BGE 69 II 324
BGE 69 II 324Bge26.05.1940Originalquelle öffnen →
324 Eisenbahnhaftpfiioht. N° 54. diese oder jene im Vertrag enthaltene Bestimmung anders zu verstehen sei, als .dies auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung angenommen werden könnte, sondern sie schliesst im Gegenteil aus der Bedeutung, die ange- sichts der gesamten Umstände der Vertragstext nach der Lebenserfahrung hat, auf das Vorliegen eines entspre- chenden Willens, einer bestimmten Absicht der Parteien zurück. Bei dieser Sachlage kann daher das Bundesgericht die Auslegung, die die Vorinstanz dem Vertrag gegeben hat, völlig frei überprüfen. Vgl. auch Nr. 44, 45, 47. -Voir aussi n OS 44, 45, 47. VII. EISENBAHNHAFTPFLICHT RESPONSABILlTE CIVILE DES CHEMINS DE FER 54. Urteil der 11. ZiviIabteilung vom 30. September 1943 i. S. Schweiz. Bundesbahnen gegen Mel'ki. EiBenbahnJmftpfiicht.
326
Eisebabnhaftpflicht. N0 54.
Oltener Zug um 21.08 auf Geleise 2 einfuhr und anhielt,
sodass
die' beiden Gegenzüge während ganz kurier Zeit
(hÖChstens eine Minute) nebeneinander standen. In dieser
Zeitspanne überstiegen zahlreiche Reisende die Treppen
und Plattformen des Brner Zuges, und zwar sowohl
solche,
die mit dem Oltener Zug angekommen über Bahn-
steig I
den Bahnhof verlassen, als solche, die von Bahn-
steig I aus den Zug nach Olten nehmen wollten. Unter
den letztern befand sich auch Frau Dr. Merki. Als sie
von
der Plattform des Berner Zuges in den 1.05 m breiten,
mit Reisenden besetzten Zwischenraum zwischen den
beiden Zügen hinunterzusteigen· sich anschickte, setzte
sich
der Zug, auf dem sie sich befand, nach erhaltenem
Abfahrtssignal
in Bewegung (zwischen 21.08 und 09).
Nach anfänglichem Zögern sprang sie, die rechte Hand
am rechten Haltegriff, in der linken einen Handkoffer,
rechtwinklich oder sogar gegen die Fahrtrichtung ab.
Sie
kam zu Fall, ohne Schaden zu nehmen, wurde dann aber
beim Versuch, sich zu erheben, durch den an der Unter-
seite des Wagens befindlichen Batteriekasten erfasst und
mit den Beinen so auf die Schiene geworfen, dass die
Räder über sie hinwegfuhren, bevor der Zug nach wenigen
Metern Laufes angehalten werden konnte. Im Spital Lan~
genthai musste ihr das linke Bein oberhalb, das rechte
unterhalb des Knies
amputiert wElrden.
B. -Die Verunfallte belangte die SBB auf Bezahlung
von
Fr. 15.230.-nebst 5 % Zins seit 17. März 1942
sowie einer lebenslänglichen monatlichen Rente von
Fr. 719.80 seit dem Unfalltag, ev. einer entsprechenden
Kapitalabfindung. -Die Beklagten lehnten jede
Haft-
pflicht ab.
O. -Das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt hiess
die Klage
in reduziertem Betrage gut und verurteilte die
Beklagten zur Zahlung von
Fr. 5815.25 nebst Zins zu
5 % seit 17. März 1942 und einer monatlichen Rente von
Fr. 200.-seit 26. Mai 1940. Das Zivilgericht anerkannte
Unfallauslagen
der Klägerin und ihrer Angehörigen in
Eisenbabnhaftpflicht. N0 54.
