BGE 69 I 81
BGE 69 I 81Bge12.05.1942Originalquelle öffnen →
80 Staatsrecht. Transportgutscheine für 'militärische Urlauber, aber unter Abzug eines Selbstbehaltes -allmonatlich die Reise- kosten an ihren frühern Arbeitsort vergütet werden. Ein eininaliges Aufsuchen pro Monat genügt nicht einmal, um dem eigentlichen Familienort den Vorrang vor dem Arbeitsort zu verschaffen. Zudem ist die Frage nach dem zivil-und steuerrechtlichen Wohnsitz unabhängig davon, was in militärischer Hinsicht als Wohnsitz gilt. Es braucht deshalb nicht untersucht zu werden, welche Gesichtspunkte für jene Regelung massgebend waren und ob die erwähnte Vergütung nicht auch, wie die Transportgutscheine für Urlauber, für Reisen an gewisse andere Ürte gewährt wird. 5. -Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Rekurrentinnen für ihr Berufseinkommen in Y. steuer- pflichtig sind. Ihre Beschwerden sind somit gegenüber dem Kanton X. unbegründet und müssen, da sie sich ausschliesslich gegen diesen richten, abgewiesen werden. Immerhin ergibt sich aus d~m vorliegenden Entscheid für die Rekurrentinnen, dass die Kantone, in denen sie früher arbeiteten, sie für 1943 nicht besteuern dürfen ; sollten diese sie trotzdem veranlagen, so bleibt ihnen das Recht gewahrt, sich neuerdings beim Bundesgericht zu besclHvereii: Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerden werden abgewiesen. Gerichtsstand N0 18. 81 IV. GERICHTSSTAND FüR 18. Urteil vom 20. Mai 1943 i. S. Schaub gegen Gipsermeisterverband Zürich und Umgebung und Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich. GerichtaBtandagarantie und SchiedsgeriehtsveJrtrag.
Voraussetzungen, unter denen die Unterstellung unter ein Schiedsgericht einen Verzicht au.f die Garantie aus Art. 59 BV in sich schliesst (Erw. 3). Garantie du lor et clauBe arbitrale.
La parte soccombente senz'aver proceduto davanti agli arbitri pub ancora decHnare la loro competenza, opponendosi alla domanda volta all'esecuzione della sentenza arbitrale, a meno 6 AB 69 I -1943
82 Staatsrecht. ehe precedentemente un tribunale ordinario si sia. pronunciato, con una sentenza definitiva, sulla validitA del1a clausola arbi- trale e sulla competenza deI tribunale a.rbitrale (consid. 1). 3. Condizioni, in cui l'assoggettamento a.d una cJa.usola arbitrale .costitu,isce una rinuncia alla garanzia. deß'art. 59 CF (consid. 3). A. -Die Statuten des Gipsermeisterverbandes Zürich und Umgebung (GVZ) sehen vor, dass Verstösse der Mit- glieder gegen die Statuten oder gegen naoh Massgabe der Statuten rechtsverbindliche Abkommen (Art. 4 der Statu- ten) vom Vorstand bestraft werden sollen, u. a. mit Kon- ventionalstrafen bis Fr. 3000.-pro Fall (Art. 8 und 9). Diese Vorschriften finden auch Anwendung auf die Ahn- dung von Verletzungen eines « Arbeits-und Gewerbefonds- vertrages im Gipsergewerbe (AGV) » vom 20. Februar 1940 (Art. 12 dieses Vertrages). Bis 1941 wurden Streitigkeiten über die Ahndung von Verstössen durch ein mit Vertrag vom 18. Mai 1938 ein- gesetztes Schiedsgericht beurteilt. Am 29. Juli 1941 ergänzte die Generalversammlung des GVZ Art. 9 der Sta- tuten durch die Bestimmung, dass Differenzen aus den Statuten und den nach Massgabe der Statuten verbindli- chen Abkommen durch das Schiedsgerioht des Schweize- rischen Baumeisterverbandes (SBV) endgültig zu entschei- den seien, wobei das Prozessverfahren durch den Obmann des Schiedsgerichtes bestimmt werde. Gleichzeitig wurde auch der AGV durch ein Ergänzungsabkommen entspre- chend geändert. Obmann des Schiedsgerichtes des SBV ist Oberrichter Peter in Bern. B. -Der Rekurrent wohnt in Zürich. Er ist Mitglied des GVZ und Mitunterzeichner des AGV. Am 15. Septem- ber 1941 wurde er vom Vorstand des GVZ mit Konven- tionalstrafen im Gesamtbetrage von Fr. 10,500.