BGE 69 II 373
BGE 69 II 373Bge08.07.1937Originalquelle öffnen →
372 ~rbreoht. No 59. das Bundesgericht, Seiten 99 und 112). Wie dem auch sei, muss jedenfalls der gerichtlichen Erbteilurig diese Wirkung zugeschrieben werden. Bei dieser Teilung (ebenso wie bei der Aufteilung sonstigen Gesa.mteigentums) handelt es sich nicht darum, die Pflicht eines Eigentümers zur 'Ober- tragung auf eine andere Person zur Geltung zu bringen, sondern um die Verteilung unter die bereits als Eigentümer zu gesamter Hand Berechtigten. Mit der rechtskräftigen Zuweisung von Erbschaftssachen (Fahrnis wie Grund- stücke) durch den Richter an einen Erben wird dieser also Alleineigentümer . 11. -Die Beklagte ihrerseits wird von der Vorinstanz auf «die der Erbschaft gegen sie zustehende Ersatz- forderung » angewiesen. Eine .solche Ersatzforderung be- steht jedoch nicht. Die Beklagte behält einfach, was nach Ausrichtung des Betreffnisses der Klägerin übrig bleibt. Das macht nach vorinstanzlicher Feststellung eben ihren eigenen Erbanteil aus. Demnach erkennt das Bundesgericht : I. In teilweiser Gutheissung der Berufungen beider Parteien wird das Urteil des Appellationshofes des Kan- tons Bern vom 15. Juli 1941 in folgenden Punkten ab- geändert :
Der Erbteil der Klägerin wird auf Fr. 3,723,515.73
nebst dem entsprechenden Anteil an den seit dem 1.
September 1921 bezogenen Erträgnissen und der Erbteil
der Beklagten auf Fr. 2,896,067.84 nebst dem auf sie
entfallenden Anteil
an den bezogenen Erträgnissen fest-
gesetzt.
3.
a) Die Klägerin wird für ihren Erbteil auf die
sämtlichen
zur Zeit in der Schweiz, nämlich bei den
Banken... beschlagnahmten Werte bis zum Betrage von
Erbrecht. N0 60.
373
insgesamt Fr. 3,723,515.73 nebst ihrem Anteil an den
Erträgnissen angewiesen.
lit. b wird gestrichen.
H. Im übrigen werden beide Berufungen abgewiesen
und wird das Urteil des Appellationshofes bestätigt.
60. UrteH der n. ZivHabteilung vom 15. Oktober 1943
i. S. Lorenz gegen Braun-Lorenz.
VermächtniB zugunsten eines Dar16henssehuldtners d68 Erblas86rs.
Verrechenbarkeit von Vermächtnis und Darlehensschuld.
Behauptung des Erlass68 der Schuld: unter Lebenden (0.); von
'.fodes wegen (b); allenfalls in Form einr «Umwandlung})
des Darlehens in Vorbezug ? (c). Sobald em Erlass der Dar-
lehensschuld (im Sinne von lit. a·c) verneint worden ist, bleibt
kein Raum mehr für eine «Auslegung» des Testaments nach
der Frage, ob der Erblasser das Vermächtnis « brutto oder
netto» gemeint habe. Unzulässig, zu.m TestamentsinhaJt etwas
hinzuzutun, was nicht darin liegt (d, Erw. 1).
Direkte Verurteilung der Erben zw Auszahlung des Vermächt·
nisses, obgleich die Erbschaft sich noch unverteilt in Händen
der Teilungsbehörde (Erbschaftsamt) befindet (Erw. 4).
Legs en jO/V6Ur d'un tMbitetur tW. t68tateur.
Compensation d'une dette avec un lags.
Remise pretendue de la dette : entre vifs (consid. 1 0.), a. cause de
mort (consid. 1 b), eventuellement par «oonversion » du pret
an avance (consid. 1 c). Si l'on n'admet pas qu'il y ait eu remise
de dette par l'un des moyens ci-dessus, il n'y a pas lieu d'inter-
preter le testament, ni de se demander si le testateur a entendu
que la. dette soit imputee sur le legs. Interdiction d'introduire
dans le testament ce qu.i ne s'y trouve pas (consid. 1 d).