327
der -von den SBB nicht bestrittenen -Höhe von
Fr. 5230.45 sowie einen dauernden Schaden an Erwerbs-
einbusse,
an Kosten für Dienstmädchen, Inkonvenienzen
und Prothesenersatz im Betrage von Fr. 400.-im Monat,
nahm jedoch mit Rücksicht auf das Selbstverschulden
der Klägerin eine Herabsetzung dieser SchadenersatZ.;
posten um die Hälfte vor ; endlich sprach es der Klägerin
eine Genugtuungssumme von Fr. 3000.-zu.
D. -Gegen dieses Urteil appellierten die Beklagten
mit dem Antrag auf Abweisung der Klage, ev. Herab-
setzung
der monatlichen Rente auf Fr. 50.-. Mit An-
schlussappellation verlangte die Klägerin Erhöhung der
Kapitalentschädigung auf Fr. 6922.85 nebst Zins und
der monatlichen Rente auf Fr. 395.-.
Mit Urteil vom 7. Mai 1943 hat das Appellationsgericht
Basel-Stadt die Appellation der Beklagten abgewiesen
und die Anschlussappellation der Klägerin teilweise gut-
geheissen in dem Sinne, dass es den Abzug wegen Selbst-
verschuldens auf 25 % ermässigte und demgemäss die
Kapitalentschädigungauf Fr. 6922.85 nebst Zins zu
5 % seit 17. März 1942 und die monatliche Rente auf
Fr. 300.-festsetzte; den Beklagten wurden die ordent-
lichen Kosten beider
Instanzen mit Einschluss der Gerichts-
gebühren von zusammen
Fr. 3750.-sowie eine PMtei-
entschädigung von Fr. 5000.-auferlegt. .
E. -Mit der vorliegenden Berufung beantragen die
SBB Abweisung der Klage, ev. Herabsetzung der zuge-
sprochenen Beträge wegen Selbstverschuldens
auf höch-
stens
328 Umständen fallen ins Gewicht die aussergewöhnliche Menge von reisendem und nicht reisendem Publikum. auf dem Bahnhof, vermehrt durch Militärnrlauberextra- züge, das daherige Gedränge und Stimmengeräusch, die Verspätung der einlaufenden Züge, der Regen, der offenbar die Leute noch mehr unter das Bahnsteigdach zusammen- drängte, und die Dunkelheit. Das Fehlen von Unter- führungen war der Klägerin, die den Bahnhof Langenthal oft benutzte, bekannt und kann den SBB nicht zum Verschulden angerechnet werden, da der Ausbau der Bahnhofanlagen nicht eine Frage ihres guten Willens, sondern finanzieller Voraussetzungen ist. Wohl aber bedeutete die Gesamtheit dieser den Verkehr erschwe- renden Umstände für die· B.ahnorgane die Verpflichtung zu besonders sorgfaltiger Abwicklung des Bahnbetriebes. a) Dass das im Dienst befindliche Personal -ein Abfertigungsbeamter, ein Kassenbeamter, drei Gepäck- arbeiter -bei dem ungewöhnlichen Andrang zahlen- mässig für die Organisierung eines genügenden Ordnungs- dienstes nicht ausreichte, kann der Beklagten nicht zum Vorwurf gemacht werden. Es liegt auf der Hand, dass es der Grundsatz der kaufmännischen Führung des Unternehmens nicht gestattet, den einzelnen Bahnhof dauernd mit soviel Personal auszustatten, wie es in Stosszeiten wünschbar wäre. Ob es. in Voraussicht grosser Beanspruchung des Bahnhofs zu verantworten war, dass der Vorstand Stähli gerade an jenem Sonntag dienstfrei war, kann dahingestellt bleiben; denn es würde am Kausalzusammenhang fehlen, weil der Vorstand zur Zeit des Unfalls tatsächlich im Bahnhof anwesend war und mithalf. b) Das Hauptverschulden der Beklagten haben beide Vorinstanzen darin erblickt, dass der Abfertigungsbeamte den Oltener Zug habe zu früh ein-, den Berner Zug zu früh ausfahren lassen. Ob das Einfahrenlassen des Oltener Zuges vor der Ausfahrt des abfahrbereiten Berner Zuges wirklich gegen Eisenbahnhaftpflicht. N0 54. 