Obligationenreoht. N° 8.
de vie la plus faible. t'age, comme tel, n'est pas d6cisif;
car 1a. femme 81, de f8.90n generale, des cha.nces de vie plus
grandes que l'homme,' en sorte que, Iegerement plus agee
que son mari, l'epouse pourraitencore compter vivre
plus longtemps qu'il n'aurait vecu; en ce cas, on s'en
tiendra a la probabilite de vie du mari, pourtant plus
jeune.
En l'espece, les deux epoux etaient ages, au moment
de l'accident, de 55 ans; 181 probabilite de vie pour le
mari etait de 16,43 ans, pour la femme de 17,93 (Picca.rd,
tables 1 et 2). Il faut donc partirde l'expectative du mari.
Sur cette base et au taux usuel de 4 %, la valeur. capita-
lis6e d'une rente mensuelle de 195 fr. 50 represente
26 627 fr. 10 (table 3).
8. Urteil der L Zivilabteilung vom 25. Februar 1943 i. S.
Imhof gegen Erben Kftnzle.
BRB vom 16. Oktober 1936 über den Verkehr mit landwirt-
schaftlichen Grundstücken.
Der Zivilrichter ist zuständig, den durch diesen Erlass abgeänder-
ten Art. 218 OR auszulegen. Er beurteilt demnach, ob ein
in die Sperrfrist fallendes Rechtsgeschäft eine Veräusserung
im Sinne dieser Vorschrift darstellt und daher bewilligungs-
pfiichtig ist.
BRB vom 19. Januar 1940 über Massnabmen gegen die Boden-
spekulation.
"Ober
den zeitlichen Anwendungsbereich dieses Beschlusses ent-
scheiden die nach dessen Art. ö bezeichneten kantonalen
Behörden auch für den Richter verbindlich.
ACF du 16 octob 1936 sur le commerce des immeubles agricoles.
La juge civil est competent pour interpreter l'art. 218 CO modifle
par l'arreM. Il peut donc examiner si une operation faite
pendant le deIai d'interdiction est une alienation selon cet
article et si, par consequent, savalidiM depend d'une auto-
risation.
ACF du 19 janvier 1940 instituant des mesures contre Ia specu-
lation sur les terres.
Les decisions des autorites cantonaIes designees en conformiM de
l'art. ö de l'arreM, au sujet de Son application dans le tamps,
lient le juge.
DCF 16 ottobre 1936 concemente l'aIienazione di fondi agricoli.
Il giudice civile e competente per interpretare l'art. 218 CO moru-
floato dal suddetto decreto. Egli adunque se un'ope-
Ob1igationenrecht. N° 8.
razione fatta durante il termine di divieto sia un'alienazione
a norma di quest'articolo e se, per conseguenza,la BUa validitA
soggiaccia ad autorizzazione.
DCF 19 gennaio 1940 che istituisce misure contro le speculazioni
fondiarie.
Sull'applicazione
nel tempo di questo decreto decidono le autoritA
cantonali designate dall'art. ö di esso : le loro decisioni sono
vincolanti anche pel giudice.
A. -Der Kläger Imhof verkaufte am 29. Juni 1939
sein landwirtschaftliches Heimwesen dem bisherigen Päch-
ter Künzle. Der Kaufpreis betrug Fr. 85,000.-; Künzle
hatte ihn durch Übernaßme von Grundpfandschulden im
Betrage von Fr. 70,000.-und durch eine Barzahlung
von Fr. 15,000.-zu entrichten. Da Imhof das Heim-
wesen
erst am 31. Dezember 1934 erbweise erworben
hatte, fiel der Verkauf in die sechsjährige Sperrfrist im
Sinne des Bundesratsbeschlusses vom 16. Oktober 1936
über den Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken
(BRB
1936) und bedurfte daher der Bewilligung durch
die zuständige kantonale Behörde. Das Landwirtschafts-
Departement des Kantons Thurgau erteilte diese Bewilli-
gung am 5. Juli 1939.
