BGE 69 II 391
BGE 69 II 391Bge10.02.1943Originalquelle öffnen →
390
Erbreoht. N° 61.
Nachkommen zuerkannt wäre. Das würde bedeuten, nicht
nur Töchter, sondern mit gleichem Recht auch entferntere
Nachkommen seien befugt, das Gewerbe für sich zu bean-
spruchen, aber eben nur im Nachgang zum Recht der
Söhne. Die Annahme, entferntere, etwa alle männlichen
Nachkommen, seien
den Söhnen gleichgestellt, ist mit dem
Text des Gesetzes nicht zu vereinbaren. Den Söhnen kommt
darnach das erste Anrecht vor allen andern Nachkommen
zu, Eignung und Wille zum Selbstbetrieb vorausgesetzt,
wie sie
nach den früheren Ausführungen beim Beklagten
Jakob Rychen gegeben sind.
Der gesetzlichen Rangfolge nach Art. 621 Abs. 3 können.
wie längst entschieden wurde, abweichende Ortsgebräuche
oder Billigkeitsgmnde, nämlich Rücksichten auf die per-
sönlichen Verhältnisse der Erben (Art. 621 Abs. 1) nicht
entgegengehalten werden (BGE 42 II 426).
4. -Etwas anderes aber vermag der Kläger zu seinen
Gunsten
nicht anzuführen. Die· Einrede des Rechtsmiss-
brauches (Art. 2 ZGB) ist nicht begründet. An der Über-
nahme des Violenhofes hat der Beklagte Jakob Rychen
zweifellos ein Interesse. Der Kläger meint, dieses Interesse
halte den Vergleich mit dem seinigen nicht aus; das
bäuerliche Erbrecht sei nicht dazu da, um einem Land-
wirt, der bereits eine ausreichende, ja gute landwirtschaft-
liche Existenz habe, noch ein weiteres Landgut zu ver-
schaffen, jedenfalls nicht in Konk:urrenz mit einem andern
geeigneten Bewerber, der mit der Übernahme des betref-
fenden
Gutes erst zu einer bescheidenen Existenz käme.
Zu dieser Einwendung ist indessen nicht Stellung zu
nehmen.
Sie erledigt sich damit, dass Jakob Rychen eben
nur ein Pachtgut bewirtschaftet. Am Erwerb eigenen Lan-
des hat er nic4t nur etwelches, sondern ein erhebliches
Interesse,
was die Einrede des Rechtsmissbrauches aus-
schliesst. Es ist ihm übrigens vor allem darum zu tun,
durch solchen Landerwerb für seine derzeit noch unmün-
digen Söhne zu sorgen, was gleichfalls als schutzwürdiges
Interesse zu gelten verdient.
Erbreoht. N0 62.
391
Demnach erkennt das B'lIITMlesgericht :
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober-
gerichtes des Kantons Aargau vom 17. September 1943
aufgehoben, die Klage abgewiesen und die Widerklage
zugesprochen.
62. Auszug aus dem Urteil der II. ZIvilabteilung vom 18. No-
vember
1943 i. S. Brodmann gegen Brodmann und Konsorten.
BäueJrliehea Erbrecht, Art. 620 fi. ZGB.
Art; 621 Abs. 2 : Selbstbetrieb bedeutet persönliche Leitung, sei
es auch mit Anstellung von Hilfskräften und neben der Aus-
übung anderer Berufsarbeit.
Art. 621 Abs. 3: Das Vorrecht des Sohnes dringt auch dann
durch, wenn die Töchter, die ihm das Gewerbe streitig machen,
bereit wären, mehr persönliche Arbeit darauf zu verwenden
als er.
Partage 8UCCe8soral. Ezploitations agrieoles.
Art. 621 a1. 2 ce : Faire valoir personnellement un domaine signifie
qu'on en assume la direetion, serait-ce meme a. cöM d'une
autre activiM et avec l'aide de tiers.
Art. 621 aI. 3: Le privilege du fils l'emporte meme si les filles
qui lui contestent le droit de se faire attribuer le domaine sont
pretes a s'y consa.crer personnellement dans une masure plus
forte que lui.
DWisione d,'ell'eredita. Aziende agrieole.
Art. 621 op. 2 ce : Esercitare personaImente l'azi?nda. siiC8
assumeme la direzione. anehe se aeeanto a.d un altra attlVlt8.
e eon l'aiuto di terzi.
Art. 621 cp. 3 : Il privilegio dei figlio prevale anche se 1e figlie,
ehe gli conto il <lll:itto di farsi attribuire l.'azida., sono
disposte a fomlre magglOr lavoro personale che Il figlio.
Aus dem Tatbestand :
A. -Der am 18. Juni 1940 gestorbene Vater der Par-
teien hat ein bäuerliches Heimwesen hinterlassen, das nun
nach dem Tode ihrer Mutter zur Teilung kommt. Es
besteht aus zehn Parzellen von insgesamt 201.80 Aren
(rund 5 % Jucharten) : Wies~ und Ackerland mit Obst-
bäumen,
Wald, Rebland und Gebäudegrundfiäche. Nach
Expertenbefund beträgt der «bereinigte Ertragswert D
Fr. 35,700.-.
