BGE 69 II 286
BGE 69 II 286Bge24.12.1941Originalquelle öffnen →
286 Sachenrecht. N° 47. III: ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS Vgl. NI'. 50. -Voir n° 50. IV. SACHENRECHT DROITS REELS 47. Urteil der 11. Zlvilabtellung vom 18. November 1943 i.S. MnIler gegen Konkursmasse der Genossensehaft für indu- striellen Blindenbetrieb. Pfandrecht an Forderungen.
Verpfändung aller zulcWnjtigen Guthaben aus Warenlieferung als Sicherheit für Bardarlehen: wann verstösst sie gegen Art. 20 0& und 27 ZGB ? 3. Bedeutung eines Zea8ionsvermerk8 auf Debitorenliste im Zu- sammenhang mit vorausgegangenem Pfandvertrag. Droit de gage BUr d.ea creancea.
288 Sachenrecht. N° 47.
Müller abgetreten werden und dieser jederzeit zum Inkasso
berechtigt sei. Im Mai und' Juni 1940 gab MUller der
« Gebba» zwei weitere Darlehen von Fr. 6000.-und
3000., woran in der Folge Fr. 1000.-zurückbezahlt
wurden. Mit einem zweiten Vertrag
vom 29. Juni 1940
wurden dem Darlehensgeber für diese Darlehensforderung
die gleichen Sicherheiten bestellt wie mit demjenigen
vom 11. März 1940 für das erste Darlehen.
Am 14. November 1940 kündigte Müller das Darlehen
von Fr. 45,000. auf den 15. Dezember 1940 und er-
suchte die
« Gebba» um Notifikation der Zession an sämt-
liche Debitoren und um Zustellung einer genauen Debi::'
torenliste. Eine solche erhielt er am 10. März 1941 ; sie
wies einen Forderungsbetrag von Fr. 39,147.75 auf und
trug einen entsprechenden -Vermerk betr. Abtretung
« zahlungshalber » und Inkassoberechtigung.
B. -Wenige Tage später geriet die « Gebba» in Kon-
kurs. Das Konkursamt kollozierte die Darlehensforderung
Müllers
von Fr. 53,000.-in V. Klasse unter Abweisung
des geltend gemachten Pfandrechts. Darauf erhob· Müller
die vorliegende Kollokationsklage
mit dem Begehren um
Anerkennung eines Pfandrechts an sämtlichen Debitoren
der « Gebba» gemäss den Darlehensverträgen vom 11.
März und 29; Juni 1940, die sich bei Konkursausbruch
auf rund Fr. 125,000.-belaufen hätten, sowie am Inhaber-
schuldbrief von Fr. 30,000.-.
Die beklagte Konkursmasse beantragte Abweisung des
PfandanspruchS an allen AktiveIl., ev. mit Ausnahme der
in Liste I, subev. der in den Listen I und Il enthaltenen,
ganz ev. aller Guthaben aus Warenverkauf.
Auf Antrag der Beklagten beschränkte das Zivilgericht
den Prozess auf die grundsätzliche Frage der GUltigkeit
der Pfandbestellung bezüglich der verschiedenen Gut-
habenkategorien, unter Beiseitelassung der rein rechhungs-
mässigen
Untersuchung, welches die im Zeitpunkt der
Konkurseröffnung dem Pfandrecht unterliegenden Forde-
rungen waren.
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O. -Mit Urteil vom 6. April 1943 schützte das Zivil-
gericht die
Klage in diesem grundsätzlichen Sinne und
stellte fest, dass dem Klägr das Pfandrecht an allen bei
Konkursausbruch offenstehenden Warenguthaben der Be..;
klagten zustehe. Dagegen wies es den Pfandanspruch
bezüglich des Inhaberschuldbriefes ab.