-belegt, weil er in fünf Fällen gegen den AGV verstossen habe. Er erhob Einspruch beim Obmann des Schiedsgerichtes des SBV und beantragte, es sei auf das Schiedsgerichtsver- fahren die zürcherische ZPO anwendbar zu erklären und dem GVZ die Rolle des Klägers zuzuweisen. Er behielt sich GerichtBstand N° 18. 83 vor, die Gültigkeit des Schiedsgerichtsvertrages und die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes zu bestreiten. Der Obmann des Schiedsgerichtes erklärte die bernische ZPO als anwendbar. Im nachfolgenden Schriftenwechsel bestritt der Rekurrent, als Beklagter im Prozess, die Zu- ständigkeit des Schiedsgerichts unter Berufung auf Art. 59 BV; eventuell beantragte er Aufhebung der Konventional- strafe und stellte widerklageweise gewisse Feststellungs- und Leistungsbegehren. Darauf forderte der Obmann den GVZ auf, die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes gemäss Art. 385 bern. ZPO feststellen zu lassen. Vor dem Gerichtspräsidenten III von Bern beantragte der GVZ Feststellung der Zuständigkeit des Schiedsgerichtes zur Beurteilung der Einsprache des Rekurrenten gegen die Bussenverfügung vom 15. September 1941 ; der Rekurrent beantragte Abweisung dieses Begehrens, indem er geltend machte, er habe dadurch, d8.ss er sich einem Schiedsgericht unterwarf, nicht auf die Garantie aus Art. 59 BV verzichtet und könne daher nicht gezwungen werden, vor einem aus- serkantonalen Schiedsgericht Recht zu nehmen. Mit Entscheid vom 14. April 1942 hat der Gerichts- ,präsident III von Bern das Schiedsgericht des SBV zur Beurteilung der Einsprache des Rekurrenten gegen die Bussenverfügung vom 15. September 1941 für zuständig erklärt. Hiegegen hat der Rekurrent gestützt a~ Art. 59 BV staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass das Schiedsgericht des SBV zur Beur- teilung der Bussenverfügung vom 15. September 1941 nicht zuständig sei. Das Bundesgericht hat die Beschwerde durch Urteil vom 5. Oktober 1942 (BGE 68 I 146) abgewiesen. O. -Am 20. November 1942 hat das Schiedsgericht desSBV über die Bussenverfügung vom 15. September 1941 im Betrag vom Fr. 10,500.-, über eine weitere, am 5. No- vember 1941 ergangene Bussenverfügung von Fr. 3000.-- sowie über die Widerklage des Rekurrenten entschieden und diesen verurteilt, dem GVZ eine Konventionalstrafe von
84 I Staatsrecht. Fr. 3000.-und Fr. ;800.-Schiedsgerichtskosten zu be- zahlen; die weitergehenden Begehren des GVZ und die Widerklage des RekUrrenten wurden abgewiesen. Der GVZ leitete hierauf Betreibung ein für Fr. 3800.-. Der Rekurrent erhob Rechtsvorschlag. Durch Veridgung vom 7. Juni .1943 erteilte der Einzelrichter im summa- rischen Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich dem GVZ die definitive RechtsöfInung, und zwar im wesentlichen mit folgender Begründung: Das Schiedsgericht des SBV sei ein institutionelles Schiedsgericht mit Sitz in Bern. Sein Entsoheid entspreche Art. 396 bern. ZPO und gelte daher als vollstreckbares gerichtliches Urteil im Sinne des Art. 80 SchKG. Die Beru- fung des Rekurrenten auf Art. 59 BV sei unbegründet. Da die in der Generalversammlung des GVZ vom 29. Juli 1941 beschlossene Änderung der Statuten und des AGV für den Rekurrenten als Mitglied des GVZ und Mitunterzeichner des AGV verbindlich sei, unterstehe er dem Schiedsgericht des SBV. In. der Unterstellung unter ein