Art. 16 ch. 3 WStB; exemption from Wehrsteuer requires actual use of the assets or their income for one of the statutory purposes. Mere dedication or earmarking is insufficient. However, a fund that constitutes a reserve for the operation, expansion, or renewal of a charitable institution may satisfy the requirement if it is functionally integrated into the institution’s public-benefit activity and is destined to meet necessary future operating needs (consid. 1-2).
26 Verwaltungs-und Disziplinarrechtspfiege. Voraussetzung nicht tutrifft, mit einem Aufwand, der sich auf die Besteuerung überhaupt nicht auswirkt, keinen einkommenbedingenden Faktor bildet (BGE 66 I S. 82). Ob mit einem Herrschaftssitz verbundene Park-und Gartenanlagen in die Mietwertberechnung einzubeziehen sind, ist eine Tatfrage, die besonderer Prüfung bedarf. Sie werden als Einkommensquelle zu behandeln sein, soweit sie den Wohnungswert der selbstgenutzten Gebäude steigern oder wirtschaftlich als Einkommensquelle ausge- nützt werden. 3. -Nach Art. 23, Abs. 1, Ziff. 6 KrisAB werden abge- zogen die Kosten des Unterhaltes von Grundstücken und Gebäuden. Es sind dies nicht sämtliche Kosten, die dem Eigentümer bei selbstbewohnten Grundstücken erwachsen, sondern nur diejenigen, die er aufwenden müsste, um das vermietete odnr verpachtete Grundstück in für einen Mieter oder Pächter gebrauchsfähigem Zustande zu erhalten, also nur, was bei Überlassung der Liegenschaft an einen Dritten zum Gebrauche dem Eigentümer obliegen würde. Aufwen- dungen, die mit der Verwend"!IDg, Nutzung der Liegen- schaft zusammenhängen, fallen nicht darunter. Denn sie sind Sache des Mieters oder Pächters, nicht des Eigen- tümers, um dessen Besteuerung es sich hier handelt. (Art. 23, Ziff. 6 KrisAB betrifft Aufwendungen des Eigen- tümers; Kosten der Bewirtschaftung (Nutzung) von Grundstücken gehören, jedenfalls grundsätzlich, in einen andern Zusammenhang.) Unter mesen Gesichtspunkten wären vor allem die Ko- sten zu überprüfen, die für den Unterhalt der Park-und Gartenanlagen angemeldet worden sind. Es fragt sich, ob BI sich hier nicht in erheblichem Umfange weniger um Aufwendungen zur Erhaltung des Grundstückes handelt, als um Kosten, die durch den Gebrauch, die Nutzung der Anlagen bedingt sind und die demnach nicht den Eigen- tümer treffen würden, sondern eher den Mieter oder Pächter, etwa als Kosten gehobener Lebenshaltung (Auf- wand) des Mieters oder als Kosten der Bewirtschaftung bei Bundesrechtliebe Abgaben. N0 7.
einer Pacht. Kosten der Lebenshaltung sind gemäss Art. 24 KrisAB vom Abzuge ausgeschlossen,' Kosten der Bewirtschaftung wär :m nach Art. 23, Ziff. 1, auf die Ab- ziehbarkeit zu überprüfen. 4. - Nach der Begründung ihres Entscheides scheint die kantonale Rekurskommission die angefochtene Miet- wertschätzung im wesentlichen auf ihr Verhältnis zum Kapitalwert der Liegenschaft geprüft zu haben. Dass es auf den Gebrauchswert ankommt, wurde nicht berücksich- tigt. Der Entscheid enthält keine Feststellungen über die Grösse und Einrichtung der zu schätzenden Wohngebäude und ihrer Zubehör. Er bezieht sich sodann auf das bundes- gerichtliehe Urteil über die Mietwertschätzung einer herr- schaftlichen Villa nach Vergleichsobjekten. Hier fehlen solche Objekte. Der Entscheid beruht demnach z. T. auf unzutreffenden rechtlichen Grundlagen, z. T. auf nicht genügender Abklärung des Sachverhaltes und muss daher aufgehoben werden. Die Akten erlauben eine abschlies- sende Beurteilung der massgebenden Fragen nicht. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zur Ergänzung der Untersuchung und zu neuer Beurteilung zurückzuweisen (Art. 16, Abs. 2 VDG) Demnach erkennt da8 Bundesgericht : Die Beschwerde wird dahin begründet erklärt, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache an die kantonale Rekurskommission zurückgewiesen wird zu neuer Prüfung und Beurteilung im Sinne der Erwägungen. 7. Urteil vom ö. Februar 1943 i. S. Kunstverein Winterthnr gegen eidg. Steuerverwaltung. Weh'l'ateuer :
Verwaltungs-und Disziplinarrechtspßege. nicht erfüllt, da der Fonds gemäss Verfügung der Stifterin erst verwendet werden darf. wenn er auf Fr. 4,0,000.-geäufnet ist. I rnpdt powr la dßlen8e ncttionale :