329 die Vorschrift des Art. 47 IV Ziff. 13 des Reglements über den Fahrdienst versOOsst, erscheint keineswegs so Cl ganz offensichtlich », wie das Zivilgericht annimmt. Nach seinem Titel bezieht sich Art. 47 sowohl auf ein- als auf doppelspurige Linien. Auf erstern ist das Kreuzen überhaupt nur in Bahnhöfen und in der Weise möglich, dass der zuerst ankommende Zug anhält, worauf der zweite einfahrt und entweder ebenfalls anhält oder durch- Iahrt; Kreuzung ist dann unter Umständen gar nicht möglich, ohne dass sich beide Züge gleichzeitig im Bahnhof befinden. Wenn also Ziff. 13 das « gleichzeitige Einlassen» von Zügen verbietet, so kann bei eingeleisigen Linien damit nicht gemeint sein, dass zu einem im Bahnhof stehenden Zug nicht noch ein zweiter in Gegenrichtung eingelassen werden dürfe, sondern nur, dass die zwei Züge nicht gleichzeitig fahren dürfen. (Dies geht auch aus der anschliessenden Ziff. 14 über die Reihenfolge des Ein- fahrens hervor). Es ist nicht anzunehmen, dass der Begriff « gleichzeitiges Einlassen» für doppelspurige Linien, auf die die Bestimmung sich auch bezieht, etwas anderes bedeuten sollte. Dass auch in der Sonderbestimmung für doppelspurige Linien, Art. 48, der Ausdruck «gleich- zeitiges Einfahren» nichts anderes meint, erhellt aus dem Zusatze « zweier aus entgegengesetzter Richtung kommender Züge» ; denn wenn damit auch das Einfahren eines Zuges zu einem bereits in der Station haltenden Zuge gemeint wäre, so käme ja gar nichts darauf an, aus welcher Richtung der schon dastehende Zug gekommen ist. Wäre indessen die weitere Auslegung des Art. 47 IV Ziff. 13 durch die Vorinstanz die richtige und mithin das Einfahren des Oltener Zuges vor dem Ausfahren des Berner Zuges fehlerhaft gewesen, so würde es am adä- quaten Kausalzusammenhang zwischen dieser Massnabme und dem Unfall fehlen. Denn indem der Oltener Zug hinter dem noch stillstehenden Berner Zug anhielt, wurden nur die aus jenem Zug ausgestiegenen Reisenden gefahrdet,
330 Eisenbahnhaftpßicht. N0 54. die sich in den scmnalen Zwischenraum zwischen den beiden Zügen begebe~ mussten, nicht aber die auf dem Bahnsteig I auf den Oltener Zug wartenden Reisenden; diese konnten ruhig warten, bis der abfahrtbereite, das Geleise 1 sperrende Berner Zug abgefahren sein würde, um dann ungehindert über das Geleise 1 hinweg ihren Zug zu erreichen. Die Beklagten machen allerdings geltend, der Abfer- tigungsbeamte habe dem Oltener Zug die Einfahrt in dem Moment freigegeben, als der Berner Zug beinah abfahrtsbereit gewesen sei, sodass sich ohne die kleine Verzögerung zufolge des Einladens aussergewöhnlich vieler Fahrräder die beiden Züge in Fahrt gekreuzt hätten, und anerkennen ausdrücklich, dass es in der Regel so gehalten werde. Wenn im vorliegenden Falle die Berechnung nicht genau stimmte, so kann, beim Fehlen einer klaren dahin- gehenden Vorschrift, kein eigentliches Verschulden der Bahnorgane daraus abgeleitet werden ; wohl aber liegt in dieser den Reisendenverkehr zweifellos erheblich kompli- zierenden Situation eine besondere Erhöhung der