BGE 69 II 357
BGE 69 II 357Bge01.09.1921Originalquelle öffnen →
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Familienrecht. No 58.
Ehegatten das Klagerecht versagt, so ist nach der Praxis
mit diesem Ausdruck picht gemeint, dass jedes noch so
geringfügige, sekundäre Verschulden
auf Seite des beklag-
ten Ehegatten genüge, um den Schuldigen zur Scheidungs-
klage zu berechtigen. Letzterer
ist auch dann als aus-
schliesslich schuldiger Teil zu betrachten
und ihm das
Klagerecht versagt, wenn das Verschulden des anderen
Teils
im Vergleich zu dem seinen so geringfügig ist, dass es
praktisch nicht ins Gewicht fällt (Urteil des Bundesge-
richtes
vom 21. Januar 1943 i. S. Stalder). Bei den der
Beklagten vorgeworfenen unangenehmen Eigenheiten,
ihrer Nervosität und ihrer Neigung zum Nörgeln, handelt
es sich
um Eigenschaften, die weitgehend an:lagemässig
begründet zu sein pflegen und daher insoweit ihrem Träger
nicht zum Verschulden angerechnet werden können.
Gewisse Mängel
in der Ausgeglichenheit des Charakters
sind den meisten Menschen eigen und müssen von ihren
Lebensgefährten
mit Verständnis und Nachsicht ertragen
werden. Jedenfalls bilden die zu Lasten der Beklagten fest-
gestellten Unarten keinen Scheidungsgrund und vermögen
daher am alleinigen Verschulden des Klägers nichts zu
ändern. Aus dem Umstand, dass das die erste Scheidungs-
klage des
Mannes abweisende Urteil diesen als 'Überwiegend
schuldigen Teil bezeichnete, kann nicht gefolgert werden,
dass also auch die Frau ein Verschulden treffe; zur Abwei-
sung jener Klage genügte
nach Art. 142 Abs. 2 ZGB eben
schon,
dass den Kläger ein grösseres Verschulden treffe,
sodass sich die
Frage der Ausschliesslichkeit seiner Schuld
gar nicht stellte. Aus andern Ausführungen jenes Urteils ist
denn auch zu schliessen, dass man auch damals die der
Frau vorgeworfenen Fehler nicht als Verschulden im
Sinne des Gesetzes auffasste. "Übrigens ist der Richter im
vorliegenden Prozess an die rechtliche Wertung, die man
damals dem Verhalten der Parteien zuteil werden liess,
nicht gebunden. Hinsichtlich verschiedener der Beklagten
gemachter Vorwürfe
hat auch im vorliegenden Prozess ein
Beweisverfahren stattgefunden. Die Beweiswürdigung war
Erbrecht. N0 59.
36'1
Sache des Obergerichtes. Was an Feststellungen in den
Akten liegt, erlaubt nicht, die vorinstanzliche Beurteilung
der Schuldfrage als dem Gesetz zuwiderlaufend zu be-
zeichnen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Aargau vom 4. Oktober 1943 bestätigt.
Vgl. auch Nr. 55, 59. -Voir aussi n
OB
55, 59.
IIl. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
59. Urteß der H. Zivilabteilung vom 21. Oktober 1943
i. S. de Loriol gegen Catoire de Bloneourt.
ErbrechtlicM AM (Pflichtteil) eines durch Ausländer im
Heimn,tsfmJ,t adoptierten Kindes: Beurteilung nach schweizeri-
schem Recht, wenn sich der letzte Wohnsitz des Adoptivvaters
in der Schweiz befand. Art. 8, 22, 32 NAG. Art. 268 Abs. 1
ZGB.
(Erw. 1 und 2). Ört
TutMfIR/I1;tseröO'TlJtlll'UJ. Erbschein (Art. 556-559 ZGB).. liche
Zuständigkeit, Art. 22-27 und 32 NAG, Art. 538 Z(;m. Folgen
des Verschweigens eines gesetzlichen durch den emgesetzten
Erben: Wurde jener demzufolge nicht in das Eröffnungs-
verfahren einbezn, so kann dieser dessen Herabsetzu,ngs-
klage, Erbschaftsklage oder Klage auf Anerknnung als ;Miterbe
nicht eine allenfalls mit der Testamentserbffnung begmnende
Verjährung (Art. 533,600 ZGB) entgegenhalt. (Erw. 3.~d.5).
Unter Miterben ist vor und bei der Teilung kem Raum für eme
Erbschaftsklage, auch wenn einer oder einzelne von ihnen
au,sschliesslichen Gewahrsam haben. Art. 598 ff., 604 ZGB.
Gegenstand der Teilung ist das ErbschaftsvermögeD in seinem
wirklichen Bestande samt dem Zuwachs. (Erw. 4 und 8).
Erbteilung durch den Richter ist zulässig im Rahmen eines Pro-
zesses über die Rechte sm betreffenden Na.chlass. Durch die
richterliche Zuteilung (<< Realteilung ») erwirbt der einzelne
Erbe unmittelbar Alleineigentum. (Erw. 7 und 10).