antragt, sein Rückerstattungsbegehren gutzuheissen. Zur Begründung wird ausgeführt, die eidg. Steuerverwaltung anerkenne die Gewährung von Stipendien an hilfsbedürf- tige talentierte Künstler als einen gemeinnützigen Zweck, lehne die Rückerstattung aber ab, weil die gemeinnützige Tätigkeit gegenwärtig und noch einige Zeit nicht entfaltet werden könne, da der Fonds die vorgeschriebene Höhe noch nicht erreicht habe. Es könne aber bei sinngemässer Auslegung von Art. 16, Zill. 3 WStB nicht darauf ankom- men, ob in der Gegenwart Leistungen gemacht werden, sondern wie man dem statutarischen Zweck der Stiftung am besten gerecht werde. Dieser Zweck sei hier, möglichst bald im Sinne der Testatorin gemeinnützig zu wirken. Für die Rechtfertigung der Befreiung sollte genügen, dass das gesetzte Ziel die Erfüllung eines ausschliesslich gemein- nützigen Zweckes ist. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen in ErwilflUng :
30 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspfiege. la fortune et le revenu qui sont affectes aux cultes, a l'instruction, a l'assistance des pauvres, des malades, des vieillards et des invalides, ou a d'autres buts de pure utiliM püblique , verlangt also eine Zuweisung an bestehende Einrichtungen cultes , (( instruction , assistance , was ebenfalls darauf hinweist, dass eine Verwendung im ange- gebenen Sinne vorliegen muss, die Bestimmung für eine spätere Verwendung nicht genügt. Der Gedanke, dass bei eidgenössischen Steuern nur im Falle aktiver Betätigung, Verwendung der vorhandenen Mittel, Steuerbefreiung beansprucht werden kann, kommt sodann schon in Erlassen zum Ausdruck, die dem WStB vorangegangen sind ; es mag verwiesen werden auf Art. 17 des BB betreffend die neue 80/0 Kriegssteuer, vom 28. Sep- tember 1920, wo unter Ziff. 3 die Befreiung nicht öffentli- cher und nicht kirchlicher Körperschaften und Anstalten mit den nämlichen Ausdrücken angeordnet war, wie in Art. 16, Ziff. 3 WStB, für das Vermögen, das ausschliess- lieh gemeinnützigen Zwecken dient; weiterhin war be- stimmt, dass die wirtschaftliche und soziale Förderung ein- zelner Landeskreise oder bestimmter Berufsstände nicht genüge als Beweis für die Verwendung eines Vermögens oder seines Ertrages zu ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken (Abs.2). Es wird hier in einer Bestimmung, die der nähern Erläuterung und Abgrenzung der Steuerbe- günstigung wegen Gemeinnützigkeit dient, ausdrücklich auf die Inanspruchnahme, Verwendung der Mittel, nicht auf die Widmung abgestellt. Die Beschränkung der Ver- günstigung auf in den Dienst einer Sache gestellte Mittel, ist offensichtlich gewollt. Sie ist auch sachlich begründet. 2. -Bundesrechtliche Ausnahmen von der Wehrsteuer- pflicht sind vorgesehen zu Gunsten von Bund, Kantonen und Gemeinden, sowie von öffentlichrechtlichen und pri- vatrechtlichen Körperschaften und Anstalten (Art. 16, Ziff. 1-3). Natürliche Personen sind von der Befreiung voll- ständig ausgeschlossen ; ihr Vermögen und ihr Einkommen unterliegt der Wehrsteuer ohne Rücksicht auf seine Be- Bundesrechtliehe Abgaben. No 7. 31 stimmung oder Verwendung. Ausnahmen gibt es nicht, auch nicht für Vermögen und Einkommen, das eine natür- liche Person gemeinnützigen Zwecken reserviert, selbst wenn Garantien gegen jede spätere Zweckentfremdung geschaffen würden. Eine Steuerbefreiung kommt überhaupt nicht in den Bereich rechtlicher Möglichkeit, solange nicht die persönlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (vgl. dazu auch den in VSA Bd. VIII, S. 88 u. 296 erwähnten und in BI. f. zürch. Rechtsprechung 1926, S. 217 publizier- ten Entscheid der zürch. Oberrekurskommission vom 25. Sept. 1924). Dem entspricht es, dass einem gemein- nützigen Zwecke durch letztwillige Verfügung zugedachtes Vermögen nicht schon zufolge Eintritts des Erbfalles allein aus der Besteuerung fällt, sondern dass noch Weiteres hin- zukommen muss. Hatte der Erblasser bei Lebzeiten keinen Anspruch auf Steuerbefreiung, wenn er Vermögen zu ge- meinnützigen Zwecken verwandte oder für