BGE 69 II 33
BGE 69 II 33Bge12.08.1941Originalquelle öffnen →
32 Obligationenreeht. No 8. des Kantons Thurgau. ;Da diese nicht vorliegt, kann auf die Sache selbst vorderhand nicht eingetreten werden. Die .Klage ist daher zUr Zeit abzuweisen. 3. -Die Vorinstanz nahm an, der Rückkaufsvertrag sei auch nach dem BRB 1940/41 bewilligungspflichtig. Nach Art. 6 dieses Beschlusses bedarf jeder Vertrag über die übertragung des EigEfntums an Grundstücken zu seiner Verbindlichkeit der Genehmigung der zuständigen Behörde, gleichgültig ob er in die Sperrfrist nach Art. 218 OR fällt oder nicht. Der Kläger bestreitet die Anwend- barkeit dieses Beschlusses mit der Begründung, er gelte nur für solche Rechtsgeschäfte, die nach dem 1. November 1939 abgeschlossen worden seien. Die Parteien hätten aber das Rückkaufsrecht schon am 13. Juli 1939 vereinbart. Der Zivilrichter kann jedoch die Anwendbarkeit des BRB 1940/41 nicht beurteilen. Denn im Gegensatz zum BRB 1936 entscheidet nicht der Richter, sondern die kantonale Verwaltungsbehörde endgültig darüber, auf welche Verträge der BRB 1940/41 anwendbar ist. Dies ist in Art. 5 Aha. 4 des Erlasses festgelegt. Auch der Richter ist demnach an den Entscheid der obern kanto- nalen Behörde gebunden. Damit ist gesagt, dass die Verwaltungsbehörde unter Ausschluss des Richters auch über den zeitlichen Anwendungsbereich des BRB 1940/41 entscheidet. Da ein Entscheid der Verwaltungsbehörde nicht vor- liegt, hat daher die Vorinstanz die Klage mit Recht auch mit Rücksicht aUf den BRB 1940/41 zur Zeit abgewiesen. Diese Stellungnahme war umso begründeter, als das zuständige Landwirtschafts-Departement in seiner Mei- nungsäusserung vom 17. August 1942 den Rückkauf als bewilligungspflichtig erachtete. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Thurgau vom 19. November 1942 bestätigt. Obligationenreeht. N° 9. 33 9. Auszug aus dem UrteU der I. ZivllabteUung vom 9. Fehruar 1943 i. S. Ernl & Co. und Ernl gegen Erhen Ernl.
nicht aktivlegitimiert sind Gesellschaftsgläubiger und Per- sonen, die zu Unrecht als Gesellschafter im Handelsregister eingetragen sind (Erw. 5) ; 2. Die Gesellschaftsliquidation im Sllme von Art. 582 ff. OB ist überflüssig, wenn ein Gesellschafter die Aktiven ·und Passiven der Gesellschaft übernommen hat (Erw. 4). 3. Gewillkürte Erbenvertretung durch eine Behörde (Erw. 3) ,
las creanciers de la 8Ociet6 et las personnes qui ont· et6 indu.m.ent inscrites au registre du commerce comme associes n'ont pas qualit6 pour agir (consid. 5). 2. La liquidation de la societ6 au sens des art. 582 ss CO ast superflue lorsqu'un associe a repris l'actif et le passif da la societ6 (consid. 4). 3. Designation par las heritiers d')lIle autoriM pour les representar (consid. 3) ?
non haniib vaste per agire creditori della societA e 1?erson che sono state indebitamente iscritte come soci nel regIstro di commeroio (consid. 5). 2. La liqutdaZiona delIa societA a'sensi, del.'art. ?82 e. sag. CO e supel11tla, se u,n socio ha assunto l.attlvo ed i1 passlVO della sociatA (consid. 4). 3. Designazione da parte degli eredi d'un'autoritA per rappre- sentarli (consid. 3) ! 3 AS 69 II -1943
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Obligationenrecht. N0 9.