B. -Die Parteien sind mit dieser' Schätzung einver-
392 Erbrecht. Nt> 62. standen. Sie streiten nur darüber, wer das Heimwesen zum er:vähnten Ertragswert übernehmen dürfe, der Kläger (ein Sohn des Erblassers) oder die Beklagten (zwei Töchter des Erblassers). O. -Die kantonalen Instanzen von Basel-Landschaft haben den Anspruch der Beklagten geschützt und ihnen auch die Lebware und die sonstige Fahrhabe zugewiesen, zu einer noch festzusetzenden: Übernahmesumme. Der Kläger hält mit der vorliegenden Berufung am Begehren fest, dass ihm das Heimwesen zum Ertragswerte von Fr. 35700.-zuzuweisen und auch die landwirtschaftliche Fahrhabe und das Vieh zu überlassen sei. Das Bundesgericht zieht in Erwitgung : In BGE 42 II 426 ist eingehend dargelegt.. dass bei mehreren geeigneten Bewerbern {Art. 620 ZGB}, die das Gewerbe selbst l?etreiben wollen (Art. 621 Abs. 2), das Vorrecht der Söhne gegenüber den Töchtern (Art. 621 Abs. 3) den Ausschlag gibt, und dass nur da, wo sich die Entscheidung nicht auf dieser Grundlage ergibt, . ein all- falliger Ortsgebrauch und die persönlichen Verhältnisse der Erben (Art. 621 Abs. 1) in Betracht fallen. Einem Sohn kann auch nicht entgegengehalten werden, die Tochter sei noch geeigneter als er. Vorausgesetzt ist nur, dass der Sohn gleichfalls genügende.Eignung besitzt, wofür als Ma.ssstab einfach die ortsübliche Art der Bewirtschaftung zu gelten hat. Solche Eignung kann dem Kläger nach den Ausführungen der kantonalen Gerichte nicht abgesprochen werden. Die Vorinstanz hält aber dafür, der Kläger erfülle die Bedingung des Selbstbetriebes nicht, da er seine Stelle als gelernter Küfer beim Allgemeinen Consumverein beider Basel in Basel bis auf weiteres beibehalten will. Er könne also nur in der Freizeit selbst im Landwirtschaftsbetriebe Hand anlegen und müsse die hauptsächlichen landwirt- schaftlichen Arbeiten durch andere besorgen lassen, näm- lich durch seine Ehefrau, « der als ehemaliger Serviertochter Erbrecht. N0' 62. 393 jede Eignung dazu abgeht », und allenfalls durch einen Knecht. Das sei höchstens ein mittelbarer Selbstbetrieb, der vor dem unmittelbaren, « eigenhändigen» Betrieb, wie ihn die Beklagten, namentlioh die ledige Wilhelmine Brod.: mann, entsprechend der bisherigen Betätigung ausüben würden, zurüokzutreten habe. Diese Betrachtungsweise geht jedoch von einem zu engen Begriff des Selbstbetriebes aus. Ein solcher liegt nicht nur vor, wenn der Übernehmer des Gewerbes die meisten dazu gehörenden Arbeiten eigen- händig ausfUhrt. Vielmehr ist dem Begriffe genügt, wenn er persönlich die Leitung hat. Der Unterschied zwischen unmittelbarem und mittelbarem' Selbstbetrieb ist dem Gesetz unbekannt. Weder ist unmittelbarer Betrieb im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen erforderlich, noch kann solcher Betrieb durch eine Tochter (die sich nur nebensächlich durch Aushilfe in andern Haushaltungen betätigen würde) dem Vorrecht des Sohnes, der immerhin den Betrieb leiten würde, entgegengehalten werden. Anders wäre es, wenn der Kläger das Gut übernehmen wollte, nur um es zu verpachten, und allenfalls auch noch, wenn er es zwar auf eigene Rechnung, aber ohne wesentliche eigene Betätigung betreiben wollte. Hier aber steht eine den Selbstbetrieb ausmachende Tätigkeit des Klägers in Aus- sicht. Er wird morgens und abends sowie in sonstigen Frei- zeiten die Landwirtschaft beSorgen, im übrigen den Betrieb überwachen und jeweilen die wichtigeren Anordnungen treffen. Dass nötigenfalls eine Hilfskraft angestellt werden muss, hebt den Selbstbetrieb nicht auf. Auch die Ehefrau wird übrigens wesentliche Mitarbeit leisten können, sobald sie einige Erfahrung gewonnen hat. Wenn die Vorinstanz endlich hervorhebt, WilheImine Brodmann habe länger als der Kläger auf dem Gute gear- beitet und könne daraus für sich mehr als nur einen Neben- verdienst erzielen, so zieht sie die persönlichen Verhältnisse der Erben in Betracht. Solche Erwägungen können, wie dargetan, gegen das Vorrecht des Sohnes nicht aufkommen. Es geht auoh nicht an, dieses Recht nur gelten zu lassen,
394 Obligationenrecht. N° 63. wenn der Kläger auf volle Ausnützung seiner Arbeitskraft verzichten und sich auf den Betrieb dieser kleinen Land- wirtschaft beschränken wollte, es dagegen zu verneinen, weil der Kläger das wenig Ertrag abwerfende Heimwesen als Nebenbetrieb zu gestalten beabsichtigt, um seiner Familie durch Berufsarbeit als Küfer ein besseres Aus- kommen zu verschaffen. Demnach erken,nt das Bundesgericht : Die Berufung des Klägers wird gutgeheissen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Basel-Landschaft vom 25. Juni 1943 aufgehoben. IV.OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS 63. Auszug aus dem UrteU der I. ZivilabteUung vom 14. Dezember 1943 i. S. Guyer gegen Stadtgemeinde Zflrich. Werlckaftung, An:. 58 OR.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.