sie reservierte, so rechtfertigt sich die Steuerbefreiung erst recht nicht, wenn er von Todes wegen über sein Vermögen verfügt in einer Weise, die es während bestimmter oder unbestimmter Zeit überhaupt jeder Verwendung entzieht. Wo keine . Leistungen erbracht werden, bestnht kein Anlass zu einer besonderen Vergünstigung im Rahmen einer Ordnung, die eine Sonderbehandlung nur für einen beschränkten Kreis juristischer Personen vorsieht und die natürlichen Personen davon vollständig ausschliesst. Derart gesperrte Vermögen sind ganz besonders auf den Schutz des Staates angewiesen der dafür sorgt, dass sie der Verwendung zugeführt werden, für die sie vorgesehen sind. Es erscheint auch unter diesem Gesichtspunkte als sachlich gegeben, dass auf ihnen inzwi- schen die Steuern erhoben werden, die jedermann zu bezahlen hat. Es genügt durchaus, die Steuervergünstigung dann zu gewähren, wenn die Verwirklichung des Zweckes einsetzt. 3. - Irrtümlich ist die Meinung des Rekurrenten, Art. 16, Ziff. 3 WStB sei deshalb hier ausdehnend zu inter- pretieren, weil es dem Zwecke der Randegger-Stiftung
V'1rwaltungs-und Disziplinarrechtspfi'1g'1. entspreohe, dass die AUsriohtung von Stipendien mögliohst bald aufgenommen werde. Selbst wenn das Zeitmoment bei. dieser Stiftung von Bedeutung wäre, vermöchte es sioh bei der Anwendung und Auslegung des Gesetzes nioht aus- zuwirken. Die Frage kann nur sein, ob das-Gesetz die Steuerbefreiung allgemein, nioht nur hier, sohon von der Widmung, Aussoheidung und Zuweisung des Vermögens an einen bestimmten Zweok gewährt. Wäre dies der Fall, so müsste es durohweg gelten, nioht nur dort, wo die Er- füllung einer Zweoksetzung besohleunigt werden soll. Dooh ist gerade bei der Randegger-Stiftung von der Stifterin selbst nioht eine Besohleunigung, sondern ausdrüoklioh Zuwarten vorgesohrieben, und es ist riohtig,. dass der Fonds inzwisohen die eidgenössischen Steuern trägt, wie die übrigen Lasten, die mit seiner Verwaltung, Erhaltung und Äufnung verbunden sind. 8. Urtell vom 5. Februar 1943 i. S. Zürcher Kinderheilstätte in Unterägeri gegen eldg. Stenerverwaltung. WehrBteuer :
dern die an Scrofulose oder Rachitis leiden, oder welche tubenkulosegeiahrdet oder sonst kurbedürftig sind ( 1 der Statuten). Sie betreibt zu diesem Zwecke eine Heilanstalt, in welche Kinder unbemittelter Eltern, welohe in der Stadt oder im Kanton Zürich wohnhaft oder verbürgert sind, unentgeltlich oder zu einem inimalbeitrage aufgenommen werden ( 2 und 3). Kinder anderer Kreise werden, wenn es der Raum gestattet, gegen ein Kostgeld aufgenommen, das mindestens den Selbstkosten gleiohkommt ( 4). Die fehlenden Mittel werden aufgebracht durch freiwillige Beifträge des Publikums, Gesohenke und Legate, sowie Beiträge der Behörden ( 12). Seit 1886 besteht ein Baufonds. Ihm werden allfällige Betriebsübersohüsse, sowie Legate und Geschenke zuge- schriebe , die im betreffenden Jahr nicht ausgegeben wer- den; Bie werden für spätere, von Zeit zu Zeit notwendig werdende Ausgaben für baUliche Erweiterungen und grös- sere Erneuerungen reserviert (Besohluss des Komitees vom 11. Oktober 1886). Am 31. Dezember 1940 betrug der Fonds Fr. 268,287 Fr. 95, wovon Fr. 250,200.-Wert- schriften und Fr. 18,087.95 Sparheftguthaben. Der Bau- . fonds soll weiter ge äufnet werden im Hinblick auf einen Neubau, der notwendig geworden ist. B. -Die Zürcher Kinderheilstätte hat um Rückerstat- tung der im Jähre 1941 auf den Zinserträgnissen dieser Anlagen erhobenen Wehrsteuer im Betrage von Fr. 251.30 nachgesucht. Die efdg. Steuerverwaltung hat die Rück- erstattung abgelehnt, weil der Baufonds zur Zeit noch seiner weiteren ÄUfnoog diene und kein gemeinnütziges Vermögen sei, soltl.i1ge er seinen Zweck nicht tatsächlich ertülIe. Im Einsprachevetfahren wurde diese Stellungnahme bestätigt (Entscheid vom 24. April 1942). O ....... Hiegegen richtet sioh die rechtzeitig erhobene Verwaltungsgeritlhtsbeschwerde. Es wird beantragt, den Einspracheentscheid aufzuheben und festzustellen, dass die Rekurrentm zur Rückforderung der zulasten ihres Bau- fonds an der Quelle erhobenen Wehrsteuer berechtigt sei 3 AS 69 I -1943