BGE 69 II 385
BGE 69 II 385Bge18.06.1940Originalquelle öffnen →
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ErbteOht. N0 60.
fallen gelassen. Es wäre übrigens in dieser Frage ohne
weiteres
den die Verzin.slichkeit verneinenden Erwäggen
des' Zivilgerichts (Erw. 2) zuzustimmen.
3. -Die Verzinslichkeit der der Klägerin zukommenden
Summe von Fr. 12,686.50 zu 5 % seit 26. Mai 1941 ist unter
den Parteien ebenfalls nicht mehr streitig.
4. -
Im Gegensatz zum Zivilgericht hatte das Appel-
lationsgericht die Klage
im Sinne des Eventllalbegehrens
gutgeheissen, d.
h. nicht die Beklagten zur Ausrichtung
der Urteilssumme verpflichtet, sondern lediglich das Recht
der Klägerin auf ein Vermächtnis im bestimmten Betrage
festgestellt
und das Erbschaftsamt als Teilungsbehörde
zur Auszahlung angewiesen. Mit Recht führt jedoch das
Zivilgericht zugunsten der direkten Verurteilung aus, dass
die
Erben persönlich und solidarisch dem Vermächtnis-
nehmer haften (Art. 562 Abs. 1 ZGB ;BGE 59 II 123 f.).
Der Anspruch des Vermächtnisnehmers gegen die Erben
wird mit der Annahme der Erbschaft durch diese fällig.
Ob die Erben unter sich amtliche Teilung verlangen,
berührt den Anspruch des Bedachten gegen sie nicht. Die
Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode
des Erblassers
und haben die aus dem Erwerb derselben
erwachsenden VerpflichtuI.lgen zu
erflen, gleichgültig in
wessen Besitz sich die Erbschaft befindet. Praktisch ist
der Unterschied hier kaum von Bedeutung, da nichts das
Erbschaftsamt hindert, für Rechnung der Beklagten das
Legat auszubezahlen .. Übrigens haben die Beklagten gegen
das sie direkt verpflichtende Urteil der 1. Instanz nicht
appelliert. Deren Urteil wird daher wie in der Hauptsache
so auch in diesem Nebenpunkte wieder hergestellt.
Demnach e;rkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil
aufgehoben und die Beklagten werden solidarisch zur
Zahlung von Fr. 12,686.50 nebst 5 % Zins seit 26. Mai
1941, I:I,bzüglich Erbsteuer, an die Klägerin verurteilt. Die
Mehrforderung wird
abgewien.
Erbteeht. N0 61.
61. UrteH der ß. ZIvIlabteilung vom 11. November 1943
i. S. Bychen und Genqssen gegen Bollnger.
Bäuerliches lilrlYrecht, Art. 620 ff. ZGB.
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Art. 621 Abs. 2: Selbstbetrieb liegt vor bei perscher Leiu.ng,
auch wenn diese zu.r Leitung eines a.ndern landWll'tschaftlichen
Gewerbes tritt und die beiden Gewerbe zu, einer Betriebsgemein-
schaft verbunden werden.
Art. 621 Abs. 3 : Die Söhne haben das Vorrecht vor allen andern,
männlichen sowie weiblichen, Nachkommen des Erblassers.
Art. 2: Ist die Au,sübu.ng des Vorrech missuchli w~.der
Ansprecher bereits ein Landgu~ beSltz~, das ihm eme relcche
Existenz bietet·? Jedenfalls mcht beI blossem PachtbesitZ.
Partage 8U()Ce8soral.lilIl:pZoitations agricoles. Art. 620 et su,iv. et 2 ce.
Celu,i qu,i dirige personnellement l'exploitation la fait val0:r
lu,i-mme, dans le sens da l'art;~ 621 8.1. 2 ce, los me qu, 8.
cette direction est jointe celle d'une autre exploltat!On et que
les deux exploitations constitu,ent une u,nite OOonomiqu,e.
Art. 621 a1. 3 : Les fiIs ont un droit de preference su.r tOu,B les autres
descendants mAles ou femelIes du, defunt.
Art. 2 : Y a-t-il abus dans l'exercice du, privilege l?'rBqu.e eferenzlale r1Spetto
a
tutti gli altri discendenti maschi. ~ fe~~ deI defunto ..
Art. 2 00: Esiste abuso nelu,i qu.i
revend.iqu.e l'attribution. du, domaine possMe deJ8. un bIen
qu,i lu,i assu.re une large existence ! En tout cas pas .lorsqu il
ne le possMe qu'en qu,alite de simple locataire.
