Familieilrecht. No 2(,
des wiedc:'holt mit ihm gepflogenen Geschlechtsverkehrs
fortgesetzter
Verübng grob unzüchtiger Handlungen
mit einem UnmündiL. n schuldig erklärt und zu zwei Mo-
naten Gelangnis, beo.illgt erlassen, verurteilt wurde, stellt
sich der Beklagte als )pfer unzüchtiger Handlungen hin,
was die Vaterschaftsklage ausschliesse.
Jene Verurteilung
der Kindsmutter ändert jedoch nichts daran, dass der
Beklagte sie verführt hat. Es kann daher dahingestellt
bleiben, ob es einem unzüchtigen Lebenswandel im Sinne
von Art. 315 ZGB gleichzusetzen wäre, wenn die Mutter
den Geschlechtsverkehr mit einem so jungen Manne veran-
lasst hätte.
4. -Das derzeitige Fehlen von eigenem Vermögen und
Einkommen des Beklagten steht den von der Vorinstanz
gesprochenen Leistungen ebeDfalls nicht entgegen. Art. 317
ZGB
nimmt auf die Vermögensverhältnisse keine Rück-
sicht, und Art. 319 stellt für die Bemessung des dem Kinde
zu leistenden Unterhaltsgeldes nicht auf die derzeitigen
Mittel des Beklagten, sondern auf die Lebensstellung
( position sociale , condizioni sociali ) beider ausser-
ehelichen
Eltern ab. Ein Unterhaltsgeld kann daher, be-
reits
für die Zeit von der Geburt an, auch dem unmündigen
Vater auferlegt werden, der., wie der Beklagte, bei hablichen
Eltern lebt, gleichwie etwa dem von vermögenden Eltern
ausgestatteten Studenten. Bieten die Eltern des Beklagten
in solchen Fällen nicht Hand' zur" Erfüllung der Vater-
schaftsleistungen, so wird die Zwangsvollstreckung gegen
den Beklagten allerdings bisweilen erfolglos bleiben. Auf
Grund des Urteils und gegebenenfalls des Verlustscheins
werden
aber später die rückständigen Beträge nachgefor-
dert werden können.
Die Bemessung
der Leistungen durch die Vorinstanz ist
nicht übersetzt.
5. -Gegenüber
dem Anspruch der Kindsmutter erhebt
der Beklagte endlich die Einrede der Verrechnung mit
Ansprüchen aus unerlaubter Handlung, wiederum gestützt
darauf, dass sie sich an ihm in unerlaubter Weise vergangen
habe. Es kann jedoch nicht in Frage kommen, eine acht-
zehnjährige Bauemmagd zu Schadenersatz oder Genug-
tuung gegenüber dem Sohn ihres Dienstherrn zu verur-
teilen, bloss weil sie
dem Ansinnen dieses frühreifen jungen
Mannes, sich ihm hinzugeben, nicht widerstanden hat.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kan-
tonsgerichtes St. Gallen vom 4. Februar 1943 bestätigt.
25. Auszug aus dem Urteil der 11. ZIvilabteilung vom 18. Juni
1943 i. S. Steinemann gegen Franz.
Vaterschajt81dage. Erhebliche Zweifel nach Art. 314 Abs. 2 ZGB
werden nicht begründet durch Schwangerschaftsdauer von nur
244 Tagen, wenn das Kind nicht ganz reif ist.
Recherche de paterniU. Le fait que la grossesse presumee n'a dure
qua 244 jours ne permat pas d'elever des doutes serieux selon
l'art. 314, aI. 2 ce lorsque l'enfant n'est pas completement
developpe.
Azione di patemitd. TI fatto che la gravidanza ha durato soltanto
244 giomi non e tale da far sorgere seri dubbi s' sensi delI'art.
314 cp. 2 ce qualora. l'infante non sia completamente sviJup-
pato.
- -. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
- -Ausgehend von dem Beiwohnimgsdatum vom
- Mai 1941 ergibt sich eine Schwangerschaftsdauer von
244 Tagen. Nach der -von der Vorinstanz zutreffend
zitierten -neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts
genügt es
zur Begründung erheblicher Zweifel an der
Vaterschaft des Beklagten, dass nach dem Reifegrad des
NeugebOrnen seine Zeugung an dem bestimmten Datum
äusserst unwahrscheinlich sei (BGE 68 II 279). Es kann
dahingestellt bleiben, ob eine Tragzeit von 244 Tagen
bei einem vollkommen
reif gebornen Kinde als äusserst
unwahrscheinlich
zu betrachten wäre. In einem Falle, wo
es sich
um die Beiwohnung mit einem Dritten handelte,
wurde die sich
ergnbende Schwangerschaftsdauer von
ebenfalls 244 Tagen als für ein reifgebornes Kind abnormal
kurz bezeichnet und: deshalb die Einrede des Mehrver-
kehrs verworfen (BGE 61 II 306). Im vorliegenden Falle
.stellt jedoch die Vorinstanz
gestützt auf das Gutachten
Df. Böhi fest, dass es sich um ein nicht ganz reifes Kind
(47 cm Länge) handelte. Für ein ebenfalls um kurze Zeit
(zwei Wochen
n zu früh geborenes Kind (48 cm) bezeich-
nete kürzlich das Bundesgericht eine Tragzeit von bloss
233 Tagen zwar
als Seltenheit, jedoch als nicht derart
abnorm, dass mit dem ihr entsprechenden Zeugungs-
datum nicht mehr z rechnen wäre (BGE 68 II 341).
