Art. 685 OR, Art. 736 Ziff. 4 OR; share-register entry and shareholder standing; A notation in the share register constitutes an entry only if it was intended as such. For a company with registered shares, entry has constitutive effect for legitimation vis-à-vis the company; the person not entered is not treated as shareholder and cannot rely on another title to establish standing. A provisional memorandum or draft does not suffice, even if it concerns the same shares. The question whether a right to registration exists is irrelevant in an action seeking dissolution unless that right is itself the object of a binding judgment. Art. 2 ZGB cannot cure the lack of entry absent sufficient substantiation of abusive denial of registration.
Ausdrucks ist ersichtlich, dass das Vorliegen eines wichti- gen Grundes den Kündigungsberechtigten einerseits von der' Einhaltung der normalen Kündigungsfrist befreit (was im französischen Text durch die Wendung sans avertissement prealable noch besonders gesagt wird), dass aber anderseits der Berechtigte auch die Pflicht hat, den wichtigen Grund 'U/nverzüglioh geltend zu machen. Abgesehen vom Wortlaut ergibt sich das auch aus dem Begriff des wichtigen Grundes, da als solcher nach allge- mein anerkannter Auffassung nur ein Umstand gelten kann, der die Fortsetzung des Dienstverhältnisses für den Berechtigten als unzumutbar erscheinen lässt. Dagegen ist die unverzügliche Geltendmachung nicht im Sinne der Notwendigkeit einer augenblickliohen Reaktion des Berech- tigten nach Kenntnis des wichtigen Grundes zu verstehen. Es muss ihm selbstverständlich, wie in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt wird, eine gewisse "Ober- legungsfrist eingeräumt werden (OSER-SCHÖNENBERGER N. 15, BECKER N. 43 zu Art. 352 OR). Zu verlangen, dass der Berechtigte einen so wichtigen Entschluss über- stürzt, in der ersten Aufregung fasse, ginge zu weit. Da aber, wie erwähnt, der Grund für die Zulassung der sofor- tigen Aufhebung des Dienstyerhältnisses in der Nicht- zumutbarkeit von dessen Fortsetzung liegt, kann die Oberlegungsfrist, wenn sie nicht zu einem Widerspruch mit dem Wesen des wichtigen Gnndes führen soll, nur kurz bemessen. sein. Ein absoluter Masstab lässt sich allerdings für sie nicht aufstellen. Es ist vielmehr nach den Umständen des konkreten Falles zu entscheiden, innert welcher Frist m Berechtigen billigerweise ein Entschluss darüber zuzumuten ist, ob er von seinem Recht zur fristlosen Aufhebung des Vertrags Gebrauch machen wolle oder nicht. Auf jeden Fall aber ist ein Hinauszögern über die Zeitspanne von einigen wenigen Tagen nur dort zulässig, wo es mit Rüoksicht auf die praktischen Erfordernisse des Alltags-und Wirtschafts- lebens als verständlich und berechtigt erscheint (vgl. Obliga.tionenrecht. N0 52.
BGE 66 II 142). Ein solch plausibler Grund zum Aufschub kann darin liegen, dass dem fehlbaren Teil Gelegenheit geboten werden soll, ein den wichtigen Grund bildendes begangenes Unrecht wieder gut zu machen oder eine Trübung des Verhältnisses, deren Weiterbestehen eine Fortsetzung der Vertragsbeziehungen unerträglich machen müsste, zu beheben. Aber auch in einem solchen Falle muss verlangt werden, dass sich der Ausgleichsversuch innerhalb einer verhältnismässig kurzen Zeitspanne ab- wickelt und dass der auflösungsberechtigte Teil mit aller Deutlichkeit den Willen, beim Scheitern des Versuchs die fristlose Aufhebung eintreten zu lassen, zum Ausdruck bringt. 62. Urteil der J. ZivIlabteilung vom 9. November 1943 i.S. Bauer gegen Munitor S. A. Alaiengesellsclw,ft; Art. 685 OR.