Anerkenntnis im Proz688. Ein vor dem kantonalen RIchter aus-
gesprochenes Anerkenntnis untersteht hinsichtlich Auslegung
358
Erbrecht. N° 59.
wie auch Verbindlichkeit dem kantonalen Prozessrecht. Das
schliesst die Überprüfung durch das Bundesgericht aus. Art.
57 OG. (Erw. 9). . "
L droits iJUCC,68801'aUX (reserve) d'un enfant qui a Bte adopte par
un etranger danB le paY8 d'origine de celui-ci sont regis par Ja
loi suisse si l'adoptant est domicilie en Suisse au moment de
son dooes (art. 8, 22, 32 de la loi du 25 juin 1891, art. 268 a1. 1
CC) (consid. 1 et 2).
Ouverture du te8tament. Oertificat d'Mf'ieier (art. 556 a 559 CC).
Competence territoriale (art. 22 a 27, 32 de la Ioi d 25 juin
1891, art. 538 00). Consequences du fait que l'Mritier institue
n'a pas revele l'existence d'nu heritier legal: Si de ce fait ce
dernier n'est pas engage dans la procedure d'ouverture du
testament, on n'est pas en droit d'opposer a l'action en reduc-
tion, a.l'action en petition d'heredite ou a l'action enreconnais-
sauce de la qualite de coheritier une prescription qu'on pourrait
.evep.tuellement faire courir du jour de l'ouverture du testament
(art. 533, 600 00) (consid. 3 et 4).
Les heritiers ne peuvent exercer l'action en petition d'hererute
les uns contre les autras, ni avant ni pendant le partage, meme
si l'un d'eux ou certains d'entre eux etaient seuls detenteurs
de l'Mritage. (Art. 598 et suiv. 604 CC). Constituent la matiere
du partage les biens de Ja succession, tels qu'ils existent reelle-
ment. y compris les accroissements (consid. 4 et 8).
Partage iudiciaire: Le partage peut etre opera par le juge dans
un proces sur les droits des heritiers aux biens de Ja succession.
Du fait,de I'attribution judiciaire (partage en nature), chaque
.heritier devient immediatement seul proprietaire des biens
qui lui sont attribues (consid. 7 et 10).
ReeonnaiB8ance intervenue
en COUira de prooes. L'interpretation de
cette reconnaissance et son caractere obIigatoire relevent du
droit de procedure cantonal. Le TF n'est pas competent pour
revoir ces questions (art. 57 OJ; consid. 9).
I diritti iJUCC,68801'i (legittima) di un infante adottaW da uno straniero
nel paes6 d' origine di quest'ultimo sono discipIinati dalla legge
svizzera, se l'adottante e domiciliato in Isvizzera al momento
della Bua morte (art. 8, 22, 32 della LDD deI 25 giugno 1891 ;
art. 268 cp. 1 00) (eonsid. 1 e 2).
Pubblicazione del te8tamento, certificato di erede (art. 556-559 00).
Competenza territoriale (art. 22-27, 32 della LDD; art. 538
00). Conseguenze deI fatto ehe l'erede istitto non ha inditl?
l'esistenza d'un erede legale: se quest'ultuno non e qumdi
incluso nella pr()(ledura di pubblicazione del testamento, non
si pub opporre all'azione di riduzione, alla petizione d'eredita
o all'azione di riconoscimento della quaIita di erede una pro-
scrizione che potrebbe eventualmente decorrere dal giorno
della pubblicazione deI testamento (art. 533~ 600 CC) (oonsid.
3 e 4).
Nei Ioro rapporti reciproci i ooeredi non possono ne prima, ne
durante Ja divisione promuovere Ja petizione d'eredita., anche
se uno 0 alcuni di essi sono i soli detentori dell'eredita. (art.
598 e seg., 604 CC). Oggetto della divisione sono i beni della
successione quali esistono realmente, compresi gli aumenti
(consid. 4 e 8).
Erbrecht. N0 59.
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DiviBione giudiziale : la. divisione pub essare effettua.ta dal giudice
in un processo vertente sui diritti degIi eredi ai beni della
suceessione. Mediante l'assegno giudiziale (divisione in natura),
ogni erede diventa immediatamente il solo proprietario dei
beni assegnatigli (consid. 7 e 10).
Ricono8cimento
nel C01'8Q della causa. L'interpretazione di questo
riconoseimento ed il suo carattere obbIigatorio dipendono da!
diritto della proeedura. cantonale. TI Tribunale federale non
e competente per sindacare tali questioni (art. 57 OGF;
consid. 9).
A. -Die Beklagte ist die Witwe des am 30. September
1913 gestorbenen Alexandre Auguste
Catoire de Bionoourt.