A'U8 dem Tatbestand :
4. -Am 20. Januar 1932 wurde die Firma Ernst Erni
& Oie mit Sitz in Olten als Kommanditgesellschaft in das
Handelsregister eingetragen. Einziger unbeschränkt haf-
tender Gesellschafter war Ernst Erni, einziger Komman-
ditär dessen Vater Josef Erni. Die Firma übernahm
Aktiven und Passiven der erloschenen Firma « Josef
Erni ». Ihr Zweck war der Handel in Fahrrädern und
verwandten Artikeln.
Josef Erni starb am 29. Juni 1938. Sein vom 20. Februar
1933 datiertes Testament erwähnte u. a., dass der Sohn
Ernst Erni am 25. Februar 1932 « als Erbvorschuss von
seinem väterlichen Geschäft Fr. 60,000.-erhalten» habe.
Die
Erben des Josef Erni; unter ihnen Ernst Erni,
erklärten an der Erbenverhandlung vor dem Teilungs-
amt der Stadt Luzern, wenn sich Vertretungsnotwendig-
keiten für die Erbengemeinschaft ergeben sollten, so
werde das Teilungsamt bevollmächtigt, für sie zu handeln.
B. -Das Handelsregisteramt OIten-Gösgen hatte die
Erben Erni aufgefordert, in das Handelsregister eintragen
zu lassen, dass die Firma Ernst Erni & Oie aufgelöst sei
und ihre Liquidation unter der Firma Ernst Erni & Oie
in Liq. vom verbleibenden Gesellscliafter Ernst Erni
durchgeführt werde. Da die Erbin Frau Reinhard-Erni
Ernst Erni als Liquidator ablehnte; kam es zu diesem
Eintrag erst nach einem verwaltungsgerichtlichen Be-
schwerdeverfahren (BGE 68 I 116
H).
O. -Die Aufforderung des Handelsregisteramtes hatte
das Teilungsamt der Stadt Luzern veranlasst, namens der
Erben Erni Klage einzureichen mit dem Begehren, es sei
der Firma Ernst Erni & Oie gerichtlich ein Liquidator
zu bestellen bei Ausschluss des Ernst Erni. In Bestätigung
des
Urteils des Amtsgerichtes Olten-Gösgen berief das
Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 3.
Juli 1942 Ernst Erni als Liquidator ab und bestellte
Notar M. als gerichtlichen Liquidator.
Obligationenrecht. N° 9.
D. -Hiegegen reichten die Beklagten, die Firma Erns
Erni & Oie und Ernst Erni persönlich, beim Bundes-
gericht Berufung ein. Das Bundesgericht hob das ange-
fochtene
Urteil auf und wies die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurück, mit folgenden
Erwägungen:
1 ...... .
2. Es ist weiter zu prüfen, ob der Entscheid über die
Abberufung eines
Liquidators berufungsfahig sei. Das
Bundesgericht hat unter der Herrschaft des alten OR
die Berufungsfähigkeit einer Abberufungsstreitsache in
einem Falle verneint, in dem ein Gesellschafter gegen
einen Liquidator, der nicht Gesellschafter war, auf Abbe-
rufung klagte. Ausschlaggebend war dabei die Erwägung,
dass nicht das Recht eines Gesellschafters, selbst die
Liquidation durchführen zu dürfen, zu entscheiden sei,
sondern einzig die
Frage, ob der Liquidator wegen seiner
Amtsführung
und aus andern, in seiner Person liegenden
Gründen abzuberufen sei. Mit
der Abberufung wurde daher
vom Richter in diesem Falle nicht ein Urteil über ein
Gesellschaftsrecht, sondern nur eine in den Bereich der
freiwilligen Gerichtsbarkeit fallende Amtshandlung ver-
langt. Eine Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 56 OG
lag somit nicht vor (BGE 55 II 328 H.)