Am 13. Juli 1939 vereinbarten Imhof und Künzle als
Nachtrag zum Kaufvertrag ein Rückkaufsrecht. Darnach
sollte Imhof das Recht haben, das verkaufte Heimwesen
auf den 1. Juli 1942 wieder zurückzukaufen, jedoch nur
zum Zwecke der Selbstbewirtschaftung, gegen Barvergü-
tung der vom Käufer in der Zwischenzeit vorgenommenen
Verbesserungen
und bei gleichzeitigem Kauf gegen bar
des am 1. Juli 1942 vorhandenen lebenden und toten
landwirtschaftlichen Inventars. Dieses Rückkaufsrecht
wurde
im Grundbuch vorgemerkt.
In der Folge starb Künzle. Imhof teilte dessen Erben,
den heutigen Beklagten, als nunmehrigen Eigentümern
des Heimwesens mit,
er wolle von seinem Rückkaufsrecht
auf den 1. Juli 1942 Gebrauch machen. Als diese das
Rückkaufsrecht bestritten, reichte Imhof Klage ein mit
dem Begehren, die Erben Künzle seien zu verpflichten,
ihm die am 29. Juni 1939 verkauften Grundstücke zu
Oblig tionenreeht. N° 8.
Eigentum zu übertragen gegen Bezahlung von Fr. 85,000.-
als Kaufpreis (wovon Fr. 15,000.-in bar) und von
Fr . 10,000.-in bar fÜr das Inventar und als Ersatz der
Aufwendungen.
Die Beklagten
beantragten Abweisung der Klage mit
der Begründung, der Kläger sei zur Selbstbewirtschaftung
nicht fähig; es fehle somit eine Voraussetzung des Rück-
kaufsrechtes ; eventuell seien sie zur Rückgabe der Liegen-
schaften
nur zu verpflichten gegen sofortige Barzahlung
von Fr. 63,552.65, nämlich von Fr. 17,000.-auf Rech-
nung des Kaufpreises und von Fr. 46,552.65 für die Auf-
wendungen
und das Inventar, sowie gegen völlige Ent-
lassung aus der Haftung für die noch Fr. 68,000.-betra-
genden Grundpfandschulden.
Das Bezirksgericht Kreuzlingen wies die Klage am
15. Juli 1942 zur Zeit ab mit folgender Begründung :
Der Rückkauf sei im Sinne der Bundesratbeschlüsse vom
19. Januar 1940 und 7. November 1941 (BRB i940/41)
bewilligungspßichtig. Solange die Bewilligung nicht vor-
liege, könne
der Richter die Klage schon aus diesem
Grunde
nicht gutheissen.
Gegen dieses
Urteil erklärte der Kläger die Berufung
an das Obergericht des Kantons Thurgau. Gleichzeitig
stellte
er beim Landwirtschafts-Departement dieses Kan-
tons das Gesuch, der Rückkauf sei zu bewilligen. Das
Departement erklärte in einem Schreiben vom 17. August
1942, nachdem es am 5. Juli 1939 den Verkauf ohne
Vorbehalt eines Rückkaufsrechtes bewilligt habe, müsste
die Bewilligung
für einen neuen Verkauf vom derzeitigen
Eigentümer nachgesucht werden.
Das Obergericht entnahm diesem Schreiben, dass die
zuständige Verwaltungsbehörde den Rückkauf als bewilli-
gungspflichtig erachte. Es kam selbst zum SchlUäS, der
Rückkauf unterliege sowohl nach BRB 1936 wie nach
BRB 1940/41 der Bewilligungspflicht ; da es sich um
öffentliches Recht handle, habe jedoch einzig die Ver-
waltungsbehörde
über die Bewilligungspflicht zu entschei-
Oblig tionenreoht. No 8.
den. Solange die Verwaltungsbehörde über die Bewilli-
gungspflicht (und,
wenn sie diese bejahe, über die Bewilli-
gung selbst)
nicht entschieden habe, könne der Richter
nicht urteilen. Demgemäss wies das Obergericht mit
Urteil vom 19. November 1942 die Klage ebenfalls zur
Zeit ab.
O. -Gegen dieses Urteil reichte der Kläger Berufung
ein mit dem Antrag, die Klage sei gutzuheissen.