Die
Heirat fand am 29. November '1888 in Paris, dem
Wohnort der Braut, statt, naoh Absohluss eines Ehe-
vertrages, wonach der Güterstand der Gütertrennung
nach Art. 1536 ff. des französischen Code civil angenommen
wurde, die
Eltern der Braut dieser, abgesehen vom trous-
seau, eine
Mitgift von Fr. 200,000.-bestellten und der
Bräutigam ihr für den Fall seines Vorversterbens eine
Witwenrente
von jährlich Fr. 50,000.-als « Schenkung»
aus seinem Nachlasse versprach. Der erste eheliche Wohn-
sitz befand sich
in Paris oder Moskau. Der Ehemann war
russischer Nationalität, gehörte dem erblichen Adel an
und bekleidete verschiedene russische Ämter. Seinen
letzten Wohnsitz hatte er in Bern.
B. -Die Klägerin, geboren am 1. September 1900
in Moskau, war Zögling des Moskauer kaiserlichen Finqel-
hauses und hiess Alexandra Wassiliewa. Sie wurde von
den Eheleuten Catoire de Bioncourt auf erzogen. Am 22.
Februar/6. März 1908 setzte Alexandre Auguste Catoire
de Bioncourt letztwillig die Beklagte und für den Fall
ihres V orversterbens die Klägerin als Universalerbin ein.
Auf Grund dieses Testamentes erlangte die Beklagte
nach seinem Tode beim Richter des Seinedepartements
am 25. November 1913 die Einweisung in den Besitz
der Erbschaft (envoi en possession). Die richterliche Ver-
fügung stützte sich auf die Erwägung, dass der Erblasser
keinen Pflichtteilserben
(heritier a. reserve) hinterlassen
habe, entsprechend einer
von der Beklagten vorgelegten
notariellen Bescheinigung, wonach weder
Vorfahren noch
360 . Erbrecht. N° G9. Nachkommen des Erblassers vorhanden seien. Die Klägerin wurde indessen, und zwar nicht nur im privaten Leben, als' Adoptivtochter der Eheleute Catoire de Bioncourt ausgegeben. Schon in einem russischen Pass vom 23. August/5. September 1913, den ihr noch der Erblasser beschaffte, ist sie Alexandra Alexandrowna Catoire de Bioncourt benannt. In der Todesanzeige führt die Beklagte selbst die Klägerin neben sich als « Mademoiselle de Bioncourt)} an und nennt den Erblasser « leur epoux, pare adoptif ... ». Als sie sich im Jahre 1919 wieder in das französische Bürgerrecht aufnehmen liess, wurde die Klägerin als minderjährige Tochter einbezogen. Auch bei deren Verheiratung, insbesondere bei Eingehung der zweiten, gegenwärtigen Ehe. mit Gerard de Loriol, im Jahre 1930, wurde sie als Adoptivtochter der Eheleute Catoire de Bioncourt bezeichnet. Allerdings lag jeweilen keine Adoptionsurkunde, sondern eine blosse Zeugen- bescheinigung (acte de notoriete) vor, und die Beklagte stellte später der Klägerin gegenüber das Bestehen einer Adoption in Abrede. Am 9. Februar 1932 erlangte dann aber die Klägerin beim Richter von Provins eine sichernde Verfügung (apposition de scelles), was der Appellationshof von Paris am 25. Juli 1932 bestätigte, aus der Erwägung, die Klägerin habe ihre AdoptiOIi hinreichend glaubhaft gemacht mit dem urkundlichen N~chweis; dass der Erb- lasser die Absicht, sie zu adoptieren, bekundet habe. Mit Hinweis darauf liess dann am 26. November 1932 der Richter des Seinedepartements auch den nachträglichen Einspruch der Klägerin gegen die 19 Jahre früher verfügte Einweisung der Beklagten in den Besitz der Erbschaft zu und widerrief die damalige Verfügung. Bei der Inven- taraufnahme im Schloss Melz wurde endlich am 22. Dezember 1932 eine Urkunde gefunden, die nach Ansicht der Klägerin das Moskauer Adoptionsurteil vom 21. Juli 1912 darstellt. O. -Nun liess die Klägerin die Beklagte am 27. Dezem- ber 1932 in Bern zum Aussöhnungsversuch vorladen, und Erbrecht. N0 59. 361 nach dessen Scheitern reichte sie am 5. Mai 1933 beim Appellationshof des Kantons Bern die vorliegende Klage ein mit den Begehren : 1. Es sei der Anspruch gerichtlich festzustellen, der der' Klägerin im Nachlass des am 30. September 1913 verstorbenen Herrn Alexandre Auguste Catoire de Bioncourt, zuletzt wohnhaft gewesen in Bern, zusteht. 2. Das Gericht habe den Umfang der den Nachlass des Herrn de Bioncourt bildenden Vermögenswerte fest- zustellen, die Erbschaftsliquidation durchzuführen und die Verteilung unter die Erbberechtigten vorzunehmen. 