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Obligationenreoht. N0 39.
gläubigerin mit dem 'Hinfall des Bürgschaftsvertrages.
Diesen habe die Beklagne durch die falsche Unterzeichnung
als Mitpfandgläubigerin selbständig verursacht. Eine sol-
che Betrachtungsweise geht fehl. Es trifft zwar zu, dass
die Klägerin in ihrem Irrtum über die Person der Gläu..:
bigerin durch das Verhalten des Werner Sterchi und der
Beklagten bestärkt wurde. Richtig ist auch, wie schon
dargelegt wurde, dass sich die Beklagte nicht über die
Gültigkeit
der Pfanddargabe geirrt haben würde, ja die
mangelhafte Pfandbestellung hätte verhindern können.
wenn sie
nicht nachlässig gehandelt hätte. Aber von der
Klägerin gilt das Gleiche. Es kam nur deshalb zur mangel-
haften Pfandbestellung und zum gemeinsamen Irrtum
über deren Gültigkeit, damit aber auch zur Anfechtbar-
keit des Bürgschaftsvertrages, weil die Fehler beider Par-
teien zusammenwirkten. Hätte nur eine Partei mit der
erforderlichen Sorgfalt gehandelt, so wäre der Mangel an
den Tag getreten. Dazu kommt aber noch, dass die Un-
achtsamkeit
der Beklagten bei der Unterzeichnung über-
haupt nur darum Folgen haben konnte, weil die Klägerin
vorher
durch ihr eigenes fehlerhaftes Verhalten eine ent-
sprechende Verumständung herbeigeführt hatte. Am An-
fang der Verwirrung, die mit der Unwirksamkeit des Bürg-
sohaftsvertrages endete,
stand nicht die mangelnde Vor-
sicht der Beklagten, sondern der Irrtum der Klägerin über
die Person
der Gläubigerin, den die K1li.gerin ausschliesslich
ihrem eigenen Fehler zuschreiben muss.
Wer aber auf diese
Weise den Fehler eines Vertragsschlusses
mitverursacht,
muss die sich daraus für ihn ergebenden Folgen selbst
tragen. Art. 26 OR will nur denjenigen schützen, den am
Mangel eines Vertrages keine Schuld trifft.
Demnach erkennt ila8 Bundesgericht :
In Gutheissung der Berufung und Abweis lng der An-
schlussberufung wird das Urteil des Appellationshofes des
Kantons Bern vom 7. April 1943 aufgehoben und die
Klage ganz abgewiesen.
ObligatiQnenrecht. N° 4A).
40. UneU der I. ZlviJahteUung vom 29. unl 1943
i. S. Louis Willen A.-G. gegen BUBO A.-G.
PoeitWe Verlragsverletzung beim zweiaeitigen Verlrag.
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Die vor der FäJligkeit ihrer Verpftiehtung von einer Partei abge-
gebene Erklärung, sie werde den Vertrag nicht erfüllen, stellt
eine positive Vertragsverletzung dar, auf Grund deren der
Gegenpartei die Rechte aus Art. 107 fI. OR analog zustehen.
Anforderungen an die Unverzüglichkeit der Wa.hlerklärung.
Violation poBititlfl d'un contrat büatbal.
La. partie qui d lla.re avant l'exigibilite de BOn obliga.tion qu'elle
ne l'executera. point, viole positivement le contrst et permet
AIspartie sdverse d'sgir 8.na.Iogiquement selon !es art. 107
et sv. CO. Exigence du choix immediat.
Violazione poritWa d'un contratto bilaterale.
La. parte ehe, prima. dell'esigibilitA delIs BUS obbligszione, dichisra.
ehe non l'sdempirit., viola. positivamente il contratto e da. a.lla.
oontroparte il diritto di sgire a.na.Iogicamente secondo gIi
art. 107 e seg. CO. NecessitA della. scelta. immediata..
