BGE 69 I 270
BGE 69 I 270Bge29.09.1942Originalquelle öffnen →
270 Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. durch Zahlung, sondern auch jede durch Gutschrift bewirkte Leistung des Schuldners an den Gläubiger. Wenn demnach Art. 144, Abs. 1 WStB den VeIfall der Steuer auf den Zeitpunkt festsetzt, in dem die steuerbare Leistung fällig wird, so muss, wo zwischen einer Sparkasse und ihren Kunden Gutschrift der Zinsen auf den gegen Zins entgegengenommenen Geldern vereinbart ist, die Steuer in dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem die Gutschrift gefordert werden kann, also verfällt. Darauf, was über die Zahlung des so gutgeschriebenen Zinses vereinbart ist, kann es dann nicht mehr ankommen. Hier ist die jährliche Gutschrift der Zinsen vereinbart, wodurch der Zeitpunkt bestimmt" ist, in dem die Steuer verfällt. Dass die Auszahlung der gutgeschriebenen Zinsen erst später und nur zusammen mit dem Kapital gefordert werden kann, ist unerheblich, da die Zahlung nicht Vor- aussetzung für die Steuerbarkeit und den VeIfall der auf Zinsen geschuldeten Steuer ist. 50. Auszug aus dem UrteD vom 22. Dezember 1943 i. S. RheIn- Iallsehe Creditanstalt gegen Krlseuabgabe-Rekurskommlsslon des Kantons st. Gallen.
Verwaltungs.. und Disziplinarreohtspßege.
Abhlungen aus dev:isenpolitischen Gründen eingesohränkt
oder gesperrt werde.
Unter diesen Umständen verwendete die Rekurrenm.n
einn im Oktober 1936 bei einem Verkauf von Barrengold
erzielten Gewim;t zur Anlage einer inneren Kontokorrent-
reserve in der Weise, dass sie unter der Bezeichnung « En-
gagements Vorarlberg» einen fiktiven Schuldposten in
gleicher Höhe unter den Kreditoren einstellte. Im Jahre
1939 konnte die Bank ihre Ausstände in Vorarlberg mit
Hilfe der Schweizerischen Nationalbank liquidieren. Den
Ausfall, der sich dabei ergab, belastete sie dem Rückstel-
lungskonto.
B. -Bei der Einschätzung für die IV. Periode der
eidgenössischen Krisenabgabe wurde der Saldo des Rück-
stellungskontos «Engagements' Vorarlberg» als freige-
wordene Rückstellung zum ausgewiesenen Reingewinn des
Jahres 1939 hinzugerechnet. Die Rekurrentin hat die Be-
rechtigung des Zuschlags bestritten,
ist aber abgewiesen
worden, zuletzt durch Entscheid der Krisenabgabe-Rekurs-
kommission des
Kantons St. Gallen vom 5. Juni 1943.
Sie erhebt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde und macht
geltend, nach Art. 49 KrisAB seien nur solche Abschreibun-
gen
und Rückstellungen zulässig, die der EntwertUng eines
Aktivums
in der Steuerperiode entsprechen. Iin Jahre
1936 habe kein Anlass bestanden, für die Verbindlichkeiten
in Vorarlberg Rückstellungen zu, machen, da genügende
Reserven vorhanden gewesen seien. Wenn damals eine
Untersuchung durchgeführt wordetl wäre, so hätte sich
ergeben,
dass der g~ in Reserve gestellte Betrag steuer-
barer Reingewinn war. Die Entwertung der Vorarlberger
Guthaben sei nicht erst 1936, sondern viel früher einge-
treten. Die Einschätzungsbehörden hätten aber die Sache.
nicht untersucht, sondern einfach auf die damals abgege-
bene Steuererklärung abgestellt, aus der die Rüokstellung
nicht ersichtlich war. Nachdem aber damals die Besteuerung
unterblieb,
gehe es nicht an, den iRest der stillen Reserve;
nachträglich der Krisenabgabe für die IV. Periode zu
Bundesreohtliohe Abgaben. N0 50.
unterwerfen. Die Besteuerung der Reserve verstosse gegen
Art.