Betriebs- gefahr, die das Selbstverschulden der. Verunfallten bis zu einem gewissen Grade kompensiert. Was dagegen die Abfahrt des Berner Zuges anbelangt, kann ein Verschulden der Bahnorgane nicht vernejnt werden. Freilich war es, nachdem einmal durch die Ein- fahrt des Oltener Zuges die Verkehrslage für die Reisenden unübersichtlich geworden war, nicht leicht, jede Gefähr- dung beim Ausfahren des Berner Zuges auszuschliessen. Das Bahnpersonal konnte und musste indessen sehen, dass der Zug von beiden Seiten überstiegen wurde. Es war daher seine Pflicht, den Berner Zug entweder noch einige Minuten warten· zu lassen, bis die überkletterung desselben beendet sein würde, oder ihn erst nach gründli- cher Warnung der Reisenden abfahren zu lassen. Die Abfahrt des Berner Zuges mitten in der durch· die Ein- fahrt des Oltener Zuges entstandenen Unordnung und nur wenige Minutenbruchteile nach dem Anhalten dieses Eisenbahnhaftpflicht. N° 54. 331 Zuges, also im kritischsten Moment, brachte eine ausser- ordentliche Gefährdung nicht nur der noch auf den Platt- formen befindlichen, sondern vor allem auch der vielen Personen, die aus dem Oltener Zug ausgestiegen waren und in dem Engpass zwischen den beiden Zügen auf die Abfahrt des Berner Zuges warteten. Diese Gefahrsituation war im Moment der Abgabe des Abfahrtssignals bereits verwirklicht; denn die Übersteigung des Zuges war im Gange. Angesichts der unmittelbaren, erkennbaren Ge- fährdung kam ihrer Vermeidung der Vorrang zu vor der Sorge um die Einhaltung des Fahrplans bezw. um die :minholung der bereits vorhandenen Verspätung, sowenig auch ausser acht gelassen werden darf, dass jede neue Verspätung im weitern Verlaufe der Fahrt anderswo zu einer Gefährdung führen kann. 2. -Zu den der Klägerin gemachten Vorwürfen führt die Vorinstanz aus, durch das vorschriftswidrige Ein- fahrenlassen des Oltener Zuges seien die Reisenden ver- leitet worden, den Berner Zug zu übersteigen, um den dahinter haltenden Oltener Zug, dessen reguläre Abfahrts- zeit schon überschritten gewesen sei, noch rechtzeitig zu erreichen. Dass nun die Klägerin in der Unordnung des damaligen Reiseverkehrs wie viele Mitreisende eben- falls den Berner Zug überstiegen habe, könne .ihr nicht als Verschulden angerechnet werden. Dieser Auffassung kann indessen nicht beigepflichtet werden. Das über- steigen eines haltenden Zuges bei Verlassen oder Besteigen eines andere ist ein Unfug, der im vorliegenden Falle weder durch den Umstand, dass ihn mehrere Reisende begingen, noch durch die zeitliche und örtliche Konstel- lation der Züge entschuldigt wird. Die Klägerin musste sich sagen, dass nicht der soeben erst eingefahrene Oltener Zug vor dem abfahrtsbereiten Berner Zug wieder abfahren werde. Dass der letztere abfahrtsbereit war, konnte sie daraus schliessen, dass er bereits einige Minuten anhielt und das Ein-und Aussteigen, der Reisenden gänzlich, das Einladen der Velos beinahe beendet war. Sie hätte
332
EisenbahnhaftpBicht. N0 54.
also ruhig auf t:,:,m Bhnsteig I die Abfahrt des Berner
Zuges
abwarten könnn. Brachte sie aber diese Geduld
nicht auf, so hatte sie erst recht Anlass, sich zu verge-
wissern, ob der Berner Zug ihr noch genügend Zeit zum
Traversieren lasse.
