BGE 69 I 65
BGE 69 I 65Bge03.12.1942Originalquelle öffnen →
(RECHTSVERWEIGERUNG )
EGALITE DEVANT LA LOI
(DENI DE ,JUSTICE)
15. Urteil vom 17. Juni 1943 i. S. Guntern gegen ~emelnde Drig
und Steuerrekul'skommlssion des Kantons Wallls.
Besteuerung von Militärsold.
Militärdienst kann, wenn er weder berufsmässig noch freiwillig
geleistet wird, nur auf dem Boden der allgemeinen Einkommens-
steuer als steuerpflichtige Erwerbstätigkeit gelten.
Es ist willkürlich, den Militärdienst als freiwilligen zu betrachten,
den der Wehrmann nach auf eigenes Begehren vorgenommener
militärischer Umteilung zu leisten hat.
Imposition de la solde militaire .
.Lorsque le service militaire n'est accompli ni professionnellement
ni volontairement, il ne peut etre considere comme une activite
luerative sujette a l'impot que dans UD systeme d'imposition
generale du revenu.
Il est arbitraire de tenir pour volontaire le service militaire que le
soldat doit aeeomplir a la si#te d'un changement d'incorpora-
tion ordonne sur sa propre requete.
Imposizione del soldo militdre:
Il servizio militare che non e prestato ne a titolo professionale ne
volontariamente puo es$cre 'considerato come un 'attivita
lucrativa assoggettata all'imposta soltahto in un sistema
d'imposizione generale deI r'eddito,
E' arbitrario riteIiere come volontariö il servizio miIitare ehe il
soldato deve prestare a motivo d'un cambiamento d'incorpora-
zione ordinate dietro sua domanda.
A. -Zu Beginn der Mobilmachung war der Rekurrent
beim Heimschaffungsdienst hilfsdienstpflichtig, liess sich
dann zur Fl. Beob. Ur. umteilen und versah vom Februar
1940 bis Ende Juni 1942 ununterbrochen den Dienst eines
Rechnungsführers. Als solcher bezog
er einen Sold von
5, AB 69 I -1943
66 Sta.a.tsrecht. Fr. 3.-und eine VerpHegungsentschädigung von gleicher Höhe sowie die Lohnausfallentschädigung. :pie Gemeinde Brig 'veranlagte ihn für 1940 mit einem Einkommen von Fr. 1200.-aus Lohnausgleich und von Fr. 1650.-aus Sold und VerpHegungsentschädigung. Gegen die Besteuerung des zweiten Betrages beschwerte sich Guntern bei der kantonalen Steuerrekurskommission, wurde aber abgewiesen. Die Abweisung wird damit be- gründet, dass sich der Re.ku.rfent freiwillig habe umteilen lassen, sodass er, jedenfalls vom Standpunkt des Steuer- rechtes aus, freiwilligen Dienst geleistet habe. Dass Gun- tern nicht zu ununterbrochener Dienstleistung verpflichtet gewesen wäre, erhelle auch daraus, dass er seine Entlassung erwirkt habe, sobald er seine bürgerliche Tätigkeit wieder habe aufnehmen können. Freiwilliger Dienst stelle eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit dar. In diesem Sinne habe auch der Staatsrat des Kantons Wallis das Steuergesetz ausgelegt. Die vom Dienstleistenden bezogenen Entschä- digungen unterlägen daher der Einkommenssteuerpflicht (Entscheid vom 21. Januar 1943). B. -Mit rechtzeitiger staatsrechtlicher Beschwerde beantragt Arthur Guntern, der Entscheid der kantonalen Steuerrekurskommission sei aufzuheben. Es wird Ver- letzung von Art. 4 BV (Willkür, rechtsungleiche Behand - lung) geltend gemacht und ausgeführt: der Rekurrent habe sich in einem Zeitpunkt umteilen lassen, als mit weiterer Dienstleistung habe gerechnet werden müssen. Es komme daher nicht auf die Freiwilligkeit dieser Umteilung, sondern darauf an, dass der Rekurrent nachher befohlenen . Aktivdienst habe leisten müssen, bis man für ihn einen Ersatz habe finden können. Die Besteuerung der Bezüge eines aktivdienstpflichtigen Wehrmannes sei aber sowohl nach dem anwendbaren Steuergesetz, als nach allgemeinen Grundsätzen unzulässig. O. -Die Gemeinde Brig und die kantonale Steuer- rekurskommission beantragen die Abweisung der Be- schwerde. Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). N° 15. 67 D. -Art. 1 des Steuerdekretes des Kantons Wallis vom 15. Januar 1921 bestimmt: « Der Erwerbssteuer unterliegt jeder Erwerb des Steuerpflich- tigen aus eigener Tätigkeit, insbesondere aus Industrie, Handel, Gewerbe, Ausübung einer Kunst, Beruf, aus Beamtung, Anstel- lung oder Dienstverhältnis. Zum Erwerb gehören auch die aus irgendeiner Tätigkeit des Steuerpflichtigen sich ergebenden Spekulationsgewinne, sowie Gratifikationen, Belohnungen für geleistete Dienste, Unterhalt, Wohnung und ähnliche Vorteile, endlich Provisionen und Leib- renten. » Das Bunde.sge:rickt zieht in Erwägung :
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Staatsrecht.