3. Es sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ihren Erbanteil auszuhändigen und allfällig heute fehlende Vermägenswerte in gerichtlich zu bestimmendem Betrage zu ersetzen. Die Beklagte bestritt die örtliche Zuständigkeit des bernischen Gerichtes und beantragte im übrigen Abweisung der Klage. Die Unzuständigkeitseinrede wurde vom Appellationshofe geschützt, vom Bundesgericht dagegen auf zivilrechtliehe Beschwerde der Klägerin am 27. Februar 1936 verworfen. In der Sache selbst erklärte der Appel- lationshof mit Urteil vOm 15. Juli 1941 die Erbschafts- klage als nicht. zulässig, setzte die testamentarischen Verfügungen des Erblassers zur HerstellUng des Pflicht- teils der Klägerin um 9/16 herab, stellte einen Gesamt- betrag der Erbschaft von Fr. 7,452,916.90 fest, .erklärte die sämtlichen zur Zeit in der Schweiz als zur Erbschaft de Bioncourt gehörend beschlagnahmten Vermögenswerte als Teile dieser Erbschaft, setzte den Erbteil der Klägerin auf Fr. 4,192,265.76, der Beklagten auf Fr. 3,260,651.14 fest und wies die Parteien für ihre Erbteile wie folgt an : a) die Klägerin auf die sämtlichen zur Zeit in der Schweiz, nämlich bei den Banken... beschlagnahmten Werte bis zlim Betrage von insgesamt Fr. 4,192,265.76, b) die Beklagte auf die der Erbschaft gegen sie zustehende Ersatzforderung bis zum Betrage von Fr. 3,260,651.14. D. -Gegen dieses Urteil legten beide Parteien Berufung an das Bundesgericht ein. Die Klägerin beantragt gänzliche
362 Erbrecht. N° 59. Gutheissung der Klage ; das gesamte Erbschaftsvermögen sei einzubeziehen, aUf!genommen nur die in Frankreich gelegenen Grundstücke. Die Beklagte beantragt Abwei- sung der Klage, soweit sie in kantonaler Instanz gutgeheis- sen wurde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Die Frage der Adoption ist nach Art. 8 und 32 NAG vom heimatlichen Rechte beherrscht und unterliegt der Gerichtsbarkeit der Heimat. Sie ist indessen im vor- liegenden Prozesse bloss eine Vorfrage der streitigen Erbanspruche. Als solche war sie von der Vorinstanz mitzuentscheiden (BGE 50 I 415). Anwendbar war hiebei das zur Zeit der behaupteten Adoption und auch noch bei Eintritt des Erbfalles geltende russische Recht. Darauf hat die Vorinstanz denn auch abgestellt. Nach ihrer Entscheidung liegt eine gültige Adoption durch den Erbrecht. N° 59. 363 Erblasser und dessen Ehefrau, die Beklagte, vor, mit Bestätigung durch das Moskauer Zivilgericht vom 2L Juli 1912. Und zwar handelt es sich nicht nur um eine « vertragliche » Adoption ohne Erbrecht, sondern um eine voll wirksame Adoption, die dem Adoptivkinde volles Erbrecht gleich einem ehelichen Kinde verleiht. Aus- genommen sind nur die sogenannten Familiengüter «( rodo- vye imoustchestva »). Diese auf der Anwendung auslän- dischen Rechtes beruhende Entscheidung ist für das Bundesgericht verbindlich (Art. 57 OG). Dass, die in Frage stehende Adoption weder in ihren Voraussetzungen und Wirkungen noch hinsichtlich der Art ihres Zustande- kommens gegen die öffentliche Ordnung der Schweiz verstösst, ergibt sich zweifelsfrei aus den· Ausführungen der Vorinstanz. 3. - Als Adoptivkind (Art. 268 Abs. 1 ZGB) hat die Klägerin nach Art. 457 ZGB gesetzliches Erbrecht wie eine eheliche Tochter und nach Art. 471 Ziff. 1 Pßichtteilsschutz. Die Beklagte, welche die ihr wohlbe- kannte, auch durch sie selbst neben dem Erblasser vor- genommene Adoption nach Erwägung 2 ohne Grund bestritten hat, wendet Verjährung des Herabsetzungs- anspruches ein. Mit Unrecht. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin überhaupt auf Herabsetzung der letzt- willigen Verfügung zu klagen brauchte, oder ob sie in der Lage war, eine unverjährbare Einrede im Sinne von Art. 533 Abs. 3 ZGB zu erheben, so dass die betreffenden Klagevorbringen als vorausgenommene replikantisehe Ein- rede gelten könnten (vgl. BGE 51 II 53 Erw. 3, 56 II 17, 58 II 402, 68 II 76); bei Erhebung der vorliegenden Klage war weder die ein-noch die zehnjährige Frist des Art. 533 Abs. 1 ZGB abgelaufen. Genügend zuverlässige Kenntnis von ihrer Adoption hatte die Klägerin nach vorinstanzlicher Feststellung erst am 22. Dezember 1932, und wann ihr die testamenta- rische Einsetzung der Beklagten als Universalerbin bekannt wurde, steht dahin. Somit ist der Ablauf der einjährigen