Heritiers oondamnes a. payer le legs alors que la succession, non
partagee, est encore pendante devant l'autoriM chargee du
parta.ge (consid. 4).
Legato in javore d'un debitors d,e,l «ae cuius ».
Compensazione d'un legato oon un debito a dipendenza d'u.n
prestito:
Asserto condono deI debito: tra vivi (consid. 1 a), a causa di
morte (consid. 1 b), eventualmente mediante « coversione »
deI prestito in un antieipo (oonsid. 1 cl. Se non SI ammette:
il condono deI debito in virtu d'uno di questi modi, non SI
deve interpretare il testamento per sapere se il «de cu.i?S»
abbia voluto ehe il debito sia dedotto 0 no dallegato. DiVleto
d'introdurre nel testamente cio ch'esso non contiene (consid. 1 d).
Eredi oondannati a paga.re il legato bencbe la successione indivisa
sia ancora in mano dell'autorita. inearicata della. divisione
(consid. 4).
374
Erbrecht. N0 60.
A. -Der am 8. September 1940 in Basel verstor-
bene Eduard Lorenz .hinterliess ein Vermögen von ca.
Fr:350,000.--400,000.-. In den Jahren 1922-1926 hatte
er seiner Nichte Frau Braun-Lorenz in Linz mehrere Dar-
lehen im Gesamtbetrage von Fr. 17,300.-nebst Fr. 13.50
Überweisungsspesen
gewährt und auf ihr Ersuchen am
13. Dezember 1926 eine Aufstellung über diese Darlehen
erstellt .
.Am 23. März 1928 hatte Lorenz vor Notar Dr. Börlin
ein öffentliches Testament errichtet, mit welchem er seine
bei
ihm wohnhafte Nichte Frieda Lorenz als Erbin ein-
setzte und eine Reihe von Vermächten im Gesamt-
betrage von annähernd Fr. 350,000.-zugunsten von
Kindern und Enkeln seiner yorverstorbenen Geschwister
und eines Patenkindes errichtete; sein Haus in Basel
vermachte er seiner Haushälterin Fr!. Ramseyer. Das
Vermächtnis zugunsten der Frau Braun-Lorenz lautete
wie folgt:
« Der Tochter meines verstorbenen Bruders Hermann Lorenz.
Frau. Hermine Brau.n-Lorenz in Linz. Fr. 50,000.-. An diesen
Betrag von Fr. 50.000.-ist der Vermächtnisnehmerin die Summe
von Fr. 17.300.-anzurechnen, die sie schon vorausbezogen hat.
Sie erhält also tatsächlich Fr. 32,700.-. »
Am 13. Dezember 1932 teilte Lorenz dem Notar Börlin,
der das Testament verwahrte, mit, er annulliere es, weil
sich inzwischen verschiedenes
geäpdert habe und ein
Todesfall eingetreten sei (der Haushälterin Frl. Ramseyer).
Am 15. Mai 1935 errichtete Lorenz ein neues, eigenhän-
diges Testament. In diesem figuriert die Nichte Frieda
Lorenz nur noch als Bedachte, nicht mehr als Erbin;
Erben werden 8 gemeinnützige Institutionen kraft der
Bestimmung, dass ihnen « das vorbleibende Kapital» zu
gleichen Teilen zukommen soll; als Vermächtnisnehmer
erscheinen wieder die
im ersten Testament bedachten Ver-
wandten, einige mit um Fr. 5000.--10,000.-erhöhten
Beträgen. Frau Braun-Lorenz ist mit Fr. 30,000.-be-
dacht ; die Darlehen werden nicht mehr erwähnt.
B. -Nach dem Tode der Erblassers schlugen 7 von den
Erbrecht. N0 60.
