BGE 69 I 9
BGE 69 I 9Bge16.12.1941Originalquelle öffnen →
8 Staatsrecht.
eine Forderung auf Rüokerstattung der beim Empfänger
nooh vorhandenen Leistung des Käufers von
Fr. ,6000.-
bezw. was die Liegesohaft betrifft, eine Forderung auf
deren Rüoknahme. Dabei haben die Rekurrenten mit-
zuwirken, d. h.
in die Lösohung des Grundpfandes einzu-
willigen, und,
da die Bewilligung des Rekursbeklagten
zur Lösohung des Eintrages im Grundbuoh nooh keine
Rüokübertragung
auf den früheren Eigentümer oder
dessen
Erben herbeizuführen vermag, der Rüokübertra-
gung
auf sie zuzustimmen. Dass nioht ausdrüoklich auf
ein positives Tun in diesem Sinne geklagt ist, vermag
hieran nichts zu
ändern : die Verfügung, die vom Riohter
verlangt
wird, soll a,n die Stelle der rechtsgeschäftliohen
Willenserklärung (Einwilligung)
der Rekurrenten treten,
auf Grund deren der Rekursbeklagte die Änderung im
Grundbucli' -erwirken könnte, ist also gerade dazu be-
stimmt, jeliß Erklärung zu ersetzen.
4. -
Betri1lt< demnach die Klage persönliche Ansprüche,
so müsste, weil nach der Rechtsprechung en, der sich seit 1940 in der Schweiz aufhält, obwohl
er seme Wohnung am früheren ausländischen Wohnort nicht
aufgegeben hat.
Un confl.it .simplemem -yirtuel suffit-il pour l'application de la
ConventlOn franco-sUlSSe en matiere de double imposition ?
Art. 14 de 1a Conve Garantie des
Art. 59 BV auch zugunsten jedes einzelnen' von mehreren
solidarisch Belangten gilt (BGE 51 I 49 ; 53 I 49), jeder
der verschiedenen Rekurrenten an seinem Wohnsitz
belangt werden. Dieser
Grundsatz' muss indessen eine
Einschränkung erleiden, wenn die Beklagten notwendige
Streitgenossen, die gegen sie erhobenen Ansprüche iden-
tisch sind
und die Vollziehung des Urteils gegen den
einen
daher notwendig auch die Verurteilung der übrigen
Beklagten voraussetzt.
Das trifft aus den in BGE 51 I
49 dargelegten Gründen hier
für die Rückübertragung
der Liegensohaft und die Lösohung des Grundpfand-
reohtes zu.
Das gegen einen Rekurrenten an dessen Wohn-
sitz
erstrittene Urteil wäre sonst wirkungslos, wenn die
Urteile gegen die anderen Rekurrenten anders ausfallen
sollten.
Der Reohtsverweigei'Ung, die dermassen aus
dem Fehlen eines einheitlichen Geriohtsstandes entstehen
könnte, ist nur daduroh zu begegnen, dass das Bundes-
gericht, wenn es
auf Grund von Art. 59 BV angerufen ist,
Staatsverträge. No 3. 9
selbst den zuständigen Riohter bezeiohnet. Dafür kann,
soll die Garantie des Art. 59 BV im Grundsatz gewahrt
bleiben, nicht der Gerichtsstand der gelegenen Sache in
Betracht fallen. In BGE 51 149 wurde darauf nur deshalb
beiläufig verwiesen, weil
an jenem Orte, was entscheidend
war, gleichzeitig einer
del' Beklagten wohnte. Es muss
dem Rekursbeklagten überlassen bleiben, die Klage beim
Wohnsitzrichter eines der
Rekurrenten anzubringen ; dort
haben sich dann auch die übrigen darauf einzulassen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Besohwerde wird gutgeheissen und die angefochtenen
Verfügungen werden
im Sinne der Erwägungen aufge-
hoben.
IV. STAATSVERTRÄGE
TRAlTES INTERNATIONAUX
3. Urteil vom 5. März 1943 i. S. Martig gegen Graubünden,
Steuerrekurskommission.
Gen für das Doppelbest;euerungsabkommen zwischen Frank-
reICh und der Schweiz ein bloss vinueUer Konflikt 7
Art. 14 des Abkommens: schweizerischer Wohnsit;z eines Emi-
granntion. Domicile en Suisse d'un emigrant qui
est revenu en Bwsse et y habite depuis 1940, sans avoir aban-
donne son appartement a. son ancien domiciIe a l'etranger.