AU8 dem Tatbestand :
Die Firma Louis Willen A.-G. verpflichtete sich, von der
Firma RURO A.-G. während bestimmter Zeit jährlich
200 Stück
eines Spezialapparates für Schönheitspfiege zu
beziehen. Sie
nahm jedoch schon im ersten Jahr nur einen
Teil ab mit der Begründung, der Apparat sei mangelhaft,
und wenn die Lieferantin die Mängel nicht behebe, werde
sie den Vertrieb einstellen
und bei gerichtlichem Vorgehen
der Lieferantin gegen sie Widerklage auf Ersatz ihrer Auf-
wendungen erheben. Die
RURO A.-G. setzte der. Willen
A.-G. Nachfrist
zur Abnahme an, nach deren Ablauf sie
unter. Berufung
auf Art. 107 H. OR vom Vertrage zurück-
trat und Klage auf Ersatz des entgangenen Gewinnes
erhob. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage und
verlangte widerklageweise Ersatz ihrer Aufwendungen für
Reklame
und Propaganda, sowie des entgangenen Gewinns.
Das Bezirksgericht Zürich wies die Klage ab, da die
Beklagte wegen
Mangelhaftigkeit des Apparates zu weiterer
Abnahme
nicht verpflichtet gewesen sei, und schützte die
Widerklage
grundsätzlich. Auf Berufung der Klägerin hin
bestätigte das Obergericht. Zürich das Urteil hinsichtlich
der Hauptklage, wies aber die Widerklage ebenfalls ab.
Das Bundesgericht heisst' die Berufung der Beklagten gut
und stellt das Urteil dnr 1. Instanz wieder her.
A'U8 den Erwägungen :
4. -Die von der Berufungsbeklagten vor der Fälligkeit
ihrer Verpflichtung erklärte Erfüllungsverweigerung stellte,
wie die Vorinstanz zutrefiend angenommen
hat, eine posi-
tive Vertragsverletzung dar, nämlich eine Verletzung der
allgemeinen Pflicht jeder Vertragspartei, alle Handlungen
zu unterlassen, welche geeignet sind, den Vertragszweck
zu gefa.hrden oder zu vereiteln. Zur Gefährdung oder
Vereitelung des Vertragszwecks geeignet
war die zum
vorneherein erklärte Erfüllungsverweigerung der Beru-
fungsbeklagten deshalb, weil
durch sie das Vertrauen des
Beklagten
in die Vertragstreue der Gegenpartei notge-
drungen zerstört werden musste.
Im Anschluss hieran führt die Vorinstanz sodann aus,
nach der Lehre von der positiven Vertragsverletzung habe
der Berufungsklägerin gemäss analoger Anwendung von
Art. 107/108 OR ein Rücktrittsrecht und nach Art. 1090R
ein Anspruch auf das negative Vertragsinteresse zugestan-
den. Sie
hat dann jedoch den Anspruch der Berufungs-
ldägerin abgewiesen mit der Begründung, diese habe in
ihren Rechtsschriften nirgends geltend gemacht, dass sie
den Rücktritt erklärt habe, was zum Fundament der Wi-
derklage gehört
hätte.
Diese Argumentation der Vorinstanz beruht jedoch auf
der rechtlich unzutrefienden Voraussetzung, dass die unbe-
Techtigte Erfüllungsverweigerung der einen Vertragspartei
der andern nur das Recht zum Rücktritt vom Vertrag ver-
schafie, während dieser auf Grund der analogen Anwend-
barkeit von Art; 107 fi. OR die sämtlichen dort genannten
Rechtsbehelfe zu Gebote stehen, soweit wenigstens die
besonderen
Verhältnisse ihre Anwendung gestatten. Die
Partei, deren Ve:rtragsgegner vorzeitig erklärt, dass er den
Vertrag nicht erfüllen werde, kann daher entweder vom
Vertrag zurücktreten und das negative Interesse geltend
Obliga.tionenreoht. No 40.
machen, oder statt dessen auf der Erfüllung des Vertrags
beharren -(aber nicht Schadenersatz wegen Verspätung
verlangen, solange die Verpflichtung des Gegners noch
nicht fällig ist) -oder sie kann endlich auf die Erfüllung
verzichten
und an ihrer Stelle Schadenersatz wegen Nicht-
erfüllung verlangen, worunter
nach allgemein anerkannter
Aufiassung das positive Vertragsinteresse oder Erfüllungs-
interesse zu verstehen
ist.