DWisirme ereditaria. Aziende agricole. Art. 620 e 2 ce.
Colu,i che dirige personalmente l'azienda. SI
qu,ella d'un'altra azienda e le due aziende formmo un u,Illt8.
economica. . . .
Art. 621 cp. 3 ce : I figli hanno un diritto perci a' . sensi
dell'art. 621 cp. 2 CO anche se a qu,esta dirßZlonll' eserclZlO dal dmtto preferenzial,
qualora ,chi px:etende l'attbu,zi dell'azienda p?ssgga giß.
u,n fondo agncolo ehe gli aBSlcura largamente. 1 eSlBtenza ?
La. rSta dev'esserenegativa quando 10 possIede soltanto
CODle ßflittu.arlo.
A. -Am 8. Juli 1937 starb der Landwirt Jakob Rychen-
Wenger
in Kaiseraugst. Er hinterlieBB als Erben zwei
Töchter
a.us erster und drei Söhne und zwei Töchter aus
zweiter Ehe. Er hatte als Pächter ein Landgut von 80 Juch-
arten, den Asphof, bewirtschaftet. Im Jahre 1930 hatte
er dann ein kleineres Gut, den jetzt im Streite liegenden
Violenhof
von 12 % Jucharten, etwa. 800 Meter vom
Asphof entfernt und -von dort aus in zehn Minuten erreich-
bar, zu· Eigentum erworben und sich dorthin zurnckge-
26 AB 69 11 -1943
386 Erbrecht. N° 61; zogen, während ihm sein Sohn Jakob, geboren 1898, als Pächter des Asphofes nachgefolgt war. B: -Dieser Sohn erhob nach Eintritt des Erbfalles An- spruch auf den Violenhof nach bäuerliohem Erbrecht. Neben ihm trat als Ansprecherin eine Tochter aus erster Ehe des Erblassers, Anna Bolinger-Rychen, auf. Sie starb indessen vor rechtskräftiger Erledigung des Streites, und ein Eintritt ihrer Erben oder einzelner von ihnen in den Prozess wurde vom Obergericht des Kantons Aargau als unzulässig abgelehnt. O. -Nun klagte ihr ältester Sohn Oswald Bolinger, geboren 1918, gegen den erwähnten ersten Ansprecher Jakob Rychen-Rickli. Er stützte sich auf Zustimmungs- erklärungen seines Vaters und seiner Geschwister und richtete die Klage anderseits auch gegen die Geschwister des Jakob Rychen. Diese beantragten gemeinsam mit Jakob Rychen die Zuweisung des Violenhofes an diesen. Das Bezirksgericht Rheinfelden und das Obergericht des Kantons Aargau schützten indessen den Anspruch des Klägers, im wesentlichen aus dem Grunde, dass dieser auf den Violenhof ziehen und sich dort eine Existenz schaffen wolle, während der Beklagte die Pacht des Asp- hofes zu behalten und dort weiterhin zu wohnen wünsche. D. -Mit der vorliegenden Berufung erneuern die Be- klagten und Widerkläger den Antrag auf Zuweisung des Violenhofes mit dem landwirtschaftlichen Inventar an Jakob Rychen. Dieser lässt sich wie schon in den kantona- len Instanzen dabei behaften, dass er sich Fr. 56,000.- abzüglich der Pfandschulden von Fr. 40,000.-anrechnen lassen werde, auch wenn der Ertragswert niedriger ge- schätzt würde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
In der erörterten Beziehung sind also die Voraus- setzungen zur übernahme des Violenhofes in der Person des einen wie des andern Ansprechers gegeben. Sodann
388 Erbrecht. N0 61. ist unbestritten, dass beide zum. Betriebe geeignet sind, was nach Art. 620 ZGB.erste Voraussetzung eines Anspru- cheS' auf Zuweisung ist. Wäre angesichts dieser Sachlage (beim Fehlen eines bestimmten Ortsgebrauches) eirifach nach den persönlichen Verhältnissen der Erben zu ent- scheiden (Art. 621 Abs. 1), so erschiene allerdings die Zuweisung an den Kläger gerechtfertigt. Er möchte. auf dem Violenhof wohnen und sich dort eine landwirtschaft- liche Existenz schaffen, während der Beklagte Jakob Rychen bereits eine solche Existenz als Pächter des .Asp- hofes hat und· vermutlich behalten wird (vgl. BGE 56 II 253). Allein einer solchen Entscheidung steht das bessere Anrecht entgegen, das dem Jakob Rychen auf Grund von Art. 621 Abs. 3 zusteht. Vorerst ist fraglich, ob der Kläger überhaupt