bestimmtes Schiedsgericht aber liege eine Prorogation (BGE 43 I 55) und damit ein Verzicht auf die Garantie aus Art. 59 BV, selbst wenn dies aus der Schiedsklausel nicht ausdrück- lich hervorgehe. D. -Gegen diesen Entscheid hat der Rekurrent recht- zeitig staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Er beantragt, ihn aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren des GVZ abzuweisen. Zur Begründung wird auf die Eingaben im früheren Beschwerdeverfahren verwiesen und weiter gel- tend gemacht : Der Rekurrent habe sich auf das schiedsgerichtliche Verfahren auch nach dem Urteil des Bundesgerichtes vom 5. Oktober 1942 nur unter Vorbehalt eingelassen. Er be- streite die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes, weil dieses der bernischen Gerichtshoheit unterstehe. Dadurch sei der Rekurrent der Gerichtshoheit seines Wohnsitzes entzogen worden, was nur bei Verzicht auf die Garantie aus Art. 59 BV zulässig wäre. Eiri solcher Verzicht aber liege nicht vor, GerichUistand ND 18. wie bereits im früheren Verfahren dargetan worden sei. Der dem Schiedsspruch gegenüber erhobenen Unzustän- digkeitseinrede stehe nicht etwa der Entscheid des Gerichts- präsidenten von Bem oder das Urteil des Bundesgerichtes vom 5. OktobeI: 1942 entgegen. Der Rekurrent habe sich wohl auf das Verfahren vor dem Gerichtspräsidenten, aber nie auf das Schiedsverfahren eingelassen. Das Bundes- gericht habe denn auch die Beschwerde damals nur des- halb abgewiesen, weil er die Zuständigkeit des Gerichts- präsidenten nicht bestritten habe; dagegen habe es die Verbindlichkeit der Schiedsklausel und die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes nicht beurteilt und auch nicht beur- teilen können (Erw. 4 a. E.). Eventuell . sei darauf hinzuweisen, dass der Gerichts- präsident III von Bem die Zuständigkeit des Schiedsge- richtes lediglich zur Beurteilung der Bussenverfügung vom 15. September 1941 festgestellt habe. Das Schiedsgericht habe aber auch über die Bussenverfügung vom 5. Novem- ber 1941 sowie über die Widerklage des Rekurrenten ent- schieden. Insoweit könne sich der GVZ ohnehin nicht auf den Entscheid des Gerichtspräsidenten berufen. Eine Auf- . teilung des Schiedsgerichtsurteils aber sei nicht möglich, da es eine Einheit bilde. E. -Der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich hat auf Gegenbemerkungen ver- zichtet. Der rekursbeklagte Verband beantragt Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
86 Staatsreoht. die Gültigkeit des SQhiedsvertrages und Zuständigkeit des Schiedsgerichtes gekommen ist. Im vorliegenden Fall ist üQer die Frage, ob das Schiedsgericht des SBV zur Beur- teilung der gegen den Rekurrenten ergangenen Bussenver- fügung vom 15. September 1941 zuständig war, bereits rechtskräftig entschieden worden. Ob dies auch dann anzu- nehmen wäre, wenn der Rekurrent sich auf das Verfahren vor dem Gerichtspräsidenten von Bern, dem jene Frage vom rekursbekla.gten Verband zum Entscheid unterbreitet worden war, nicht eingelassen hätte, braucht nicht geprüft zu werden, denn der Rekurrent hat sich der Beurteilung der Zuständigkeitsfrage durch den Gerichtspräsidenten nicht widersetzt. Hat sich der Rekurrent aber auf ein gericht- liches Verfahren über diese Frage eingelassen, so muss er den in diesem Verfahren ergangenen Entscheid, durch den die Zuständigkeit bejaht wurde, gegen sich gelten lassen, zumal nachdem ein dagegen erhobener staatsrechtlicher Rekurs vom Bundesgericht abgewiesen worden ist. Das Schiedsgericht des SBV hat indessen nicht nur über die