BGE 69 I 32
BGE 69 I 32Bge17.12.1941Originalquelle öffnen →
32 V E}rwaltungs-und Disziplinarrechtspflege_ entspreche, dass die Ausrichtung von Stipendien möglichst bald aufgenommen werde. Selbst wenn das Zeitmoment be~ dieser Stiftung von Bedeutung wäre, vermöchte es sich bei der Anwendung und Auslegung des Gesetzes nicht aus- zuwirken. Die Frage kann nur sein, ob das"Gesetz die Steuerbefreiung allgemein, nicht nur hier, schon von der Widmung, Ausscheidung und Zuweisung des Vermögens an einen bestimmten Zweck gewährt. Wäre dies der Fall, so müsste es durchweg gelten, nicht nur dort, wo die Er- füllung einer Zwecksetzung beschleunigt werden soll. Doch ist gerade bei der c( Randegger-Stiftung » von der Stifterin selbst nicht eine Beschleunigung, sondern ausdrücklich Zuwarten vorgeschrieben, und es ist richtig, dass der Fonds inzwischen die eidgenössischen Steuern trägt, wie die übrigen Lasten, die mit seiner Verwaltung, Erhaltung und Äufnung verbunden sind. 8. unen vom 5. Februar 1943 i. S. Zfireher Kinderheilstätte in Unterägeri gegen eidg. Steuerverwaltung. WehrBt6uer :
34 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspdege. Zur Begründung wird ausgeführt, mit der Beschränkung der Befreiung auf Vermögenskomplexe, die ihre gemein- nü.tzig e Tätigkeit in 'der Gegenwart entfalten, gehe die eidg. Steuerverwaltung über den Sinn und Wortlaut des Art. 16, Ziff. 3 WStB hinaus. Der Gesetzgeber habe die Verwendung von Kapital zu ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken fördern wollen, auf den Zeitpunkt der Verwen- dung könne es dabei sinngemäss nicht ankommen. Oft könnten gemeinnützige Zwecke -hier ein unbestritten notwendiger Neubau -, gar nicht erreicht werden, wenn nicht eine längere Zeit andauernde Vermögensäufnung vorausgegangen sei. Solche vorsorglich auf lange Sicht arbeitende FÜrBorgeinstitutionen zu benachteiligen und die Verwirklichung 4es gemeinnützigen Zweckes hinauszu- schieben oder unter Umständen zu verunmöglichen, könne nicht der Sinn des Wehrsteuerbeschlusses sein. Im übrigen gehe der· angefochtene Entscheid zu Unrecht davon aus dass der Baufonds in absehbarer Zeit überhaupt nicht ange griffen werde. Ein Neubau sei dringend notwendig, aber ohne finanzielle Unterstützung nicht möglich. Sollte diese nicht erhältlich sein, so werde man sich -ebenfalls zu Lasten des Baufonds -mit provisorischen Verl;>esserungen begnügen müssen. Ohne Baufonds könnte die Zürcher Kinderheilstätte ihre Aufgabe auf die Dauer nicht richtig erfüllen. D. -Die eidg.Steuerverwaltung.beantragt Abweisung der Beschwerde. Sie beruft sich, neben Erörterungen all- gemeiner Natur über Steuerbefreiung wegen Gemein nützigkeit, auf den Wortlaut von Art. 16, Ziff. 3 WStB, der die Befreiung beschränke auf Vermögen und Einkommen, das den dort bezeichneten Zwecken diene, und als Aus- nahmevorschrift nicht ausdehnend ausgelegt werden dürfe. Der Vorwurf, man setze mit dieser Auslegung der Steuer- befreiung willkürlich eine zusätzliche, im Gesetz nicht ent- haltene Schranke, sei daher nicht begründet. Die Steuer- verwaltung stelle darauf ab, ob das Vermögen oder Ein- kommen, für das Steuerbefreiung beansprucht wird, im Bundesreehtliche Abgaben. N° S. 35 Sinne seiner Zweckbestimmung und im Rahmen des Für- sorgebedarfes wirksam zu werden begonnen hat. Wo bereit- stehende Mittel nicht verausgabt werden, lediglich weil kein Unterstützungsfall vorliegt, werde auf die Unter- stützungsbereitschaft abgestellt und die Steuerbefreiung anerkannt. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde seien als neue, der Verwaltung bisher unbekannte Tatsachen vorgebracht worden eine Beschreibung der räumlichen Verhältnisse und die Angaben über die statt des zurzeit unmöglichen Umbaus vorgesehenen Verbesserungsarbeiten. Da der Neu- bau gegenwärtig und in absehbarer Zeit nicht ausgeführt werde, bestehe, nach Auffassung der Steuerverwaltung, ein Anspruch auf Steuerfreiheit nicht. Bei Inanspruchnahme des Baufonds für jene Ersatzarbeiten aber werde die Re- kurrentin um Überprüfung des Anspruchs auf Steuerfrei- heit einkommen können. Im vorliegenden Verfahren könne dazu nicht abschliessend Stellung genommen werden. Es sei auf den Tatbestand abzustellen, der dem Einsprache- entscheid zu Grunde liegt. Die Befreiung sei auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil der Baufonds nicht an die gegen- wärtig vorgesehene Verwendungsart gebunden sei und leicht anderen Verwendungen zugeführt werden könnte. Es sei auf die derzeitigen Verhältnisse und nicht auf für spätere Zeiten bestehende Pläne abzustellen. Da8 Bundesgericht zieht in Erwägung : Der Steuerverwaltung ist darin zuzustimmen, dass nach dem Wortlaut und Sinn des Art. 16, Ziff. 3 WStB Voraus- setzung für die Steuerbefreiung eine Verwendung von Ver- mögen oder Vermögenserträgnissen in dem dort angege- benen Sinn ist. Die blosse Zweckbestimmung, Widmung für einen solchen Zwecke, allein genügt danach nicht (Urteil vom 5. Februar 1943, i. S. Kunstverein Winterthur, I S. 29 f. hievor). Irrtümlich ist aber die Auffassung der eidg. Steuerver- waltung, dass diese Voraussetzung hier deshalb nicht er-