Der vorliegende Fall liegt grundsätzlich anders. Nach
Art. 583 Aha. 1 OR, der gemäss Art. 619 Abs. 1 auch für
Kommanditgesellschaften gilt, hat Ernst Erni als ver-
tretungsberechtigter Gesellschafter
der Firma Ernst Erni
& eie Anspruch darauf, die Liquidation zu besorgen.
Denn wie das Bundesgericht bereits im Urteil vom 27.
Mai 1942 (BGE 68 I 116 ff.) feststellte, liegt keiner der
in Art. 583 Aha. I genannten Gründe vor, die diesen
Anspruch ausschliessen. Die Gesellschafter
haben sich
nicht auf einen andern Liquidator geeinigt, noch besteht
in der Person des Ernst Erni ein Hindernis im Sinne von
Art. 583 Abs. 1, das ein absolutes tatsächliches oder
36 Obligationenrecht. N° 9. rechtliches Hindernis Sein müsste, wie Krankheit, Landes- abwesenheit, Bevormundung oder Konkurs. Im vorliegen- den Reohtsstreit geht' es· also darum, ob dem Ernst Erni die ihm als Gesellschafter zustehende Befugnis, Liquida- tor zu sein, gestüzt auf einen wiohtigen Grund im Sinne von Art. 583 Abs. 2, nämlich wegen des fehlenden Ver- trauens in seine Unparteilichkeit, entzogen werden soll. Zu beurteilen ist somit ein GeseIlschaftsrecht des Ernst Erni, also ein Privatrecht. Der Streit ist demnach zivil- rechtlicher Natur und daher gemäss Art. 56 OG beru- fungsfähig (vgl. BGE 42 II 291 ff.). Die weitere Frage, ob das Abberufungsbegehren einer Streitwertangabe be- dürfe (vgl. BGE 42 II 301 f.), kann offen gelassen werden, da die Kläger schon vor Amtsgericht eventualiter den Streitwert aUf über Fr. 8000.-beziffert haben. Auf die Berufung ist somit einzutreten. 3. In der Sache selbst ist vor der Untersuchung des vorgebrachten Abberufungsgrundes zunächst zu prüfen, ob die durch das Teilungsamt der Stadt Luzern vertretenen Kläger, zu denen auch der abzuberufende Beklagte Ernst Erni gehört, überhaupt aktivlegitimiert sind, die Abbe- rufung des Liquidators zu verlangen. Das Teilungsamt tritt auf « als im Sinne von Art. 602 Abs. 3 ZGB bevollmächtigte Erbenvertretung der Erben ... des Josef Erni». Doch beruft es sich zu Unrecht auf Art. 602 Abs. 3 ZGB. Diese Bestimmung handelt einzig vom Fall der behördlichen Bestellung eines Erbenvertreters. Das Teilungsamt stützt sich aber nicht auf einen behörd- lichen Auftrag, sondern auf die ihm durch die Erben erteilte Vollmaoht. Der irrtümliche Hinweis auf Art. 602 Abs. 3 ist jedoch ohne Belang. Denn den Erben stand es zweifellos zu, von siah aus einen Vertreter zu bezeichnen. Immerhin frägt es sich, ob sie eine Behörde bevollmächti- gen konnten. Dies ist jedooh, gleioh wie im Falle der Bezeichnung einer Behörde als Erbsohaftsverwalter oder Willensvollstrecker, wenigstens in dem Sinne zu bejahen, dass der jeweilige Amtsinhaber der bevollmächtigten Obligationenrecht. N° 9. 37 Behörde als Erbenvertreter gelten kann. Da der gegen- wärtige Vorsteher des Teilungsamtes die Vertretung über- nommen hat und sie auch ausübt, ist die Erteilung der Vollmacht an dieses Amt nicht zu beanstanden. Nun ist ein behördlich oder vertraglich bestellter Erbenvertreter -vorausgesetzt, dass der Erblasser Gesell- schafter war und dass auf die Erben Gesellschaftsrechte übergingen - an sich zweifellos berechtigt, die Gesell- schaftsrechte der Erben auszuüben und somit auch gestützt auf Art. 583 Abs. 2 OR die