Bussenverfügung vom 15. September 1941 geurteilt, sondern auch über diejenige vom 5. November 1941, von der weder im Entscheid des Gerichtspräsidenten von Bern vom 14. April 1942 noch im Urteil des Bundesgerichtes vom 5. Oktober 1942 die Rede war. Dabei hat das Schieds- gericht an Stelle der beiden streitigen Bussen oder Konven- tionalstrafen eine einzige ausgefällt,-ohne dass aus seinem Urteil der auf die eine und andere Bussenverfügung ent- fallende Anteil an der Gesamtbusse ersichtlich wäre. Das Schiedsgericht hat sodann auch über die Widerklage des Rekurrenten entschieden, was möglicherweise von Ein- fluss war auf die Höhe der Kosten, auf die sich der heute angefochtene Rechtsöffnungsentscheid ebenfalls bezieht. Unter diesen Umständen kann die Frage nach der Verbind- lichkeit und Tragweite der streitigen Schiedsklausel und nach der Zuständigkeit des Schiedsgerichtes nicht mit dem Hinweis auf die früher ergangenen rechtskräftigen Ent- scheide erledigt werden, sondern ist in vollem Umfange neu zu prüfen. GerichtBstand N0 18. 87 2. -Der Rekurrent bestreitet im Grunde bloss, dass er sich durch die Schiedsklausel einem nicht der Gerichts- barkeit seines Wohnsitzkantons unterstellten SChiedsgericht unterworfen habe. Dagegen anerkennt er offenbar die Schiedsklausel insoweit als für ihn verbindlich, als dadurch für Streitigkeiten mit dem GVZ die staatliche Gerichts- barkeit ausgeschlossen und ein Schiedsgericht eingesetzt wurde. Diesen Standpunkt hat er jedenfalls im Verfahren vor dem Gerichtspräsidenten von Bern ausdrücklich ein- genommen. Im anbchlies8ellden staatsrechtlichen Beschwer- derverfahren, auf dessen Eingaben er heute verweist, und im Rechtsöffnungsverfahren hat er sich dann allerdings auch auf Art. 29 f. OR berufen und geltend gemacht, er sei durch widerrechtliche Drohung gezwungen worden, das die Schiedsklausel enthal~ende Ergänzungsabkommen zum AGV zu unterzeichnen. Darauf kann indessen schon des- halb nichts ankommen, weil der Rekurrent nicht nur auf Grund dieses Abkommens, sondern auch gemäss Art. 9 der Statuten auf die Schiedsklausei verpflichtet ist und diese Vorschrift sich ausdrücklich auch auf Streitigkeiten bezieht aus Abkommen, die von 2/3 der Verbandsmitglieder unter- zeichnet worden und daher nach Art 4 der Statuten für die Mitglieder verbindlich sind. Dass aber der AGV, wegen dessen Verletzung die streitigen Konventionalstrafen ver- hängt worden sind, ein dergestalt für den Rekurrenten ver- bindliches Abkommen darstellt, wird in der Beschwerde nicht bestritten. 3. - Das Schiedsgericht des SBV, an das die Schieds- klausel die Parteien ver'feist, ist ein institutionelles Schieds- gericht, das, weil der Obmann ein bernischer Oberrichter ist, seinen Sitz in Bern hat und daher der bernischen Gerichts- hoheit untersteht. Das ist nicht bestritten. Es fragt. sich daher bloss, ob der Rekurrent durch die Sohiedsklausel verpflichtet war, vor diesem nicht der Gerichtshoheit seines Wohnsitzkantons unterstehenden Schiedsgericht Recht zu nehmen. Dabei ist davon auszugehen, dass Art. 59 BV dem Schuldner gegen den Zwang zur Einlassung vor einem ausserkantonalen Schiedsgericht ebenso Schutz bietet, wie
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Staatsrecht.
gegen den Zwang . zur Einlassung vor dem staatlichen
Richter eines andern Kantons als desjenigen des Wohn-
ßitzes (vgl. BGE 43 I 55, 64 I 186/7). Für die Unterstel-
lung
unter ein ausserkantonales Schiedsgericht gelten daher
die gleichen Voraussetzungen wie
für die Prorogation auf
ein ausserkantonales staatliches Gericht.