314 Obligationenrecht. N0 62. nach der Gründung wie folgt verteilt : Ruetz übernahm 360 Stamm-und 4 oritätsaktien, Rüegg 40 Stamm- una 56 Prioritätsaktien. Der Betrag von Fr. 60,000.-, den Rüegg für seine Aktien aufwenden musste; stammte, wie Ruetz wusste, von Dr. med. Ernst Bauer, dessen Treuhänder Rüegg war. Der Verwaltungsrat der Munitor A.-G. bestand zuerst aus Ruetz und Rüegg. Die Generalversammlung vom 6. Dezember 1938 genehmigte den Rücktritt des Rüegg. Seither ist Ruetz einziger Verwaltungsrat. Das Treuhandverhältnis zwischen Rüegg und Dr. Bauer wurde in der Folge aufgelöst. Rüegg übertrug seine Aktien an Dr. Bauer. B. -Mit einer gegen die Munitor A. -G. gerichteten Klage stellte Dr. Bauer gestützt auf Art. 736 Ziff. 4 OR das Begehren, die Beklagte sei aufzulösen und es sei ihr durch den Richter ein Liquidator zu ernennen. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Sie bestritt die Aktivlegitimation des Klägers mit der Be- gründung, dieser sei im Aktienbuch nicht als Aktionär eingetragen. Mit Urteil vom 21. Mai 1943 anerkannte das Handels- gericht des Kantons Zürich den Ein'Yand der Beklagten als richtig und wies die Klage ab. O. -Mit der vorliegenden Berufung beantragt der Kläger, das Urteil des Handelsgerichtes sei aufzuheben, die Aktivlegitimation des Klägers sei annuerkennen und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
im Sinne von Art. 736 Ziff. 4, wer als solcher im Aktien- buch eingetragen ist (Art. 685 Abs. 4 OR). Der Kläger behauptet, er sei im Aktienbuch der Beklagten eingetragen. Die Beklagte führt ein Aktienregister in Buchform. Jedem Aktionär ist, nach Prioritäts-und Stammaktien getrennt, eine in Rubriken eingeteilte Doppelseite einge .. räumt. Darin sind die näheren Angaben über die ihm gehörenden Aktien eingetragen. Nun enthält jede der auf den Namen des Rüegg lautenden Doppelseiten in den drei Spalten der Rubrik Übertrag oder Annullierung eine mit schwacher Bleistiftschrlft angebrachte, schlecht leserliche Aufzeichnung. In der Spalte Datum) heisst es an beiden Orten 15. November 1938) ; in der Spalte Betrag ist auf der Doppelseite der Prioritätsaktien sf 56000 Nr. 1-56 , auf jener der Stammaktien sf 4000 Nr. 21-60 vermerkt; in der mit an überschriebenen Spalte lautet der Vermerk an beiden Orten Herr Bauer , wobei diese zwei Worte durch einen anscheinend für den Vornamen bestimmten Zwischenraum getrennt sind; Diese Aufzeichnungen stammen, wie nicht bestritten ist, von Dr. Sender, der zeitweise Vertrauensmann beider Parteien war und inzwischen gestorben ist. Eine Eintragung in das Aktienbuch kann nicht anders als schriftlich vollzogen werden. Mehr verlangt aber das Gesetz von ihrer Form nicht. Das Aktienbuch . gehört nicht zu den in Art. 961 OR aufgezählten Geschäfts- urkunden, die von der Verwaltung zu unterzeichnen sind. Bei den streitigen Aufzeichnungen handelt es sich somit nicht um Eintragungen, die wegen Fehlens der gesetzli- chen Form ungültig sind. Dagegen weist ihre äussere Erscheinung auf einen andern Mangel hin. Eine Auf- zeichnung im Aktienbuch stellt überhaupt nur dann eine Eintragung im Sinne von Art. 685 dar, wenn sie als solche gewollt war. Sie muss nach Form und Inhalt unzweideutig den. Willen erkennen lassen, dass mit ihr die Rechts- handlung der Eintragung vorgenommen werden wollte. Bei welcher Form der Aufzeichnung von einer ernst-
Obligationenrooht. N0 52. haften Eintragung gesprochen werden kann, hängt von den Verhältnissen des. Einzelfalles ab, insbesondere von der .Art, wie eine Gesellschaft ihr Aktienbuch anlegt und führt. Im Aktienregister der Beklagten sind die frühern Eintragungen wie auch die Einteilung in Rubriken mit Tinte ausgeführt. Jede einzelne Eintragung ist von der Verwaltung .unterzeichnet. Das Register sollte allem Anschein nach in einer beständigen, nicht leicht abänder- lichen Form geführt werden, so, wie es bei der rechtlichen Tragweite der Eintragungen von Kaufleuten erwartet werden muss. Demgegenüber erscheinen die nur schwach leserlichen Bleistiftvermerke des Dr. Sender offensichtlich als ein Entwurf, als eine bloss vorläufige Vormerkung von Eintragungen, nicht als die Eintragungen selbst. Dieser Schluss ergibt sich auch dann, wenn man die von der Vorinstanz bejahte Frage offen lässt, ob allgemein nur eine von der Verwaltung unterschriebene Aufzeichnung als ernsthafte Eintragung gelten könne. Auch nach den Begleitumständen erscheinen die Auf- zeichnungen des Dr. Sender nicht als Eintragungen im Rechtssinne. (Wird näher ausgeführt ... ). 2. -Ist somit der Kläger im Aktienbuch nicht ein- getragen, so wird er gemäss Art. 685 Abs. 4 im Verhältnis zur Beklagten nioht als Aktionär betrachtet. Er kann seine Aktivlegitimation zur Auflösungsklage auch nicht auf andere Weise begründen. Denn gemäss Art. 685 Abs. 4 schafft die Eintragung im Aktienbuch nioht nur eine Vermutung der Aktionäreigenschaft, die durch einen andern Beweis ersetzt werden kann. Sie hat vielmehr für die Legitimation gegenüber der Gesellschaft konstitutive Bedeutung. Kein anderer Rechtstitel kann an ihre Stelle treten. Der Gesellschaft gegenüber ist immer der Ein- g?tranene . und nur dieser legitimiert und zwar solange, bIS dIe Emtragung in zulässiger Weise -im Streitfall durch den Richter -berichtigt ist. Nur bei dieser Aus- legung von Art. 685 Abs. 4 wird, dem Zweck der Vor- schrift entsprechend, in jedem Fall jene klare Rechtslage Obligationenreoht. No. 52.