Un conflit; merament;e virttmle basta per l'applicazione della
eonvenZlOne franeo-svizzera in mat;eria di doppia imposta ?
Art. 14. ~elI.a convenzione. Domicilio in Isvizzera di un emigrante
ehe IV! BI trova dal 1940, benche abbia conservato il suo appar-
$amento neI luogo deI suo precedente domicilio.
A. -Der in Basel-Stadt heimatberechtigte Rekurrent
hat sich anfangs der 30er Jahre in Paris als Kunstmaler
10 Staatsrecht. niedergelassen. Wegen des drohenden Krieges kehrte er erstmals im August 1939 für drei Monate in die Schweiz zUl;ück, um später, d. h. im April 1940, Paris im Hinblick auf die drohende Invasionsgefahr wiederum zu verlassen. Seither hält er sich bei seiner Mutter in Davos auf. Er behielt aber seine Wohnung in Paris bei und beauftragte jemanden mit deren Überwachung und der Regelung seiner übrigen Angelegenheiten. Die Steue bezahlte er in Paris letztmals für das Jahr 1939. In der Wehropferer- klärung, die er 1940 abgab, gab Martig an, in Paris Wohn- sitz zu haben. Als er es auf Aufforderung hin unterliess, den Steuerbehörden des Kantons Graubünden nachzu weisen, dass er für 1940 ff. in Paris Steuern zu entrichten habe, erklärte ihn die Kreissteuerkommission Davos mit Verfügung vom 31. März 1942 seit dem 1. Januar 1940 steuerpflichtig und hielt auf Einsprache hin an dieser Verfügung in dem Sinne fest, dass sie Martig vom 1. Mai 1940 weg mit Fr. 58,000.-zur Vermögenssteuer veranlagte. Diesen Entscheid hat die kantQnale Rekurs- kommission auf Beschwerde des Pflichtigen hin am 30. Oktober 1942 bestätigt. B. -Mit rechtzeitiger staatsrechtlicher Beschwerde beantragt }Iartig, der Entscheid der Steuerrekurskom- mission sei aufzuheben und festzustellen, dass der Rekur- rent in Davos nicht steuerpflichtig sei. Es wird Verletzung der Art. 4 und 46 BV sowie des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Franzö- sischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf 4em Gebiete der direkten Steuern vom 13. Oktober 1937 geltend gemacht. Diese wird darin erblickt, dass der Rekurrent im Kanton Graubünden zur Vermögenssteuer herangezogen werde, obwohl er hier lediglich mit einer befristeten Aufenthaltsbewilligung verweile, keine Erwerbs- tätigkeit ausübe, seine Wohnung in Paris beibehalten und die Absicht habe, sobald als möglich dorthin zurückzu- kehren. Willkür soll darin liegen, dass angenommen wird, der Rekurrent habe in Davos die Schriften hinterlegt, Staatsverträge. ND 3. 11 um dort Niederlassung zu nehmen, und erteile Malunter- richt, ferner darin, dass die Rekurskommission die Akten ergänzt und dem Rekurrenten davon keine Mitteilung gemacht habe, und dass für die Steuerpflicht des Rekur- renten daraus etwas abgeleitet werde, dass er das Wehr- opfer entrichtete. O. -Die kantonale Steuerverwaltung und die Rekurs- kommission schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Die vom Kanton Graubünden beanspruchte Steuerhoheit bezieht sich auf das bewegliche Vermögen des Rekurrenten unter Ausschluss des in Paris befindlichen Hausrates. Dafür steht sie nach Art. 14 § 1 des Abkommens demjenigen Staate zu, in dessen Gebiet der Pflichtige
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Staatsrecht.
seinen Wohnsitz hat. Ihn hat aber die natürliche Person
an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden
Vebleibens aufhält, wobei im Falle von Schwierigkeiten
abzustellen
ist auf den ordentlichen Wohnort im Sinne
einer ständigen
Wohnstätte. Für die Auslegung dieses
Wohnsitzbegriffes sind das schweizerische
Recht, insbe-
sondere die Grundsätze massgebend,
von denen das
Bundesgericht bei Beurteilung interkantonaler Doppel-
besteuerungskonflikte sich
hat leiten lassen.
