgetreten. Auch die Beleuchtung des Treppenhauses stand mit dem Unfall in keinem Zusammenhang. Der unmittelbare Anlass zum Sturz, das Hängenbleiben mit dem Absatz, wurde somit nicht durch die Beschaf- fenheit der Treppe verursacht. Dagegen kam es nur darum zum folgenschweren Fall gegen das Fenster, weil das 'Geländer fehlte und sich die Klägerin deshalb nirgends halten konnte, als sie hängen blieb. Dies ergibt sich aus der oben angeführten Darstellung der Klägerin; die sie im Prozess bestätigte. So heisst es in der Klageschrift : ((Wäre das' Geländer vorhanden gewesen, so wäre die Klägerin im schlimmsten Falle in die Biegung (Mauerecke unten) der Treppe gefallen und nicht gegen das unge- schützte Fenster.) Vor Obergericht liess die Klägerin ausführen : Zweifellos ist der Sturz auf das Fehlen des Geländers zurückzuführen. ) Beim Sturz gegen das Fenster hätte sich sodann die Klägerin nicht so schwer verletzt, wenn dieses durch ein Gitter geschützt gewesen wäre. Somit hat die Beschaffenheit des Treppenhauses, näm-
lich das Fehlen von Geländer und Fensterschutz, bei der Entstehung des Schadens entscheidend mitgewirkt. 3: - Das ungeschützte Fenster stellt an sich keine mangelhafte Anlage im Sinne von Art. 58 OR dar. Die Vorinstanz hat die gegenteilige Ansicht des Bezirksgerichts mit zutreffenden Gründen widerlegt. Im mangelnden Fensterschutz lag nur deshalb eine nicht bloss entfernte Unfallgefahr, weil das zur Treppe gehörende Geländer nicht angebracht und ein gefährlicher Sturz auf der Treppe daher eher möglich war. Das Fehlen des Geländers stellt dagegen nach den Umständen ohne Zweifel einen Zustand mangelhafter Unterhaltung im Sinne von Art. 58 OR dar. Diesem Mangel kommt für den Hergang des Unfalls eine so über- ragende Bedeutung zu, dass er mit der Vorinstanz als die rechtlich erhebliche Ursache des Schadens anzusehen ist. Die Haftpflicht der beklagten Hauseigentümerin ist daher gegeben. Die Vorinstanz verneinte die Haftpflicht mit der Be- gründung, die Beklagte habe von der eigenmächtigen Wegnahme des Geländers durch Dal Santo nichts gewusst. Ein Werkeigentümer dürfe damit rechnen, dass ein derartiger Eingriff in sein Eigentum entweder überhaupt nicht vorgenommen oder dann von den Beteiligten sofort wieder beseitigt oder doch ihm gemeldet würde. Diese Gründe vermögen jedoch die Beklagte nicht zu befreien. Denn die Haftung gemäss Art. 58 ist rein kausal. Sie wird allein schon durch die Tatsache begründet, dass ein Schaden durch einen Werkmangel verursacht wurde. Der Eigentümer hat für den mangelhaften Zustand als solchen einzustehen, nicht bloss für ein Verhalten, auf das allfällig dieser Zustand zurückzuführen ist. Auf die Ursache des Mangels kommt es daher nicht an, desgleichen (entgegen von TmmjSIEGWART OR S. 390 Anm. 16, BECKER 2. Auß. Art. 58 Nr. 20) nicht darauf, ob der Eigentümer bei pflichtgemässer Sorgfalt den Mangel hätte entdecken und beseitigen können. Würde man auf Obligationenrecht. N° 63. 