3'15
8 eingesetzten Erben die Erbschaft aus, die daher zu 7/8
gemäss Art. 572 Abs. 2 ZGB an die gesetzlichen Erben,
nämlich die als Vermächtnisnehmer genannten Verwandten
gelangte.
Von diesen haben lediglich FrauBraun, Marrel
Lorenz und Max Lorenz sie angenommen. In der Folge
trat der einzige annehmende Testamentserbe, der Erlen-
verein, seinen Erbteil von 1/8 an Marrel und Max Lorenz
ab, sodass schliesslich die Erbschaft zu 7/32 an Frau
Braun, zu 9/32 an Marcel Lorenz und zu 16/32 an Max
Lorenz gelangte. Das Erbschaftsamt Basel wurde mit der
Liquidation und Teilung beauftragt.
Dem Vermächtnisanspruch der Frau Braun auf Fr.
30,000.-gegenüber brachten Marrel und Max Lornz die
Darlehen
des Erblassers an die erstere, Fr. 17,313.50, nebst
4 % Zins seit 1. Januar 1927, total Fr. 26,793.50 zur Ver-
rechnung. Frau Braun war damit nicht einverstanden und
erhob am 18. April 1942 gegen die beiden Miterben Klage
mit dem Rechtsbegehren : die Beklagten seien in solidum
zu verurteilen,
der Klägerin aus dem Nachlass als Ver-
mächtnis Fr. 30,000.-nebst Zins zu 5 % seit 26. Mai
1941, abzüglich
Erbsteuer, auszurichten; eventuell: es
sei festzustellen, dass
der Klägerin ein Vermächtnis von
Fr. 30,000.-zustehe, und das Erbschaftsamt anzuweisen,
ihr diesen Betrag samt Zins (wie oben) unter Abzug der
Erbsteuer zum voraus aus dem Nachlass zu zahlen.
Zur Begründung führte die Klägerin aus, sie habe wegen
missHcher Vermögensverhältnisse
in den Jahren 1922-1926
von ihrem Onkel 9 Darlehen zu Unterstützungszwecken
erhalten.
Eine Verzinsung oder ein Rückzahlungstermin
sei
nie vereinbart worden. So habe denn auch der Dar-
lehensgeber in seiner Aufstellung vom 13. Dezember 1926
keine Zinsen berechnet. Die Zinsforderung sei ev.
auch
verjährt. Die Darlehensschuld selber habe ihr der Onkel
erlassen.
Schon im Jahre 1928 habe er ihrer Tochter, Frau
Fiala, mitgeteilt, er verlange von ihrer Mutter die Dar-
lehen nicht zurück. Anlässlich des wegen Überschuldung
der Ehegatten Braun-Lorenz im Jahre 1929 eingeleiteten
376 Ausgleichsverfahrens habe der Erblasser trotz Aufforderung das Darlehensguthaben nicht angemeldet. Er habec nie Anspruch auf Zahlung erhoben. Aus seiner Buchhaltung ergebe sich, dass er die Forderung im Jahre 1931 voll- ständig abgeschrieben habe. Im zweiten Testament end- lich habe er der Klägerin Fr. 30,000.-vermacht, ohne die Darlehen zu erwähnen, was darauf schliessen lasse, dass er von ihr nichts mehr habe fordern, sondern sie überdies habe begünstigen wollen. Sie verlange daher die Ausrich- tung des ungekürzten Vermächtnisbetrages von Fr. 30,000 nebst Zins seit Erbschaftsantritt durch die Beklagten. O. -Die Beklagten beantragen Abweisung der Klage, sowei sie Fr. 3206.50 (im Sinne des Eventualbegehrens) übersteigt. Sie bestreiten einen Erlass der Darlehensfor- derung, sei es unter Lebenden oder von Todes wegen. D. -Das Zivilgericht hiess die Klage im Betrage von Fr. 12,686.50 nebst Zins zu 5 % seit 26. Mai 1941 gut und verurteilte die Beklagten solidarisch zur Zahlung dieses Betrages abzüglich der Erbsteuer. Zu dieser Ziffer gelangt das Zivilgericht, indem es vom Vermächtnisbetrag (Fr. 30,000.