Sie durfte sich nicht darauf verlassen,
dass sie keine
« Fertig »-Rufe des Personals und kein
Abfahrtssignalgehört habe. Die ersteren Zurufe sind
nicht für das Publikum, sondern für den Abfertigungs-
beamten bestimmt ; dass nicht mehr gepfiffen wird und
das Signal mit dem Befehlstab ihr entgehen konnte,
wenn sie
nicht beständig dessen Träger im Auge behielt,
musste sie wissen.
Von dem Moment an, da die Klägerin einmal den
Berner Zug erstiegen hatte, wird ihre Hast und Kopflo-
sigkeit teilweise erklärt und entschuldigt durch die Not-
wendigkeit, unter allen Umständen wieder den Boden zu
gewinnen, um nicht Richtung Bern mitgenommen zu
werden. Eine gänzliche Verneinung eines Selbstverschul-
dens
in dieser Phase des UnfalIablaufs kommt jedoch
nicht in Frage, auch nicht unter Berücksichtigung der
klägerischen Behauptung, wonach sie einer optischen
Täuschung zum Opfer gefallen sei, indem sie vom sich
bewegenden Berner Zug abgestiegen sei
in der Meinung,
nicht dieser, sondern der Oltener Zug fahre ab. Ob die
Klägerin
unter der Wirkung einer derartigen optischen
Täuschung handelte,
ist eine Tatfrage. Während das
Zivilgericht die Annahme einer solchen ablehnte, bejaht
sie die Vorinstanz, indem sie die dahingehende Behauptung
der Klägerin als glaubhaft bezeichnet. In tatsächlicher
Beziehung liegt
mithin eine für das Bundesgericht verbind-
liche Feststellung vor. Eine optische Täuschung kann
gewiss geeignet sein, ein objektiv fehlerhaftes Verhalten
subjektiv zu entschuldigen, wie
in der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung
anerkannt ist (BGE 65 I 200). Indessen
kann die optische Täuschung nur dann schuldbefreiend
wirken,
wenn das Auftreten der optischen Täuschung
selber bei
der Aufmerksamkeit, zu der die Person unter
Eisenbahnhaftpflicht. N0 54.
333
den gegebenen Umständen verpflichtet war, entschuldbar
ist. Vorliegend handelte es sich
für die Klägerin um das
Absteigen von einem Zuge, von dem sie zum mindesten
wusste, dass
er abfahrtsbereit war. Dass das Absteigen
vom fahrenden Zuge die gewöhnlichste
Unfallursache und
verboten ist, bezw. auf eigene Gefahr hin unternommen
wird, gehört zum elementarsten Wissen jedes
Eisenbahn-
benützers. Das Absteigen erfordert daher die höchste
Aufmerksamkeit
und Sorgfalt. Man darf nicht absteigen
lediglich
auf den allgemeinen vagen Eindruck hin, der
Zug bewege sich
nicht ; man muss sich vergewissern und
po8itiv festgestellt haben, dass der Zug stillsteht. Wenn
die Klägerin tatsächlich, wie die Vorinstanz annimmt, der
optischen Täuschung über die Bewegung
der Züge unter-
lag, so ist das schlechterdings nur damit zu erklären,
dass sie sich eben
mit einem Blick auf den andern Zug
dicht vor ihr begnügte, statt vor sich auf den Boden zu
blicken. So schlecht
ist die Sicht auch bei Dunkelheit,
Regen
und Gedränge zwischen zwei beleuchteten Zügen
nicht, dass der suchende Blick
nicht ein Stück festen
Bodens oder einen
andern mit ihm fest verbundenen
Gegenstand
zU erfassen vermöchte. Die Umstände, welche
dies
im vorliegenden Falle erschwerten, steigerten eben
gleichzeitig
auch das Mass der Aufmerksamkeit, zu der
die Klägerin verpflichtet war. Sie durfte den Fuss nicht
auf den Boden setzen, ohne diesen Boden unter ihr still-
steh~n zu sehen. -Dass sie überdies rechtwinklig zum
Wagen oder sogar gegen die
Fahrtrichtung abstieg, fällt
neben diesem Hauptfehler nicht mehr als selbständiges
Verschuldensmoment
in Betracht; denn wenn sie in der
MeinUfig abstieg, der Zug stehe still, hatte sie keinen
Giiind, in. einer bestimmten Richtung abzusteigen.