364 Erbrecht. N° 59. Verjährung nicht dargetan. Die Beklagte, welche das Vorliegen einer Adoption noch in diesem Prozesse bestrit- ten . hat, kann· übrige~ nicht, ohne sich selbst zu wider- sprechen, von einer schon. früher zuverlässig gewonnenen Kenntnis der Adoption sprechen. Sie beruft sicb. dement- sprechend vornehmlich auf die zehnjährige Frist, die nach Art. 533 Aha. 1 ZGB mit der amtlichen Testaments- eröffnung in Gang kommt. Aber auch diese Verjährung war bei Erhebung der Klage nicht vollendet. Sie konnte mangels einwandfreier Testamentseröffnung gar nicht beginnen. Diese ist als Massregel zur· Sicherung des Erbganges (Art. 556 ff. ZGB) durch die zuständige Behörde am letzten Wohnsitz nes Erblassers vorzunehmen, wo der Erbgang überhaupt zu eröffnen ist (BGE 33 1124). ·Dass eine anderswo erfolgte Testamentseröffnung die Verjährungsfrist keinesfalls in Lauf zu setzen vermöge, kann der Vorinstanz freilich nicht zugegeben werden. Zwar hat sich die örtlich zustän- dige Behörde in jedem Falle der Sache anzunehmen, sei es auch erst nachträglich. Ergibt sich aber hiebei, dass die am andern Orte, allenfalls im Ausland durchgeführte Eröffnung VOr den Vorschriften des ZGB standhält, dass insbesondere alle an der Erbschaft Beteiligten in das Verfahren einbezogen wurden, dieses nicht beanstandeten und denn auch in ihren Interessen nicht verletzt wurden so kann es bei dieser Feststellung sein Bewenden haben: Solche Toleranz. wird gerade durch die Verhältnisse des vorliegenden Falles nahegelegt, wo der Wohnsitz des Erblassers nicht augenIallig feststand und neben Bern namentlich Paris in Betracht fiel. Am letztern Orte (und ebenso in Moskau) hat nun aber keine den Vorschriften des schweizerischen Rechtes genügende Eröffnung. statt- gefunden. Die durch das Testament betroffene Klägerin wurde· nicht in das Verfahren einbezogen. Die BeklAgte liess sich vielmehr als angebliche Alleinerbin in den Besitz der Erbschaft einweisen. Sie legte eine notarielle Beschei- nigung vor, wonach der Erblasser « aucun ascendant ni Erbrecht. N° 59. descendant» hinterlassen habe, obwohl sie nach der Feststellung der Vorinstanz (S. 62/63) wusste, dass die Adoptivtochter einer ehelichen Tochter gleichzuachten war. Der französische Richter stützte sich ausdrücklich auf die Erwägung « qu'il resulte de l'acte de notoriete susdaM que Alexandre Auguste Catoire de Bioncourt n'a Iaisse aucun heritier a. reserve ». Ebenso heisst es in der von der Beklagten vorgelegten notariellen Urkunde (Beleg Nr. 443) : « observation faite que Monsieur de Bioncourt de cujus n'a laisse aucun ascendant ni descendant, par consequent aucun heritier ayant droit a. une reserve legale dans la succession ». Dass die nach den Grund- sätzen des ZGB unerlässliche Eröffnung des Testaments an die dadurch in ihren Rechten betroffene Klägerin unterblieb, hat daher die Beklagte zu verantworten, gleichgültig ob sie geradezu in dem Sinne bösgläubig war, dass sie mit der Möglichkeit einer erfolgreichen Anfech- tung ihres Universalerbrechtes rechnete oder nicht. Die Klägerin hätte bei der offenkundigen Kollision ihrer Interessen mit denen der als Alleinerbin auftretenden Adoptivmutter einer besondern gesetzlichen Vertretung bedurft, nach schweizerischem ZGB in Form einer Bei- standschaft (Art. 392 Ziff. 2). Die Cour d'appel de Paris führt ihrerseits im Entscheid vom 25. Juli 1932 aus « qu'au deces de Catoire de Bioncourt, les droits eventuels de dame de Loriol alors mineure n'ont pu etre sauvegardes en l~absence de tout subroge tuteur ... ». Nach Art. 559 ZGB musste die Klägerin Gelegenheit erhalten, gegen das Testament Einspruch zu erheben, sei es, um dessen Gültigkeit zu bestreiten, oder doch, um ihren Pflichtteil ~u wahren. Mangels einer für die Klägerin verbindlichen Ei'öftntmg des Testamentes konnte der Herabsetzungs- anspruch nicht der zehnjährigen Verjährung anheimfallen. Naoh der Entscheidung der Vorinstanz ist dieser Anspruch, öltwohi :nicht ausdrücklich in den Rechtsbegehren formu- liert, dennoch als « Klage» in prozessual wirksamer Form erhoben worden.