-) das Darlehenskapital (Fr. 17,313.50) ab- zieht, jedoch ohne Zinsen. In der Begründung wird ausge- führt, nachdem sich die Parteien über Entstehung und Höhe der Darlehensschuld einig seien, bleibe nur zu prüfen, ob diese in der Folge getilgt, erlassen oder sonstwie untergegangen sei. Diesen Beweis hbe die Klägerin nicht erbracht ... Mithin sei die Klägerin die Fr. 17,313.50 aus Darlehen noch schuldig. Eine Zinsabrede dagegen sei nicht nachgewiesen. Der Verrechnung der Darlehensschuld der Vermächtnisnehmerin an die Erbschaft mit dem ihr zugedachten Vermächtnis stehe nichts entgegen. Der ver- bleibende Vermächtnisbetrag sei seit Annahme der Erb- schaft durch die Erben zu verzinsen. E. -Das Appellationsgericht hat diesen Entscheid auf- gehoben und die Klage im vollen Betrage, jedoch im Sinne des Eventualbegehrens gutgeheissen, nämlich festgestellt, dass der Klägerin ein Vermächtnis von Fr. 30,000.-zu- Erbrecht. N° 60. 377 komme, und das Erbschaftsamt angewiesen, der Klägerin diesen Betrag nebst Zins zu 5 % seit 26. Mai 1941 unter Abzug der Erbsteuer zum voraus aus dem Nachlass aus- zuzahlen. F. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung der Beklagten mit dem Antrag auf Wiederher,.. stellung desjenigen der ersten Instanz. Die Klägerin trägt auf Abweisung der Berufung an. Da8 Bundesgericht zieht in Erwägung :
378
Erbrecht. N0 60.
und Klägerin; Unmöglichkeit für erstere, sich mit hin-
reichender
Bestimmteit an 15 Jahre zurückliegende
.Außserungen zu erinnern).
Abgesehen
vom fehlenden Konsens über den Erlass,
kann nicht einmal gesagt werden, dass genügende Indizien
für einen einseitigen Erlasswillen des Gläubigers vorliegen.
Der Umstand, dass er seine Forderung im Nachlassver-
fahren über die Eheleute Braun-Lorenz im Jahre 1929
nicht anmeldete, ist nicht schlüssig, zumal der Nachlass
nicht zustandekam. Mit Recht weist die Vorinstanz darauf
hin, dass seine Nichtbeteiligung sich zwanglos aus der
Meinung erklären lässt, er erhielte ja doch nichts und effek-
tiv erfolge der Ausgleich durch das Vermächtnis. Hätte
er im Jahre 1929 die Forderung erlassen wollen, so hätte
er damals schon das in Kraft stehende Testament von
1928 der Ordnung halber bezüglich des Vermächtnisses der
Klägerin damit in Einklang bringen müssen; er hob es
jedoch erst zufolge anderer Ereignisse Ende 1932 auf.
Ebensowenig beweist die
Buchung der Forderung unter
« Dubiose» und ihre schliessliche Entfernung aus der
Bilanz. Diese Behandlung der Forderung lässt darauf
schliessen, dass der Gläubiger sie angesichts der Zahlungs-
unfahigkeit der Schuldnerin als Nonvaleur einschätzte
nicht aber, dass er sich der Gläubigereigenschaft begebe
wollte.
b) Ein Erlass von Todes wegen könnte nur in der Form
einer Verfügung von Todes wegen erfolgen. Erbvertrag
kommt nicht in Frage. Ein testamentarischer Erlass könnte
allenfalls in der Bestimmung des 1. Testamentes betreffend
das Vermächtnis zugunsten der Klägerin erblickt werden.