der allgemeinen Eink<;>mmenssteuer bis zu einem gewissen
Grade in die Besteuerung einbezogen werden, wie dies
beispielsweise geschehen
ist im Bundesratsbeschluss über
die Wehrsteuer (AS 56 II 1947 ff.), insbesondere in dessen
Art. 21 Abs. 4. Doch kann offen bleiben, ob das Steuerrecht
des Kantons \Vallis auf dem Boden der allgemeinen Ein-
kommenssteuerpflicht steht, wenn es in Art. 1 Abs. 2 auch
das Ergebnis vereinzelter wirtschaftlich relevanter Hand-
lungen in die Erwerbsbesteuerung einbezieht, oder ob es,
worauf ebstJü Abs. 1 hinzudeuten scheint, bloss das Ein-
kommen erfasst, das sich aus einer auf seine Erzielung
gerichteten Tätigkeit des Steuerpflichtigen ergibt. Denn
sowohl die Steuerrekurskommission wie der Staatsrat des
Kantons Wallis anerkennen, dass der obligatorische Mili
tärdienst, handle es sich um Instruktions-oder Aktiv-
dienst, und ohne Rücksicht auf dessen Dauer, nicht als
Erwerbstätigkeit gelten kann. Es wird vielmehr darauf
abgestellt, ob der Dienst entweder berufsmässig, oder aber
frehvillig geleistet werde, und angenommen, dass derjenige
des
Rekurrenten das letztere Requisit erfülle. Das Merk-
mal,
auf das· dafür abgestellt wird, dass nämlich der Re-
kurrent auf eigenes Begehren zur Fl. Beob. Gr. umgeteilt
worden sei, erweist sich aber als völlig unhaltbar. Denn ob
freiwilliger oder befohlener Dienst geleistet werde, ent-
scheidet sich nicht nach einer besondern steuerrechtlichen
Betrachtungsweise,
sondern ausscl.iliesslich nach militä-
rischen
Gesichtspunkten und der Natur des Dienstes, zu
dem der Wehrmann aufgeboten ist. Auch wer freiwillig
auf sein Begehren hin militärisch neu eingeteilt oder um-
geteilt wird, hat von diesem Zeitpunkt ab denjenigen
Dienst zu leisten, zu dem die Einheit aufgeboten ist. Tut
sie befohlenen Dienst, so kann auch derjenige des ihr auf
eigenes Begehren zugeteilten Wehrmannes nicht freiwillig
sein.
Hätte es doch im Ermessen der militärischen Stellen
gelegen, den sich freiwillig meldenden Wehrmann auch ohne
dessen Einwilligung neu einzuteilen. Es macht auch keinen
Unterschied aus, ob die Dienstleistung in der neuen Ein-
Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsvcl'weigerung). N° 15.
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heit der Dauer nach dem ordentlichen Ablö!mngsdienst
andrer Einheiten entspricht, oder ob die Einheit deM
\Vehrmannes, wie das hier zutrifft, aus besondern militä-
rischen
Gründen länger im Dienst bleibt. Hier steht fest,
dass die
Fl. Beob. Gr., bei der der Rekurrent seinen Dienst
versah, während der ganzen in Frage stehenden Periode
zum Aktivdienst aufgeboten war, ihr Dienst sich also auf
einen militärischen Befehl stützte, dem die davon betrof-
fenen
Wehrmänner Folge leisten mussten. Auch die mili-
tärischen Stellen haben deshalb mit Becht die Auffassun!g
als unzutreffend bezeichnet, als ob die Dienstleistung des
Rekurrenten bei der FI. Beob. GI'. als freiwillig zu gelten
habe (Brief des Kommandanten des Flieger-, Beobachtungs-
und Meldedienstes an den RekuTI'cnten vom 27. Februar
1943 und Bestä.tigung des Einheitskommandanten vom
17. April 1942). Freiwilligkeit könnt.e auch nicht deswegen
angenommen werden, weil der Dienstpflichtige es unter-
lässt, ein Urlaubsgesuch zu stellen, obwohl gegebenenfalls
Aussicht
bestünde, dass ihm entsprochen würde, noch darf
sie daraus gefolgert werden, dass er auf ein später gestelltes
Begehren
tatsächlich entlassen worden ist. Ob derartigen
Gesuchen zu entsprechen sei, steht wiederum im Ermessen
der militärischen Stellen, deren Entscheid davon abhängen
wird ob sich für den zu Entlassenden ein geeigneter
Ersaz finden lässt. Bezüglich des Rekurrenten ergibt
sich aus den erwähnten Erklärungen der militärischen
KommandosteIlen,
dass geeigneter Ersatz zunächst nicht
gefunden werden konnte und dessen Ersetzung auch später
nur mit Schwierigkeiten möglich war. Die Steuerrekurs-
kommission stellt daher auch zu Unrecht darauf ab, dass
die Einheit des Rekurrenten über zwei Rechnungsführer
verfügte, von denen jeweilen nur einer Dienst zu leisten
hatte, und dass der Rekurrent in der Folge auf sein Be-
gehren hin entlassen werden konnte.
Es beruht somit auf einer sachlich nicht haltbaren
Annahme freiwilliger Dienstleistung, wenn die vom Re-
kurrenten für seine Dienstleistung bezogenen Vergütungen
70 Staatsreoht. als steuerpflichtiges Einkommen behandelt werden ; damit entfällt die Grundlage, auf die die Besteuerung gestützt ~d und muss der angefochtene Entscheid als staatsrecht- lich nicht haltbar aufgehoben werden. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis vom 21. Januar 1943 aufgehoben. H. NIEDERLASSUNGSFRElliEIT LIBERTE D'ETABLISSEMENT 16. Auszug aus dem Urteil vom 1. Juli 1M3 i. S. Bösch gegen Luzern. Niederlassungsentzug zufolge wiederholter gerichtlicher Bestrafung wegen schwerer Vergehen, Art. 45 Abs. 3 BV.
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