Ehegatten das Klagerecht versagt, so ist nach der Praxis
mit diesem Ausdruck picht gemeint, dass jedes noch so
geringfügige, sekundäre Verschulden
auf Seite des beklag-
ten Ehegatten genüge, um den Schuldigen zur Scheidungs-
klage zu berechtigen. Letzterer
ist auch dann als aus-
schliesslich schuldiger Teil zu betrachten
und ihm das
Klagerecht versagt, wenn das Verschulden des anderen
Teils
im Vergleich zu dem seinen so geringfügig ist, dass es
praktisch nicht ins Gewicht fällt (Urteil des Bundesge-
richtes
vom 21. Januar 1943 i. S. Stalder). Bei den der
Beklagten vorgeworfenen unangenehmen Eigenheiten,
ihrer Nervosität und ihrer Neigung zum Nörgeln, handelt
es sich
um Eigenschaften, die weitgehend an:lagemässig
begründet zu sein pflegen und daher insoweit ihrem Träger
nicht zum Verschulden angerechnet werden können.
Gewisse Mängel
in der Ausgeglichenheit des Charakters
sind den meisten Menschen eigen und müssen von ihren
Lebensgefährten
mit Verständnis und Nachsicht ertragen
werden. Jedenfalls bilden die zu Lasten der Beklagten fest-
gestellten Unarten keinen Scheidungsgrund und vermögen
daher am alleinigen Verschulden des Klägers nichts zu
ändern. Aus dem Umstand, dass das die erste Scheidungs-
klage des
Mannes abweisende Urteil diesen als 'Überwiegend
schuldigen Teil bezeichnete, kann nicht gefolgert werden,
dass also auch die Frau ein Verschulden treffe; zur Abwei-
sung jener Klage genügte
nach Art. 142 Abs. 2 ZGB eben
schon,
dass den Kläger ein grösseres Verschulden treffe,
sodass sich die
Frage der Ausschliesslichkeit seiner Schuld
gar nicht stellte. Aus andern Ausführungen jenes Urteils ist
denn auch zu schliessen, dass man auch damals die der
Frau vorgeworfenen Fehler nicht als Verschulden im
Sinne des Gesetzes auffasste. "Übrigens ist der Richter im
vorliegenden Prozess an die rechtliche Wertung, die man
damals dem Verhalten der Parteien zuteil werden liess,
nicht gebunden. Hinsichtlich verschiedener der Beklagten
gemachter Vorwürfe
hat auch im vorliegenden Prozess ein
Beweisverfahren stattgefunden. Die Beweiswürdigung war
36'1
Sache des Obergerichtes. Was an Feststellungen in den
Akten liegt, erlaubt nicht, die vorinstanzliche Beurteilung
der Schuldfrage als dem Gesetz zuwiderlaufend zu be-
zeichnen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Aargau vom 4. Oktober 1943 bestätigt.
Vgl. auch Nr. 55, 59. -Voir aussi n
OB
55, 59.
IIl. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
59. Urteß der H. Zivilabteilung vom 21. Oktober 1943
i. S. de Loriol gegen Catoire de Bloneourt.
ErbrechtlicM AnM (Pflichtteil) eines durch Ausländer im
Heimn,tsfmJ,t adoptierten Kindes: Beurteilung nach schweizeri-
schem Recht, wenn sich der letzte Wohnsitz des Adoptivvaters
in der Schweiz befand. Art. 8, 22, 32 NAG. Art. 268 Abs. 1
ZGB.
(Erw. 1 und 2). Ört
TutMfIR/I1;tseröO'TlJtlll'UJ. Erbschein (Art. 556-559 ZGB).. liche
Zuständigkeit, Art. 22-27 und 32 NAG, Art. 538 Z(;m. Folgen
des Verschweigens eines gesetzlichen durch den emgesetzten
Erben: Wurde jener demzufolge nicht in das Eröffnungs-
verfahren einbeznn, so kann dieser dessen Herabsetzu,ngs-
klage, Erbschaftsklage oder Klage auf Anerknnnung als ;Miterbe
nicht eine allenfalls mit der Testamentserbffnung begmnende
Verjährung (Art. 533,600 ZGB) entgegenhalt . (Erw. 3. d.5).
Unter Miterben ist vor und bei der Teilung kem Raum für eme
Erbschaftsklage, auch wenn einer oder einzelne von ihnen
au,sschliesslichen Gewahrsam haben. Art. 598 ff., 604 ZGB.
Gegenstand der Teilung ist das ErbschaftsvermögeD in seinem
wirklichen Bestande samt dem Zuwachs. (Erw. 4 und 8).
Erbteilung durch den Richter ist zulässig im Rahmen eines Pro-
zesses über die Rechte sm betreffenden Na.chlass. Durch die
richterliche Zuteilung ( Realteilung ) erwirbt der einzelne
Erbe unmittelbar Alleineigentum. (Erw. 7 und 10).
Anerkenntnis im Proz688. Ein vor dem kantonalen RIchter aus-
gesprochenes Anerkenntnis untersteht hinsichtlich Auslegung
wie auch Verbindlichkeit dem kantonalen Prozessrecht. Das
schliesst die Überprüfung durch das Bundesgericht aus. Art.
57 OG. (Erw. 9). . "
L droits iJUCC,68801'aUX (reserve) d'un enfant qui a Bte adopte par
un etranger danB le paY8 d'origine de celui-ci sont regis par Ja
loi suisse si l'adoptant est domicilie en Suisse au moment de
son dooes (art. 8, 22, 32 de la loi du 25 juin 1891, art. 268 a1. 1
CC) (consid. 1 et 2).
Ouverture du te8tament. Oertificat d'Mf'ieier (art. 556 a 559 CC).