49 KrisAB und gegen feststehende Praxis. "Obrigens
enthielten die Jahresrechnungen 1938 und 1939, auf die
es ankomme, keinen Gewinnposten
im angerechneten Be-
trage. Auf Rückstellungen, die in früheren Jahren gemacht
wurden, beziehe sich
Art. 49, Ziff. 3 KrisAB nicht. Die
Rekurrentin beruft sich auch noch auf die Wehropfer-
amnestie.
O. -Die Krisenabgabe-Rekurskommission des Kantons
St. Gallen beantragt Abweisung der Beschwerde unter
Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entschei-
des, die eidgenössische
Steuerverwaltung Abweisung der
Beschwerde und Auferlegung einer Steuerbusse vQn
Fr. 5000.-an die Rekurrentin wegen wahrheitswidriger
Angaben
im Beschwerdeverfahren.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen und
die Auferlegung einer Steuerbusse abgelehnt
in Erwä(J'Ung :
I. -.....
2. -Die Frage, ob die im Jahre 1939 freigewordene
Rückstellung steuerrechtlich als Bestandteil des Reinge-
winnes dieses
Jahres anzusehen ist, oder ob es sich um
Reingewinn eines früheren Jahres handelt, betrifft nicht
die Wehropferamnestie, sondern die Auslegung des Krisen-
abgabebeschlusses. Die. Wehropferamnestie verhindert.
dass auf erledigte Ehisöhätzttngen zurückgekommen wird
und Nachforderungen auf früher ergangene Steuerrech-
nungen gestellt werden. Gegenüber neuen Einschätzungen
kann sie nicht angerufen werden (BGE 68 I S. 50).
Die Rökurrentin wird nicht für Jahre nachbesteuert, für
die sie Steuer1eistungen erbracht hatte oder IUr die sie
wenigstens
beteits eingeschätzt wät, als sie die Wehropfer-
erklärung einreichte, sondern sie wird für eine Steuer
eingeschätzt, bei der nach ausdrücklicher Vorschrift des
Gesetzes die Wehropfererklärung mit berücksichtigt wer-
den soll (Art. 3, Abs. 3 WOB).
18 AB 69 I -1943
Verwaltungs, und Disziplinarrechtspfiege. 3. -Nach Art. 49; Abs. 1 Zifi. 3 KrieAB (von 1938) fallen im die Berechnung des Reingewinns in Betracht Rü.,ckstellungen, die nicht geschäftsmässig begründet sind. Geschäftsmässig begründete Rückstellungen dürfen nicht als Reingewinn behandelt werden. Anderseits ist es richtig und entspricht es der gesetzlichen Vorschrift, Rückstel- lungen, die frei werden und damit die geschäftsmässige Begründetheit verlieren, in den Reingewinn einzubeziehen. Solange eine Rüokstellung gebunden ist, bleibt offen, ob und inwieweit sie zum Reingewinn gehört. Der Entscheid über die Steuerbarkeit wird verschoben, um die Entwick- lung der Verhältnisse abzuwarten. Der Steuerpflichtige, der offene oder geheime Rückstellungen macht und für sie Steuerfreiheit in Anspruch nimmt, kann sich der spätern Besteuerung des freigewordenen Teils der Rüokstellung beim Einkommen nicht mit der Behauptung entziehen, der Rückstellung habe im Zeitpunkt ihrer Errichtung ge- schäftsmässige Begründetheit gefehlt. Ob Verlustgefahren Rückstellungen erfordern, ist weitgehend Ermessenssache, wie auch das Mass und die Form der zur Sicherung eines Geschäftsbetriebes zu treffenden Massnahmen. Dem Er- messen des Steuerpflichtigen aber, Steuerfreiheit für einen Teil des Bruttogewinns dadurch in Anspruch zu nehmen. dass er offene oder stille Reserven erriohtet, steht das Ermessen der Steuerbehörden gegenüber, offene Reserven im Zeitpunkt ihrer Erriohtung auf ihre geschäftsmässige Begründetheit zu überprüfen und stillen Reserven nach- zugehen oder es· vorläufig bei den Massnahmen bewenden zu lassen, die der Steuerpflichtige naoh seinem geschäft- lichen Ermessen für angezeigt befunden hat, die weitere Entwicklung abzuwarten und lediglich die Reserven, die in der Folge nioht in Anspruch genommen werden, in dem Zeitpunkt zu erfassen, in welchem sie frei geworden sind oder vom Steuerpflichtigen liquidiert oder reaktiviert werden. Art. 49, Abs. 3 und 4 KrisAB stehen dem nicht ent- gegen. Die Entscheidung darüber, ob ein Verlust als einge- Bundesrechtliche Abga.ben. NI> 50. 