Wägt m.an die erwähnten Elemente: das Selbstver-
schulden
der Klägerin einerseits, das leichtere Verschulden
der Bahnorgane zuzüglich der erhöhten Betriebsgefahr
und einer kraft der Kausalhaftung auf die Beklagten
entf8.Uenden Verursachungsquote anderseits gegenein-
334 Eisenba.haftpflicht. No 54. ander ab, so erscheint ine hälftige Teilung des Schadens im Sinne des erstinstanzlichen Urteils billig. 3, -Bei der Beurteilung des Schadenersatzanspruches haben die Vorinstanzen gemäss der Klage unterschieden zwischen den Heilungskosten, den Auslagen der Familien- angehörigen, der Erwerbseinbusse und der Genugtuung. a) die Höhe der Heilungskosten -Fr. 4730.45 - ist von den Beklagten nicht bestritten worden, ebenso- wenig die Höhe der den Angehörigen der Klägerin durch den Unfall erwachsenen Auslagen für Reisen usw. (Fr. 500;-) noch das Recht der Klägerin, diesen Schaden trotz Fehlens einer formellen Abtretung gegen die Be- klagten geltend zu machen. Unter diesen Titeln ist der Klägerin daher die Hälfte der beiden Posten = Fr. 2615.25 zuzusprechen (und nicht Fr. 2815.25, wie das Zivilgericht im Dispositiv irrtümlich addiert). b) Der Zuerkennung einer Genugtuungssumme an die Klägerin kann trotz etwas strengerer Beurteilung ihres Selbstverschuldens zugestimmt werden mit Rücksicht darauf, dass der Verlust beider Beine die Verunfallte sowohl als Tanzpädagogin wie als Ehefrau ausserordentlich schwer getroffen hat; die Summe von Fr. 3000.-er- scheint, gemessen an der gutzumachenden Unbill, nicht übersetzt. e) Was die Entschädigung für ErwerbseinbUsse, erhöhte Dienstbotenkosten, diverse' Inkonvenienzen zu- folge der körperlichen Behinderung sowie für Prothesen- ersatz anbelangt, hatte das Zivilgericht eine Summe von Fr. 400.-(bezw. richtig addiert 405.-) monatlich als erwiesen angenommen. Die Beklagten bestritten hievon nur den Posten von Fr. 300.-für Erwerbseinbusse einer Tanzlehrerin. Das Appellationsgericht stimmte, obgleich ein eingeholtes Gutachten höhere durchschnittliche Ein- kommen ergab, der Ziffer von Fr. 300.-zu mit Rücksicht auf eine Abnahme der Verdienstmöglichkeit mit zuneh- mendem Alter. Es handelt sich hiebei im wesentlichen um Tat-bezw. Ermessensfragen, die das Bundesgericht Eisenba.hnludtpflicht. N° 54. 335 nicht überprüfen kann. Und die einzige Rechtsfrage, die in diesem Zusammenhang sich stellt, ob grundsätzlich die Erwerbsfähigkeit in abstracto für die Schadensberechnung massgebend ist, obwohl die Klägerin bei den sehr guten Einkommensverhältnissen ihres Ehemannes sie tatsächlich nicht ausnützte, ist zu bejahen. Es bleibt mithin auch hinsichtlich der Rente bei der Ziffer des Zivilgerichts. Demnach erkennt das Bunilesgericht : Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, das ange- fochtene Urteil aufgehoben und die Beklagte zur Zahlung von Fr. 5615.25 nebst zu 5 % seit 17. März 1942 und einer monatlich vorauszahlbaren Rente von Fr. 200.- seit 26. Mai 1940 an die Klägerin verurteilt. Die Mehr- forderung wird abgewiesen.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.