Abberufung eines Liquidators zu verlangen. Im vorliegenden Fall richtet sich aber die Abberufungsklage gegen einen Miterben und somit, da die Erbenvertretung eine vertragliche ist, gegen einen Auftraggeber des Erbenvertreters. Es liesse sich daher fragen, ob die Erben dem Teilungsamt diese weit- gehende Vollmacht erteilen wollten. In der Berufungs- begJ;'Ülldung haben jedoch die Beklagten die Vollmacht des Teilungsamtes zur Einreiohung der vorliegenden Klage anerkannt, sodass sie auch der Richter als gegeben anzu- nehmen hat. 4.. Die Kläger selbst können ihre Aktivlegitimation einzig auf Art. 583 Abs. 2 OR stützen. Die Anwendung dieser Bestimmung hat zur ebenso selbstverständlichen als unumgänglichen Voraussetzung, dass überhaupt eine Gesellschaft im Liquidationsstadium vorhanden und Ernst Erni ihr Liquidator ist. Sodann steht den Klägern der Anspruch auf Abberufung des Liquidators nur zu als Erben eines Gesellschafters; der Erblasser Josef Erni muss daher bei seinem Tod Gesellsohafter gewesen sein und es müssen Gesellschaftsrechte auf die Erben über- gegangen sein. Alle diese Voraussetzungen bestreiten die Beklagten mit der Behauptung, die Kommanditgesellschaft Ernst Erni & 01e sei aufgelöst und die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern abgeschlossen. Sie ziehen aus dem Testament des Josef Erni den Schluss, der Erblasser habe noch zu seinen Lebzeiten seine Kommanditeinlage
38 Obligationenreoht. N° 9. von Fr. 60,000.-auf den Sohn übertragen; die Kom- manditgesellschaft habe sich somit auf den 25. Februar 1932 aufgelöst und Ernst Erni habe ihre Aktiven und Passiven übernommen. Rechtlich war ein solcher Vor- gang möglich. Denn wenn eine Kommanditgesellschaft nur einen unbeschränkt haftenden· Gesellschafter und einen Kommanditär aufweist, so können die Gesellschafter die Gesellschaft in der Weise auflösen, dass die Aktiven und Passiven nach Befriedigung des Kommanditärs auf den unbeschränkt haftenden Gesellschafter übergehen. War dies im vorliegenden Fall der Wille der Gesellschafter und haben sie ihn ausgeführt, so haben sie damit nicht etwa nur den Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft vereinbart, sondern -was die Vorlnstanz zu übersehen scheint -zugleich auf diesen· Zeitpunkt die Auseinander- setzung unter sich vollständig durchgeführt und abge- schlossen. Denn die Übernahme der Aktiven und Passiven durch einen Gesellschafter unter Abfindung der andern Gesellschafter stellt « eine andere Art der Auseinander- setzung » im Sinne von Art. 582 OR dar. Sie macht somit eine Liquidation im Sinne von Art. 582 ff. überflüssig, da es nichts zu liquidieren gibt. Die Vorinstanz hat nun die für das Schicksal der Klage entscheidenden Einwände der Beklagten nur summarisch geprüft. Sie begnügte sich festzustellen, weder die Abtre- tung der Kommandite noch die Auflösung der Gesellschaft auf den 25. Februar 1932 seien bewiesen ; sie fügte aber sogleich bei, damit werde weder das Testament irgendwie verbindlich ausgelegt noch etwas über das Schicksal der Kommandite gesagt ; es werde eine Frage der erb-und gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung unter den Par- teien sein, diese Streitpunkte abzuklären, was wohl nicht ohne Prüfung der Geschäftsbücher des Jahres 1934 und der folgenden Jahre möglich sein werde. In Wirklichkeit kann aber die Klage nicht entschieden werden, wenn nicht vorerst abgeklärt ist, ob Josef Erni auf Grund des im Testament erwähnten Erbvorschusses auf den 25. Februar Obligationenrecht. No 9. 