BGE 69 II 268
BGE 69 II 268Bge23.09.1943Originalquelle öffnen →
268 Jagd und Vogeleehutz. No 43. VII. JAGD UND VOGELSCHUTZ CHASSE ET PROTECTION DES OISEAUX 43. Auszug aus dem Urteil der I. ZivilabteIlung vom 25. Mai 1943 i. S. Huber gegen Angst.
270 Jagd und Vogelschutz. N0 43. kein Verschulden trifft. Wie nun das Bezirksgericht in Übereinstimmung mit dem Strafgericht feststellte, hat der Beklagte ohne Zweifei fahrlässig gehandelt, indem er sein Gewehr nicht sicherte, den Abzug nicht nachprüfte und sich beim J .. aden zu wenig nach den in der Nähe befindli- chen Personen umsah. 2 .•.. 3 ...• 4 ..•• 5. -Den Schaden, der dem Kläger durch die dauernde Arbeitsunfahigkeit von 50 % erwachsen ist; berechneten beide kantonalen Gerichte in der Weise, dass sie von der mittleren Lebenserwartung des 1902 geborenen Klägers ausgingen und die Hälfte des von ihm im Jahre 1938 erzielten Einkommens zu 4 % kapitalisierten. Vom so errechneten Barwert der Invalidenrente von Fr. 90,288.57 zog das Obergericht 20 Prozent ab und stellte demgemäss im Gegensatz zum Bezirksgericht als Kapitalentschädigung nur Fr. 72,230.87 in Rechnung. Die Vorinstanz tat dies mit der Begründung, die Kapitalabfindung bedeute für den Kläger einen augenscheinlichen Vorteil. Von der ihm vom Haftpflichtversioherer ausgerichteten Teilentschädi- gung habe er nämlioh Fr. 20,000.-durch Kauf von Aktien und duroh Darlehen in die Deco A.-G. eingeworfen. Auf diese Weise habe er, zusammen mit drei andern Angestellten der Deco A.-G., die beabsichtigte Liquidation seiner Arbeitgeberfirma verhindern können. Die Kapital- abfindung habe es ihm somit ermöglicht, seine Arbeit- geber firma zu stützen, seine eigene Stellung zu festigen und die ihm drohende Gefahr einer erhebliohen Ein- kommensverminderung, wenn nicht einer dauernden Ar- beitslosigkeit, abzuwenden. Ohne den Weiterbestand seiner Arbeitgeberfirma wäre der Annahme, er werde auch in Zukunft Fr. 1l,058.-jährlich verdienen, der Boden entzogen gewesen. Gegen diesen Abzug von Fr. 18,057.70 richtet sich in der Hauptsaohe die Berufung des Klägers, während der Beklagte mit der Anschlussberufung eine Erhöhung des Abzuges beantragt. Jagd und Vogelschutz. N0·43. 271 Der Abzug erweist sich zum vorneherein als zu hoch. Die Vorinstanz übersieht, dass der vo:p ihr angeführte Vorteil nur einen Betrag von Fr. 20,000.-betrifit. Der Abzug dürfte daher höchsMns von diesem· Betrag, nicht vom gesamten Bai'Wert der Rente berechnet werden. Ein Vorteil der Kapitalabfindung kann aber auch nicht angenommen werden mit Bezug auf den in die Deco A.-G. eingeworfenen Betrag von Fr. 20,000.-. Vorab ist es unrichtig, dass die Vorinstanz den Weiterbestand der Deco A.-G. in diesem Zusammenhang als Grundlage bezeichnete für die Annahme, der Kläger werde auch in Zukunft jährlich Fr. 1l,058.-verdienen. Denn wenn. es sich einmal als richtig erwiesen hat, das Einkommen, das der Verunfallte ohne den Unfall hätte erwarten können, nach seinem Einkommen zur Zeit des Unfalles zu berechnen -was die Vorinstanz für den vorliegenden Fall an anderer Stelle mit zutreffenden Gründen darlegte (Erw. 4 hievor) -so bildet dieser Betrag den zahlenmäs- sigen Ausdruck für den Wert der Arbeitsfahigkeit, die der Verunfallte ohne den Unfall gehabt hätte, also für eine seiner Person innewohnende Eigenschaft, die im allgemeinen nicht nur in einer bestimmten Stelle betätigt werden kann und daher vom Fortbestand eines bestimmten Dienstvertrages und eines bestimmten Geschäftes unab- hängig ist. Bei der Zusprechung