als Erbe seines Grossvaters auftreten kann, um. das bäuerliche Erb- recht für sich in Anspruch zu nehmen. Beim Eintritt dieses Erbfalles lebte ja noch seine Mutter. Diese, dagegen nicht ihre Kinder gehörten zu den von Vater Rychen-Wenger hinterlassenen Erben. Der Erbanteil der Frau Bolinger- Ry;chen ist freilich nun auf ihre eigenen Erben überge- gangen, zu denen der Kläger gehört. Daraus folgt aber nicht ohne weiteres, dass diese Erben n,un auch Erben des Vaters Rychen-Wenger geworden seien. Würde dies ange- nommen, so müsste als solcher Erbe auch der Ehemann der Frau Bolinger anerkannt werden; der nicht hätte Erbe des Vaters Rychen werden können, wenn Frau Bolinger diesem im Tode vorausgegangen wäre. Zudem würde sich fragen, ob das Vorrecht des Beklagten Jakob Rychen- Rickli, so wie es nach Art. 621 Abs. 3 gegenüber seiner Schwester Frau Bolinger offenkundig bestand, nach deren Tode nun nicht auch gegenüber deren Erben anzuerkennen sei. Das Obergericht lässt diese Fragen unerörtert, und gewiss bestehen Gründe für eine freiere Anwendung des Gesetzes. Dieses zieht in den Art. 620 ff. die ErbensteIlung, die Fähigkeiten und sonstigen Verhältnisse der die 'Über- nahme des landwirtschaftlichen Gewerbes begehrenden Erbrecht. N0 61. 389 Erben als solcher in Betracht, nicht die Verhältnisse ihrer Vorfahren. Daraus möchte gefolgert werden, es komme ein- fach auf die jetzt, zur Zeit der Erbteilung, bestehende Sachlage an. So könnte der Kläger allenfalls einen Anspruch auf Zuweisung des Violenhofes unter den gleichen Voraus- setzungen erheben, wie wenn seine Mutter vor dem Gr08s .. vater gestorben und er (neben seinen Geschwistern) direkt dessen Erbe geworden wäre. Es mag dahingestellt bleiben, ob solche Betrachtungsweise zulässig sei. Auch auf dieser Grundlage wäre nämlich das Anrecht des Beklagten Jakob Rychen stärker als dasjenige des Klägers. Aus Art. 621 Aba. 3 ZGB ergibt sich zwar unmittelbar nur ein Vorrecht der Söhne des Erblassers gegenüber den Töchtern. Wie weit dieser Vorschrift auch gegenüber ent- fernteren Nachkommen Bedeutung zukomme, ist umstrit- ten. TuoR (zu Art. 621 N. 19) will nur zugeben, dass wie eine Tochter so auch eine Enkelin einem Sohn im Rang nachgehen müsse. « Höchstens könnte vielleicht dem Sohne auch gegenüber Söhnen einer vorverstorbenen Tochter der Vorrang eingeräumt werden» (was gerade hier in Frage kommt). BOREL (Das bäuerliche Erbrecht des schweize- rischen ZGB, 3. Auflage Seiten 88 ff.) und EsCBER (zu Art. 621 N. 12 ff.) folgern dagegen aus Art. 621 Abs. 3 ein Recht der Töchter, das allen entfernteren Erben vorgehe und nur vor dem Vorrecht der Söhne zu weich~n habe (abgesehen von der hier nicht zu erörternden Stellung des überlebenden Ehegatten). Dieser Auffassung geben auch einige Entscheidungen des Bundesgerichtes Raum (BGE 42 II 426, 44 II 237, 50 II 459). Geht man von einem solchen Recht der Töchter aus, so muss natürlich auch das noch stärkere Recht der Söhne den Ansprüchen entfernterer Nachkommen im Range vorgehen. Letzteres würde aber auch dann zutreffen, wenn man die erwähnte Vorschrift dahin auslegen wollte, den Töchtern stehe, wenn kein dazu geeigneter Sohn das Gewerbe zum. Selbstbetrieb überneh- men wolle, ein Recht auf übernahme zu, ohne dass ihnen damit grundsätzlich ein Vorrecht gegenüber entfernteren