Das B'Urule8gericht zieht in Erwägung :
- -Die Vorinstanz wies die Klage nur zur Zeit ab
und urteilte somit nicht endgültig über den Bestand des
eingeklagten Anspruchs. Trotzdem muss der angefochtene
Entscheid als berufungsfähiges Haupturteil im Sinne von
Art. 58 Abs. 1 OG gelten. Erklären nämlich die Verwal-
tungsbehörden den Rückkauf als bewilligungspflichtig und
verweigern sie die Bewilligung, so ist es dem Kläger nicht
mehr möglich, die Streitsache an das Bundesgericht
weiterzuziehen.
-
Der Kläger bringt in der Berufungsbegründung
zunächst vor,
der von ihm eingeklagte Rückkauf bedürfe
keiner Bewilligung
im Sinne des BRB 1936. Die Vorinstanz
habe
die Frage der Bewilligungspßicht zu Unrecht nicht
von sich aus entschieden.
Dieser letztere Vorhalt
ist richtig. Der BRB 1936 enthält
nicht öffentliches Recht, wie die Vorinstanz annahm. Der
Form. nach ersetzte er bis auf weiteres den bisherigen
Art. 218 OR durch einen neuen Art. 218, der die Befugnis
der Kantone zur Gesetzgebung gegen die Güterzerstücke-
lung aufhob und den Weiterverkauf landwirtschaftlicher
Grundstii,cke bundesrechtlich regelte. Inhaltlich stimmt-
das neue Recht nahezu überein mit den Vorschriften,
welche die Kantone bis anhin erlassen konnten. Ins-
besondere mussten die Kantone schon vorher die Möglich-
keit vorsehen, dass ein Weiterverkauf vor Ablauf der
Sperrfrist behördlich bewilligt werden konnte. Nach Form.
und Inhalt stellt somit das im BRB 1936 enthaltene neue
Obligationenr'eoht. NI 8.
Recht Bundeszivilrecht dar, das an die Stelle von kanto-
nalem Zivilrecht trat.
Daraus folgt, dass die Zuständigkeit des Zivilrichters
mit dem Erlass des BRB 1936 nicht geändert haben kann.
Da der Zivilrichter zuständig war, den Anwendungs-
bereich des
alten Art. 218 OR zu umschreiben, insbesondere
den bundesrechtlichen Begriff des landwirtschaftlichen
Gewerbes festzustellen (BGE
60 I S. 143 f.), so muss das
Gleiche auch für den neuen Art. 218 OR gelten. Der
Zivilrichter ist somit zuständig, den bundesrechtlichen
Begriff
der Veräusserung (Art. 218 Abs. 3 OR in der
Fassung des BRB 1936) auszulegen. Demgemäss hat er
im vorliegenden Fall darüber zu entscheiden, ob der
vom Kläger erstrebte Rückkauf als Veräusserung im
Sinne dieser Vorschrift zu gelten hat und ob er daher,
da er in die Sperrfrist rallt, der Bewilligungspflicht
unterliegt.
Der Berufungskläger bestreitet die Bewilligungspflicht
mit der Begründung, der BRB 1936 wolle einzig Speku-
lationskäufe verhindern. Diese Gefahr sei bei einem
Rückkauf ausgeschlossen, weil sich der Kaufpreis gleich-
bleibe ;
im vorliegenden Fall sei zudem das Rückkaufs-
recht ohnehin nur zum Zwecke der Selbstbewirtschaftung
eingeräumt
worden.
Soweit der Kläger damit dartun will, er habe keine
Spekulationsabsicht,
geht er an del: Hauptsache vorbei.
Denn die Bewilligungspflicht hä,ngt nicht davon ab, ob
im einzelnen Fall ein Spekulationskauf vorliegt. Dies kann
erst im Bewilligungsverfahren abgeklärt werden, das die
Bewilligungspflicht gerade voraussetzt. Entscheidend
ist
vielmehr, ob der Rückkauf nach dem Wortlaut und dem
Zweck des
Art. 218 Abs. 3 OR eine Veräusserung im
Sinne dieser Bestimmung darstelle. Dem Wortlaut nach
trifft dies ohne Zweifel zu, schliessen doch die Parteien
entweder bei der Vereinbarung oder bei der Geltend-
machung des Rückkaufsrechtes einen zweiten
Kaufvertrag
ab, dessen Ziel eben die Wiederveräusserung der Kauf-
Obligationenrecht. NI 8.
sache ist. Es kann sich einzig fragen, ob der Zweck des
Art. 218 Abs. 3 eine den Wortlaut einschränkende Aus-
legung des Begriffes Veräusserung zulässt. Art. 218
bezweckt
in erster Linie, Spekulationskäufe zu verhin-
dern.
