Hunter liable to guest; no deduction for capital benefit

BGE 69 II 268Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II23.09.1943Modified

Zusammenfassung

Huber, invited to a hunt led by Angst, was accidentally shot and suffered an amputation. After criminal conviction of Angst, the civil courts fixed damages differently, mainly because the Superior Court deducted part of the lump-sum compensation as an alleged advantage from Huber's use of the money to support his employer's business. The Federal Supreme Court held that the hunter's liability under the Hunting and Birds Protection Act was applicable and that no deduction was justified for this use of the settlement. It restored the district court's award.

Regest

Art. 13 BG über Jagd und Vogelschutz; Kausalhaftung des Jägers gegenüber dem Jagdgast. Die Haftung des Jägers für Jagdschaden erfasst grundsätzlich auch den eingeladenen Jagdgast; offenbleiben kann, ob für diesen ein besonderer, von Art. 13 losgelöster Grundsatz gelten könnte, sofern der Haftpflichtige kein Verschulden trifft (consid. 1). Liegt jedoch Fahrlässigkeit vor, besteht die Haftung ohnehin. Bei der Kapitalentschädigung für dauernde Erwerbsunfähigkeit ist eine Kürzung wegen angeblichen Vorteils nur zulässig, wenn ein greifbarer, wirtschaftlich erheblicher Nutzen vorliegt. Die Verwendung der Abfindungssumme zur Sicherung der bisherigen Stellung oder zur Stützung des Arbeitgebers bildet keinen anrechenbaren Vorteil; massgebend bleibt der Wert der Arbeitsfähigkeit, nicht die Konstanz eines bestimmten Dienstverhältnisses (consid. 5).

Gesamter Gesetzestext

Jagd und Vogeleehutz. No 43. VII. JAGD UND VOGELSCHUTZ CHASSE ET PROTECTION DES OISEAUX 43. Auszug aus dem Urteil der I. ZivilabteIlung vom 25. Mai 1943 i. S. Huber gegen Angst.

  1. BG über Jagd und Vogelschutz vom 10. Juni 1925, Art. 13 Kausalhaftung-des Jägers gegenüber dem Jagdgast.
  2. Kein Abzug wegen Vorteils der KapitaJabfindung, wenn der Geschädigte die Abfindu,ngssu.mme in das Geschäft seines Arbeitgebers einwirft, um sich seine Stelle zu erhalten.
  3. Art. 13 LF du 10 juin 1925 (ROLF 1925 p. 749) BUr Ja chasse et la protection des oises.u,x. -La chasseur est res)lOnsable en raison de Ja seule causalite envers Ja personne mvitiee a. la chasse. .
  4. Il n'y a pas lieu. 8. reduction des dommages.innts en raison de l'allocation' d'un capital, lorsque Ja partie lesee met Ja. somme obnU6 dans l'entreprise de son employeur pour garder son emplOl.
  5. Art. 3 LF 10. giugno 1925 su. Ja caccia e Ja protezione degli uccelli. Il cacclatore e responsabile in virttJ. del solo principio della cau.salit . verso Ja persona. invitata aHa eaccia.
  6. Non si deve procedere ad u.na ridu.zione deI risarcimento dei danni pel fatto ehe eaccordato al!eso un capita1e, s'egli impiega. !a somma ottenuta nell'azienda del suo padrone per conservare Il suo posto. AU8 dem Tatbestand : Der Kläger Huber nahm am 29. November 1938 als Gast an einer Jagd im Revier Buchberg teil. Der Beklagte Angst war Obmann der Jagdgesellschaft. Nach Ende der Mittagspause lud Angst im Vorwärtsgehen auf einer Strasse zwei Läufe seines Drilling-Gewehres mit Schrot. Die Waffe war ungesichert und einer ihrer beiden Abzüge gestochen, sodass ein Schuss sehr leicht ausgelöst werden konnte. Als Angst das Gewehr nach dem Laden zuklinkte, ging aus dem rechten Schrotlauf ein Schuss lös. Huber, der in diesem Augenblick unmittelbar vor Angst herging, wurde im linken Fuss getroffen und derart verletzt, dass ihm noch am gleichen Tag das Bein unter dem Knie amputiert werden musste. Jagd und Vogelschutz. N° 43. 2611 Angst wurde vom Kantonsgericht Schaffhausen wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldbusse von Fr. 500.-verurteilt. Huber ist nach dem Rentenbesoheid der SUV AL dauernd zu .50 % arbeitsunfähig. Vor dem Unfall war er Filialleiter der Deco A.-G., Zürich. Im Jahre 1938 betrug sein Einkommen Fr. 1l,058.-. Huber bezieht von der SUV AL eine Dauerrente. Vom Jagd - Haftpflicht - Versicherer des Angst erhielt er Fr. 25,438.30. Für den ungedeckten Schaden kJagte er Angst ein. Das Bezirksgericht Zürich spr-ach ihm Fr. 41,150.62 zu nebst Zinsen. Das Obergerio).t des Kantons Zürich setzte die Entschädigung auf F,r. 22,542.90 herab. Gegen das Urteil des Obergerichtes erklärte der Kläger die Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrag, es sei das Urteil des Bezirksgerichtes wiederherzustellen. Der Beklagte reichte Anschlussberufung ein mit dem Antrag, der von ihm an den Kläger zu bezahlende Betrag sei auf Fr. 15,028.60 festzusetzen. Das Bundesgericht stellte das Urteil des Bezirksgerichtes wieder her. A'U8 den Erwägungen:
  7. -Der vorliegende Fall beurteilt sich nach dem Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz vom 10. Juni 1925, das in Art. 13 die uneingeschränkte Kausalhaftung des Jägers für Jagdschaden yorsieht, und zwar, wie sich aus seiner Entstehungsgeschichte ergibt, für jede Art von Jagdschaden (vgl. BURCKHARDT, Schweiz. Bundesrecht, III Nr. 1099jIV). Man kann sich allerdings fragen, ob diese strenge Haftung auch gegenüber dem Jagdgast am Platze ist, der sich freiwillig der bei einer Jagd erhöhten Gefahr aussetzt, lind ob nicht der Gesetzgeber seither in Art. 37 Abs. 4 MFG einen über das MFG hinausgehenden allgemeinen Grundsatz aufgestellt hat, der auch bei Umallen von Jagdgästen anzuwenden ist. Diese Frage kann jedoch offen bleiben. Denn ein solcher Grundsatz könnte sicher nur dann gelten, wenn den Haftpflichtigen