der ein den eingewiesenen Besitzer ausschliessendes, besseres Recht behauptet. -Verjährung entgegenhalten lassen müsse. Das mag jedoch dahingestellt bleiben. Die hinter dem Rücken der Klägerin erwirkte Besitzein- weisung, die nachher vom Richter des Seinedepartementes widerrufen wurde, vermag die rechtliche Stellung der Klägerin gegenüber der Beklagten nicht zu beeint~ächti gen. Der ipso-jure-Erwerb der Erbschaft im Sinne von Art. 560 ZGB ist sowohl für gesetzliche wie für eingesetzte Erben anerkannt. In jedem Falle erwerben aber zunächst die gesetzli.chen Erben, und sie haben nur zu weichen, wenn sie, eben im Verfahren der Art. 557 ff. ZGB, von eingesetzten Erben verdrängt werden (vgl. die Erläute- rungen zu den Art. 577 ff. des Vorentwurfs zum ZGB, 2. Ausgabe 1. Band S. 436). Das setzt eine für die Beteiligten verbindliche Art der Durchführung des Verfahrens voraus. Dieser Grundlage ermangelt die von der Beklagten erlangte Besitzeinweisung als Alleinerbin, wie in Erw. 3 ausgeführt ist.
368 Erbrecht. N° 69. Demgegenüber versdhlägt es nichts, dass die Beklagte einwendet, als Adoptivmutter der Klägerin hätte sie den Besitz ohnehin kraft 'elterlicher Gewalt auch für diese erhalten. Mit dieser Darstellung nimmt sie ja selber nicht Besitz zu alleinigem eigenem Recht in Anspruch, und demgemäss hätte sie eben auch den Erbschein auf sich und die Klägerin zusammen ausstellen lassen sollen. 6. -Da das Vermögen der Beklagten trotz der ver- traglichen Gütertrennung nicht ausgeschieden war, musste sein Bestand auf den Todestag des Erblassers ermittelt werden. Der erste eheliche Wohnsitz befand sich im Auslande ; daher unterstand die güterrechtliche Ausein- andersetzung dem ausländischen Recht, dessen Anwen- dung weder an sich noch in seinen tatbeständllchen Voraussetzungen vom Bundesgerichte nachzuprüfen ist. Das Gesamtvermögen beider Ehegatten betrug nach unangefochtener Festsetzung durch die Vorinstanz beim Eintritt des Erbfalles (30, September 1913). . . . . . . . . . . . . . Rb. 3,616,238.14. Nach Abzug des Frauengutes von » 821,394.25 ergibt sich ein Mannesgut von .. Rb. 2,794,843.89. Darin ist indessen die von der Klägerin mit Rücksicht auf Art. 3 Abs. 2 des französischen Code civil ausdrücklich ausgenommene Liegenschaft Schloss Melz im Buchwerte von Rb. 45,000.=-- enthalten, wozu noch das Inventar der ferme deMelz im Werte von Rb. 7500.- als « immeuble par destination» nach Art. 524 Cc kommt (Planiol Bd. 3 Note 85). Also Abzug. . . . . . . . .. » Die unter das schweizerische Erbrecht 52,500.- fallende Erbmasse beträgt daher . . Rb. 2,742,343.89, oder umgereohnet zum unbestrittenen Kurs von Rb. 0.375 = Fr. 1.-. = Fr. 7,312,916.90. Die Veränderungen, welche dieses Vermögen seit 1913 Erbrecht. N° 69. 369 erfahren hat, sind nicht genau festgestellt. Die Beklagte, in deren Verfügllngsgewalt sich die Erbschaft befand. hat grundsätzlich die von ihr behaupteten Verluste, ins- besondere Wertverluste, zu beweisen. Hinsichtlich der rus- sischen Liegenschaften im Betrage von Rb. 260,000.-, die im Liegenschaftskonto des Erblassers von Rb. 455,000.- (Gutachten S. 60) und demgemäss auch in der vor- stehenden Vermögensaufstellung enthalten sind, bedarf es indessen keines besondern Beweises für die An- gabe der Beklagten, dass « tous les biens fonciers qui nous appartenaient en Russie ont eM nationalises au moment de la revolution russe ». Die damals in Russland erfolgte Verstaatlichung der Vermögen ist weltkundig. Es liegt auch nichts dafür vor -und die Klägerin hat dies gar nicht darzutun versucht -, dass die in Frage stehenden Liegenschaften etwa noch vor der russischen Revolution veräussert, also in anderes und zwar nicht russisches VermögeJi umgesetzt worden wären. Daraus erhellt eine (von der Vorinstanz übersehene) Verminderung der Erbschaft von. . Fr. 7,312)916.- um Rb. 260,000.-. . . . . . . =» 693,333.33 auf Fr. 6,619,583.57. ............................................... 7. -Von den Fällen abgesehen, in denen eine amtliche Mitwirkung bei der Erbteilung vorgeschrieben ist (Art. 609 ZGB), was hier kerne Partei behauptet, ist die Durch- führung der Erbteildiig den Etben selbst überlassen (Art. 610 ff.). Indessen steht jedem Beteiligten die Anru- fung der zuständigen Behörde offen (Art. 611 Abs. 1, 612 Abs. 3 i im Kanton Bern ist nach Art. 2 EG zuständig der Gericb.tsptäsident). Und darüber hinaus muss die Auseinandersetzung im Rahmen eines Prozesses zuge- lassen werden, der wieder vorliegende die Erbberechtigung der Klägerin und andere erbrechtliche Fragen beschlägt. Mit Recht hat sich der Appellationshof daher nicht auf die Zuerkennung des Teilungsanspruchs beschränkt, son- 24 AS 69 n -1943
370
,Erbrecht. No 59.
