BGE 69 II 295
BGE 69 II 295Bge01.05.1931Originalquelle öffnen →
294 Sachelll'OOht. N° 47. welche dies für die zukünftigen Guthaben verneint, keineswegs die au~gesprochene Nichtigerklärung des Pfandrechts an allen in der Debitorenliste II vom 10. März. 194i aufgeführten Guthaben rechtfertigen. Denn es liegt kein. Anhaltspunkt dafür vor -und die Vorinstanz selber stellt es nicht fest -, dass alle Guthaben der Debi- torenliste II zukünftige seien mit Bezug auf den Zeitpunkt des zweiten Pfandvertrages vom 29. Juni 1940, d. h. dass sie alle erst nach diesem Datum entstanden seien. Selbst nach der Rechtsauffassung der Vorinstanz müsste also das Pfandrecht auf jeden Fall (bis zum Betrag des zweiten Darlehens von Fr. 8000.-) an denjenigen Forde- rungen der Liste II anerkannt werden, die schon am 29. Juni 1940 bestanden. b) Die Vorinstanz hat sich weiter die Frage vorgelegt, ob die auf der Debitorenliste II vom 10. März 1941 ver- urkundete Abtretungserklärung für sich allein, unabhängig von den Grundverträgen auf PfandbesteIlung, dem Kläger ein Recht an den in dieser Liste aufgeführten Guthaben verschafft habe. Sie verneint dies, weil die Abtretung in dem genannten Zeitpunkt, wo die Darlehensforderung des Klägers längst fällig, also nicht mehr bloss sicherzustellen, sondern zu bezahlen gewesen sei, ausdrücklich zahlungs- halber erfolgt sei, somit eine nach Art. 287 Ziff. 2 SchKG anfechtbare Tilgung einer Geldschuld durch nicht übliche Zahlungsmittel darstelle. Die Frage stellte sich indessen gar nicht. Der. Kläger hat nie daran gedacht, die Abtre- tungserklärung der « Gebba» vom 10. März 1941 von den vorausgegangenen Grundgeschäften loszulösen, und hat im Prozess nicht die Rechte eines Zessionars geltend gemacht, sondern ausschliesslich diejenigen eines Pfand- gläubigers. Diese aber gingen schon aus den Pfandverträgen vom 11. März und 29. Juni 1940 hervor, ohne dass es noch des Zessionsvermerks vom (14. März 1940 und) 10. März 1941 bedurft hätte, der dem Kläger keine neuen selbständigen Rechte verschafft hat, sondern lediglich zur nähern Bestimmung der· ihm bereits zufolge der Obligationenreoht. N0 48. 296 frühern Pfandverträge zustehenden diente. Die Anfech- tung der Abtretung « zahlungshalber » ist daher einerseits überflüssig, weil der Kläger aus dieser gar keine Rechte ableitet, und anderseits unbehelflich, da das beanspruchte Pfandrecht, unabhängig von der Erklärung vom 10. März 1941, kraft der Pfandverträge vom 11. März und 29. Juni 1940 an allen bei Konkursausbruch offen ste- henden Kundenguthaben zu Recht besteht, wie das ZivilgeriQb.t entschieden hat. Dessen Urteil ist daher wieder herzustellen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil sowie die Kollokationsverfügung vom .24. Dezember 1941 aufgehoben und festgestellt, dass dem Kläger für seine Forderung von Fr. 53,000.-nebst 5 % Zins das Pfandrecht an allen bei Konkursausbruch offenstehenden Warenguthaben der Beklagten zusteht. V. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS 48. ,Urteil der I. Zivllabteilunu vom 28. Oktober 1943 i. S. Stahl gegen E. und W. Hummel Unlauterer Wettbewerb, Aua8tattung88Chutz, Art. 48 OR, 28 ZGB. Unlauterer Wettbewerb liegt in der Nachahmung der Ausstattung einer Ware, die die Wirku.ng eines Hinweises auf einen bestimm- ten Hersteller hat ; nicht erforderlich ist, dass die Ausstattung neu oder orginell sei (Änderung der Rechtsprechung). Concurrence deloyale. Aspect da la marokanilise. Art. 48 CO et 28 ce. ny & concurrence daloyale a. imiter l'aspect donna a. une marchan- dise de ma.niere a. an indiquer 1& proven:a.nce, et il n'est pas necessaire qu.e cet aspect soit nou.vea.u Oll. original (changement de 1& ju,risprudence). Oonc01'1'enza 8leale; aspetto deUa merce. Art. 48 CO e 28 ce. L'imitare l'aspetto dato a.d uns. merce in modo da. indicarne 1&
296 O~ligationenreoht. N° 48. provenienza costituisce concorrenza. slea.le; non e necessa.rio ehe quest'aspetto sia nuovo od originale (ca.mbiamento di • giurisprudenza). .
