BGE 69 I 51
BGE 69 I 51Bge27.11.1942Originalquelle öffnen →
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Verwaltungs. und Disziplinarrechtsptlege.
kassen, die, auf dem Boden genossenschaftlicher Selbst-
hilfe, der Landwirtschaft· und dem Kleingewerbe Be-
triebs-und Anlagektedite vermitteln (§ 2 der Normal ...
stuten der schweizerischen Raiffeisenkassen ; KELLER:
Raiffeisenkassen in Handbuch der schweizerischen Volks-
wirtschaft
II S. 284). Die Rekurrentin dient nach ihrem
Zwecke
(§ 2 ihrer Statuten) und nach ihren Geschäfts-
bestimmungen (§ 21 ff. der Statuten) der Förderung des
von diesen Kassen betriebenen Darlehensgeschäfts, speziell
der durch Bürgschaft sichergestellten Kreditgewährung,
wie sie
in Art. 34 lit. e der zitierten Normalstatuten vor-
gesehen ist.
Sie ist eine Hilfsunternehmung zur Unter-
stützung und Durchführung der Aufgaben der Raiff-
eisenkassen und wird im wesentlichen von diesen Kassen
und ihrem Zentralverbande . finanziert. Derartige Hilfs-
unternehmungen eines Zweiges
der Erwerbswirtschaft
sind keine gemeinnützigen Unternehmungen, sie sind es
ebensowenig wie die
Unternehmungen der Mitglieder der
Wirtschaftsgruppe selbst, die sie im Rahmen ihres
Geschäftsbetriebes
und für ihre Geschäftszwecke in An-
spruch nehmen.
Darauf, ob
der Darlehensgeber, die einzelne Kasse, zur
Zeit des Beitrittes die Dienste der Genossenschaft in An-
spruch nehmen will, kommt es nicht an. Auch wenn es
nicht der Fall ist, beteiligt sie sich an der Bürgschafts-
genossenschaft doch
nur unter dem Gesichtspunkte der
Förderung einer allen angeschlossenen Kassen gemein-
samen Aufgabe, verfolgt also
mit ihre eigenen, nicht
gemeinnützige Zwecke. Die Förderung einer allgemein in
den Interessen der Verbandsmitglieder liegenden Aufgabe
ist auch der Gesichtspunkt, unter dem allein der Verband
sich der Sache annehmen und die Kassen zum Anschluss
einladen
und ermuntern kann. Dass der Darlehensnehmer
die Mitgliedschaft aus eigennützigen Gründen erwirbt,
bedarf keiner Begründung.
Es läge auoh kein Widerspruch darin, wenn der Bund
Steuerbefreiungen für Bürgschaftsgenossenschaften nicht
Registersachen. No 12. 51
vorsehen, die Tätigkeit bestimmter Unternehmungen die-
ser Art aber aus öffentlichen Mitteln unterstützen sollte
(vgl.
dazu GEERING: Gemeinnützigkeit als Steuerbefrei-
ungsgrund,
in VSA VIII S. 303) ....
H. REGISTERSACHEN
REGISTRES
12. Urteil der I. Zivilabteilung vom 20. April 1943 i. S. Sehweiz.
Sehmirgelseheibemabrik A.-G. gegen Direktion der Justiz des
Kantons Zflrieh.
Handelsregister.
Art. 19, 23 HRegV. Bei der sohrütliohen AnmeldlUlg ist der An·
meldende nioht verpflichtet, eine mit dem Originaleintrag
wörtlich übereinstimmende AnmeldlIDg einzureichen. Es ge-
nügt, wenn der Registerführer die einzutragenden Angaben den
Belegen entnehmen kann (Erw. 1).
Art. 641 Ziff. 9 OR, Art. 82 HRegV. Bei einer Aktiengesellschaft
muss der Registereintrag in jedem Fall wenigstens ein öffentli-
ches Blatt nennen, in dem die BekanntmachlIDgen im Sinne von
Art. 626 Ziff. 7 OR erfolgen sollen (Erw. 2).
RegiBtre du comnnerce.
Art. 19 et 23 ORC. La requisition ecrite ne doit pas nooessairement
correspondre mot pour mot avee l'inscription qu,i doit etre faite.
n suffit qu.e 1e prepose au registre pu,isse tirer des pieces justi-
ficatives 1es renseignements qui doivent figurer dang l'inscrip-
tion (consid. 1).