Dieses
Testament ist aber am 30. Dezember 1932 vom
Testator widerrufen worden und. daher sein Inhalt nie
wirksam geworden. Im zweiten, wirksam gewordenen
Testament ist die Forderung nicht erwähnt ; von testa-
mentarischem Erlass kann daher keine Rede sein.
e) Bei der Würdigung der erwähnten Indizien haben
sowohl die Klägerin als die Vorinstanzen, was das Ver-
Erbrecht. N° 60. 379
mächtnis zugunsten der Klägerin im 1. Testament betrifft,
lediglich die Tatsache der dort ausdrücklich verfügten An-
rechnung der Darlehenssumme auf den Vermächtnisbetrag
ins Auge gefasst, ohne besondere Schlüsse daraus zu ziehen,
dass in dieser Klausel die Fr. 17,300.-nicht als Darlehen
bezeichnet werden, sondern als « die Summe, die sie schon
voraus bezogen hat ». Es stellt sich die Frage, ob die Ver-
wendung dieses AusdFucks in· diesem Zusammenhang eine
andere Konstruktion des Rechtsverhältnisses zwischen
dem Erblasser und der Klägerin erlaubt, nämlich in dem
Sinne, dass die Annahme gerechtfertigt wäre, der Erblasser
ha.be das seinerzeit gegebene Darlehen später in einen auf
'den Erbteil anrechenbaren Vorbezug gemäss Art. 626 ZGB
umgewandelt,
ihm also den Charakter einer Forderung
genommen. Diese Betrachtungsweise stösst sich indessen
an den bereits oben im Zusammenhang mit der Frage des
direkten Erlasses dargelegten Gründen.
Die nachträgliche Umwandlung des Darlehens in eine
unentgeltliche Zuwendung
durch Verf'ilgung von Todes
wegen
fällt zum vornherein ausser Betracht, weil sie in
einer der für diese Verfügungen vorgeschriebenen Formen
erfolgt sein müsste, das Testament jedoch, in welchem der
Ausdruck dieses Willens läge, zufolge Widerrufs nie wirk-
sam geworden ist. Das Testament kann als solches diese
Umwandlung sowenig bewirkt haben wie den direkten
Erlass.
Man könnte sich allenfalls aber weiter fragen, ob der
erwähnten Stelle im 1. Testament nicht wenigstens als
blosses Indiz Bedeutung zukomme, nämlich dafür, dass
der Erblasser zu irgend einem Zeitpunkt vor Abfassung
desselben
auf das Darlehen « verzichtet », d. h. den Ent-
schluss gefasst hätte, das bisherige Darlehen solle von nun
an ein Vorbezug auf die künftige Erbschaft hin sein. Die
Annahme einer solchen Umwandlung läuft aber wieder
darauf hinaus, dass zu einem unbekannten, aber bestimm-
ten Zeitpunkt vor 1928 eine Verfügung inter viV08, nämlich
eine unentgeltliche Zuwendung des Erblassers an die Klä-
380 Erbrecht. N0 60. gerin stattgefunden hätte, die dem Erfüllungsgeschäft nach wiederum nicht .anderes als einen Erlass und der causa nach eine Schenkung darstellte, in dieser wie jener Hinsicht somit Willenseinigung der Parteien erforderte, also Annahme einer entsprechenden Offerte des Erb- lassers durch die Klägerin voraussetzte. Eine Umwand- lung des Darlehens in eine unentgeltliche Zuwendung durch einseitigen Willensentschluss des Gläu:t>igers gibt es nicht. « Verzicht I), d. h. einseitige Aufgabe ist möglich mit Bezug auf die dinglichen Rechte (sowie auf die Aus- übung von Gestaltungsrechten), nicht aber mit Bezug auf eine Forderung (VON Tmm OR, 567). Auch. mit dieser Hilfskonstruktion der Umwandlung kommt man nicht darum herum, dass, wie bereits mit Bezug auf den Erlass schlechthin festgestellt, eine entsprechende Willenseini- gung zwischen Erblasser und Klägerin nicht stattgefunden hat. Aber abgesehen von alledem wäre es wohl grundsätzlich nicht angängig, das Indiz für eine