Jagd und Vogelschutz. N0 43. kein Verschulden trifft. Wie nun das Bezirksgericht in Übereinstimmung mit dem Strafgericht feststellte, hat der Beklagte ohne Zweifei fahrlässig gehandelt, indem er sein Gewehr nicht sicherte, den Abzug nicht nachprüfte und sich beim J .. aden zu wenig nach den in der Nähe befindli- chen Personen umsah. 2 . .. 3 ... 4 .. 5. -Den Schaden, der dem Kläger durch die dauernde Arbeitsunfahigkeit von 50 % erwachsen ist; berechneten beide kantonalen Gerichte in der Weise, dass sie von der mittleren Lebenserwartung des 1902 geborenen Klägers ausgingen und die Hälfte des von ihm im Jahre 1938 erzielten Einkommens zu 4 % kapitalisierten. Vom so errechneten Barwert der Invalidenrente von Fr. 90,288.57 zog das Obergericht 20 Prozent ab und stellte demgemäss im Gegensatz zum Bezirksgericht als Kapitalentschädigung nur Fr. 72,230.87 in Rechnung. Die Vorinstanz tat dies mit der Begründung, die Kapitalabfindung bedeute für den Kläger einen augenscheinlichen Vorteil. Von der ihm vom Haftpflichtversioherer ausgerichteten Teilentschädi- gung habe er nämlioh Fr. 20,000.-durch Kauf von Aktien und duroh Darlehen in die Deco A.-G. eingeworfen. Auf diese Weise habe er, zusammen mit drei andern Angestellten der Deco A.-G., die beabsichtigte Liquidation seiner Arbeitgeberfirma verhindern können. Die Kapital- abfindung habe es ihm somit ermöglicht, seine Arbeit- geber firma zu stützen, seine eigene Stellung zu festigen und die ihm drohende Gefahr einer erhebliohen Ein- kommensverminderung, wenn nicht einer dauernden Ar- beitslosigkeit, abzuwenden. Ohne den Weiterbestand seiner Arbeitgeberfirma wäre der Annahme, er werde auch in Zukunft Fr. 1l,058.-jährlich verdienen, der Boden entzogen gewesen. Gegen diesen Abzug von Fr. 18,057.70 richtet sich in der Hauptsaohe die Berufung des Klägers, während der Beklagte mit der Anschlussberufung eine Erhöhung des Abzuges beantragt. Jagd und Vogelschutz. N0 43.