1932 als Kommanditär ausgeschieden ist. Die Prüfung des gesamten Beweisstoffes, insbesondere des Testamentes und der Buchhaltung, ist dabei nicht zu umgehen. Die Sache muss daher zur Aktenvervollständigung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Erweisen sich die Behauptungen der Beklagten als richtig, so erübrigt sich eine Liquidation, sodass die Klage schon aus diesem Grunde abgewiesen werden muss, immerhin unter dem folgenden Vorbehalt. Auch wenn sich ergeben sollte, dass die Kommandit- einlage des Josef Erni auf den 25. Februar 1932 zurück- erstattet wurde, ist die Notwendigkeit einer Liquidation nicht ausgeschlossen. Wie die Beklagten in der Klage- antwort vorbrachten, liess Josef Erni .nach dem 25. Februar 1932 ein Guthaben von Fr. 27,343.75 im Geschäft stehen; an seinem Todestag betrug es noch. Fr. 8436.70. Handelte es sich dabei um ein Darlehen, wenn auch mit gesellschaftsmässigen Elementen, so kommt zwar eine Liquidation nicht in Frage, da in diesem Fall keine Gesell- schaft bestand. Das Guthaben konnte aber auch auf einem Gesellschaftsverhältnis beruhen, das nach der Rückzah- lung der Kommandite fortdauerte oder doch in diesem Zeitpunkte nicht liquidiert wurde. Es wäre dann eine Kollektiv-oder Kommanditgesellsohaft mit bloss interner Beschränkung der Haftung des einen Teils anzunehmen (vgl. Art. 568 Abs. 2 OR), nicht dagegen ejne einfache Gesellschaft, wie die Vorinstanz vermutet ; denn in Frage steht ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe mit Gesellschaftsfirma (Art. 530 Abs. 2, Art. 552 Aha. 1 OR). Bestand eine solche Gesellschaft, so müsste, da auch nach der Darstellung der Beklagten eine Ausein- andersetzung in bezug auf dieses Guthaben nicht statt- gefunden hat, eine Liquidation im Sinne von Art. 582 ff. durchgeführt werden. 5. Die Vorinstanz hat die Aktivlegitimation der Kläger noch aus folgenden Gründen bejaht: Die Kläger hätten ein rechtliches Interesse an der Liquidation, weil sie bis
40 Obligationenrooht. N° 9;
zur Lösohung der Kommanditgesellsohaft im Handels-
registerfürderen Schlden bis zumBetragvonFr.60,OOO.-:--
haften; selbst wenn Ernst Erni intern wegen der angebli-
chen
Abtretung der Kommandite für die Gesellschafts-
sohulden
allein aufzukommen hätte, bestände nach aussen
diese
Haftung der Erben imd Würde auoh im Falle seiner
Zahlungsunfähigkeit
aktuell. Allein an der Vorschrift von
Art. 583 Abs. 2, wonach nur ein Gesellschafter die Abbe-
rufung eines Liquidators verlangen
kann, kommt man
nicht vorbei. Sie beruht auf dem allgemeinen Grundsatz,
dass
nur die Gesellschafter ein Reoht auf Liquidation
haben.
Wer in keinem Gesellsohaftsverhältnis steht, kann
keine Gesellschaftsrechte ausüben, ganz abgesehen davon,
dass Gesellsohaftsrechte den Bestand einer noch nicht
liquidierten Gesellschaft voraussetzen. Wer, ohne Gesell-
schafter
zu sein, als solcher im Handelsregister eingetragen
ist,
hat einzig Anspruoh auf Beriohtigung der unzutref-
fenden
Eintragung (Art. 581 OR).