Der Kläger zog dieses Urteil nicht weiter. Die Beklagte
appellierte
dagegen unter Aufrechterhaltung ihrer Ant-
wortbegehren ; sie liess jedoch ausdrücklich einige der
anIanglich erhobenen Einwendungen fallen, namentlich
die Behauptung,
dass die dem Kläger in den Pfandver-
trägen vom 11. März und 29. Juni 1940 verpfändeten
gegenwärtigen
und zukünftigen Guthaben hiezu nicht
genügend bestimmt, und dass diese Pfandbestellungen als
solche paulianisch anfechtbar seien. Dagegen hielt sie an
dem Standpunkt, die Verträge seien gemäss Art. 20 0&
und 27 ZGBnichtig, und eventuell daran fest dass die
Abtretungen gemäss Zessionsvermerk auf der Debitoren-
liste
II (vom 10. März 1941) paulianisch anfechtbar seien~
D. -Das Appellationsgericht schützte mit Urteil vom
29. Juni 1943 die Appellation teilweise in dem Sinne,
dass es das Pfandrecht H.es Klägers auf die in der Debitoren-
liste I
vom 11. (rectt;-: 14.) März 1940 aufgeführten For-
derungen, soweit sie·bei Konkursausbruch noch bestaIl.den,
beschränkte. .
B. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Be-
rüfung des Klägers mit dem Antrag auf Wiederherstellung
desjenigen des Zivilgerichts; Die
beklagte Konkursmasse
trägt auf Abweisung der Berufung an.
Das Bundesgericht zieht in BrwiJ,gung :
290 Sachenreoht. N° 47. Urteil das beanspruchte Pfandrecht grundsätzlich v!3rneint, erledigt es den Streit abschliessend, ist es also Haupt- urteil. Und gerade nur insoweit wird es mit der vorliegenden Berufung angefochten, auf die daher einzutreten ist. 2. -Eine Reihe von Rechtsfragen sind hier nicht mehr zu prüfen. Der Kläger hat durch Unterlassung der Appel- lation gegen das erstinstanzliche Urteil, das er wieder- herzusteIlen beantragt, auf seinen Pfandanspruch am Inhaberschuldbrief von Fr. 30,000.-verzichtet. Die beklagte Konkursmasse hat bereits vor dem Appellations- gericht auf die Einwendungen verzichtet, dass die Pfand- bestellungen mangels genügender Bestimmtheit der zu verpfändenden Forderungen unwirksam, oder ge:mäsS Art. 287 H. SchKG anfechtbar seien; auch hat sie gegen das Urteil, soweit es das Pfandrecht an einem Teil der Guthaben bejaht, nicht Berufung eingelegt. Streitig ist mithin lediglich noch, a) ob die Verpfändung aller zukünftigen Forderungen zufolge Art. 20 OR oder Art. 27 und 2 ZGB nichtig sei, und b) ob, wenn keine Verpfändung zustandegekommen ist, die Abtretung der Guthaben durch Zessionsvermerk auf der Debitorenliste 11 vom 10. März 1941 paulianisch anfechtbar sei. a) Die Vorinstanz führt aus, die Verpfändung sämt- licher bestehender Guthaben sei an sich keine nichtige Abrede; sie werde es aber dann, wenn der Pfandschuldner infolge der Verpfändung in seiner Freiheit, in der Betäti- gung seiner wirtschaftlichen Persönlichkeit in einem das sittliche Gefühl verletzenden Grade beschränkt werde. Dieser Grad von Gebundenheit sei dann erreicht, wenn sie die Grundlagen der wirtschaftlichen Existenz· des Verpflichteten ganz oder in zu weitgehendem Masse gefährde. Dies könne in casu von . der Verpfändung der bei Abschluss des Pfandvertrages .vom 11. März 1940 existenten, in der zugehörigen Debitorenliste I vom 14. März 1940 enthaltenen Guthaben nicht gesagt werden, weil jene Abtretungen ja zur Sicherung eines Darlehens erfolgt seien, welches zur Weiterführung des Betriebes, Sachenrecht. N0 47. 