derartige, vor der Testa- mentsabfassung erfolgte einseitige Umwandlung des Dar- lehens in einen auf das Vermächtnis anzurechnenden Vor- bezug in der Testamentsbestimmung zu erblicken, die diese Anrechnung gerade selber anm;dnet; vielmehr ist anzunehmen, dass auch jene Umwandlung eben erst mit dem Testament gewollt war, also mit Wirkung erst auf den Zeitpunkt des Todes des Erblassers, in welchem es aber längst entkräftet war. über die genannten, der These der Umwandlung ent- gegenstehenden Hindernisse vermag auch die Heran- ziehung anderweitiger Indizien und ihre Würdigung im Sinne der Klägerin (Ausbuchung der Darlehensforderung, Nichteingabe im Nachlassverfahren, Unverzinslichkeit usw.) nicht hinwegzuhelfen. d) Soweit ist der übereinstimmenden Auffassung der Vorinstanzen beizupflichten. Nach der Darlegung, dass der Erblasser der Klägerin die Darlehensschuld weder durch Verfügung unter Lebenden noch von Todes wegen Erbrecht. N0 60. 381 erlassen habe, fahrt nun aber das Appellationsgericht fort, die
382 Erbrecht. N° 60. sei die .Änderung im Hinblick auf die eingesetzten Erben erfolgt. Bei diesem Sachverhalt dränge sich ohne weiteres die fJberlegung auf, der bei Abfassung des zweiten Testa- mentes bereits im hohen Greisenalter stehende Erblasser habe es sich als Laie ersparen zu können geglaubt, die sei- nerzeit vom Notar eingehend beschriebene Entwicklung von den Fr. 50;000.-über das Darlehen zuder endgültigen schuldenfreien Vermächtnissumme in extenso darzustellen; er habe es offenbar für genügend gehalten, das Ergebnis der Operation, den abgerundeten Netto-Betrag von Fr. 30,000.-, in Erscheinung treten zu lassen. Die Aus- legung des Testamentes vom 15. Mai 1935 führe somit zur Überzeugung, dass in der Vermächtnissumme von Fr. 30,000.-der Abzug der Darlehensschuld bereits inbe- griffen sei. Diesen Erwägungen kann indessen nicht beigepflichtet werden. Die Frage, ob die Fr. 30,000.-« brutto oder netto» bezw. «'schuldenfrei oder mit der Pflicht zur Ver- gütung der Darlehensschuld » gemeint seien, stellt sich gar nicht, sobald ein Erlass der Darlehensschuld verneint worden ist. Sie läuft in Wirklichkeit darauf hinaus, dass gefragt wird, ob-Lorenz Fr. 30,000.-oder Fr. 47,313.50 vermacht habe. Diese Frage aber ist· durch den klaren Wortlaut des Testaments beantwortet: das Vermächtnis beträgt Fr. 30,000.-. Es liegt keinerlei Unklarheit oder Zweideutigkeit vor; also gibt es gar nichts auszulegen. Wollte man der Vorinstanz folgen, so müsste in jedem Falle, wo ein Vermächtnis zugunsten eines Schuldners des Erblassers vorliegt oder ein Schuldner zum Erben einge- setzt wurde. mit allen, ausserhalb des Testaments liegen- den Mitteln untersucht werden, ob der Erblasser seinen Schuldner von der Bezahlung der Schuld habe entbinden wollen. Diese Frage stellt sich aber nur dann, wenn das Testament selber in dieser Hinsicht unklar ist und in seinem Texte Anhaltspunkte dafür enthält, dass der Erblasser möglicherweise die Schuld erlassen wollte. Wie jedoch im vorstehenden in Übereinstimmung mit der Vorinstanz dar- Erbrecht. N° 60. 