Der Abzug erweist sich zum vorneherein als zu hoch. Die Vorinstanz übersieht, dass der vo:p ihr angeführte Vorteil nur einen Betrag von Fr. 20,000.-betrifit. Der Abzug dürfte daher höchsMns von diesem Betrag, nicht vom gesamten Bai'Wert der Rente berechnet werden. Ein Vorteil der Kapitalabfindung kann aber auch nicht angenommen werden mit Bezug auf den in die Deco A.-G. eingeworfenen Betrag von Fr. 20,000.-. Vorab ist es unrichtig, dass die Vorinstanz den Weiterbestand der Deco A.-G. in diesem Zusammenhang als Grundlage bezeichnete für die Annahme, der Kläger werde auch in Zukunft jährlich Fr. 1l,058.-verdienen. Denn wenn. es sich einmal als richtig erwiesen hat, das Einkommen, das der Verunfallte ohne den Unfall hätte erwarten können, nach seinem Einkommen zur Zeit des Unfalles zu berechnen -was die Vorinstanz für den vorliegenden Fall an anderer Stelle mit zutreffenden Gründen darlegte (Erw. 4 hievor) -so bildet dieser Betrag den zahlenmäs- sigen Ausdruck für den Wert der Arbeitsfahigkeit, die der Verunfallte ohne den Unfall gehabt hätte, also für eine seiner Person innewohnende Eigenschaft, die im allgemeinen nicht nur in einer bestimmten Stelle betätigt werden kann und daher vom Fortbestand eines bestimmten Dienstvertrages und eines bestimmten Geschäftes unab- hängig ist. Bei der Zusprechung einer Rente oder eines Kapitalbetrages als Entschädigung für dauernde Arbeits- unfahigkeit kommt es denn auch nicht darauf an, ob der geschädigte Dienstnehmer seine Stelle hätte behalten können oder sie in absehbarer Zeit hätte wechseln müssen. Daraus ergibt sich aber, dass es innerhalb des Haft- pflichtrechtes grundsätzlich nicht angeht, es als einen anrechenbaren Vorteil zu bezeichnen, wenn der Geschä- digte seine Kapitalabfindung dazu benützt, um sich seine bisherige Stelle zu sichern und so einen Wechsel zu vermeiden. Zu einer solchen Verwendung der Abfin- dungssumme wird er zudem häufig nur deshalb veranlasst oder durch die Umstände gezwungen sein, weil er es

Jagd und VogeIsohutz. N0 43. gerade wegen seiner :Schädigung schwerer hat, den ihm verbleibenden Teil seiner Arbeitskraft auf dem Arbeits- .markt zur Geltung zu bringen. Die Abfindungssumme an sich kann er jedenfalls deswegen nicht nutzbringender verwenden als derjenige, der nicht in eine solche Zwangslage gerät und den Betrag in sichern Werttiteln anlegen kann. Der Kläger musste seine Abfindungssumme einem offenbar nicht kapitalkräftigen, den Schwankungen des Wirt- schaftslebens unterworfenen Unternehmen für Aktien und als Darlehen überlassen. Er läuft somit Gefahr, die Abfindungssumme zu verlieren, während eine Renten- leistung des Versicherers für ihn viel sicherer gewesen wäre. Von einem greifbaren Vorteil, der gemäss BGE 60 II 398 f. einen Abzug rechtfertigen würde, könnte nur dann gesprochen werden, wenn die Einlage in die Deoo A.-G. als Betriebskapital einen erheblichen Gewinn abwer- fen würde. Das geht aber aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor und ist nach den Akten nicht anzunehmen. I. PERSONENRECHT DROIT DES PERSONNES Vgl. Nr. 44, 45, 47, 48. -Voir n OB 44, 45, 47,48. 11. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE 44. Urteil der TI. Zivilabteiluug vom 23. September 1943 i. S. Sehocfftcr gegen Sehoeffier. .

Gerickt88tand für die Seheidwngsklage, Wohnsitz der klagenden EhefrOlU. Diese hat einen selbständigen Wohnsitz nur, wenn sie zum Getrenntleben berechtigt ist, tatsächlich getrennt lebt und zudem die aJlgemeinen Voraussetzungen eines Wohnsitz- erwerbes erfüllt. Art. 23 fI., besonders 25, 144, 170 ZGB. 1J'or de l'action en aworce. Domieile de la lern;me demanderesse. La femme qu,i OuVfe I,Wtion en divorce ne peut faire etat d 'un domicile propre q1).e.si: 1

elle est en droit d'avoir une vie separee ; 20 elle a eil fait une demeu,re distincte et 3° les condi- tions generales necessaires pour la. creation d'un domicile sont realisOOs. . Art. 23 et sv., speciaIement 5. 144, 170 CC. ForO deli'ilZione di ilivcwzio. Domieilio della moglie aUriee. La moglie, ehe promuove azioIie di divorzio, puo invoca.re u,n domieiIio propria soltanto,se. avendo diritto di vivere separata, vive efIettivamente separata e le condizioni generali necessarie per la. costitUzione d'u,ndomieiIio sono adempiute. Art. 23 e sag., specialmente 25, 144 e 170 00. A. -Die im Jahre 1938 getrauten Parteien wohnten in Wolhusen. Im Herbst 1941 verliess die Klägerin das eheliche Domizil für einige Wochen. Sie begab sich zu einem Nervenarzt in Luzern in Behandlung und beauftragte einen Anwalt mit der Erhebung der Scheidungsklage. Der Beklagte versuchte sie von diesem Vorhaben abzubringen, waraoor damit einverstanden, dass sie sich weiterhin in Luzern behandeln liess. Als der betreffende Arzt sie 18 AS 69 n -1943

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