275 treten oder ein Gewinn als endgültig erzielt anzusehen ist, ist vielfach nioht an einen bestimmten Zeitpunkt gebunden. Zweck der in Art. 49, Abs. 1 Ziff. 3 enthaltenen Vorschrift über die Besteuerung von Reservestellungen ist es gerade, dem geschäftliohen Bedürfnisse naoh einem gewissen Spielraum in dieser Hinsicht Rechnung zu tragen. Die Ent- scheide, auf die sich die Rekurrentin zur Begründung ihres Standpunktes beruft (BGE 62 I S. 149 und 157 ; 63 I 83), beziehen sich nicht auf Rückstellungen, sondern auf Ab- sohreibungen; diese gelten begrifflich dem Ausgleich ein- getretener Wertverminderungen. Rückstellungen dagegen sind dazu bestimmt, unsicher gewordene Positionen zu sichern und Verlustgefahren zu begegnen. Als gesohäfts- mässig begründet dürfen Rückstellungen jedenfalls dann gelten, wenn sie unmittelbar drohende Verluste ausgleichen sollen (vgl. dazu Art. 6 Abs. 1 KGStB). 4. -Die Beschwerdeführerin wird besteuert für eine Rückstellung, die zufolge Liquidation der Posten, für die sie erriphtet war, frei geworden ist. Die dagegen erhobenen Einwendungen sind unbegründet. Es kommt nicht darauf an, ob die Einschätzungsbehörde bei der Veranlagung der Rekurrentin für die IH. Periode der eidgenössischen Krisenabgabe (Grundlagejahre 1936 und 1937) die Reserve- steIlung gekannt und auf ihre Begründetheit untersucht hat, sondern darauf, dass die Rekurrentin im Hinblick auf die Verlustgefahren, die das Geschäft mit Vorarlberg in sich barg, die Reserve errichtete, um ,die ihr aus diesem Geschäfte drohenden Ausfälle intern ausgleichen zu kön- nen. Sie hat damit selbst den Schwebezustand geschaffen, der 'mit der Liquidation der Vorarlberger Guthaben seinen Abschluss fand. Auf jeden Fall durfte der Rückstellung die geschäftliche Begründetheit von dem Zeitpunkte an abgesprochen werden, in welchem die als unsicher betrach- teten Guthaben eingebracht und die darauf erlittenen Ver- luste mit Hilfe der Rückstellung ausgeglichen waren. übrigens war die Reserve den Einschätzungsbehörden schon bei der Veranlagung der Beschwerdeführerin für
276 Verwaltungs- und Disziplina.rrechtspfiege. die III. Periode der:.Krisenabgabe (6. Dezember 1938) bekannt gewesen auf Grund von Erklärungen, die die Beschwerdeführerin im Oktober und im November 1937 bel Erhebungen für die kantonale Steuereinschätzung abgegeben hatte. Der Versuch, aus verfahrensrechtlichen Gründen nachträglich Einwendungen gegen das Vorgehen der Einschätzungsbehörden bei der Veranlagung für die III. Periode der Krisenabgabe herzuleiten, ist völlig halt- los. Angesichts des Risikos, das das Vorarlberger Geschäft im Jahre 1936 in sich barg, lag es im Ermessen der Ein- schätzungsbehörde, eine erhebliche Spezialreserve für diesen Posten als geschäftsmässig begründet anzusehen, selbst wenn die Beschwerdeführerin über bedeutende sonstige offene oder stille Reserven verfügte. Dann aber war auch kein Anlass, die Steuererklärung der Beschwerde- führerin für die III. Periode der Krisenabgabe in dieser Hinsicht zu beanstanden. Ein Protokollvermerk (Art. HO, Abs. 2 KrisAB) ist nur vorgeschrieben, wenn die Ein-- schätzungsbehörde