Art. 641 eh. 9 CO, 82 ORC. S'agissant d'une societe anonyme,
l'inscription doit en tout cas indiquer au. moins une feuille
publique dans laqu.elle !es publications vislles a l'art. 626 eh. 7 CO
au,ront
lieu (eonsid. 2).
RegiBtro di com,mercio.
Art. 19 e 23 ORC. Non e necessario ehe la notificazione scritta
corrisponda letteralmente all'iscrizione ehe dev'esser fatta.
Basta ehe l'ufficia!e deI registro possa ricavare dai d?nti
giustificativi le informazioni ehe debbono figurare nell'lSCl'lZlOne
(consid. 1).
Art. 641 cüra 9 CO. 82 ORC. Trattandosi di una socie anonirJ;la.
l'iscrizione deve ad ogni modo indicare almeno lUl fogho pubbbco
in cni le pubblieazioni previste dall'art. 626 eifra 7 CO saranno
fatte.
A. -Die Schweizerische Schmirgelscheibenfabrik A.-G.
in Winterthur übermittelte dem Handelsregisteramt des
52 Verwa.ltungs- und Disziplina.rreohtspflege. Kantons Zürich am 27. November 1942 eine VOlP Präsi- denten und Sekretär des Verwaltungsrates unterzeichnete « Anmeldung an das' Handelsregister». Darin heisst es -' unter Angabe der Einzelheiten -, die Gesellschaft habe durch Beschluss der Generalversammlung vom 26. Sep- tember 1942 ihre Statuten revidiert, den Gesellschafts- zweck erweitert und das Aktienkapital erhöht. Die ausser- ordentliche Generalversammlung vom 16. November 1942 habe die Durchführung der Erhöhung festgestellt. Der Anmeldung waren die öffentlichen Urkunden über die erwähnten Generalversammlungsbeschlüsse und die abgeänderten Statuten beigelegt. Abschnitt III der Statuten trägt den Titel « Bekannt- machungen ». Er besteht nur aus dem § 7, der lautet : « Publikationsorgan der Gesellschaft für die gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachungen ist das Schweizeri- sche Handelsamtsblatt. » B. -Am 30. November 1942 stellte das Handelsregister- amt der Gesellschaft eine von ihm entworfene, auf einem entsprechenden Formular niedergeschriebene Anmeldung für das Handelsregister zu. Im Gegensatz zu der von der Gesellschaft verfassten Anmeldung enthält dieser Entwurf n.a. die Schreibweise der Firma in französischer und englischer Sprache. Im vorgedruckten Begleitschreiben teilte das Handels- registeramt mit, es habe gestützt .auf die eingereichten Akten die beigelegte Anmeldung angefertigt. Es ersuche um deren Prüfung und Unterzeichnung. Gleichzeitig teilte das Amt mit, in § 7 der Statuten müssten die Worte « gesetzlich vorgeschriebenen» gestrichen werden. Diese formelle Änderung könne der Verwaltungsrat vornehmen. Die Gesellschaft habe einen beglaubigten Protokollauszug über den Änderungsbeschluss des Verwaltungsrates, sowie ein Exemplar der Statuten im berichtigten Wortlaut einzu- reichen. Gegen diese Aufforderung reichte die Schweizerische Schmirgelscheibenfabrik A.-G. bei der Justizdirektion des Registeraa.chen. N0 12. 53 Kimtons Zürich Beschwerde ein mit dem Antrag, das Han- delsregisteramt sei anzuweisen, die von ihr am 27. Novem- ber 1942 eingereichte Anmeldung ohne weiteres entgegen- zunehmen ; ferner sei die Forderung des Handelsregister- amtes auf Abänderung von § 7 der Statuten abzulehnen und das Amt zu verpflichten, die Statuten so entgegenzu- nehmen, wie· sie eingereicht wurden. Die Justizdirektion wies die Beschwerde mit Verfügung vom 31. Dezember 1942 ab. O. -Hiegegen hat die Schweizerische Schmirgelschei- benfabrik A.-G. beim Bundesgericht Verwaltungsgerichts- beschwerde eingereicht. Sie beantragt, die Verfügung der Justizdirektion sei aufzuheben und· das Handelsregister- amt anzuweisen, die Anmeldung der Beschwerdeführerin samt Statuten, wie sie am 27. November 1942 eingereicht wurde, « teIle quelle» entgegenzunehmen. Die Justizdirektion des Kantons Zürich und das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement beantragen Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Verwaltungs. und Disziplina.rrechtspftege. ganz bestimmten, technischen Sinn und bezeichne « den von den Parteien (Anmeldenden) zu untersohreibenden
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