Darnach hat Wohnsitz an einem Ort, wer die Absicht
hat, dort dauernd zu bleiben, und diesen Willen durch
tatsächlichen Aufenthalt betätigt. Das erste Erfordernis
erfüllt nicp.t nur, wer an einem Orte für immer oder doch
für unbestimmte Zeit verbleiben will, sondern schon, wer
den Ort, sei es auch nur für kürzere Zeit, zum Mittelpunkt
der Lebensverhältnisse, der persönlichen und geschäftlichen
Beziehungen macht und ihm dadurch eine gewisse Stabi-
lität verleiht. Auch die Absicht, bei eintretender Änderung
der Verhältnisse oder nach bestimmter Zeit anderswohin
zu übersiedeln, schliesst den Wohnsitz am Orte des tat-
sächlichen Aufenthaltes nicht aus (BGE 41 III 193; 49
I 193, 429 ;
64 II 403).
Der Rekurrent ist ursprünglich in die Schweiz einge-
reist,
um nach Wegfall der Kriegs-und Invasionsgefahr
oder doch nach Eintritt normaler Verhältnisse wieder
nach Paris zurückzukehren Darauf deutet nicht nur,
dass er die Wohnung in Paris beibehielt und jemanden
mit der VerwaltUng seines dortigen Besitzes beauftragte,
sondern auch, dass
er am 8. November 1939, als er die
Gefahr vorläufig als beh()ben betrachtete,
an den früheren
Wohnort zurückkehrte und dort bis zum 23. April 1940
verblieb. Nach seiner zweiten Einreise in die Schweiz
sah er dann offenbar im Hinblick auf den Einbezug von
Paris in die besetzte Zone von einer neuerlichen Rückkehr
ab. Denn er blieb in der Schweiz, obwohl sich die Ver-
hältnisse seit der Besetzung nicht mehr veränderten,
offenbar in der Absicht, den Aufenthalt in Davos solange
Staatsverträge. No 3.
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beizubehalten, als jener Zustand andauere. Dass das nicht
für ganz vernbergehend geschah, zeigt sich darin, dass
der Rekurrent in Davos, wo er im Hause seiner Mutter
lebt, dem Berufe als Maler nachgeht, Gemäldeausstellun-
gen
. veranstaltet und Malunterricht erteilt, wenn auch
richtig sein mag, dass dies mehr gelegentlich geschieht ;
sOOann spricht dafür, dass sich auch seine gesellschaftli-
chen Beziehungen
nach Davosverschoben haben und er
zu Paris abgesehen von der Sorge um den dortigen Besitz
keine Beziehungen
mehr unterhält. Davos ist so für
unbestimmte Zeit zum Mittelpunkt der Lehensbetätigung
des
Rekurrenten geworden. Dazu kommt, dass der Aufent-
halt in der Schweiz tatsächlich bald drei Jahre gedauert
hat, durc keine Aufenthalte in Paris unterbrochen
wurde, sodass die Abwesenheit von dort auch deshalb
nicht mehr als bloss vorübergehender Natur gelten kann.
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Was vorliegt, genügt daher, um annehmen zu können,
der Wohnsitz des Rekurrenten im Sinne des Abkommens
befinde sich
zur Zeit in Davos. Der Rekurrent beruft sich
demgegenüber
zu Unrecht auf die Auskunft des eidge-
nössischen politischen Departementes, die
davon ausgeht,
dass Schweizerbürger, die
aus Anlass der Kriegsereignisse
aus
Frankreich in die Heimat zurückgekehrt sind, im
Ausland steuerpflichtig bleiben, sofern sie dort eine stän-
dige Wohnstätte behalten haben, und beabsichtigen
zurückzukehren, sobald die Verhältnisse es gestatten.
Abgesehen davon, dass diese Auskunft für die Gerichte
nicht verbindlich ist und bereits im Juli 1941 erteilt
wurde, wird darin ausdrücklich betont, . dass dies für
rorubergehend zurückgekehrte Schweizer gelte, und hin-
zugefügt. dass ein verlängerter Aufenthalt nicht zu einer
unbegrenzt.en Freistellung von den Steuern des Bundes
und der Kantone führen könne. Dem entspricht übrigens
auch die Auffassung der eidgenössischen Steuerverwaltung
in ihrer Korrespondenz mit den bündnerischen Steuer-
behörden. Ob der Rekurrent seine Schriften in Davos
hinterlegt und Niederlassung genommen habe oder die
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Staatsrecht.