383 getan worden ist, ist im Texte des Testaments keinerlei Andeutung oder Anzeichen in diesem Sinne zu finden. Um dem Vermächtnis diesen Sinn zu geben, muss also notwen- digerweise zum Testamentsinhalt etwas hinzugetan wer- den, was nicht darin liegt. Dies ist nach der feststehenden Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht angängig. « Es ist nicht zulässig, mit Zuhilfenahme anderweitiger Tat- sachen den Testamentswillen zu ergänzen und einen Willen in die letztwillige Verfügung hineinzulegen, der durch den Wortlaut nicht gedeckt wird)J (BGE 47 II 29 ; 56 II 354). Zu Unrecht zieht hier die Vorinstanz das im Testament in keiner Weise angetönte, ausserhalb desselben liegende Element der Darlehensschuld heran, um hinsichtlich der Höhe des Vermächtnisses einen testatorischen Willen zu erstellen, der durch das Testament nicht ausgesprochen worden ist. Die Aussetzung eines Vermächtnisses von Fr. 30,000.-bedeutet, dass die Bedachte durch dasselbe um Fr. 30,000;-begünstigt werden soll; die von der Vorinstanz von aussen hereingetragene Nettowert-These führt zu einer Begünstigung von Fr. 47,313.50, die dem im Texte genannten Vermächtnisbetrag widerspricht. Ist der Sinn des Testaments klar, erübrigt es sich, auf die Ausführungen einzugehen, mit denen die Vorinstanz dartun will, dass der Testator eigentlich etwas anderes gewollt habe; denn bei einer letztwilligen Verfügung kommt es nicht darauf an, was der Verfügende in seinem innern gewollt und sich vorgestellt hat, sondern darauf, was er in gesetzlich gültiger Weise verfügt hat (BGE 67 II 98). Eine Richtigstellung der Verfügung im Sinne des wirklichen Willens könnte nur dann in Frage kommen, wenn ein offenbarer Irrtum in Bezug auf Personen oder Sachen vorläge und wenn mit Bestimmtheit festgestellt werden könnte, was der Erblasser tatsächlich gewollt hat (Art. 469 Abs. 3 ZGB). Dass diese Voraussetzungen erfüllt seien, behauptet auchldie Berufungsbeklagte nicht. 2.-Ihr Begehren auf Berechnung von Zinsen auf dem Darlehenskapital haben die Beklagten vor Bundesgericht
384
Erbreoht. No 60.
fallen gelassen. Es wäre übrigens in dieser Frage ohne
weiteres
den die Verzin,slichkeit verneinenden Erwägungen
des' Zivilgerichts (Erw. 2) zuzustimmen.
3. -Die Verzinslichkeit der der Klägerin zukommenden
Summe von Fr. 12,686.50 zu 5 % seit 26. Mai 1941 ist unter
den Parteien ebenfalls nicht mehr streitig.
4. -
Im Gegensatz zum Zivilgericht hatte das Appel-
lationsgericht die Klage
im Sinne des Eventllalbegehrens
gutgeheissen, d. h.
nicht die Beklagten zur Ausrichtung
der Urteilssumme verpfliohtet, sondern lediglich das Reoht
der Klägerin auf ein Vermäohtnis im bestimmten Betrage
festgestellt
und das Erbsohaftsamt als Teilungsbehörde
zur Auszahlung angewiesen. Mit Recht führt jedoch das
Zivilgericht zugunsten der direkten Verurteilung aus, dass
die Erben persönlich und soiidarisoh dem Vermächtnis-
nehmer
haften (Art. 562 Abs. 1 ZGB ; BGE 59 II 123 f.).
Der Anspruch des Vermächtnisnehmers gegen die Erben
wird mit der Annahme der Erbschaft durch diese fallig.
Ob
die Erben unter sich amtliche Teilung verlangen,
berührt den Anspruch des Bedachten gegen sie nicht. Die
Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode
des Erblassers
und haben die aus dem Erwerb derselben
erwachsenden
VerpflichtUI,lgen zu erfüllen, gleichgültig in
wessen Besitz sich die Erbschaft befindet. Praktisch ist
der Untersohied hier kaum von Bedeutung, da nichts das
Erbschaftsamt hindert, für Rechnung der Beklagten das
Legat auszubezahlen .. Übrigens haben die Beklagten gegen
das sie direkt verpflichtende Urteil der 1. Instanz nicht
appelliert. Deren Urteil wird daher wie in der Hauptsache
so auch in diesem Nebenpunkte wieder hergestellt.