RückKäufe könnten daher vom Begriff der Ver-
äusserung ausgenommen werden, sofern bei ihnen all
gemein die Spekulationsmöglichkeit ausgeschlossen wäre.
Dies
ist z. B. der Fall bei der Aufhebung von Gesamt-
oder Miteigentum an Grundstücken, wenn ein Gesamt-
oder Miteigentümer
das Grundstück übernimmt (Ver-
waltungsentscheide
der Bundesbehörden 1937, Nr. 78
und 79). Bei den Rückkäufen ist die Sachlage anders.
Wohl werden sie meistens
nicht der Spekulation dienen.
Ausgeschlossen
ist dies jedoch keineswegs, schon deshalb
nicht, weil
der Rückkaufspreis nur in der Regel, aber
nicht notwendig, gleich ist wie der Verkaufspreis. Er
kann somit auch den Verkaufspreis übersteigen. Dazu
Kommt, dass der Kampf gegen die Spekulation nicht nur
Selbstzweck ist. Der Gesetzgeber will damit auch eine
gewisse Grundstückruhe erreichen
und eine Ursache der
Verschuldung von Landwirten unterbinden. Diesen beiden
Zwecken
kann auch ein früher Rückkauf entgegenstehen;
insbesondere kann dieser selbst bei gleichbleibendem
Kaufpreis zu einer Verschuldung führen,
nämlich dann,
wenn der Rückkäufer wie im vorliegenden Fall die Fahr-
habe mitkaufen und Verbesserungen in erhebiichem
Umfange bezahlen muss. Alle diese Erwägungen gelten
in verstärktem Masse dann, wenn das Rückkaufsrecht
nicht gleichzeitig mit dem Kaufvertrag, sondern gesondert
vereinbart wird.
In diesem Fall unterscheidet sich eine
Veräusserung
auf Grund eines Rückkaufsrechtes vom
Gesichtspunkt des BRB 1936 aus durch nichts etwa von
einer Veräusserung
auf Grund eines limitierten oder nicht
limitierten Vorkaufsrechtes, die ohne Zweifel bewilligungs-
pflichtig wäre.
Der streitige Rückkauf bedarf somit gemäss BRB 1936
der Bewilligung durch das Landwirtschafts-Departement
3! Obligationenreoht. N° 8.
des Kantons Thurgau.: Da diese nicht vorliegt, kann auf
die Sache selbst vorderhand nicht eingetreten werden.
Die. Klage
ist daher zUr Zeit abzuweisen.
3. -Die
Vorinstanz nahm an, der Rückkaufsvertrag
sei
auch nach dem BRB 1940/41 bewilligungspfiichtig.
Nach Art. 6 dieses Beschlusses bedarf jeder Vertrag über
die übertragung des EigEfntums an Grundstücken zu
seiner Verbindlichkeit der Genehmigung der zuständigen
Behörde, gleichgültig
ob er in die Sperrfrist nach Art. 218
OR fällt oder nicht. Der Kläger bestreitet die Anwend-
barkeit dieses Beschlusses mit der Begründung, er gelte
nur für solche Rechtsgeschäfte, die nach dem 1. November
1939 abgeschlossen worden seien. Die
Parteien hätten
aber das Rückkaufsrecht schon am 13. Juli 1939 vereinbart.