Competence territoriale (art. 22 a 27, 32 de la Ioi d 25 juin
1891, art. 538 00). Consequences du fait que l'Mritier institue
n'a pas revele l'existence d'nu heritier legal: Si de ce fait ce
dernier n'est pas engage dans la procedure d'ouverture du
testament, on n'est pas en droit d'opposer a l'action en reduc-
tion, a.l'action en petition d'heredite ou a l'action enreconnais-
sauce de la qualite de coheritier une prescription qu'on pourrait
.evep.tuellement faire courir du jour de l'ouverture du testament
(art. 533, 600 00) (consid. 3 et 4).
Les heritiers ne peuvent exercer l'action en petition d'hererute
les uns contre les autras, ni avant ni pendant le partage, meme
si l'un d'eux ou certains d'entre eux etaient seuls detenteurs
de l'Mritage. (Art. 598 et suiv. 604 CC). Constituent la matiere
du partage les biens de Ja succession, tels qu'ils existent reelle-
ment. y compris les accroissements (consid. 4 et 8).
Partage iudiciaire: Le partage peut etre opera par le juge dans
un proces sur les droits des heritiers aux biens de Ja succession.
Du fait,de I'attribution judiciaire (partage en nature), chaque
.heritier devient immediatement seul proprietaire des biens
qui lui sont attribues (consid. 7 et 10).
ReeonnaiB8ance intervenue
en COUira de prooes. L'interpretation de
cette reconnaissance et son caractere obIigatoire relevent du
droit de procedure cantonal. Le TF n'est pas competent pour
revoir ces questions (art. 57 OJ; consid. 9).
I diritti iJUCC,68801'i (legittima) di un infante adottaW da uno straniero
nel paes6 d' origine di quest'ultimo sono discipIinati dalla legge
svizzera, se l'adottante e domiciliato in Isvizzera al momento
della Bua morte (art. 8, 22, 32 della LDD deI 25 giugno 1891 ;
art. 268 cp. 1 00) (eonsid. 1 e 2).
Pubblicazione del te8tamento, certificato di erede (art. 556-559 00).
Competenza territoriale (art. 22-27, 32 della LDD; art. 538
00). Conseguenze deI fatto ehe l'erede istitnto non ha indintl?
l'esistenza d'un erede legale: se quest'ultuno non e qumdi
incluso nella pr()(ledura di pubblicazione del testamento, non
si pub opporre all'azione di riduzione, alla petizione d'eredita
o all'azione di riconoscimento della quaIita di erede una pro-
scrizione che potrebbe eventualmente decorrere dal giorno
della pubblicazione deI testamento (art. 533 600 CC) (oonsid.
3 e 4).
Nei Ioro rapporti reciproci i ooeredi non possono ne prima, ne
durante Ja divisione promuovere Ja petizione d'eredita., anche
se uno 0 alcuni di essi sono i soli detentori dell'eredita. (art.
598 e seg., 604 CC). Oggetto della divisione sono i beni della
successione quali esistono realmente, compresi gli aumenti
(consid. 4 e 8).
DiviBione giudiziale : la. divisione pub essare effettua.ta dal giudice
in un processo vertente sui diritti degIi eredi ai beni della
suceessione. Mediante l'assegno giudiziale (divisione in natura),
ogni erede diventa immediatamente il solo proprietario dei
beni assegnatigli (consid. 7 e 10).
Ricono8cimento
nel C01'8Q della causa. L'interpretazione di questo
riconoseimento ed il suo carattere obbIigatorio dipendono da!
diritto della proeedura. cantonale. TI Tribunale federale non
e competente per sindacare tali questioni (art. 57 OGF;
consid. 9).
A. -Die Beklagte ist die Witwe des am 30. September
1913 gestorbenen Alexandre Auguste
Catoire de Bionoourt.
Die
Heirat fand am 29. November '1888 in Paris, dem
Wohnort der Braut, statt, naoh Absohluss eines Ehe-
vertrages, wonach der Güterstand der Gütertrennung
nach Art. 1536 ff. des französischen Code civil angenommen
wurde, die
Eltern der Braut dieser, abgesehen vom trous-
seau, eine
Mitgift von Fr. 200,000.-bestellten und der
Bräutigam ihr für den Fall seines Vorversterbens eine
Witwenrente
von jährlich Fr. 50,000.-als Schenkung
aus seinem Nachlasse versprach. Der erste eheliche Wohn-
sitz befand sich
in Paris oder Moskau. Der Ehemann war
russischer Nationalität, gehörte dem erblichen Adel an
und bekleidete verschiedene russische Ämter. Seinen
letzten Wohnsitz hatte er in Bern.
B. -Die Klägerin, geboren am 1. September 1900
in Moskau, war Zögling des Moskauer kaiserlichen Finqel-
hauses und hiess Alexandra Wassiliewa. Sie wurde von
den Eheleuten Catoire de Bioncourt auf erzogen. Am 22.
Februar/6. März 1908 setzte Alexandre Auguste Catoire
de Bioncourt letztwillig die Beklagte und für den Fall
ihres V orversterbens die Klägerin als Universalerbin ein.
Auf Grund dieses Testamentes erlangte die Beklagte
nach seinem Tode beim Richter des Seinedepartements
am 25. November 1913 die Einweisung in den Besitz
der Erbschaft (envoi en possession). Die richterliche Ver-
fügung stützte sich auf die Erwägung, dass der Erblasser
keinen Pflichtteilserben
(heritier a. reserve) hinterlassen
habe, entsprechend einer
von der Beklagten vorgelegten
notariellen Bescheinigung, wonach weder
Vorfahren noch
360 . Erbrecht. N° G9.
Nachkommen des Erblassers vorhanden seien. Die Klägerin
wurde indessen, und zwar nicht nur im privaten Leben,
als' Adoptivtochter der Eheleute Catoire de Bioncourt
ausgegeben. Schon in einem russischen Pass vom 23.