dern gemäss dem Begehren der Klägerin die Teilung soweit
möglich
auch durchgeführt. "
g. -Von der Teilungsmasse von Fr. 6,619,583.57
entfallen 9/16 = Fr. 3,723,515.73 auf die Klägerin und
7/16 = Fr. 2,896,067.84 auf die Beklagte, je mit dem
entsprechenden Bruchteil der Erträgnisse der ganzen
Erbschaft. Die Klägerin verlangt ihren Anteil am Ertrag
er~t ür die Zeit seit ihrer Mündigkeit, dem l. September
1921 (Alter von 21 Jahren, Art. 388 des für sie als damalige
Französin massgebenden Code civil). Es kommen einfach
diewiklich erzielten Erträgnisse in Betracht. Der Teilung
unterliegt das Erbschaftsvermögen in seinem wirklichen
Bestande samt Zuwachs, so wie es die Beklagte für sich
und -wider Willen -auc.h für die Klägerin besessen
hat. Auf guten oder bösen Glauben kommt hiebei nichts
an, und die Besitzesregeln, auf welche bei der Erbschafts-
klage verwiesen ist, kommen nicht zur Anwendung.
9. -Die Bildung von Losen nach Massgabe der Erbteile
der Parteien hat die Vorinstanz « wegen der herrschenden
Ungewissheit über die Zusammensetzung der Masse»
abgelehnt, ebenso die Zuweisung einer Geldforderung an
die Klägerin in der Höhe ihres Anteils. In der Tat kann
bei der « Realteilung » nicht über die v:om Appellationshof
gezogenen Schranken hinausgegangen werden. Steht doch
~ach der ürdigung der Tatsache durch den Appella-
tIOnshof
nIcht fest, dass und in welchem Betrage die
Klägerin durch die zur Zeit in der Schweiz, bei den ange-
gebenen
Bankinstituten, beschlagnahmten Vermögens-
werte für ihr Erbbetreffnis (Pflichtteil mit Zuwachs)
ungedeckt bleibt.
Es bleibt angesichts dieser unabge-
klärten Sachlage nur übrig, für den von der V orinstanz
als wahrscheinlich vorausgesehenen Fall der ungenügenden
Deckung durch die erwähnten Werte den Anspruch der
Klägerin auf Zuweisung weiterer Erbschaftswerte oder
aber Ersatz in Geld vorzubehalten. Eine gegenwärtige
Forderung in diesem Sinne besteht aber nach dem Gesagten
nicht.
Erbrecht. N° 59.
371
Anderseits muss es bei der Streichung der Witwenrente
bleiben, welche der Beklagten im Ehevertrage zu Lasten
der Erbschaft ausgesetzt worden ist. Die Vorinstanz sieht
in dieser Rente eine Schenkung auf den Todesfall und setzt
sie auf Null herab, da eben die in der Schweiz beschlag-
nahmten Erbschaftswerte aller Voraussicht nach den
Erbanteil der Klägerin nicht decken. Die Beklagte möchte
in der Rente eine der Herabsetzung nicht unterliegende
Gegenleistung
betrachtet wissen. Sie weist auf den übrigen
Inhalt des Ehevertrages hin. Das Güterrechtsverhältnis
untersteht jedoch, was der Vorinstanz nicht entgangen
ist,
dem ausländischen Recht, weshalb diese Frage vom
Bundesgericht nicht nachzuprüfen ist. Auch dadurch,
dass die Vorinstanz die vom Ehemanne der Klägerin in
einer Verhandlung dieses Prozesses ausgesprochene An-
erkennung
der Witwenrente nicht für verbindlich hält,
kann Bundesrecht nicht verletzt sein. Es handelt sich
um ein prozessuales Anerkenntnis ohne zivilrechtliche
Wirkungen. Weder dessen
Sinn und Tragweite an und
für sich noch dessen Verbindlichkeit für die Klägerin
steht daher vor Bundesgericht zur Erörterung.
10. -Die Zuweisung der in Frage stehenden, in der
Schweiz beschlagnahmten Vermögenswerte -deren
Zugehörigkeit zur Erbschaft die Vorinstanz ohne Rechts-
verletzung feststellt -verschafft der Klägerin Allein-
eigentum. Soweit diese
Werte in gewöhnlichen,' nicht in
Wertpapieren verkörperten Forderungen bestehen, wäre
sogar einem Teilungsvertrag analog einer Zession bereits
die
Wirkung der Übertragung zu alleinigem Gläubigerrecht
zuzuschreiben.
Im übrigen kennt freilich das Mobiliar-
sachenrecht keine
dem für Grundstücke geltenden Art.