291 also gerade zur Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz der « Gebba » gedient habe. Anders verhalte es sich aber, soweit ausser den bestehenden auch ({ alle künftigen Forderungen» verpfändet worden seien. Dadurch habe sich die « Gebba» jeder Möglichkeit begeben, aus ihrem Geschäftseinkommen den Betrieb aufrechtzuerhalten, nach- dem einmal die vorhandenen Barmittel und Warenvor- räte aufgebraucht gewesen seien ; sie habe damit zugleich einem einzelnen Gläubiger für den Konkursfall 8ämtliche Aktiven zum Nachteil der übrigen ausgeliefert. Eine solche Verpfändung könne trotz der in Form des Darlehens empfangenen Gegenleistung nicht mehr als eine Sanierung betrachtet werden, welche eine Abtretung künftiger Forderungen vielleicht noch zu rechtfertigen vermöchte, sondern müsse als Verzicht auf die Erwerbsfähigkeit und demnach als sittenwidrige Einschränkung der persönlichen Freiheit (Art. 20 OR, 27 ZGB) gewertet werden, jedenfalls aber als ein gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstos- sendes, schon im Hinblick auf Art. 2 ZGB nicht mehr zulässiges Verhalten. Diese Aufiassung erweist sich jedoch als zu streng. Die grundsätzliche Zulässigkeit der Verpfändung zukünftiger Forderungen ist anerkannt und wird auch von der Be- klagten nicht in Zweifel gezogen. Gewiss sind damit Gefahren für Drittpersonen, die mit dem Pfandschuldner geschäftlich verkehren, verbunden. Diese rühren aber daher; dass das Gesetz für die Verpfändung von Forde- rungen keine die OHenkundigkeit gewährleistende Vor- schriften aufstellt wie für Faustpfand und Grundpfand. Ist die Verpf"andung zukünftiger Forderungen an sich erlaubt, so kann es grundsätzlich keinen Unterschied ausmachen, ob sie sich auf alle zukünftigen Forderungen des Pfandbestellers bezieht, immerhin in den durch die Art. 20 OR und 27 ZGB gegebenen Schranken. Diese hat die Vorinstanz jedoch zu eng gezogen : Wie das Zivilgericht zutreffend ausführte, bildet die auch im Verkehr mit Banken oft angewandte Sicher-
!9! Sachenrecht. N° 47. stellung von Darlehen' durch Abtretung künftiger Kunden- guthaben für viele G~schäftsleute den einzigen Weg zur K.:reditbeschaffung. Ob die vorgenommene Abtretung tat- sächlich dazu angetan sei, zu einer unzulässigen Beschrän- kung in der Erwerbstätigkeit des Schuldners zu führen, ist in jedem einzelnen Falle individuell zu untersuchen. Bei der « Gebba » kann davon nicht gesprochen werden. Die verpfändeten Kundenguthaben stellten nicht alle Betriebsmittel des Unternehmens dar. Die «Gebba» besass zur Zeit der Darlehensgewährung ein Posteheck- guthaben von Fr. 18,000.-, ferner erhebliche Vorräte an Rohmaterial und Fertigfabrikaten, welche auf alle Fälle den Weiterbetrieb für einige Zeit ermöglichten. Vor allem aber ist wesentlich, dass es sich nur um eine Ver- pfändung für eine zum voraus bestimmte Forderung handelte, die sich in dem Masse verminderte, in dem der Pfandgläubiger die verpfändeten Guthaben einkassierte. Ganz anders wäre die Lage eines Schuldners zu beurteilen, der für eine Pauschalsumme alle künftigen Geschäfts- forderungen veräussert hätte; dieser wäre wirklich aller künftigen Erwerbsmöglichkeiten beraubt, weshalb von einer Verletzung der Art. 20 OR und 27 ZGB gesprochen werden könnte. Konnte die «Gebba» dank ihren Waren- vorräten und