August/5. September 1913, den ihr noch der Erblasser
beschaffte, ist sie Alexandra Alexandrowna Catoire de
Bioncourt benannt. In der Todesanzeige führt die Beklagte
selbst die Klägerin neben sich als Mademoiselle de
Bioncourt) an und nennt den Erblasser leur epoux,
pare
adoptif ... . Als sie sich im Jahre 1919 wieder in
das französische Bürgerrecht aufnehmen liess, wurde die
Klägerin als minderjährige Tochter einbezogen. Auch bei
deren Verheiratung, insbesondere bei Eingehung der
zweiten, gegenwärtigen Ehe. mit Gerard de Loriol, im
Jahre 1930, wurde sie als Adoptivtochter der Eheleute
Catoire de Bioncourt bezeichnet. Allerdings lag jeweilen
keine Adoptionsurkunde,
sondern eine blosse Zeugen-
bescheinigung (acte
de notoriete) vor, und die Beklagte
stellte später der Klägerin gegenüber das Bestehen einer
Adoption in Abrede. Am 9. Februar 1932 erlangte dann
aber die Klägerin beim Richter von Provins eine sichernde
Verfügung (apposition
de scelles), was der Appellationshof
von Paris am 25. Juli 1932 bestätigte, aus der Erwägung,
die Klägerin habe ihre AdoptiOIi hinreichend glaubhaft
gemacht mit dem urkundlichen Nnchweis; dass der Erb-
lasser die Absicht, sie zu adoptieren, bekundet habe. Mit
Hinweis darauf liess dann am 26. November 1932 der
Richter des Seinedepartements auch den nachträglichen
Einspruch der Klägerin gegen die 19 Jahre früher verfügte
Einweisung der Beklagten in den Besitz der Erbschaft
zu und widerrief die damalige Verfügung. Bei der Inven-
taraufnahme im Schloss Melz wurde endlich am 22.
Dezember 1932 eine
Urkunde gefunden, die nach Ansicht
der Klägerin das Moskauer Adoptionsurteil vom 21. Juli
1912 darstellt.
O. -Nun liess die Klägerin die Beklagte am 27. Dezem-
ber 1932 in Bern zum Aussöhnungsversuch vorladen, und
nach dessen Scheitern reichte sie am 5. Mai 1933 beim
Appellationshof des Kantons Bern die vorliegende Klage
ein mit den Begehren : 1. Es sei der Anspruch gerichtlich
festzustellen,
der der' Klägerin im Nachlass des am 30.
September 1913 verstorbenen Herrn Alexandre Auguste
Catoire
de Bioncourt, zuletzt wohnhaft gewesen in Bern,
zusteht. 2. Das Gericht habe den Umfang der den Nachlass
des Herrn de Bioncourt bildenden Vermögenswerte fest-
zustellen, die
Erbschaftsliquidation durchzuführen und
die Verteilung unter die Erbberechtigten vorzunehmen.
3.
Es sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ihren
Erbanteil auszuhändigen und allfällig heute fehlende
Vermägenswerte in gerichtlich zu bestimmendem Betrage
zu ersetzen.
Die Beklagte bestritt die örtliche Zuständigkeit des
bernischen Gerichtes
und beantragte im übrigen Abweisung
der Klage. Die Unzuständigkeitseinrede wurde vom
Appellationshofe geschützt, vom Bundesgericht dagegen
auf zivilrechtliehe Beschwerde der Klägerin am 27. Februar
1936 verworfen. In der Sache selbst erklärte der Appel-
lationshof mit Urteil vOm 15. Juli 1941 die Erbschafts-
klage als nicht. zulässig, setzte die testamentarischen
Verfügungen des Erblassers zur HerstellUng des Pflicht-
teils
der Klägerin um 9/16 herab, stellte einen Gesamt-
betrag der Erbschaft von Fr. 7,452,916.90 fest, .erklärte
die
sämtlichen zur Zeit in der Schweiz als zur Erbschaft
de Bioncourt gehörend beschlagnahmten Vermögenswerte
als Teile dieser Erbschaft, setzte den Erbteil der Klägerin
auf Fr. 4,192,265.76, der Beklagten auf Fr. 3,260,651.14
fest und wies die Parteien für ihre Erbteile wie folgt an :
a) die Klägerin auf die sämtlichen zur Zeit in der Schweiz,
nämlich bei den Banken... beschlagnahmten Werte bis
zlim Betrage von insgesamt Fr. 4,192,265.76, b) die
Beklagte auf die der Erbschaft gegen sie zustehende
Ersatzforderung bis zum Betrage von Fr. 3,260,651.14.
D. -Gegen dieses Urteil legten beide Parteien Berufung
an das Bundesgericht ein. Die Klägerin beantragt gänzliche
362 Erbrecht. N° 59.
Gutheissung der Klage ; das gesamte Erbschaftsvermögen
sei einzubeziehen,
aUf!genommen nur die in Frankreich
gelegenen Grundstücke. Die Beklagte beantragt Abwei-
sung der Klage, soweit sie in kantonaler Instanz gutgeheis-
sen wurde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Wie im Gerichtsstandsurteil des Bundesgerichtes
vom 27. Februar 1936 dargelegt ist, hatte der Erblasser
etwa seit 1910 die Absicht, im Ausland einen eigentlichen
Wohnsitz zu haben, aufgegeben, sich dagegen in Bern
mindestens einen Aufenthalt von gewisser Stetigkeit und
Bedeutung geschaffen. Dieser Aufenthalt gilt nach Art.