Von diesem Wahlrecht hat nun die Berufungsklägerin
dadurch Gebrauch gemacht, dass sie auf die Klage der
RURO A.-G. hin Widerklage erhob, mit der sie Ersatz des
entgangenen
Gewinns verlangte. Da der entgangene Ge-
winn nur im Rahmen des Erfüllungsinteresses, niemals
dagegen
im Rahmen des negativen Interesses gefordert
werden kann, gab die Berufungsklägerin
durch diese For-
mulierung ihres Begehrens unmissverständlich zu erkennen,
dass sie
auf die Erfüllung verzichten und an deren Stelle
Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen wolle.
Eine
solche Abgabe der Wahlerklärung durch konkludentes Ver-
halten ist durchaus zulässig und genügend.
5. -Art. 107 OR verpflichtet den Anspruchsberech-
tigten, seine
Wahlerklärung unverzüglich abzugeben.
Auch diesem Erfordernis genügt die
in der Erhebung der
Widerklage liegende Erklärung. Zwar hatte die Berufungs-
klägerin schon am 11. Juli 1938 Kenntnis von der Er-
füllungsverweigerung der Berufungsbeklagten. Allein da
sie gemäss ihrem Schreiben vom 7. April 1938 auf die Er-
hebung von Gegenansprüchen verzichtet hätte, wenn die
Berufungsbeklagte
nicht ihrerseits ihre Drohung, den
Rechtsweg zu beschreiten, in die Tat umgesetzt hätte, so
durfte die Berufungsklägerin zunächst abwarten, ob die
Gegenpartei wirklich Klage einreichen werde. Als dies
dann
mit der am 3. Oktober 1938 erfolgten Anhängigmachung
der Klage beim Bezirksgericht geschah, hat die. Berufungs-
beklagte ihrerseits
mit der Erhebung der Widerklage in
dem vom Prozessrecht vorgesehenen Zeitpunkt, d. h. mit
der Einreichung der Antwort auf die Hauptklage, die Wahl-
246 Oblig tionenrecht. N° 41.
erklärung abgegeben Diese Erklärung mit Rücksicht auf
die besondern Umstände des Falles als rechtzeitig abge-
geben zu betrachten', bestehen um so weniger Bedenken,
als die Gefahr einer
Spekulation der Berufungsklägerin mit
der Entwicklung der Verhältnisse, wie Fluktuation des
Marktes
und dergleichen, zum vorneherein ausser Be-
tracht fällt. Zur Abwendung dieser Gefahr vor allem wurde
aber die Vorschrift in das Gesetz aufgenommen, dass die
Wahlerklärung unverzüglich abgegeben werden
müsse.
Unter diesen Umständen ist es daher selbstverständlich,
dass
die Berufungsklngerin weder vor dem Prozess eine
Rücktrittserklärung abgegeben noch
in den der Vorinstanz
eingereichten Rechtsschriften die
Abgabe einer solchen
behauptet hat. Sie hätte sich ja dadurch in einen unverein-
baren Widerspruch mit ihrer durch die Formulierung der
Widerklage bekundeten eindeutigen Willenserklärung ge-
setzt.
41. UI"teU der L ZivUabtel1ung vom 29. Juni 1943 i. S. Vel'WaI-
tungsgesellsehaft Aflida
und Brupbaeher gegen Sehweizerlseh-
Amerlkanisehe Elektrlzltätsgesellsehalt.
Alcti6nrooM.
Anloohtung von Gen6f'al'lJ6r8a'TTllTTllungsb68ChlUs86n, Art. 706 OR.
