BGE 69 I 48
BGE 69 I 48Bge20.04.1943Originalquelle öffnen →
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Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege.
11. Auszug aus dem Urteil vom 12. April 1943 i. S. Btirgsehafts-
genossenschaft des Verbandes schweizerischer Darlehenskassen
• gegen eidg. Steuerverwaltung.
Die Stammkapitalanteile einer Biirgschaftsgenossenschaft von
Spar-und Darlehenskassen, die der Förderung des von diesen
Kassen betriebenen Darlehensgeschäftes dient, sind von der
eidg. Stempelabgabe nicht befreit.
Ne sont pas exonerees du droit de timbre les parts a.u ca.pital
socia.l d'une coopemtive de ca.utionnement fondes par des ca.isses
d'epargne et de prts et destines a faciliter les prts faits par
les ca.isses.
Non sono esentate da.lla. ta.ssa. federale di bollo le quote deI ca.pita.le
sociale d'nna cooperativa di fideiussioni costituita da casse
di risparmio e di prestito e destinata a facilita.re la. concessione
di mutui da. parte di queste casse.
A. -Die Bürgschaftsgenossenschaft des Verbandes
schweizerischer Darlehenskassen bezweckt die Verbürgung
von Darlehen, welche die dem Verbande angegliederten
Kassen
ihren Mitgliedern gewähren (Art. 2 der Statuten).
Mitglied der Genossenschaft können werden der Verband,
sowie die ihm angeschlossenen Kassen und deren Mit-
glieder (Art. 3). Die Mitglieder haben wenigstens einen
Anteilschein
von Fr. 100.-zu übernehmen (Art. 4). Die
Anteilscheine erhalten aus dem Jahresergebnis eine Ver-
zinsung von höchstens 4 %. Der Überschuss fallt in den
Reservefonds (Art. 34). Die Bürgschaften, die die Genossen-
schaft übernimmt, erstrecken sich. im Einzelfall auf Fr.
2000.-, wenn keine, oder bis auf Fr. 10,000.-, wenn
neben der Bürgschaft der 'Genossenschaft noch andere
Sicherheiten geboten werden (Art. 22). Sie sind an die
Voraussetzung gebunden, dass Bürgschaftsnehmer
und
Kasse sich an der Bürgschaftsgenossenschaft beteiligen,
und zwar die Kasse mit wenigstens einem Anteilschein pro
volle oder angefangene Fr. 100,000.-der Bilanzsumme, der
Bürgschaftsnehmer mit 5 % der verbürgten Summe, sofern
sie
mehr als Fr. 2000.-beträgt (Art. 25).
B. -Die Bürgschaftsgenossenschaft hat am 17. Oktober
1942 um Befreiung ihrer Anteilscheine von der eidgenös-
Bundesrechtliche Abgaben. N° 11.
sischen Stempelabgabe auf Stammkapitalanteilen gemäss
Art. 17 Abs. 2 StG nachgesucht. Die eidgenössische Steuer-
verwaltung hat das Begehren abgewiesen, zuletzt durch
Einspracheentscheid vom 27. November 1942.
Hiegegen
richtet sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
mit dem Antrage auf Abgabebefreiung. Zur Begründung
wird im wesentlichen ausgeführt : Die Bürgschaftsgenossen-
schaft des Verbandes schweizerischer Darlehenskassen sei
errichtet worden im Hinblick auf die Erschwerung der
Bürgschaft natürlicher Personen im neuen Bürgschafts-
recht. Das einbezahlte Genossenschaftskapital betrage zur
Zeit Fr. 520,000.-, gebildet aus den Beteiligungen des
Verbandes (Fr. 250,000.-) und von mehr als 300 ange-
schlossenen Kassen.
Die Bürgschaftsgenossenschaft verfolge einen ausge-
sprochen gemeinnützigen Zweck. Kollektive Bürgschaft
sei gemeinnützig. Die Beteiligung an der Genossenschaft
sei
für den Anteilscheinzeichner mit erheblichen Opfern
verbunden,
da für die ersten Jahre mit einer Dividende
nicht zu rechnen sei. Sie sei eine ausgesprochene Solida-
ritäts-und Hilfsaktion des Zentralverbandes und der ange-
. schlossenen Kassen, von denen ein grosser Teil sich im
Moment der Gründung angeschlossen habe ohne die Ab-
sicht die Dienste der Genossenschaft zu beanspruchen.
Man 'habe es zu tun mit einer gemeinnützigen Selbsthilfe-
institution.