24 Abs. 2 ZGB als Wohnsitz (BGE 68 II 184 Erw. 2).
Daraus folgt, ausser der ZuStändigkeit der bernischen
Gerichte
zur Beurteilung dieser erbrechtlichen Klage, dass
die Erbschaft in Bern zu eröffnen war und die Erbfolge
sich nach schweizerischem Recht zu richten hat (Art.
22-27
und 32 NAG). Art. 5 des schweizerisch-französi-:-
sehen Gerichtsstandsvertrages von 1869 ist angesichts der
russischen Nationalität des Erblassers nicht anwendbar.
Im übrigen entspricht es der Lehre des International ..
privatrechtes, dass sich die erbrechtlichen Folgen einer
Adoption nach dem Erbstatut des Erblassers bestimmen
(MEILI, Internationales Zivil-und Handelsrecht I Seite
364 ;
FURRER, Die Adoption, Legitimation und die Kindes-
anerkennung im internationalen Rechte, Seite 24).
-
Die Frage der Adoption ist nach Art. 8 und 32
NAG vom heimatlichen Rechte beherrscht und unterliegt
der Gerichtsbarkeit der Heimat. Sie ist indessen im vor-
liegenden Prozesse bloss eine Vorfrage der streitigen
Erbanspruche. Als solche war sie von der Vorinstanz
mitzuentscheiden (BGE 50 I 415). Anwendbar war hiebei
das zur Zeit der behaupteten Adoption und auch noch
bei Eintritt des Erbfalles geltende russische Recht. Darauf
hat die Vorinstanz denn auch abgestellt. Nach ihrer
Entscheidung liegt eine gültige Adoption durch den
Erbrecht. N° 59. 363
Erblasser und dessen Ehefrau, die Beklagte, vor, mit
Bestätigung durch das Moskauer Zivilgericht vom 2L
Juli 1912. Und zwar handelt es sich nicht nur um eine
vertragliche Adoption ohne Erbrecht, sondern um eine
voll wirksame Adoption, die
dem Adoptivkinde volles
Erbrecht gleich einem ehelichen Kinde verleiht. Aus-
genommen
sind nur die sogenannten Familiengüter ( rodo-
vye imoustchestva ). Diese auf der Anwendung auslän-
dischen Rechtes beruhende Entscheidung ist für das
Bundesgericht verbindlich (Art. 57 OG). Dass, die in
Frage stehende Adoption weder in ihren Voraussetzungen
und Wirkungen noch hinsichtlich der Art ihres Zustande-
kommens gegen die öffentliche
Ordnung der Schweiz
verstösst,
ergibt sich zweifelsfrei aus den Ausführungen
der Vorinstanz.
3. -
Als Adoptivkind (Art. 268 Abs. 1 ZGB) hat
die Klägerin nach Art. 457 ZGB gesetzliches Erbrecht
wie eine eheliche Tochter und nach Art. 471 Ziff. 1
Pßichtteilsschutz.
Die Beklagte, welche die ihr wohlbe-
kannte, auch durch sie selbst neben dem Erblasser vor-
genommene Adoption nach Erwägung 2 ohne Grund
bestritten hat, wendet Verjährung des Herabsetzungs-
anspruches
ein. Mit Unrecht. Es kann dahingestellt bleiben,
ob die Klägerin überhaupt auf Herabsetzung der letzt-
willigen Verfügung zu klagen brauchte, oder ob sie in der
Lage war, eine unverjährbare Einrede im Sinne von
Art. 533 Abs. 3 ZGB zu erheben, so dass die betreffenden
Klagevorbringen als vorausgenommene
replikantisehe Ein-
rede gelten könnten (vgl. BGE 51 II 53 Erw. 3, 56 II 17,
II 402, 68 II 76); bei Erhebung der vorliegenden
Klage war weder die ein-noch die zehnjährige Frist des
Art. 533 Abs. 1 ZGB abgelaufen.
Genügend zuverlässige
Kenntnis von ihrer Adoption
hatte die Klägerin nach vorinstanzlicher Feststellung
erst am 22. Dezember 1932, und wann ihr die testamenta-
rische Einsetzung der Beklagten als Universalerbin bekannt
wurde, steht dahin. Somit ist der Ablauf der einjährigen
Verjährung nicht dargetan. Die Beklagte, welche das
Vorliegen einer Adoption noch in diesem Prozesse bestrit-
ten . hat, kann übrige nicht, ohne sich selbst zu wider-
sprechen,
von einer schon. früher zuverlässig gewonnenen
Kenntnis der Adoption sprechen. Sie beruft sicb. dement-
sprechend vornehmlich
auf die zehnjährige Frist, die
nach Art. 533 Aha. 1 ZGB mit der amtlichen Testaments-
eröffnung
in Gang kommt.
Aber
auch diese Verjährung war bei Erhebung der
Klage nicht vollendet. Sie konnte mangels einwandfreier
Testamentseröffnung
gar nicht beginnen. Diese ist als
Massregel zur Sicherung des Erbganges (Art. 556 ff.
ZGB) durch die zuständige Behörde am letzten Wohnsitz
nes Erblassers vorzunehmen, wo der Erbgang überhaupt
zu eröffnen ist (BGE 33 1124). Dass eine anderswo erfolgte
Testamentseröffnung die Verjährungsfrist keinesfalls
in
Lauf zu setzen vermöge, kann der Vorinstanz freilich
nicht zugegeben werden. Zwar hat sich die örtlich zustän-
dige Behörde in jedem Falle der Sache anzunehmen, sei
es auch erst nachträglich. Ergibt sich aber hiebei, dass
die am andern Orte, allenfalls im Ausland durchgeführte
Eröffnung VOr den Vorschriften des ZGB standhält, dass
insbesondere alle an der Erbschaft Beteiligten in das
Verfahren einbezogen wurden, dieses nicht beanstandeten
und denn auch in ihren Interessen nicht verletzt wurden
so
kann es bei dieser Feststellung sein Bewenden haben:
Solche Toleranz.