36 Verwaltungs. und Disziplinarrecht.spflege. füllt sei, weil die Zürc:her Kinderheilstätte ihren Baufonds zur . Zeit nicht angreift. Die Steuerverwaltung anerkennt die Steuerbefreiung dem Vermögen zu, das bereit steht zur Erlüllung eines die Vergünstigung begründenden Zweckes. Sie lehnt die Befreiung nicht ab, wenn in einem Jahre ledig- lich deshalb nichts ausgegeben wird, weil sich ein Bedarf «( Unterstützungsfall I») nicht einstellt. So verhält es sich aber hier. Der Baufonds dient der Zürcher Kinderheilstätte zu dauernder Aufrechterhaltung und Sicherung ihres Betrie- bes, nämlich zur Bestreitung der von Zeit zu Zeit sich ein- stellenden grössern Ausgaben für bauliche Erweiterungen und Erneuerungen, die über den Rahmen der laufenden Betriebsrechnung hinausgehen. Er ist ein Teil des Vermö- gens einer Fürsorgeeinrichtung für Arme und Kranke. Er dient den Zwecken dieser Fürsorgeeinrichtung, auch wenn er während einer gewissen Zeit nicht in Anspruch genom- men wird, oder mangels genügender Äufnung nicht. in Anspruch genommen werden kann. Die Bindung, die die derzeitige Verwendung des Baufonds hindert, ist ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Charakter nach keine andere, als diejenige jeder Reservestellung für bestimmte Betriebszwecke. Reserven dienen den Zwecken einer Un- ternehmung, solange sie der Unternehmung nicht ent- fremdet werden. Insoweit muss für sie auch die Steuer- befreiung zugestanden werden, auf Qie die Unternehmuhg nach ihrem Aufgabenkreis und dessen Erfüllung Anspruch erheben kann. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Bl}schwerde wird begründet erklärt und festgestellt, dass die Rekurrentin zur Rückforderung der zu Lasten ihres Baufonds an der Quelle erhobenen Wehrsteuer berechtigt ist. Bundesreehtüche Abgaben. N° 9. 37 9. Urteil vom 12. AprIl 1943 i. S. Gesellsehalt der Ludw. von RoU'sehen Eisenwerke A.-G. gegen eldg. Steuerverwaltung. Erhöhungen des Nennwertes von· Aktien unter Verwend,ung von Mitteln der Gesellschaft unterliegen der eidg. Couponabgabe und der Wehrsteuer an ~er Quelle. L'augmentation de la valeur nominale d'actions operee par l'affec· tation d'actüs de Ja societe est soumise au droit federal de tim· bre BUr les coupons et a l'impöt pour Ja d6fense nationale (impöt preleve a la source). L'aumento deI valore nominale d'azioni operato mediante attivita della societa soggiace alla tassa federale di bollo sulle cedole ed a.ll'imposta (riscossa alla fonte) per la difesa nazionale. A. -Die Gesellschaft der Ludw. von Roll'schen Eisen- werke A.-G. in Gerlafingen hat in ihrer Generalversamm- lung vom 29. November 1941 ihr Aktienkapital von Fr. 24,000,000.-erhöht auf Fr. 36,000,000.-, indem sie den Nennwert ihrer 4800 Namenaktien von Fr. 5000.- auf Fr. 7500.-heraufsetzte. Der Betrag der Kapital- erhöhung wurde aus den Reserven der Gesellschaft liberiert. (SHAB Nr. 21 vom 28. Januar 1942, S. 215.) Die Gesell- schaft hat die eidgenössische Couponabgabe und die Wehr- steuer an der Quelle im Betrage von Fr. 1,483,152.-am 17. Dezember 1941 entrichtet, stellte aber am 9. Mai 1942 ein Gesuch um Rückerstattung dieser Abgaben, weil sie nicht geschuldet seien. Die eidgenössische Steuerverwaltung hat das Gesuch abgewiesen und ihre Stellungnahme mit Einspracheentscheid vom 31. Oktober 1942 bestätigt. B. -Die Gesellschaft der Ludw. von Roll'schen Eisen· werke erhebt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde und bean- tragt, den Einspracheentscheid aufzuheben und die eid- genössische Steuerverwaltung anzuhalten, die ihr am 17. Dezember 1941 überwiesene Couponabgabe und die Wehrsteuer im Gesamtbetr!l'ge von Fr. 1,483,152.-zurück· zuerstatten. Zur Begründung wird ausgeführt, es liege keine « geldwerte Leistung der Aktiengesellschaft» an die Aktionäre im Sinne von Art. 5, Abs. 2 CG vor. Die Gesell- schaft habe durch eine blosse Buchungsoperation für die rein buchmässige Deckung der Kapitalerhöhung gesorgt
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