BGE 69 I 97
BGE 69 I 97Bge15.09.1942Originalquelle öffnen →
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Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege.
lichen Erkrankung (der Experte sagt: «zum mindesten
zu 50% »):' D'er Arzt, dem die Behandlung des Rekurrenten
im Kantonsspital oblag, hat die Ausmusterung empfohlen
im 'Hinblick auf die Möglichkeit, dass beim Rekurrenten
infolge der akuten Gelenkentzündung die Herzklappen
angegrifien sein könnten, womit eine Möglichkeit von
Rückfällen bei weitern Dienstleistungen verbunden sei.
Es wird also schon hier die Rückfallsgefahr als eine Folge
der durchgemachten Erkrankungen charakterisiert. Dass
eine erstmalige Erkrankung an akutem Gelenkrheuma-
tismus eine Disposition zu Wiedererkrankungen begründet,
ist dem Bundesgericht auch aus Äusserungen anderer
Ärzte bekannt, so aus dem publizierten Gutachten ROTH :
Über die Verwendung der Diagnose « Rheumatismus » in
gerichtlichen Zeugnissen und -Gutachten (Schweiz. Zschr.
f. Unfallmedizin
und Berufskrankheiten, 1934, S. 226/7,
und aus einem nicht veröffentlichten Gutachten von Prof.
L. Michaud in Lausanne vom 30. Juli 1940). Das Bundes-
gericht hat wiederholt die Militärsteuerbefreiung ange-
ordnet in Fällen, in denen ein Wehrmann, der im Dienst
eine erstmalige Erkrankung an akutem Gelenkrheuma-
tismus durchgemacht hatte, nachher wegen Rückfalls-
gefahr ausgemustert wurde (Urteile vom 14. Juli 1937
i. S. Brockmann und 29. Februar 1940 i. S. Moser, nicht
publiziert). In gleicher Weise erscheint es hier als richtig,
den Rekurrenten gemäss Art. 2, lit. b MStG von der
Militärsteuer zu befreien.
Dass die Ausmusterung des
Rekurrenten eine vorsorg-
liche war (vgl. BGE 55 I S. 248, 57 I 232), steht der Befrei-
ung nicht entgegen, sofern die Rückfallsgefahr, die zur
Ausmusterung führt, als die Folge einer dienstlichen
Erkrankung angesehen werden muss, welche Voraus-
setzung erfüllt ist, wenn bei einem vorher diensttauglichen
Wehrmann als Folge der dienstlichen Erkrankung eine
Schwäche
zurückgeblieben ist, die die Ausmusterung
bedingt. So
verhält es sich aber nach den Äusserungen
des ärztlichen
Experten hier.
Bundesreohtliche Abgaben N0 21.
21. Urteil vom 14. JuU 1943 i. S. L. B. gegen eldg. Steuerver-
waltung_
Kriegsgewinnateu6f': Geschäf1sverluste, die ineine:r;t früheren
Steuerjahre eingetre1 en sind und .. aus d~ Ert~ dIeses J~
nicht gedeckt werden konn~en; dürfen beI ErmIttlung des Rem-
gewinnes späterer Steuerjahre abgezogen werden (Art. 4,
Abs. 1, Satz 2, KGStB).
I.t SUf' Zea benAfices de guerre : Les pertes d'exploitation subies
au cours d'une annee fisca.le et qu,i ne sont pas couvertes par le
produi1 de cette annee-Ia. peuvent ~tre portees en compt e dans
le calcul du benMice net pour les annees :fiscales posMrieures
(an. 4 a1. I, 2
e
phrase, ABG).
Imposta sui profi,tti dipendenti dalla guerra: Le perdite d'ercizi
subite nel corso d'un anno :fiscale e non coperte dal rlCavo di
quell'anno possono essere dedotte nel calcolo dell'u,tile netto
di a.nni fiscali posteriori (m. 4, cp. 1, frase seconda, DPG).
A. -Bei der Berechnung des für die Kriegsgewinnsteuer
massgebenden Reinertrages
der Metzgerei A. B., später
L. B., hatten sich in den Jahren 1939 und 1940 unter
Anrechnung der in Art. 4 KGStB vorgesehenen Verzinsung
von 6
% des Eigenkapitals Fehlbeträge von Fr. 4968.-
und Fr. 1527.-ergeben; unter dem Titel Verzinsung
waren
Fr. 17,746.20 und Fr. 20,238.-angerechnet wor-
'den,
entsprechend einem Eigenkapital von Fr. 295,880.-,
resp. Fr. 338,300.-.
Für das Jahr 1941 wurde der massgebende Reinertrag
auf Fr. 18,574.-festgesetzt; es ergibt sich unter Anrech-
nung eines durchschnittlichen Reinertrages der Vorjahre
von Fr. 11,692.-und eines steuerfreien Kriegsgewinnes
von
Fr. 5000.-ein steuer barer Kriegsgewinn von Fr.
1882.-.
Die heutige Inhaberin des Geschäftsbetriebes erhob
Einsprache
und verlangte den Abzug der beiden hievor
erwähnten Fehlbeträge
von Fr. 4968.-und Fr. 1527.-,
wodurch sich der massgebende Reinertrag des Jahres 1941
auf Fr. 12,079.-ermässige und kein steuerbarer Kriegs-
gewinn
verbleibe. Die Einsprache wurde bgewiesen.
B. -Mit rechzeitiger Verwaltungsgenchtsbeschwerde
beharrt die Rekurrentin auf ihrem Begehren. Sie macht
7 AS 69 I -1943
98 Verwaltungs-und Dieziplinarrechtapfiege. geltend, wenn Art. 4 KGStB von abziehbaren Geschäfts- verlusten spreche, so könne der Gesetzgeber darunter nj.cht die buchmässigen Verluste, sondern nur die nach den Vorschriften des Kriegsgewinnsteuerbeschlusses. sich ergebenden Verluste verstehen. Die eidgenössische Steuer- verwaltung wolle zwischen Gewinnungskosten und anderen Abzügen unterscheiden. Diese Unterscheidung sei aber willkürlich. Auch sei die Stellungnahme der Steuerver- waltung unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit zu beanstanden. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen in Erwägung : ,
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