wird gerade durch die Verhältnisse des
vorliegenden Falles nahegelegt, wo der Wohnsitz des
Erblassers
nicht augenIallig feststand und neben Bern
namentlich Paris in Betracht fiel. Am letztern Orte (und
ebenso
in Moskau) hat nun aber keine den Vorschriften
des schweizerischen Rechtes genügende
Eröffnung. statt-
gefunden. Die durch das Testament betroffene Klägerin
wurde nicht in das Verfahren einbezogen. Die BeklAgte
liess sich vielmehr als angebliche Alleinerbin in den Besitz
der Erbschaft einweisen. Sie legte eine notarielle Beschei-
nigung vor, wonach der Erblasser aucun ascendant ni
descendant hinterlassen habe, obwohl sie nach der
Feststellung der Vorinstanz (S. 62/63) wusste, dass die
Adoptivtochter einer ehelichen Tochter gleichzuachten
war.
Der französische Richter stützte sich ausdrücklich
auf die Erwägung qu'il resulte de l'acte de notoriete
susdaM
que Alexandre Auguste Catoire de Bioncourt n'a
Iaisse aucun heritier a. reserve . Ebenso heisst es in der
von der Beklagten vorgelegten notariellen Urkunde (Beleg
Nr. 443) :
observation faite que Monsieur de Bioncourt
de cujus
n'a laisse aucun ascendant ni descendant, par
consequent aucun heritier ayant droit a. une reserve
legale
dans la succession . Dass die nach den Grund-
sätzen des ZGB
unerlässliche Eröffnung des Testaments
an die dadurch in ihren Rechten betroffene Klägerin
unterblieb,
hat daher die Beklagte zu verantworten,
gleichgültig ob sie geradezu
in dem Sinne bösgläubig war,
dass sie
mit der Möglichkeit einer erfolgreichen Anfech-
tung ihres Universalerbrechtes rechnete oder nicht. Die
Klägerin
hätte bei der offenkundigen Kollision ihrer
Interessen
mit denen der als Alleinerbin auftretenden
Adoptivmutter einer besondern gesetzlichen Vertretung
bedurft, nach schweizerischem ZGB in Form einer Bei-
standschaft (Art. 392 Ziff. 2). Die Cour d'appel de Paris
führt ihrerseits im Entscheid vom 25. Juli 1932 aus qu'au
deces de Catoire de Bioncourt, les droits eventuels de
dame de Loriol alors mineure n'ont pu etre sauvegardes
en lnabsence de tout subroge tuteur ... . Nach Art. 559
ZGB musste die Klägerin Gelegenheit erhalten, gegen
das
Testament Einspruch zu erheben, sei es, um dessen
Gültigkeit
zu bestreiten, oder doch, um ihren Pflichtteil
u wahren. Mangels einer für die Klägerin verbindlichen
Ei'öftntmg des Testamentes konnte der Herabsetzungs-
anspruch nicht der zehnjährigen Verjährung anheimfallen.
Naoh der Entscheidung der Vorinstanz ist dieser Anspruch,
öltwohi :nicht ausdrücklich in den Rechtsbegehren formu-
liert, dennoch als Klage in prozessual wirksamer Form
erhoben worden.
- -Der gesetzliche Erbteil der Klägerin beträgt
neben demjenigen der Beklagten %, der Pflichtteil lso
9/16 (Art. 462,471 Ziff: 1 ZGB). Sie verlangt die Zuteilung
entsprechender Erbschaftswerte.
Darauf hat sie Anspruch ;
denn der Erblasser hat ihr nichts unter Lebenden zuge-
wendet, was
auf den Pflichtteil anzurechnen wäre.
Die
Klage ist als Erbschafts-und Teilungsklage bezeich-
net. Die Vorinstanz erklärt eine Verbindung dieser bei-
den Klagen als unzulässig, weil bis zur Teilung Gesamt-
eigentum bestehe,
daher bis dahin weder die Erbschaft
als Ganzes (was der Klägerin gar nicht zusteht) noch
einzelne Erbschaftsgegenstände herausverlangt werden
können.
Das ist richtig, und bei ungeteilter Erbschaft ist
für eine Erbschaftsklage im Sinne der Art. 598 ff. ZGB
unter Miterben in der Tat kein Raum. Die Rechtslehre
ist mit Rücksicht auf den vindikatorischen, der Eigen-
tumsklage nachgebildeten
Charakter der schweizerischen
Erbschaftsklage einhellig dieser
Auffnsung, im Gegensatz
zur herrschenden Lehre betreffend 2018 des deutschen
BGB.
Jeder Miterbe hat nach Art. 604 ZGB einen unver-
jährbaren Anspruch auf Teilung, daher bis zur Teilung
ein unverjährbares Anteilsrecht (BGE 45 II 525). Sind
Erbschaftssachen im tatsächlichen Gewahrsam eines ein-
zelnen
Erben, so besitzt dieser nicht für sich allein, sondern
für die Erben insgesamt (BGE 50 II 449). Solange die
Erbengemeinschaft besteht,
bedürfen" die Miterben unter-
einander demnach nicht der Erbschaftsklage. Nach Art.
560/602 ZGB gelten sie alle als Besitzer zu gesamter Hand.
Die Klägerin verlangt denn auch vorerst die Teilung
der Erbschaft. Damit verbindet sie dann allerdings das
Begehren um Herausgabe der ihr bei der Teilung zufallen-
den Erbschaftsgegenstände. Allein
auch dieses Begehren
ist keine Erbschaftsklage im Sinne der Art. 598 ff. ZGB.
Es handelt sich einfach um die Verwirklichung der bei
der Erbteilung ausgeschiedenen Rechte. Die Erbteilung
entspricht der Auflösung und Liquidierung anderer Ge-
samthandsverhältnisse.