399 diese Umstände abstellen, So liesse man den Eigentümer zum Beweis zu, dass ihn kein Verschulden trnffe oder dass er die gebotene Sorgfalt angewendet habe. Eine solche Entlastungsmöglichkeit sieht aber Art. 58 nicht vor. Nach der Meinung des Gesetzes soll der Eigentümer, der die Vorteile eines Werkes geniesst, schlechthin für jeden Schaden haften, der wegen eines Werkmangels entsteht (BGE 35 II 238; 55 II 80; 60 II 218 und 341). 4. - Das Fehlen des Geländers. lallt aber nicht nur als Werkmangel, sondern zugleich als Umstand in Betracht, für den die Geschädigte selbst einstehen muss (Art. 44 Abs. 1 OR). Zwar hatte die Klägerin das Geländer weder selbst weggenommen noch seine Wegnahme angeordnet. Zur Entfernung war es aber nur deshalb gekommen, weil sie Stöckli gestattet hatte, den Kasten in ihrem Zimmer einzustellen. Das Geländer war also bei Ausführung eines Hinterlegungsvertrages weggenommen worden, des- sen eine Partei die Geschädigte selbst war. Mit dem Abschluss dieses Vertrages hatte sie über die Mitbenützung ihres Mietraumes verfügt und dadurch Anlass gegeben, dass auf der zum Mietraum führenden Treppe ein Mangel entstand. Wer dergestalt als Untermieter an der Ent- stehung eines Mangels an einem ihm zum Mitgebrauch überlassenen Teil des Hauses beteiligt ist, hat für die Beseitigung des Mangels zu sorgen. Tut er dies nicht und entsteht gerade ihm wegen dieses Mangels ein Schaden, so ist ihm diese Unterlassung im Prozess gegen den Haus- eigentümer als Selbstverschulden anzurechnen. Nach den Umständen rechtfertigt es sich, die Beklagte ganz von der Ersatzpflicht zu befreien. Denn der Werk- mangel betraf gerade die zum Wohnraum der Klägerin führende Treppe, die von ihr selbst am meisten benutzt wurde. Der Mangel war augenfällig und musste der Kläge- rin bei jedem Begehen der Treppe als etwas Ausserge- wöhnliches auffallen. Der Unfall ereignete sich einige Monate nach der Wegnahme, nachdem also die Klägerin längst Zeit gehabt hätte, den leicht behebbaren Mangel
400 versicheruDgsvert.rag beseitigen zu lassen. Diese der Geschädigten zur Last fallenden Umstände wiegen die Gründe völlig auf, welche die .strenge Haftung des Werkeigentfuners sonst recht- fertigen. Die Klä.gerin fiel nicht einem Werkmangel zum Opfer, mit dem sie nicht rechnen musste und den sie nicht erkennen konnte; der Schaden erwuchs ihr vielmehr aus einem Gefahrenzustand, den sie nicht nur seit langem kannte, sondern sogar selbst hätte beseitigen sollen. Demnach erkennt da8 Bundesgericht . Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Februar 1943 bestätigt. Vgl. auch Nr. 60, 65. --Voir aussi n OS 60, 65. V. PROZESSRECHT PROcEDURE Vgl. Nr. 59. -Voir n° 59. VI. VERSICHERUNGSVERTRAG CONTRAT D' ASSURANCE Vgl. Nr. 65. -Voir n° 65. Eiaenbahnhaftpflioht. N0 M.
VII. EISENBAHNHAFTPFLICHT RESPONSABILlTE CIVlLE DES CHEMINS DE FER 64. Urteil der H. ZivUabtenunD vom 17. Dezember 19-13 i. S. EmmentalJlahngesellsehaffl gegen Umbricht. JiJiaenbaknhaftpflicht (Zusammenstoss zwischen Eisenbahn und Motorfahrzeug; blosser Sachscha.den an 1etzterm):
phrase, !..A, en vertu duqUe1, en ca.s .de domma.ge material, la. responsa.bilite entre d6tenteurs est regie par le CO ; le chemin da fer est dOlle tenu comme le detenteur (art. 37, 39 LA). ResponsabiUta delle e Gi strade ferrate. (Scontro tra. un treno ed u.n autoveicolo) :