Aehnliches gilt
von der Überlegung der e
Anspruche gesichert sind. Auch Frau Remhard-orinstanz, die
Klägerin
Frau Reinhard-Erni habe noch ein besonderes
Interesse
an der Liquidation, weil sie auf Grund des
Testamentes Anspruch
habe auf die nebst der Komman-
dite
in das Geschäft eingeworfenen Mittel des J OBef Emi.
Auch ein Gläubiger kann die Liquidation nioht anbegeh-
ren.
Ein soloher Anspruch hä.tte auoh gar keinen Sinn,
da die Liquidation aussohliesslicll der Auflösung der
Rechtsbeziehungen unter den Gesellschaftern dient und
die Gläubiger dank der fortdauernden unbeschränkten
und persönlichen Haftung d.er Gesellshafter fm: ir ~
daher höchstens dann einen Anspruch auf LlqUldatlon
haben -
und damit auoh auf Abberufung des Liquidators
im Sinne von Art. 583 Abs. 2 OR -wenn die neue Prüfung
ergibt, dass sie als gesetzliche oder dann als testamenta-
rische Erbin Gesellsohaftsreohte erworben hat.
ObJigationenrooht. N0 10.
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10. UrteU der I. ZlvilahteUung vom 9. März 1943 i. S. Kaufmann
und Konsorten gegen Alig. Consumverein heider Basel.
Geno88enschaft, Art. 854 und 892 OR. Eine Konsumgenossenschaft
darf in den Statuten bestimmen, dass Mitglieder, die gleich-
zeitig einer andern Konsumgenossenschaft angehören, nicht
eJs Delegierte wählbar sind.
Soeietl coope,rative, art. 854 et 892 CO. Les statuts d'une Societ6
de eonsommation peuvent prevoir qua las membres qu.i font
aussi partie d'une au.tre Societe de consommation ne sont pas
eligtölas comme delegues.
Sooieta cooperativa, art. 854 e 892 CO. Gli statuti d'una soeietil.
cooperativa.
di eonsumo possono prevedere ehe i membri ehe
fanno anehe parte di un'altra. sooietil. cooperativa di consumo
non sono eleggibili alla carica. di delegati.
A. -Der Allgemeine Consumverein beider Basel (A.C.V.)
ist eine Genossenschaft mit über 60,000 Mitgliedern. Die
Befugnisse
der Generalversammlung sind im Sinne von
Art. 892 OR zum Teil einer Delegiertenversammlung über-
tragen, die
als Genossenschaftsllat bezeiohnet wird und aus
135 Mitgliedern Pesteht. Die Gesamtheit der Genossen-
schafter bestellt
den Genossenschaftsrat alle vier Jahre
durch schriftliche, geheime Stimmabgabe nach dem
Grundsatz der Verhältniswahl.
Naoh
§ 19 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 der Statuten vom 28. April
1931 waren
in den Genossensohaftsrat nur volljährige Ge-
nossenschafter wählbar, die mindestens seit einem Jahr
dem A.C.V. angehörten (Ziff. 2) und im Gesohäftsjahr, das
dem Wahljahr voranging, beimA.C.V. ein bestimmtes
Mindestmass an Waren bezogen hatten (Ziff. 1).
Am 12. August 1941 änderte der Genossensohaftsrat die
Statuten ab und stellte u. a. duroh eine neue Ziff. 3 zu § 19
Abs. 2 folgende weitere Voraussetzung für die Wählbar-
keit in den Genossenschaftsrat auf :
« Das Mitglied sowie der im gleichen Haushalt leb~de ~hegatte
dürfen keiner Konsumgenossenschaft angehören, dIe weht dem
V. S. K. (sc.: Verband Schweizerischer Konsumvereine) ange-
schlossen ist .•• »
Die neuen Statuten behielten § 19 Abs. 2 Ziff. 1 und 2
in der bisherigen Fassung bei, desgleichen § 7 Abs. 2,der
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