von den Angaben in der Steuererklärung abweicht. Dass die Beschwerdeführerin von jeher Einbus- sen, die sie auf Guthaben im Vorarlberg erlitt, unmittelbar bei ihrem Eintritt abzuschreiben pflegte, spricht nicht gegen die geschäftliche Begründetheit einer Rückstellung für drohende Verluste auf dem 1936 noch recht erheblichen Restbestande. Auch der aus Art. 49, Abs. 4 KrisAB hergeleitete Ein- wand, es hätten keine Buchungen stattgefunden, ist offen- sichtlich unbegründet. Ob und inwieweit sich die angeru- fene Bestimmung überhaupt auf gegens.tandslos gewordene Rückstellup.gen, vor allem auf stille Reserven, bezieht, mag dahingestellt bleiben. Hier sind Buchungen vorge- nommen worden. Die Reserve wird als fiktive Schuld in einem besondern Konto (sog. innere Konto-Korrent- Reserve im Sinne der Buchhaltungstechnik, vgl. BERLINER: Buchhaltungs-und Bilanzlehre, II. Teil, VII. Aufl., S. 185) in den Büchern der Beschwerdeführerin mitgeführt und die Ausfälle, zu deren Deckung sie beigezogen werden Bundesrechtliohe Abgaben. N° 1I0. 277 sollte, sind auf das Konto übertragen worden. Die Buchun- gen, auf die es ankommt, fallen im wesentlichen, bis auf einen. sachlich unerheblichen Restbetrag, in den für die IV. Periode der Krisenabgabe massgebenden Zeitraum. Die Beschwerde gegen die Einschätzung ist daher unbe- gründet. 5. -Die eidgenössische Steuerverwaltung hat bean- tragt, der Besohwerdeführerin eine Busse von Fr. 5000.- aufzuerlegen, weil sie zum Zwecke zu niedriger Besteuerung unwahre Angaben über die Verbuchung der Vorarlberger Verluste gemacht und damit versucht habe, eine gesetzlich gesohuldete Abgabe zu hinterziehen. Diesem Antrag ist nicht stattzugeben. Im verwaltungs- gerichtlichen Beschwerdeverfahren, wie übrigens auch schon im Rekurse an die kantonale Rekurskommission, handelte es sich lediglich um die Rechtsfrage, ob und inwieweit die 1939 freigewordene Rückstellung als Rein- gewinn dieses Jahres anzusehen sei. Der Tatbestand war, soweit erheblich, den Steuerbehörden bekannt aus fr~ heren Angaben der Beschwerdeführerin und aus den behördlichen Feststellungen über den weiteren Verlauf der Angelegenlieit. Die neuen Angaben der Beschwerde- führerin dienten im wesentlichen der Ausdeutung, Be- wertung eines bereits gegebenen Tatbestandes. Die Be- schwerdeführerin brachte sie vor zur Begründung und Rechtfertigung ihrer Stellungnahme im Steuerprozess. Wenn aber der für die Beurteilung der Steuerpflicht unä. für die Bemessung der Steuer massgebende Tatbestand im wesentlichen feststeht, vermögen dem Sachverhalt nicht entsprechende oder tendenziöse Auswertungen, die ein Steuerpflichtiger zur Verteidigung 'seines Prozesstand- punktes in der Rechtsfrage vorbringt, die Auferlegung von "Obertretungsbussen gemäss Art. 155 KrisAB. nicht zu rechtfertigen. Eine Hinterziehung begeht, wer der Steuer- behörde wesentliche Tatsachen vorenthält. Der Versuch einer Hinterziehung kann daher nur darin liegen, dass ein Steuerpflichtiger Verhältnisse verschweigt oder entstellt,
278 Verwaltungs-und Disziplinarroohtspflege. die die Steuerbehörde noch nicht kennt. Hierum handelte es sich aber, jedenfalls bei der Streitfrage, die vor Rekurs- k<!mmission und Verwaltungsgericht verhandelt wurde, nicht. H. SPIELBANKEN UND LOTTERIEN MAISONS DE JEU ET LOTERIES 51. Urteil vom 22. Dezember 1943 i. S. Genossenschaft pro Ferienfonds der Schweizer Reisekasse gegen Regierungsrat des Kantons Dem. Lotterien:
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.