Einer besondern Erbschaftsklage
bedarf es daher unter den Miterben auch hiebei nicht.
Nur wenn erst später zwischen den einstigen Miterben
Herausgabeanspruche
streitig werden, zumal wenn alsdann
eine seit
der Erbteilung eingetretene Ersitzung oder
Verjährung eingewendet wird, erhebt sich die Frage nach
der Anwendbarkeit der Grundsätze der Erbschaftsklage.
5. -Daraus, dass hier das Bestehen einer Erbengemein-
schaft bestritten war und sich die Beklagte schon 1913 als
Alleinerbin
in den Besitz der Erbschaft einweisen liess
und diese sogleich in tatsächlichen Gewahrsam nahm,
folgt nichts zu ihren Gunsten. Freilich frägt sich, ob. nicht
die Verjährungseinrede, wie sie gegenüber der Erbschafts-
klage vorgesehen
ist, dem nach Art. 559 ZGB in die
Erbschaft eingewiesenen Testamentserben unter gleichen
Voraussetzungen
auch gegenüber einer Klage auf Aner-
kennung blossen Miterbrechtes
neben dem eingewiesenen
Besitzer
zustehe; mit andern Worten, ob ein Kläger der
letztern Art sich nicht ebenso wie ein Erbschaftskläger
der ein den eingewiesenen Besitzer ausschliessendes,
besseres
Recht behauptet. -Verjährung entgegenhalten
lassen müsse.
Das mag jedoch dahingestellt bleiben.
Die
hinter dem Rücken der Klägerin erwirkte Besitzein-
weisung, die
nachher vom Richter des Seinedepartementes
widerrufen wurde, vermag die rechtliche
Stellung der
Klägerin gegenüber der Beklagten nicht zu beeintnächti
gen. Der ipso-jure-Erwerb der Erbschaft im Sinne von
Art. 560 ZGB ist sowohl für gesetzliche wie für eingesetzte
Erben anerkannt. In jedem Falle erwerben aber zunächst
die gesetzli.chen Erben, und sie haben nur zu weichen,
wenn sie,
eben im Verfahren der Art. 557 ff. ZGB, von
eingesetzten Erben verdrängt werden (vgl. die Erläute-
rungen zu den Art. 577 ff. des Vorentwurfs zum ZGB, 2.
Ausgabe 1. Band S. 436). Das setzt eine für die Beteiligten
verbindliche
Art der Durchführung des Verfahrens voraus.
Dieser Grundlage ermangelt die
von der Beklagten erlangte
Besitzeinweisung als Alleinerbin, wie
in Erw. 3 ausgeführt
ist.
Demgegenüber versdhlägt es nichts, dass die Beklagte
einwendet, als
Adoptivmutter der Klägerin hätte sie den
Besitz ohnehin kraft 'elterlicher Gewalt auch für diese
erhalten.
Mit dieser Darstellung nimmt sie ja selber nicht
Besitz zu alleinigem eigenem Recht in Anspruch, und
demgemäss hätte sie eben auch den Erbschein auf sich
und die Klägerin zusammen ausstellen lassen sollen.
6. -Da das Vermögen der Beklagten trotz der ver-
traglichen Gütertrennung
nicht ausgeschieden war, musste
sein
Bestand auf den Todestag des Erblassers ermittelt
werden. Der erste eheliche Wohnsitz befand sich im
Auslande ; daher unterstand die güterrechtliche Ausein-
andersetzung dem ausländischen
Recht, dessen Anwen-
dung weder an sich noch in seinen tatbeständllchen
Voraussetzungen vom Bundesgerichte nachzuprüfen
ist.
Das Gesamtvermögen beider Ehegatten betrug nach
unangefochtener Festsetzung durch die Vorinstanz beim
Eintritt des Erbfalles (30, September
1913). . . . . . . . . . . . . . Rb. 3,616,238.14.
Nach Abzug des Frauengutes von 821,394.25
ergibt sich ein Mannesgut von .. Rb. 2,794,843.89.
Darin ist indessen die von der Klägerin
mit Rücksicht auf Art. 3 Abs. 2 des
französischen
Code civil ausdrücklich
ausgenommene Liegenschaft Schloss
Melz
im Buchwerte von Rb. 45,000. --
enthalten, wozu noch das Inventar der
ferme deMelz
im Werte von Rb. 7500.-
als immeuble par destination nach
Art. 524 Cc kommt (Planiol Bd. 3 Note
85). Also Abzug. . . . . . . . ..
Die unter das schweizerische Erbrecht
52,500.-
fallende Erbmasse beträgt daher . . Rb. 2,742,343.89,
oder umgereohnet zum unbestrittenen
Kurs von Rb. 0.375 Fr. 1.-. Fr. 7,312,916.90.
Die Veränderungen, welche dieses Vermögen seit 1913
erfahren hat, sind nicht genau festgestellt. Die Beklagte,
in deren Verfügllngsgewalt sich die Erbschaft befand.
hat grundsätzlich die von ihr behaupteten Verluste, ins-
besondere Wertverluste,
zu beweisen. Hinsichtlich der rus-
sischen Liegenschaften
im Betrage von Rb. 260,000.-, die
im Liegenschaftskonto des Erblassers von Rb. 455,000.-
(Gutachten S. 60) und demgemäss auch in der vor-
stehenden Vermögensaufstellung
enthalten sind, bedarf
es indessen keines besondern Beweises für die An-
gabe der Beklagten, dass
tous les biens fonciers qui
nous appartenaient en Russie ont eM nationalises au
moment de la revolution russe . Die damals in Russland
erfolgte Verstaatlichung
der Vermögen ist weltkundig.