freibleibenden Mitteln fortfahren zu fabri- zieren, so fielen allerdings die neu entstehenden Kunden- guthaben unter das Pfandrecht ; aDer gleichzeitig gingen, solange der Pfandgläubiger nicht zum Inkasso schritt; laufend Zahlungen für ältere Guthaben an die «Gebba» selbst ein, die damit wieder aus der Pfandhaft fielen, sodass dergestalt eine ständige Auswechslung im Bestand der Pfandguthaben stattfand und der Schuldnerin laufend freie Mittel zugingen. Tatsächlich hat denn auch der Kläger erst im November 1940 die Notifikation der . Verpfändung verlangt und keine Inkassi vorgenommen. Wenn die «Gebba» schliesslich doch in Konkurs fiel, 80 nicht weil ihr der Darlehensgläubiger durch Blockierung ihrer Guthaben die Möglichkeit weiterer Tätigkeit abge- Sachenrecht. N0 47. 2113 schnitten hätte, sondern weil auch dieses Darlehen die nötige Sanierung nicht zu bewirken vermocht hatte. Die Verpfändung der Guthaben beeinträchtigte die Liquidität des Unternehmens nicht. Der Totalbetrag der künftigen Kundenguthaben, über welche die Schuldnerin die freie Verfügung preisgab, entsprach genau dem empfangenen Bardarlehen; dieses diente zur Ablösung eines andern, in gleicher Weise pfandgesicherten Darlehens, das seiner- seits zum Ankauf von Material verwendet worden war. Selbst. wenn der Pfandgläubiger sogleich mit dem Einzug der verpfändeten Kundenforderungen begonnen hätte, bedeutete die Verpfändung keine Verschlechterung der Liquidität der « Gebba». Diese liess sich die Kundengut- haben in Form des Pfanddarlehens bevorschussen, erhielt , also diese Guthaben zum voraus gesamthaft bezahlt, die sie sonst erst später und allmählich erhalten hätte ; sie stand also mit der Verpfändung nicht schlechter als ohne dieselbe. Die Darlehensgewährung des Klägers verbesserte momentan die Liquidität der « Gebba »; sie füPrte ihr, wie das Zivilgericht zutreffend ausfUhrt, mindestens indirekt die Mittel für ihr Weiterbestehen zu und trug damit nicht zum Untergang, sondern zu einer, wie sich in der Folge allerdings zeigte, nur vorübergehenden Sanie- rung der Genossenschaft bei. Höchstens liesse sich von dem Geschäft allenfalls sagen, dass es durch die Ausliefe- rung aller künftigen Guthaben den Darlehensgläubiger gegenüber den andern Gläubigern ungebührlich begünstig- te; diese Einwendung müsste jedoch im Wege der pau- lianischen Anfechtung erfolgen, auf welche die Beklagte mit Bezug auf die Pfandbestellungen vom 11. März und 29. Juni 1940 schon vor der Vorinstanz ausdrücklich verzichtet hat, sodass nicht untersucht zu werden braucht, ob dieser Standpunkt sich mit Erfolg hätte aufrecht erhal- ten lassen. Die Pfandbestellungen sind daher auch bezüg- lich der zukünftigen Guthaben als wirksam zustande- gekommen zu erachten. 'Übrigens würde die Argumentation der Vorinstanz,
294 Sachenrecht. N° 47. welche dies für die zukwiftigen Guthaben verneint, keineswegs die ausgesprochene Nichtigerklärung des Pfandrechts an allen in der Debitorenliste II vom 10. März. 194i aufgeführten Guthaben rechtfertigen. Denn es liegt kein. Anhaltspunkt dafür vor -und die Vorinstanz selber stellt es nicht fest -, dass alle Guthaben der Debi- torenliste II zukünftige seien mit Bezug auf den Zeitpunkt des zweiten Pfandvertrages vom 29. Juni 1940, d. h. dass sie alle erst nach diesem Datum entstanden seien. Selbst nach der Rechtsauffassung der Vorinstanz müsste also das Pfandrecht auf jeden Fall (bis zum Betrag des zweiten Darlehens von Fr. 8000.