einer Rente oder eines Kapitalbetrages als Entschädigung für dauernde Arbeits- unfahigkeit kommt es denn auch nicht darauf an, ob der geschädigte Dienstnehmer seine Stelle hätte behalten können oder sie in absehbarer Zeit hätte wechseln müssen. Daraus ergibt sich aber, dass es innerhalb des Haft- pflichtrechtes grundsätzlich nicht angeht, es als einen anrechenbaren Vorteil zu bezeichnen, wenn der Geschä- digte seine Kapitalabfindung dazu benützt, um sich seine bisherige Stelle zu sichern und so einen Wechsel zu vermeiden. Zu einer solchen Verwendung der Abfin- dungssumme wird er zudem häufig nur deshalb veranlasst oder durch die Umstände gezwungen sein, weil er es
272 Jagd und VogeIsohutz. N0 43. gerade wegen seiner :Schädigung schwerer hat, den ihm verbleibenden Teil seiner Arbeitskraft auf dem Arbeits- .markt zur Geltung zu bringen. Die Abfindungssumme an sich kann er jedenfalls deswegen nicht nutzbringender verwenden als derjenige, der nicht in eine solche Zwangslage gerät und den Betrag in sichern Werttiteln anlegen kann. Der Kläger musste seine Abfindungssumme einem offenbar nicht kapitalkräftigen, den Schwankungen des Wirt- schaftslebens unterworfenen Unternehmen für Aktien und als Darlehen überlassen. Er läuft somit Gefahr, die Abfindungssumme zu verlieren, während eine Renten- leistung des Versicherers für ihn viel sicherer gewesen wäre. Von einem greifbaren Vorteil, der gemäss BGE 60 II 398 f. einen Abzug rechtfertigen würde, könnte nur dann gesprochen werden, wenn die Einlage in die Deoo A.-G. als Betriebskapital einen erheblichen Gewinn abwer- fen würde. Das geht aber aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor und ist nach den Akten nicht anzunehmen. I. PERSONENRECHT DROIT DES PERSONNES Vgl. Nr. 44, 45, 47, 48. -Voir n OB 44, 45, 47,48. 11. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE 44. Urteil der TI. Zivilabteiluug vom 23. September 1943 i. S. Sehocfftcr gegen Sehoeffier. . 218 Gerickt88tand für die Seheidwngsklage, Wohnsitz der klagenden EhefrOlU. Diese hat einen selbständigen Wohnsitz nur, wenn sie zum Getrenntleben berechtigt ist, tatsächlich getrennt lebt und zudem die aJlgemeinen Voraussetzungen eines Wohnsitz- erwerbes erfüllt. Art. 23 fI., besonders 25, 144, 170 ZGB. 1J'or de l'action en aworce. Domieile de la lern;me demanderesse. La femme qu,i OuVfe I,Wtion en divorce ne peut faire etat d 'un domicile propre q1).e.si: 1 0 elle est en droit d'avoir une vie separee ; 20 elle a eil fait une demeu,re distincte et 3° les condi- tions generales necessaires pour la. creation d'un domicile sont realisOOs. . Art. 23 et sv., speciaIement ~5. 144, 170 CC. ForO deli'ilZione· di ilivcwzio. Domieilio della moglie aUriee. La moglie, ehe promuove azioIie di divorzio, puo invoca.re u,n domieiIio propria soltanto,se. avendo diritto di vivere separata, vive efIettivamente separata e le condizioni generali necessarie per la. costitUzione d'u,ndomieiIio sono adempiute. Art. 23 e sag., specialmente 25, 144 e 170 00. A. -Die im Jahre 1938 getrauten Parteien wohnten in Wolhusen. Im Herbst 1941 verliess die Klägerin das eheliche Domizil für einige Wochen. Sie begab sich zu einem Nervenarzt in Luzern in Behandlung und beauftragte einen Anwalt mit der Erhebung der Scheidungsklage. Der Beklagte versuchte sie von diesem Vorhaben abzubringen, waraoor damit einverstanden, dass sie sich weiterhin in Luzern behandeln liess. Als der betreffende Arzt sie 18 AS 69 n -1943
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