Es liegt auch nichts dafür vor -und die Klägerin hat
dies gar nicht darzutun versucht -, dass die in Frage
stehenden Liegenschaften etwa noch vor der russischen
Revolution veräussert, also
in anderes und zwar nicht
russisches VermögeJi umgesetzt worden wären. Daraus
erhellt eine (von der Vorinstanz übersehene) Verminderung
der Erbschaft von. . Fr. 7,312)916.-
um Rb. 260,000.-. . . . . . . 693,333.33
auf Fr. 6,619,583.57.
...............................................
7. -Von den Fällen abgesehen, in denen eine amtliche
Mitwirkung bei
der Erbteilung vorgeschrieben ist (Art.
609 ZGB), was hier kerne Partei behauptet, ist die Durch-
führung
der Erbteildiig den Etben selbst überlassen
(Art. 610 ff.). Indessen
steht jedem Beteiligten die Anru-
fung der zuständigen Behörde offen (Art. 611 Abs. 1,
612 Abs. 3 i im Kanton Bern ist nach Art. 2 EG zuständig
der Gericb.tsptäsident). Und darüber hinaus muss die
Auseinandersetzung
im Rahmen eines Prozesses zuge-
lassen werden,
der wieder vorliegende die Erbberechtigung
der Klägerin
und andere erbrechtliche Fragen beschlägt.
Mit Recht hat sich der Appellationshof daher nicht auf
die Zuerkennung des Teilungsanspruchs beschränkt, son-
24 AS 69 n -1943
,Erbrecht. No 59.
dern gemäss dem Begehren der Klägerin die Teilung soweit
möglich
auch durchgeführt. "
g. -Von der Teilungsmasse von Fr. 6,619,583.57
entfallen 9/16 Fr. 3,723,515.73 auf die Klägerin und
7/16 Fr. 2,896,067.84 auf die Beklagte, je mit dem
entsprechenden Bruchteil der Erträgnisse der ganzen
Erbschaft. Die Klägerin verlangt ihren Anteil am Ertrag
ernt ür die Zeit seit ihrer Mündigkeit, dem l. September
1921 (Alter von 21 Jahren, Art. 388 des für sie als damalige
Französin massgebenden Code civil). Es kommen einfach
diewinklich erzielten Erträgnisse in Betracht. Der Teilung
unterliegt das Erbschaftsvermögen in seinem wirklichen
Bestande samt Zuwachs, so wie es die Beklagte für sich
und -wider Willen -auc.h für die Klägerin besessen
hat. Auf guten oder bösen Glauben kommt hiebei nichts
an, und die Besitzesregeln, auf welche bei der Erbschafts-
klage verwiesen ist, kommen nicht zur Anwendung.
9. -Die Bildung von Losen nach Massgabe der Erbteile
der Parteien hat die Vorinstanz wegen der herrschenden
Ungewissheit über die Zusammensetzung der Masse
abgelehnt, ebenso die Zuweisung einer Geldforderung an
die Klägerin in der Höhe ihres Anteils. In der Tat kann
bei der Realteilung nicht über die v:om Appellationshof
gezogenen Schranken hinausgegangen werden. Steht doch
ach der ürdigung der Tatsache durch den Appella-
tIOnshof
nIcht fest, dass und in welchem Betrage die
Klägerin durch die zur Zeit in der Schweiz, bei den ange-
gebenen
Bankinstituten, beschlagnahmten Vermögens-
werte für ihr Erbbetreffnis (Pflichtteil mit Zuwachs)
ungedeckt bleibt.
Es bleibt angesichts dieser unabge-
klärten Sachlage nur übrig, für den von der V orinstanz
als wahrscheinlich vorausgesehenen Fall der ungenügenden
Deckung durch die erwähnten Werte den Anspruch der
Klägerin auf Zuweisung weiterer Erbschaftswerte oder
aber Ersatz in Geld vorzubehalten. Eine gegenwärtige
Forderung in diesem Sinne besteht aber nach dem Gesagten
nicht.
Anderseits muss es bei der Streichung der Witwenrente
bleiben, welche der Beklagten im Ehevertrage zu Lasten
der Erbschaft ausgesetzt worden ist. Die Vorinstanz sieht
in dieser Rente eine Schenkung auf den Todesfall und setzt
sie auf Null herab, da eben die in der Schweiz beschlag-
nahmten Erbschaftswerte aller Voraussicht nach den
Erbanteil der Klägerin nicht decken. Die Beklagte möchte
in der Rente eine der Herabsetzung nicht unterliegende
Gegenleistung
betrachtet wissen. Sie weist auf den übrigen
Inhalt des Ehevertrages hin. Das Güterrechtsverhältnis
untersteht jedoch, was der Vorinstanz nicht entgangen
ist,
dem ausländischen Recht, weshalb diese Frage vom
Bundesgericht nicht nachzuprüfen ist. Auch dadurch,
dass die Vorinstanz die vom Ehemanne der Klägerin in
einer Verhandlung dieses Prozesses ausgesprochene An-
erkennung
der Witwenrente nicht für verbindlich hält,
kann Bundesrecht nicht verletzt sein. Es handelt sich
um ein prozessuales Anerkenntnis ohne zivilrechtliche
Wirkungen. Weder dessen
Sinn und Tragweite an und
für sich noch dessen Verbindlichkeit für die Klägerin
steht daher vor Bundesgericht zur Erörterung.
10. -Die Zuweisung der in Frage stehenden, in der
Schweiz beschlagnahmten Vermögenswerte -deren
Zugehörigkeit zur Erbschaft die Vorinstanz ohne Rechts-
verletzung feststellt -verschafft der Klägerin Allein-
eigentum. Soweit diese
Werte in gewöhnlichen,' nicht in
Wertpapieren verkörperten Forderungen bestehen, wäre
sogar einem Teilungsvertrag analog einer Zession bereits
die
Wirkung der Übertragung zu alleinigem Gläubigerrecht
zuzuschreiben.