Der Zivilrichter kann jedoch die Anwendbarkeit des
BRB 1940/41 nicht beurteilen. Denn im Gegensatz zum
BRB 1936 entscheidet nicht der Richter, sondern die
kantonale Verwaltungsbehörde endgültig darüber,
auf
welche Verträge der BRB 1940/41 anwendbar ist. Dies
ist in Art. I) Abs. 4 des Erlasses festgelegt. Auch der
Richter ist demnach an den Entscheid der obern kanto-
nalen Behörde gebunden. Damit ist gesagt, dass die
Verwaltungsbehörde
unter Ausschluss des Richters auch
über den zeitlichen Anwendungsbereich des BRB 1940/41
entscheidet.
Da ein Entscheid der Verwaltungsbehörde nicht vor-
liegt,
hat daher die Vorinstanz die Klage mit Recht auch
mit Rücksicht auf den BRB 1940/41 zur Zeit abgewiesen.
Diese Stellungnahme war umso begründeter, als das
zuständige Landwirtschafts-Departement in seiner Mei-
nungsäusserung vom 17. August 1942 den Rückkauf als
bewilligungspfiichtig erachtete.
Demnach erkennt das B'Uruleagericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichtes des
Kantons Thurgau vom 19. November
1942 bestätigt.
- Ausmg aus dem Urteß der I. ZivUahteUung vom I. Februar
19ft i. S. Erni Co. und Erni gegen Erben Erni.
- Die Klage auf Abberufung des Liquidators einer Kollelctiv-oder
Kommanditgesellschaft
(Art. 583 Abs. 2 OR) ist eine Zivil-
rechtsstreitigkeit (Art. 56 OG), wenn der Liquidator als
Gesellschafter zur Besorgung der Liquidation berechtigt ist
(Erw. 2);
-aktivlegitimiert sind nur Gesellschafter ; für die Beurteilung
der Aktivlegitimation muss abgeklärt sein. ob die Auseinander-
setzung unter den Gesellschaftern nicht schon stattgefunden
hat (Erw. 4) ;
nicht aktivlegitimiert sind Gesellschaftsgläu.biger und Per-
sonen, die zu Unrecht als Gesellschafter im Handelsregister
eingetragen sind (Erw. 5) ;
2.
Die Gesellschaftsliqu.idation im Sinne von Art. 582 ff. OR ist
überflüssig, wenn ein Gesellschafter die Aktiven und Passiven
der Gesellschaft übernommen hat (Erw. 4).
3. Gewi11kürte Erbenvertretung durch eine Behörde (Erw. 3) !
- L'action en revocation tlu liquidateur d'une sociMe en nom coUectif
DU en commandite (art. 583 a1. 2 CO) est une cause civile (art.
56 OJ) 10rsque le liquidateur est en droit, comme assooie, da
procecIer a la liquidation (consid. 2);
-n'ont qualite pour agir que les associes; pour juger de la
qu.aJite des demandeurs, iI fau.t eIucider le point de savoir si
le reglement entre les associes n'a pas deja eu. lieu (consid. 4);
-les
crea.nciers de la societe et les personnes qui ont ete
indUment inscrites au registre du. commerce comme associes
n'ont pas qu.alite pour agir (consid. 5).
- La liquidation de la sociew au sens des art. 582 ss CO est
superflu.e lorsqu.'un associe a repris l'actü et le passü de a
socillte (consid. 4).
- Designation par les heritiers d')lIle au.toritepour les representer
(consid. 3) ?
- L'azione di rwoca del lned'una sooietd in nome coUettioo
o in aooomandita (aft. 588 cp. 2 CO) e una causa civile (art.
56 OGF), se illiqu.idällote üa y. dirittp, qu.ale socio, di procedere
a11a liqu.idazione (coiisid, 2);
-hanno veste per ägife soltanto i sooi; per decidere se gli
attori hanIib veste, bisogna chiarire se iI regolamento dei
conti trä i söci non ahbia giB. avuto lu.ogo (consid. 4) ;
non hlmiib veste per agire creditori della sooieta e persone
ehe sono state indebitamente iscritte come soci nel registro di
commei'eio (consid. 5).
2. La liquidazione della sooiet8. a'sensi dell'art. 582 e sag. CO
e superflua, se un sodo ha assunto l'attivo ed il passiva della
societ8. (consid. 4).
3. Designazione da parte degli eredi d'un'autorita per rappre-
sentarli (consid. 3) ?
3 AS 69 II -1943