Der Rekurrent bestreitet, dass diese Voraussetzungen,
hier zuträfen,
und macht geltend, er habe nicht gewusst
und nicht wissen können, dass der Obmann des Schieds-
gerichtes des SBVein bernischer Oberrichter sei, und hätte,
als Laie, sich übrigens auch wenn er es gewusst hätte, kaum
Rechenschaft davon gegeben, dass damit eine Verweisung
der Streitigkeiten mit dem Verbande unter die berniche
Gerichtshoheit verbunden wäre; ein im Sinne der bundes-
geriehtlichen RechtsprechUng verbindlicher, d. h. klarer
und eindeutiger Verzicht auf die Garantie des Art. 59 BV
liege demnach nicht vor.
Dieser Auffassung.
kann nicht beigepflichtet werden. Da
die Verbindlichkeit der Schiedsklausel nicht auf einer Wil-
lenserklärung des
Rekurrenten beruht, sondern auf einem
Verbandsbeschluss,
kommt es zunächst nicht darauf an,
wie der
Rekurrent die Schiedsklausel verstand; entschei-
dend ist vielmehr, wie die Mitglieder des Verbandes sie
nach Treu und Glauben auslegen mussten. Dabei fällt vor
allem
in Betracht, dass die Klausel auf ein institutionelles
Schiedsgericht
nicht eines zürcherischen, sondern eines
schweizerischen Verbandes verweist.
Eine solche Schieds-
klausel schliesst, obgleich der Sitz des Schiedsgerichtes
daraus
nicht unmittelbar ersichtlich ist, den Verzicht auf
den Wohnsitzgerichtsstand nur dann nicht in sich, wenn
die
auf die Schiedsklausel Verpflichteten nach den Um-
ständen annehmen mussten oder wenigstens durften, dass
das eingesetzte Schiedsgericht der Hoheit ihres Wohnsitz-
kantons unterstehe.
DarUr bestehen aber im vorliegenden
Falle keine Anhaltspunkte.
Es ist nicht einzusehen, was
bei den Mitgliedern des
GVZ die Vorstellung hätte erwecken
können,
dass das Schiedsgericht des Schweizerischen Bau-
Organisation der Bundesrechtepflege No 19. 89
meisterverbdes seinen Sitz gerade in Zürich habe illld
der zürcherischen Gerichtshoheit unterstehe, zumal da die
Schiedsklausel
nicht etwa die zürcherische ZPO als an-
wendbar erklärt, sondern die Bestimmung des Verfahrens
ausdrücklich dem Obmann des Schiedsgerichtes überlässt.
Der Rekurrent ist daher von der Berufung auf Art. 59 BV
ausgeschlossen, gleichgültig ob er wusste oder nicht, wel-
cher kantonalen Gerichtshoheit
das Schiedsgericht unter-
stehe.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
V. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FfmERALE
19. Arrt du 4 oetobre 1943 dans Ia cause Gennanier
contre Lovey.
Qte p.our interjeter un recc;ur8 de dlroit public (art. 178 ch. 2 OJ).
Celw qw est lese dans ses mterf,ts persoImels par 1m acte dellc-
tueux n'a qualite, ni comme plaignant, ni mf,me comme aeeu-
sateur prive, pour interjeter un recours de droit public contre
une ordoImance de non-lieu ou un acquittement. TI en est
ainsi mme en matiere de plainte pour atteinte a. l'hoImeur.
Legiti'!IWti zur 8taa:arl!Chtlichen Be8eWwerde (Art. 178 Ziff. 20G).
Wer m semen personhchen Interessen verletzt oder geschädigt
wird durch eine Handlung, die ein Strafverfahren zur Folge
hatte, ist weder aJ.s Strafantragsteller, noch als Privatstraf-
kJ!i-ger legitimiert zur staatsrechtliche Bechwerde gegen die
Emstellung des Strafverfahrens oder em freIsprechendes Urteil.
Das gilt auch bei Strafprozessen wegen Ehrverletzung.
Qualita per interporre Neor80 di diritto pubblico (art. 178 cifra 2
OGF).
Chi e leso nei suoi interessi personali da. un a.tto delittuoso non ha.
qualit&,
ne come denunciante, ne come accusatore priva.to, per
interporre un ricorso di diritto pubblico contro un decreto di
abbandono od un'assoluzione. Qib va.le anche in materia. di
denuncia. per delitti contro l'onore.
A. -Le 12 mai 1942, Joseph Germanier, president
de 1a Commune de Conthey,a porte plainte contre Jules
Programmgesteuerter Zugriff
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