-) an denjenigen Forde- rungen der Liste II anerkannt werden, die schon am 29. Juni 1940 bestanden. b) Die Vorinstanz hat sich weiter die Frage vorgelegt, ob die auf der Debitorenliste II vom 10. März 1941 ver- urkundete Abtretungserklärung für sich allein, unabhängig von den Grundverträgen auf Pfandbestellung, dem Kläger ein Recht an den in dieser Liste aufgeführten Guthaben verschafft habe. Sie verneint dies, weil die Abtretung in dem genannten Zeitpunkt, wo die Darlehensforderung des Klägers längst fa.llig, also nicht mehr bloss sicherzustellen, sondern zu bezahlen gewesen sei, ausdrücklich zahlungs- halber erfolgt sei, somit eine nach Art. 287 Ziff. 2 SchKG anfechtbare Tilgung einer Geldschuld durch nicht übliche Zahlungsmittel darstelle. Die Frage stellte sich indessen gar nicht. Der Kläger hat nie daran gedacht, die Abtre- tungserklärung der« Gebba» vom 10. März 1941 von den vorausgegangenen Grundgeschäften loszulösen, und hat im Prozess nicht die Rechte eines Zessionars geltend gemacht, sondern ausschliesslich diejenigen eines Pfand- gläubigers. Diese aber gingen schon aus den Pfandverträgen vom 11. März und 29. Juni 1940 hervor, ohne dass es noch des Zessionsvermerks vom (14. März 1940 und) 10. März 1941 bedurft hätte, der dem Kläger keine neuen selbständigen Rechte verschafft hat, sondern lediglich zur nähern Bestimmung der ihm bereits zufolge der Obligationenreoht. N° 48. 295 frühern Ffandverträge zustehenden diente. Die Anfech- tung der Abtretung « zahlungshalber }) ist daher einerseits überflüssig, weil der Kläger aus dieser gar keine Rech ableitet, und anderseits unbehelflich, da das beanspruchte Pfandrecht, unabhängig von der Erklärung vom 10. März 1941, kraft der Pfandverträge vom 11. März und 29. Juni 1940 an allen bei Konkursausbruch offen ste- henden Kundenguthaben zu Recht besteht, wie das Zivilgericht entschieden hat. Dessen Urteil ist daher wieder herzustellen. Demnach erkennt da8 Bundesgericht : Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil sowie die Kollokationsverfügung vom .24. Dezember 1941 aufgehoben und festgestellt, dass dem Kläger für seine Forderung von Fr. 53,000.-nebst 5 % Zins das Pfandrecht an alle bei Konkursausbruch offenstehenden Warenguthaben der Beklagten zusteht. V. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS 48. .Urteil der I. Zivilabteilung vom 28. Oktober 1M3 i. S. Stahl gegen E. und W. Hummel Unlauterer Wettbewerb, AU8stattungsschutz, Art. 48 OR, 28 ZGB. Unlauterer Wettbewerb liegt in der Nachahmung der Ausstattung einer Ware, die die Wirkung eines Hinweises au.f einen bestimm· ten Hersteller hat ; nicht erforderlich ist, dass die Ausstattung neu oder orginell sei (Änderung der Rechtsprechung). Ooncurrence diloyak. ABpect de Za marchandise. Art. 48 CO et 28 CC. TI ya concurrence daloyale a. imiter l'aspect donna a. une marchan· dise de maniere a. en indiquer la proveJianee, et il n'est pas necessaire que eet aspect soit nouveau Ou original (cha.ngement de la jurisprudence). Oonoorrenza steak; aspetto delZa merce. Art. 48 CO e 28 CC. L'imitare l'aspetto dato ad una meree in modo da indica.rne la
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