Demnac"h, erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil
aufgehoben und die Beklagten werden solidarisch zur
Zahlung von Fr. 12,686.50 nebst 5 % Zins seit 26. Mai
1941, f!.bzügllch Erbsteuer, an die Klägerin verurteilt. Die
Mehrforderung wird
abgewin.
Erbrecht. N° 61.
61. Urtell der H. Ztvilabtellung vom. 11. November 19.13
i. S. Bychen und Gen\lssen gegen Bolinger.
Bäuerlickea Erbrecht, Art. 620 ff. ZGB.
385
Art. 621 Abs. 2 : Selbstbetrieb liegt vor bei persönlicher Leitung,
auch wenn diese zu,r Leitung eines a.ndern. landwirtschaftlichen
Gewerbes tritt und die beiden Gewerbe zu, einer Betriebsgemein-
schaft verbunden werden.
Art. 621 Abs. 3 : Die Söhne haben das Vorrecht vor allen a.ndern,
männlichen sowie weiblichen, Nachkommen des Erblassers.
Art. 2 : Ist die Au,sübung des V orrech missbuchli w. der
Ansprecher bereits ein Landgut beSItzt, das ihm eme relchliche
Existenz bietet·? Jedenfalls nicht bei blossem Pa.chtbesitz.
Partage 8UC0088oraZ. Ea;pZoitationa agricoZea. Art. 620 et su,iv. et 200.
Celqi qu,i' dirige personnellement l'exploitation la fait valoir
lu,i-meme, da.ns le sens da l'art 621 31. 2 ce, 10s ,
qualora chi pretende l'attribu,zione dell'azienda. possegga. giB.
un fondo agricolo ehe gli assicura la.rgamente. l'esistenza 'I
La :riSp<lSta dt'v'esserenegativa quando 10 possIede solta.nto
come ä.flittu,ario.
A. -Am 8. Juli 1937 starb der Landwirt Jakob Ryohen-
Wenger in Kaiseraugst. Er hinterliess als Erben zwei
Töohter aus
erster und drei Söhne und zwei Töchter aus
zweiter Ehe. Er hatte als Pächter ein Landgut von 80 Juch-
arten, den Asphof, bewirtsohaftet. Im Jahre 1930 hatte
er dann ein kleineres Gut, den jetzt im Streite liegenden
Violenhof
von 12 Yz Juoharten, etwa 800 Meter vom
Asphof entfernt und "Von dort aus in zehn Minuten erreich-
bar, zu· Eigentum erworben und sich dorthin zurückge-
26 AS 69 TI -1943eme qu,'a.
cette direction est jointe celle d'une e.utre exploItat1.eferenzlale nspetto
a tutti gli altri discendenti maschi. ~ fe~~ deI defunto ..
Art. 2 CC: Esiste abuso neU' eserclZlO 001 dmtto preferenzialn et que
les deux exploitations constitu,ent une u,nite eoonomlqu,e.
Art. 621 al. 3 : Les fiJs ont un droit de preference su,r tou,S les e.utres
descenda.nts mAJes ou femelles du, d6funt.
Art. 2 : Y e.-t-il abus dans l'exercice du, privilege l?i'squ,e SI aw,UllfYJ'
qu,ella. d'u,n.'altre. azienda e le due aziende formmo u.n UUlt8.
economica. .. . .
Art. 621 cp. 3 ce : I figli ha.nno un diritto pelu,i qu.i
revendiqu,e l'attribution. du, domaine possede deJ8. u,n. bIen
qu,i lu,i assu.re une large existence ! En tout cas pas .lorsqu il
ne le possMe qu'en qu.a.lite de simple locata.ire.
Diviaione ereditaria. Aziende agricole. Art. 620 e 2 CO.
Colu,i che dirige personalmente l'azienda, e;serci a' . sensi
dell'art. 621 cp. 2 CC a.nche se a qu,este. dir6Zlon
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