Anfechtba.r ist a.uch die Verletzung eines ungescMiebemn Grund-
satzes des Aktienrechts, z. B. des Grundsatzes der Gleich-
behandlung
aller Aktionäre.
Dieser Grundsatz verbie et nicht jede' unterschiedliche Behand-
lung schlechthin, sondern nur eine solche, die nicht dwch die
Interessen der Gesamlheit der Aktionäre gerechtfertigt wird,
sondern unsachlich ist.
Zulässigkeit einer Statut enrevision. durch die die Aktionäre einer
Kategorie, die jahrelang keine Dividende erhalten hatten, auch
an kleinen Gewinnen beteiligt werden, dafür a.ber bei grösseren
Gewinnen und grösseren Liquidationsüberschüssen erheblich
weniger erhalten würden als nach der bisherigen Regelung.
8oei6U anonyme.
Oont68tation
de dkiBions de Z'CI88emblk g6nbale. art. 706 CO.
Est aussi a.ttaquable la violation d'un principe non krit, par
exemple de celui du tramment egal de tous les actionnaires.
Cette regle ne s'oppose pas a. toute inegalite de traitement, mais
seulement a. celle qua ne justifient point les interets de I'ensem-
ble des actionnaires et qui n'est par consequent pas fondee.
Admissibilite
d'une revision statutaire assura.nt a. une categorie
d'actionnaires prives depuis longtemps de dividendes une
participation aussi a. de petits benefices tp.aig reduisant sen-
siblement leurs parts a. de gros benefices ou excedents de liqUi-
dation.
80cietrl anonima.
Oont68taziom
di deliberazioni delZ'a886mbka general6, an. 706 CO.
Pub essere contestata anche la violazione d'un principio non
8C1'itW; p. es" que1lo della paritd di trauamento di tutti gIi
aziorusti.
Questo principio non vieta ogni ineguaglianza di trattamento.
ma soltant 0 quella che non si giustifica cogH interessi della
totaIita. degH aziorusti e che e pertanto infondata.
Ammissibilita. d'una revisione degli statuti che accorda ad una
categoria di azionisti, Ja quale da lungo tempo non ha ricevuto
dividendi. una partecipazione anche a.d utili di poca entita.,
ma. riduce sensibilmente le Ioro quote in caso di maggiori.utili
o di eccedenze di liquidazione.
A'U8 dem Tatbeata1Ul :
Die Schweizerisch -Amerikanisehe Elektrizitätsgesell-
schaft (SAEG), die trotz Jahresergebnissenvon 1,5-2 Mil-
lionen Franken infolge von Bewertungsausfällen auf ihren
ausländischen Beteiligungen
während Jahren den Priori-
tätsaktionären
nur selten, den Aktionären der Serien A
und B nie eine Dividende
hatte ausschütten können, fasste
1942 einen Sanierungs-und Statutenrevisionsbeschluss.
durch
den die Aktien der Serie A von Fr. 250.-auf
Fr. 100.-abgeschrieben und den Prioritätsaktien im
Range gleichgestellt, und die Aktien der Serie B, unter
Zusammenlegung von zwei alten zu einer neuen Aktie,
von
Fr. 1.-auf Fr. -.50 abgeschrieben wurden. Ferner
wurde die Dividendenberechtigung in der Weise geregelt,
dass die Aktionäre
der früheren Serie A an jedem Rein-
gewinn beteiligt sein sollten ; dagegen sollten sie bei Aus-
schüttung einer allfaIligen Superdividende, sowie bei der
Liquidation von einer
allfälligen Superliquidationsquote
inskünftig gleichviel erhalten, wie die B-Aktionäre.
statt
des Fünffachen wie bisher.
Zwei
Inhaber von Aktien der Serie A fochten die Sa-
nierungs-und Statutenrevisionsbeschlüsse an. Das Han-
delsgericht Zürich wies ihre Klage ab. Das Bundesgericht
bestätigt dieses Urteil.