A tt8 den Erwägungen :
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Verwaltungs. und Disziplinarrechtapftege.
kassen, die, auf dem:. Boden genossenschaftlicher Selbst-
hilfe,
der Landwirtschaft· und dem Kleingewerbe Be-
triebs-
und AnlagekI'edite vermitteln (§ 2 der Normal-
sttuten der schweizerischen Raiffeisenkassen ; KELLER:
Raifieisenkassen in Handbuch der schweizerischen Volks-
wirtschaft
II S. 284). Die Rekurrentin dient nach ihrem
Zwecke
(§ 2 ihrer Statuten) und nach ihren Geschäfts-
bestimmungen
(§ 21 ff. der Statuten) der Förderung des
von diesen Kassen betriebenen Darlehensgeschäfts, speziell
der durch Bürgschaft sichergestellten Kreditgewährung,
wie sie
in Art. 34lit. e der zitierten Normalstatuten vor-
gesehen ist.
Sie ist eine Hilfsunternehmung zur Unter-
stützung und Durchführung der Aufgaben der Raiff-
eisenkassen
und wird im wesentlichen von diesen Kassen
und ihrem Zentralverbande -finanziert. Derartige Hilfs-
unternehmungen eines Zweiges
der Erwerbswirtschaft
sind keine gemeinnützigen Unternehmungen, sie sind es
ebensowenig wie die
Unternehmungen der Mitglieder der
Wirtschaftsgruppe selbst, die sie im Rahmen ihres
Geschäftsbetriebes
und für ihre Geschäftszwecke in An-
spruch nehmen.
Darauf, ob
der Darlehensgeber, die einzelne Kasse, zur
Zeit des Beitrittes die Dienste der Genossenschaft in An-
spruch nehmen will, kommt es nicht an. Auch wenn es
nicht der Fall ist, beteiligt sie sich an der BürgBchafts-
genossenschaft dooh nur unter dem Gesichtspunkte der
Förderung einer allen angeschlossenen Kassen gemein-
samen Aufgabe, verfolgt also mit ihre eigenen, nicht
gemeinnützige Zweoke. Die Förderung einer allgemein in
den Interessen der Verbandsmitglieder liegenden Aufgabe
ist auoh der Gesichtspunkt, unter dem allein der Verband
sich der Sache annehmen und die Kassen zum Anschluss
einladen
und ermuntern kann. Dass der Darlehensnehmer
die Mitgliedschaft
aus eigennützigen Gründen erwirbt,
bedarf keiner Begründung.
Es läge auch kein Widerspruch darin, wenn der Bund
Steuerbefreiungen für Bürgschaftsgenossenschaften nicht
Registersachen. No 12. 51
vorsehen, die Tätigkeit bestimmter Unternehmungen die-
ser
Art aber aus öffentlichen Mitteln unterstützen sollte
(vgl.
dazu GEERING: Gemeinnützigkeit als Steuerbefrei-
ungsgrund,
in VSA VIII S. 303) ....
II. REGISTERSACHEN
REGISTRES
12. Urteil der I. Zivilabteilung vom 20. April 1943 i. S. Schweiz.
Sehmirgelseheibenfabrik A.-G. gegen Direktion der Justiz des
Kantons ZflrIeh.
Handelsregister.
Art. 19, 23 HRegV. Bei der schriftlichen AnmeldlUlg ist der An-
meldende nicht verpflichtet, eine mit dem Originaleintrag
wörtlich übereinstimmende AnmeldlIDg einzureichen. Es ge-
nügt, wenn der Registerführer die einzutragenden Angaben den
Belegen entnehmen kann (Erw. 1).
Art. 641 Ziff. 9 OR, Art. 82 HRegV. Bei einer Aktiengesellschaft
muss der Registereintrag in jedem Fall wenigstens ein öffentli-
ches Blatt nennen, in dem die BekanntmachlIDgen im Sinne von
Art. 626 Ziff. 7 OR erfolgen sollen (Erw. 2).
Regime du commerce.
Art. 19 et 23 ORC. La requisition ecrite ne doit pas necessairement
correspondre mot pour mot avec l'inscription qW doit etre faite.
n su,ffit que le prepose au registre puisse tirer des pieces justi-
ficatives les renseignements qui doivent figurer dans l'inscrlp·
tion (consid. 1).
Art. 64:1 ch. 9 CO, 82 ORC. S'agissant d'lUle societ6 anonyme,
l'inscription doit en tout cas indiquer au moins une feuille
publique dans laquelle les publications visees al'art. 626 ch. 7 CO
auront lieu (consid. 2).
Registro di commercio.
Art. 19 e 23 ORC. Non e necessarlo ehe la notificazione scritta
corrisponda letteralmente all'iscrizione che dev'esser fatta.
Basta che l'ufficiale deI registro pmlsa rieavare dai d?cnti
giustifieativi le informazioni ehe debbono figurare neU'ISCl'lZlOne
(consid. 1).
Art. 64:1 cifra 9 CO, 82 ORC. Trattandosi di lUla socie anon~,
l'iscrizione deve ad ogni modo indieare almeno lUl foglio pubbbco
in eui le pubblicazioni previste dall'art. 626 cifra 7 CO saranno
fatte.
A. -Die Schweizerische Schmirgelsoheibenfabrik A.-G.
in Winterthur übermittelte dem Handelsregisteramt des
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