geschaffen, die im Interesse der Beteiligten, insbesondere der Gesellschaft notwendig ist (vgl. BGE 65 II 228, sowie für das inhaltlich gleiche deutsche Recht : Entscheidungen des Eeichsgerichts in Zivilsachen, Bd. 123, S. 279 H. ; FLECHTHEIM im Komm. Düringer-Hachenburg zum HGB, 3. Auß., Anm. 6 ff. zu 223; GADOW, Komm. zum Aktien- gesetz 1937, Anm. 9 zu 62). Bei diesem für die Legitimation konstitutiven Charakter der Eintragung erübrigt es sich, im vorliegenden Prozess zu prüfen, ob der Kläger einen Anspruch auf Eintragung in das Aktienbuch habe. Denn die bloss vorfrageweise Feststellung dieses Anspruches vermöchte die Aktivlegi- . timation nicht zu begründen. Diese Wirkung würde nur erreicht durch einen der Rechtskraft fähigen, auf Ein- tragung gerichteten richterlichen Befehl oder ein Fest- stellungsurteil. Ein solches Erkanntnis kann aber im vorliegenden Rechtsstreit nicht ausgesprochen werden, da der Kläger mit seinem Rechtsbegehren einzig die Auflö- sung der Beklagten verlangt. Der Kläger bringt vor, die Beklagte habe ihn zeitweilig als Aktionär anerkannt, so namentlich dadurch, dass ihr einziger Verwaltungsrat Ruetz mit ihm zusammen namens der Beklagten Verträge unterschrieben habe. Allein selbst wenn in diesem Verhalten des Ruetz eine vorbehaltlose Anerkennung des Klägers als Aktionär liegen sollte - was keineswegs feststeht -, so könnte der Kläger daraus für seine Legitimation nichts ableiten. Denn Art. 685 Abs: 4 OR ist zwingendes Recht. Eine Aktiengesellschaft ist nicht berechtigt, sich für die Begründung der Legiti- mation mit einem andern Rechtstitel als mit der Eintra- gung im Aktienbuch zu begnügen. Wenn sie einen nicht eingetragenen Aktionär zur Ausübung von Mitglied- .schaftsrechten zugelassen hat, etwa in der Voraussetzung, dieser werde innert kurzem die Eintragung nachsuchen, so kann sie sich nachher gleichwohl auf das Fehlen der Eintragung berufen (FLECHTHEIM, a. a. O. Anm. 9 zu 223 HGB).
Dem konstitutiven Charakter der Eintragung würde es ferner widersprechen, die Aktivlegitimation trotz fehlender Eintragung wenigstens' dann anzunehmen, wenn die Gesellschaft die Eintragung schuldhaft unterlassen hat. Selbst wenn man aber dieser in der Literatur vertretenen Ansicht folgen wollte, so wäre für den Kläger nichts gewonnen. Denn eine schuldhafte Unterlassung läge doch nur dann vor, wenn die Beklagte eine gehörig belegte Anmeldung des Klägers zur Eintragung ohne Grund zurückgewiesen hätte. Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Beklagte so gehandelt hat. Der Kläger bezeichnet schliesslich die Bestreitung seiner Aktionäreigenschaft durch die Beklagte als Rechts- missbrauch. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Bem- fung auf RechtsInissbrauch eine mangelnde Eintragung im Aktienbuch ersetzen kann. Denn auf alle Fälle wäre die Klage nach dieser Richtung hin nicht genügend substanziert. Der Kläger hat nicht vorgebracht, dass er jemals von der Beklagten die Eintragung in das Aktien- buch unter Vorlage der erforderlichen Ausweise verlangt hat. Dies hätte er aber dartun müssen, um gestützt auf Art. 2 ZGB gegen die Bestreitung der Beklagten durch- dringen zu können. Denn wenn die Härte des formellen Rechts auf das eigene Verhalten des K1ägers zurückgeht, ist seine Berufung auf RechtsInissbrauch zum vomeherein unbegründet, dies umsomehr, als er'trotz der Stellung- nahme der Beklagten seinen Anspmch auf Eintragung immer noch durchsetzen kann, sofern dieser nach Gesetz und Statuten besteht. Demnach erkennt das Bundeagericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichtes des Kantons Zürich vom 21. Mai 1943 bestätigt. Vgl. auch Nr. 47. -Voir aussi n° 47. Prozessrooht. N° 53. VI. PROZESSRECHT PROC:EDURE