665 Abs. 1 ZGB entsprechende Realexekution durch
gerichtliche Zusprechung des Eigentums, und es ist
umstritten, ob ein Erbteilungsvertrag unmittelbar Allein-
eigentum
an den « real» ausgeschiedenen Vermögens-
stücken begründe (BGE 47 II 251 ; GUHL, Persönliche
Rechte mit verstärkter Wirkung, in der Festgabe für
372 ~rbreoht. N0 69. das Bundesgericht, Seiten 99 und 112). Wie dem auch sei, muss jedenfalls der gerichtlichen Erbteilurig diese Wir'kung zugeschrieben werden. Bei dieser Teilung (ebenso wie bei der Aufteilung sonstigen Gesamteigentums ) handelt es sich nicht darum, die Pflicht eines Eigentümers zur Über- tragung auf eine andere Person zur Geltung zu bringen, sondern um die Verteilung unter die bereits als Eigentümer zu gesamter Hand Berechtigten. Mit der rechtskräftigen Zuweisung von Erbschaftssoohen (Fahrnis wie Grund- stücke) durch den Richter an einen Erben ·wird dieser also Alleineigentümer . 11. -Die Beklagte ihrerseits wird von der Vorinstanz auf « die der Erbschaft gegen sie zustehende Ersatz- forderung » angewiesen. Eine .solche Ersatzforderung be- steht jedoch nicht. Die Beklagte behält einfach, was nach Ausrichtung des Betreffnisses der Klägerin übrig bleibt. Das macht nach vorinstanzlicher Feststellung eben ihren eigenen Erbanteil aus. Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Erbteil der Klägerin wird auf Fr. 3,723,515.73 nebst dem entsprechenden Anteil an den seit dem 1. September 1921 bezogenen Erträgnissen und der Erbteil der Beklagten auf Fr. 2,896,067.84 nebst dem auf sie entfallenden Anteil an den bezogenen Erträgnissen fest- gesetzt. 3. a) Die Klägerin wird für ihren Erbteil auf die sämtlichen zur Zeit in der Schweiz, nämlich bei den Banken... beschlagnahmten Werte bis zum Betrage von Erbrecht. N° 60. 373 insgesamt Fr. 3,723,515.73 nebst ihrem Anteil an den Erträgnissen angewiesen. lit. b wird gestrichen. 11. Im übrigen werden beide Berufungen abgewiesen und wird das Urteil des Appellationshofes bestätigt. 60. Umn der 11. ZlvDabtenung vom 15. Oktober 1M3 i. S. Lorenz gegen Braun-Lorenz. Vermächtnis zugunsten eines DarZehenBschuldners des Erblassers. Verrechenbarkeit von Vermächtnis und Darlehensschuld. Behauptung des Erlasses der Schuld: unter Lebenden (a); von 'J;'odes wegen (b); allenfalls in Form ein~r «Umwa.ndlung II des Darlehens in Vorbezug 'I (c). Sobald em Erl&ss der Dar- lehensschuld (im Sinne von lit. a-c) verneint worden ist, bleibt kein Raum mehr für eine «Auslegung» des Testaments nach der Frage, ob der Erblasser das Vermächtnis « brutto oder netto J) gemeint habe. Unzulässig, zum TestamentsinhaJt etwas hinzuzutun, was nicht darin liegt (d, Erw. 1). Direkte Verurteilung der Erben zu.r Auszahlung des Vermächt- nisses, obgleich die Erbschaft sich noch unverteilt in Händen der Teilungsbehörde (Erbschaftsa.mt) befindet (Erw. 4). Legs en fave;ur d'un debiteur dtu testateur. Compensation d'une dette avec un legs. Remise pretendue de la dette : entre vifs (consid. 1 a), a causa de mort (consid. 1 b), eventuellement par «conversion» du pret en ava.nce (cousid. 1 cl. Si l'on n'admet pas qu'il y ait eu remise de dette par l'un des moyens ci·dessus, il n'y a pas lieu d'inter- preter le testament, ni de se demander si le testateur a entendu que la dette soit imputee sur le legs. Interdiction d'introduire dans le testament ce qui ne s'y trouve pas (consid. 1 d). Reritiers conda.mnes a payer le legs alors que la succession, non parlagee, est encore penda.nte devant l'autoriM chargee du partage (consid. 4). Legato in favore d'un debitore deZ «de cuius ». Compensazione d'un legato con un debito a dipendenza d'un prestito: Asserto condono deI debito: tra vivi (consid. 1 a), a causa di morte (consid. 1 b), eventualmente mediante « conversione » deI prestito in un a.nticipo (consid. 1 c). Se non si ammette il condono deI debito in virtu d'uno di questi modi, non si deve interpretare il testamento per sapere se il «de c?i?S l) abbia voluto ehe il debito sia dedotto 0 no da.! legato. DIVleto d'introdurre nel testamente ci<> ch'esso non contiene (consid. 1 d). Eredi conda.nna.ti a paga.re il legate benche la successione indivisa sia a.ncora. in ma.no dell'autorita incaricata della divisione (consid. 4).
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