298 Obligationenrecht. N° 49. (vgl. SELIGSOHN S. 245; BAUMBAOH, Wettbewerbsrecht, 2. AuH. S. 347 Ziff. 11, sowie PmZGER, Das deutsche W.arenzeichenrecht, 2. AuH. S. 234). Eine Ausnahme ist nur dort zu machen, wo die vom klagenden Hersteller gewählte Ausstattung durch den Zweck oder die Fabrika- tionsweise des Erzeugnisses bedingt ist und nicht durch eine andere Ausstattung ersetzt werden kann. Mit einem Fall dieser Art hat man es indes hier nicht zu tun. Da diese Ausdehnung des Begriffs des unlauteren Wettbewerbs eine gewisse Einschränkung der Gewerbe- genossen in der freien Wahl der Mittel zur Ausstattung ihrer Ware zur Folge hat, muss die Verkehrsgeltung der Ausstattung im oben dargelegten Sinn unzweifelhaft gegeben sein. 49. Urteil der I. Zivllabtellung vom 10. September 1943 i. S. Schuhgenossenschaft Zilrich gegen Erben Moszkowiez. Stundung, Änderung d68 VertragsinhaltB, periodiacke Leistung i. S. von Art. 128 Zill. 1 OB. Stundung ist grundsätzlich immer ein Hinausschieben der Fällig- keit (Erw. 1). Die bei der Stundung einer Darlehensschuld gewährte Abzahlung in Raten ist keine Novation, sondern nur eine Modifi1cation des Vertragsinhalta in Bezug auf die Leistung (Erw. 2). Zum Begriff der periodischen Leiatung im Sinne von Art. 128 Ziff. 1 OR gehört, dass bei Nichterbringung die Lage des Schuld- ners sich fortschreitend erschwert; daher sind gewöhnliche Raten zur Abzahlung eines Darl&hens keine periodischen Leistungen (Erw. 3). Prorogation du ·delai de paiement. Modifi,cafJion du contenu du contmt. Bedevance periodique 8elon l'arl. 128 eh. 1 00. Proroger un delai, c'est, en regle generale, proroger l'ooheance de la dette (consid. 1). La fa.culte de s'acquitter par acomptes accordee 10rs de l'octroi d'un delai pour Ie remboursement d'un pret reste impaye n'emporte pas novation, mais modifie seulement les modalites de la prestation (consid. 2). Pour qu'il y ait redevance periodique, iI faut qu'en ca.s de non- pa.iement de la. dette la. position du debiteur aille en s'aggra.- vant; des simples acomptes a. verser en restitution d'un pret ne constituent donc pas des redevances periodiques (consid. 3). Proroga. Modifica del contenuto del contratto; p'1'68tazione p6'l'iodica 8ooondo l'arl. 128 ci/ra 1 00. Proroga.re un termine di pagamento e, di regola, prorogare Ja sca.denza dei debito (consid. 1). Obligationenrecht. N° 49. 299 La facolta. di paga.re per a.cconti a.ccordats allorehe fu concessa la. proroga. deI termine pel rimborso di un prestito rimasto impaga.to non ports seco una. novazione, ma modifica. soltanto le modalitB. delIa prestazione (consid. 2). Affinehe esista. una. prestazione periodica occorre ehe, in caso di manca.to pagamento dei debito, la posizione dei debitore diventi sempre piu grave ; semplici acconti da versare in restituzione d'un prestito non costitu,iscono dunque prestazioni periodiehe (consid. 3). A. -Samuel Moszkowicz hatte der Schuhgenossenschaft Zürich Beträge von insgesamt Fr. 25,000.-vorgestreckt. Nach seinem Tode, Ende 1927, gewährten seine Erben der Schuhgenossenschaft weitere Darlehen. Am 12. Januar 1928 unterzeichnete die Schuhgenossen- schaft einen Darlehensvertrag, in welchem sie anerkannte, den Betrag von Fr. 43,000.-als Darlehen empfangen zu haben, das jährlich mit 6 % zu verzinsen war. Der Zins war in vierteljährlichen Raten am 20. Februar, 20. Mai, 20. August und 20. November zu entrichten. Die Schuld- nerin verpflichtete sich, das Darlehen so rasch als möglich bis auf Fr. 25,000.-zurückzuzahlen. Dieser letztere Betrag dagegen sollte ({ als für eine gewisse längere Zeit vorgeschossen». gelten, mit halbjährlicher Kündigungs- befugnis des Darlehensgebers je auf 1. Januar, 1. April,
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