Umso mehr muss dies von einer Tragzeit von 244 Tagen
gelten.
Gestützt auf das Gutachten Dr. Böhi nimmt die
Vorinstanz
für eine Konzeption des Kindes Johanna
Franz am festgestellten Beiwohnungstag, 15. Mai 1941
(bezw.
nach dem 7. Mai) noch eine Wahrscheinlichkeit
von 6 % an. Auf einer offenbar irrtümlichen Interpretation
des Gutachtens beruht es allerdings, wenn die Vorinstanz
diese Wahrscheinlichkeit
für noch etwas grÖ8Ser hält, weil
Dr. Böhi bei seiner Berechnung von einem normal aus-
getragenen Kinde ausgehe. Dr. Böhi berechnet seine
Tabelle ausdrücklich
für ein Mädchen von 47 cm Länge ;
und in diesem Minus von 3 cm gegenüber der Normallinge
(50 cm) bestand eben das Merkmal der Unreife, weshalb
ihre Berücksichtigung keine Erhöhung der WaJu'schein-
lichkeit über den Tabellenwert (6 %) ergibt. Wohl aber
ist dies, wie die Vorinstanz zutreff lld bemerkt, der Fall
infolge der Möglichkeit, dass die Zeugung einige Tage vor
dem 15. Mai 1941 stattgefunden hat, welche Möglichkeit
die Vorinstanz angesichts der nur ungefähren Zeitangabe
( Mitte Mai ) bejaht. Besteht aber eine Wahrscheinlich-
keit von mindestens 6 % für die Sohwängeng zu dem
festgestellten Zeitpunkt, so
kann diese nicht als ius-
serst unwalIrscheinlich bezeichnet werden. Individuelle
Schwankungen, die sich wie im vorliegenden Falle. in der
Grenze einer von der Wissenschaft als möglich bezeichne-
ten, ja nicht einmal sehr seltenen Schwangerschaftsdauer
bewegen,
sind zur Rechtfertigung erheblicher Zweifel an
der Vaterschaft des Beklagten nicht geeignet.
Die Diagnose der Frau Dr. Lüthi vom 10. Juli 1941
über eine damals bestehende Schwangerschaft der Kli-
gerin am Anfang des 3. Monats fällt für das Bundesgericht
schon deshalb ausser
Betracht, weil die Vorinstanz diese
Schätzung
nach der Erfahrung nicht für zuverlässig hält,
worüber nach Art. 81 OG der kantonale Richter allein
zu befinden hat.
Vgl. auch Nr. 27. -Voir aussi N° 27.
II. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
:26. Arrnt de Ja: Ire Seetion civlle du 13 avril 1943 dans la cause
Assortiments Cylindre. S. A. contre CharpiUoz.
Applica.tion de rart. 377 CO, 8. l'exclusion de l'applica.tioh analo-
giqu.e de l'art. 378 801. 1 er CO, 8. la. r6siliation d'un contrat
d'entreprise en raison des evenements de guerre survenu,s ava.nt
l'achevement de l'ouvrage (consid. 1, 2 et 3),. - reserye
Oll l'aUocation de l'indemnite prevue par la 101 seralt contraIre
aux regles de la. bonne foi (consid. 4). -Examen de l'espece
8011. regard des art. 43 et 44 CO (consid. 6).
Anwendung von Art. 377 0 , unter Ausschluss der analogen
Anwendung von Art. 378 Abs. 1 0 , auf die durch die Krie
ereignisse bedingte Auflösung eines Werkvertrages vor Beend;-
gwtg des Werkes (Erw. 1,2,3).-Vorbehalt des Falles, die
Zusprechung der vom Gesetz !orgesehenen En ädigung
gegen die gute Treue verstossen wurde (Erw. 4). -Prüfung des
Falles unter dem Gesichtspunkt von Art. 43 und 44 0 .
(Erw. 6).
Applicazione delI'art. 377 CO (esclusa l'applicazione pe; analogia
dell'art. 378 cp. 1 CO) al recesso da uno contranto d appalt ? a
motivo degli avvenimenti bellici sopraggmntl prna de me
dell'opera (consid. 1, 2 e 3). - iserva pel caso m CUl I mden-
nizzo previsto dalla legge fnsse ontrari? alla buo fede
(consid. 4). -Esame deI fattlSpecle con nguardo agh art. 43
e 44 CO (consid. 6).
La socieM anonyme Assortiments et decolletages Cylin-
dre S. A., au Locle (par abreviation Cylindre S. A.), a
fabrique depuis
la fin de l'annee 1939 des fusres d'obus