Im übrigen kennt freilich das Mobiliar-
sachenrecht keine
dem für Grundstücke geltenden Art.
665 Abs. 1 ZGB entsprechende Realexekution durch
gerichtliche Zusprechung des Eigentums, und es ist
umstritten, ob ein Erbteilungsvertrag unmittelbar Allein-
eigentum
an den real ausgeschiedenen Vermögens-
stücken begründe (BGE 47 II 251 ; GUHL, Persönliche
Rechte mit verstärkter Wirkung, in der Festgabe für
rbreoht. N0 69.
das Bundesgericht, Seiten 99 und 112). Wie dem auch
sei, muss jedenfalls der gerichtlichen Erbteilurig diese
Wir'kung zugeschrieben werden. Bei dieser Teilung (ebenso
wie bei der Aufteilung sonstigen
Gesamteigentums ) handelt
es sich nicht darum, die Pflicht eines Eigentümers zur Über-
tragung auf eine andere Person zur Geltung zu bringen,
sondern
um die Verteilung unter die bereits als Eigentümer
zu gesamter
Hand Berechtigten. Mit der rechtskräftigen
Zuweisung
von Erbschaftssoohen (Fahrnis wie Grund-
stücke)
durch den Richter an einen Erben wird dieser
also Alleineigentümer .
11. -Die Beklagte ihrerseits
wird von der Vorinstanz
auf die der Erbschaft gegen sie zustehende Ersatz-
forderung angewiesen. Eine .solche Ersatzforderung be-
steht jedoch nicht. Die Beklagte behält einfach, was nach
Ausrichtung des Betreffnisses der Klägerin übrig bleibt.
Das macht nach vorinstanzlicher Feststellung eben ihren
eigenen
Erbanteil aus.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
- In teilweiser Gutheissung der Berufungen beider
Parteien wird das Urteil des Appellationshofes des Kan-
tons Bern vom 15. Juli 1941 in folgenden Punkten ab-
geändert :
- Der Betrag der teilbaren Erbnchaft des Alexandre
Auguste
Catoire de Bioncourt wird auf Fr. 6,619,583.57
festgesetzt.
Der Erbteil der Klägerin wird auf Fr. 3,723,515.73
nebst dem entsprechenden Anteil an den seit dem 1.
September 1921 bezogenen Erträgnissen und der Erbteil
der Beklagten auf Fr. 2,896,067.84 nebst dem auf sie
entfallenden Anteil
an den bezogenen Erträgnissen fest-
gesetzt.
3.
a) Die Klägerin wird für ihren Erbteil auf die
sämtlichen zur Zeit
in der Schweiz, nämlich bei den
Banken... beschlagnahmten Werte bis zum Betrage von
insgesamt Fr. 3,723,515.73 nebst ihrem Anteil an den
Erträgnissen angewiesen.
lit. b wird gestrichen.
11.
Im übrigen werden beide Berufungen abgewiesen
und wird das Urteil des Appellationshofes bestätigt.
60. Umn der 11. ZlvDabtenung vom 15. Oktober 1M3
i. S. Lorenz gegen Braun-Lorenz.
Vermächtnis zugunsten eines DarZehenBschuldners des Erblassers.
Verrechenbarkeit von Vermächtnis und Darlehensschuld.
Behauptung des Erlasses der Schuld: unter Lebenden (a); von
'J;'odes wegen (b); allenfalls in Form einnr Umwa.ndlung II
des Darlehens in Vorbezug 'I (c). Sobald em Erl ss der Dar-
lehensschuld (im Sinne von lit. a-c) verneint worden ist, bleibt
kein Raum mehr für eine Auslegung des Testaments nach
der Frage, ob der Erblasser das Vermächtnis brutto oder
netto J) gemeint habe. Unzulässig, zum TestamentsinhaJt etwas
hinzuzutun, was nicht darin liegt (d, Erw. 1).
Direkte Verurteilung der Erben zu.r Auszahlung des Vermächt-
nisses, obgleich die Erbschaft sich noch unverteilt in Händen
der Teilungsbehörde (Erbschaftsa.mt) befindet (Erw. 4).
Legs en fave;ur d'un debiteur dtu testateur.
Compensation d'une dette avec un legs.
Remise pretendue de la dette : entre vifs (consid. 1 a), a causa de
mort (consid. 1 b), eventuellement par conversion du pret
en ava.nce (cousid. 1 cl. Si l'on n'admet pas qu'il y ait eu remise
de dette par l'un des moyens ci dessus, il n'y a pas lieu d'inter-
preter le testament, ni de se demander si le testateur a entendu
que la dette soit imputee sur le legs. Interdiction d'introduire
dans le testament ce qui ne s'y trouve pas (consid. 1 d).
Reritiers conda.mnes a payer le legs alors que la succession, non
parlagee, est encore penda.nte devant l'autoriM chargee du
partage (consid. 4).
Legato in favore d'un debitore deZ de cuius .
Compensazione d'un legato con un debito a dipendenza d'un
prestito:
Asserto condono deI debito: tra vivi (consid. 1 a), a causa di
morte (consid. 1 b), eventualmente mediante conversione
deI prestito in un a.nticipo (consid. 1 c). Se non si ammette
il condono deI debito in virtu d'uno di questi modi, non si
deve interpretare il testamento per sapere se il de c?i?S l)
abbia voluto ehe il debito sia dedotto 0 no da.! legato. DIVleto
d'introdurre nel testamente ci ch'esso non contiene (consid. 1 d).
Eredi conda.nna.ti a paga.re il legate benche la successione indivisa
sia a.ncora. in ma.no dell'autorita incaricata della divisione
(consid. 4).