Schriften sich dort befinden, weil sie anlässlich der Aus-
stellung des Passes nötig waren, oder ob sich der Rekur-
rent in Davos nur auf Grund einer befristeten Bewilligung
aufhält, ist unmassgeblich. Denn auf derartige äussere
Momente, die wesentlich
vom Willen der Beteiligten
abhängen,
ist für die Bestimmung des Wohnsitzes kein
entscheidendes Gewicht
zu legen (Urteile vom 21. Oktober
1933 i. S. Schenker und vom 1. Dezember 1941 i. S.
Linsi). Massgebend ist vielmehr die Gesamtheit der
Lebensverhältnisse, die Frage nach dem Mittelpunkt der
Lebensbeziehungen. Die Antwort darauf kann nach dem
Ausgeführten nur zugunsten des derzeitigen schweizeri-
schen Aufenthaltsortes ausfallen.
Gleich wäre übrigens
zu entscheiden, wenn ein Zweifels-
fall im Sinne von Art. 14 § _1 Satz 2 des Abkommens
angenommen würde.
Denn damach hätte als ordentlicher
Wohnsitz die ständige
Wohnstätte zu gelten, die sich
zur Zeit nur in Davos befinden kann.
Auch der Zeitpunkt, von dem die Unterstellung unter
die Steuerhoheit des Kantons Graubünden vorgenommen
wird,
bedeutet keine Vertragsverletzung ; wenn die Be-
steuerung unzulässig gewesen wäre für die Zeit vom 1.
Januar 1940 bis April 1940, d. h. für einen Zeitpunkt,
in dem sich der Rekurrent tatsächlich noch in Paris
aufhielt, so doch jedenfalls nicht für die Zeit seines zweiten
Aufenthaltes
in Davos. übrigens wird in der Beschwerde
nicht behauptet, dass das Abkommen mit Rücksicht
hierauf verletzt sei.
3. -
Mit dem Ausgeführten erledigt sich die Rüge der
Verletzung von Art. 4 BV, soweit sie sich dagegen richtet,
dass die Rekurskommission angenommen habe, der
Rekurrent besitze in Davos eine polizeiliche Niederlas-
sungsbewilligung, und dass sie übergehe, dass er in der
Wehropfererklärung Paris als seinen Wohnsitz genannt
habe. Der Hinweis auf jene Erklärung im Wehropferver-
anlagungsverfahren war übrigens für die Entscheidung
nicht massgebend. Dafür, dass die Rekurskommission
Organisation der Bundesrechtspflege. N° 4.
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nicht befugt gewesen sei, selbst weitere Erhebungen
anzustellen oder dass sie dem Rekurrenten davon hätte
Kenntnis geben müssen, wird in der Besohwerde keine
Bestimmung des kantonalen Rechtes angerufen, aus der
sich die Unzulässigkeit des Verhaltens der Rekurskom-
mission ergäbe. Das wäre aber zur Begründung der Will-
kürrüge notwendig gewesen. Es wird darin auch nicht
geltend gemaoht, dass die Besteuerung selbst, weil gegen
Bestimmungen des bündnerischen Steuergesetzes
ver-
stossend, willkürlich sei.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
V. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
4. Auszug aus dem Urteil vom 1. Februar 1943
i. S. Rb und Dr. Egli gegen Bigler. Spichiger & Cie. A.-G.
und Handelsgericht Bem.
Im Verlaufe eines Prozessverfahrens ergangene Rekusationsent-
scheide sind selbständig durch staatsrechtliche Beshwrde
anfechtbar und können im Anschluss an das Endurteil mcht
mehr angefochten werden.
Les prononces rendus en cours du proces sur une demande de
roousation doivent etre attaques separement du fond par la
voie du recours de droit public. Ds ne sont plus attaquables
concurremment avec le jugement final du proces.
I dooreti pronunciati, nel corso di un processo, su una domana
di ricusa debbono essere impugnati separaamente dal melt
mediante ricorso di diritto pubblico. ESSI non s~mo qumdl
piii impugnabili in connessione con la. sentenza dl mento.
Aus dem Tatbestand :
Im Oktober 1939 erhob die Firma Bigler, Spichiger
& Cie A.-G. beim Handelsgericht Bern Klage auf Nichtig-
erklärung zweier den heutigen Rekurrenten Räz und
Dr. Egli zustehenden Patente. Am. 16. Dezember 1941
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