390 Erbrecht. N0 61. Nachkommen zuerkannt wäre. Das würde bedeuten, nicht nur Töchter, sondern mit gleichem Recht auch entferntere Nachkommen seien bfugt, das Gewerbe für sich zu bean- spruchen, aber eben nur im Nachgang zum Recht der Söhne. Die Annahme, entferntere, etwa alle männlichen Nachkommen, seien den Söhnen gleichgestellt, ist mit dem Text des Gesetzes nioht zu vereinbaren. Den Söhnen kommt darnach das erste Anrecht vor allen andern Nachkommen zu, Eignung und Wille zum Selbstbetrieb vorausgesetzt, wie sie nach den früheren Ausführungen beim Beklagten Jakob Rychen gegeben sind. Der gesetzlichen Rangfolge nach Art. 621 Abs. 3 können. wie längst entschieden wurde, abweichende Ortsgebräuche oder Billigkeitsgründe, nämlich Rücksichten auf die per- sönlichen Verhältnisse der Erben (Art. 621 Abs. 1) nicht entgegengehalten werden (BGE 42 II 426). 4. -Etwas anderes aber vermag der Kläger zu seinen Gunsten nioht anzuführen. Die . Einrede des Rechtsmiss- brauches (Art. 2 ZGB) ist nicht begründet. An der Über- nahme des Violenhofes hat der Beklagte Jakob Rychen zweifellos ein Interesse. Der Kläger meint, dieses Interesse halte den Vergleich mit dem seinigen nicht aus; das bäuerliche Erbrecht sei nicht dazu da, um einem Land- wirt, der bereits eine ausreichende, ja gute landwirtschaft- liche Existenz habe, noch ein weiteres Landgut zu ver- schaffen, jedenfalls nicht in Konkurrenz mit einem andern geeigneten Bewerber, der mit der übernahme des betref- fenden Gutes erst zu einer bescheidenen Existenz käme. Zu dieser Einwendung ist indessen nicht Stellung zu nehmen. Sie erledigt sich damit, dass Jakob Rychen eben nur ein Pachtgut bewirtschaftet. Am Erwerb eigenen Lan- des hat er nicht nur etwelches, sondern ein erhebliches Interesse, was die Einrede des Rechtsmissbrauches aus- schliesst. Es ist ihm übrigens vor allem darum zu tun, durch solchen Landerwerb für seine derzeit noch unmün- digen Söhne zu sorgen, was gleichfalls als schutzwürdiges Interesse zu gelten verdient. Erbrecht. N0 62. 391 Demnach erkennt daa Bundesgericht : Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober- gerichtes des Kantons Aargau vom 17. September 1943 aufgehoben, die Klage abgewiesen und die Widerklage zugesprochen. 62. Auszug ans dem Urteil der n. Zivllabteilnng vom 18. No- vember 1943 i. S. Brodmann gegen Brodmann und Konsorten. Bäuerliehea Erbrecht, Art. 620 ff. ZGB. Art: 621 Aha. 2 : Selbstbetrieb bedeutet persönliche Leitung, sei es au.ch mit AnstelIu,ng Von Hilfskräften u,nd neben der Aus- übu,ng anderer Berufsarbeit. Art. 621 Abs. 3: Das Vorrecht des Sohnes dringt au.ch dann durch, wenn die Töchter, die ihm das Gewerbe streitig machen, bereit wären, mehr persönliche Arbeit darau.f zu verwenden als er. Partage 8U00e8soral. Ezploitations agricoles. Art. 621 a1. 2 ce : Faire valoir personnellement u,n domaine signifie qu'on en assu,me la. direction, serait·ce meme a cöte d'u,ne au.tre activite et avec I'aide de tiers. Art. 621 ru. 3: Le privilege du fils l'emporte meme si les filles qui Im eontestent le droit de se faire attribuer le domaine sont pretes a. s'y consacrer personnellement dans u,ne masure plus forte que 1m. DWisione d'eU'ereditd. Aziende agricole. Art. 621 cp. 2 ce: Esereitare personalmente l'azienda significa. &'3SUIIleme la direzione, anche se accanto a.d un'altm attivitA e con l'aiuto di terzi. Art. 621 ep. 3 : TI privilegio dal figlio preva.1e anehe se le figlie. ehe gli contesta.no il diritto di fami attribuire l'azienda. sono disposte a fornire maggior lavoro personale che il figlio. Aus dem Tatbestand : A. -Der am 18. Juni 1940 gestorbene Vater der Par- teien hat ein bäuerliches Heimwesen hinterlassen, das nun nach dem Tode ihrer Mutter zur Teilung kommt. Es besteht aus zehn Parzellen von insgesamt 201.80 Aren (rund 5 Y2 Jucharten) : Wies-und Ackerland mit Obst- bäumen, Wald, Rebland und Gebäudegrundfläche. Nach Expertenbefund beträgt der « bereinigte Ertragswert» Fr. 35,700.-. B. -Die Parteien sind mit dieser-Schätzung inver-
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