BGE 69 I 27
BGE 69 I 27Bge24.04.1942Originalquelle öffnen →
26 Verwaltungs-und Disziplinarrechtspfiege.
Voraussetzung nicht tutrifft, mit einem Aufwand, der sich
auf die Besteuerung· überhaupt nicht auswirkt, keinen
einkommenbedingenden
Faktor bildet (BGE 66 I S. 82).
Ob mit einem Herrschaftssitz verbundene Park-und
Gartenanlagen in die Mietwertberechnung einzubeziehen
sind,
ist eine Tatfrage, die besonderer Prüfung bedarf.
Sie werden als Einkommensquelle zu behandeln sein,
soweit sie
den Wohnungswert der selbstgenutzten Gebäude
steigern
oder wirtschaftlich als Einkommensquelle ausge-
nützt werden.
3. -Nach Art. 23, Abs. 1, Ziff. 6 KrisAB werden abge-
zogen die Kosten des Unterhaltes von Grundstücken und
Gebäuden. Es sind dies nicht sämtliche Kosten, die dem
Eigentümer bei selbstbewohnten Grundstücken erwachsen,
sondern
nur diejenigen, die er aufwenden müsste, um das
vermietete odr verpachtete Grundstück in für einen Mieter
oder Pächter gebrauchsfähigem Zustande zu erhalten, also
nur, was bei Überlassung der Liegenschaft an einen Dritten
zum Gebrauche dem Eigentümer obliegen würde. Aufwen-
dungen, die mit der Verwend"!IDg, Nutzung der Liegen-
schaft zusammenhängen, fallen nicht darunter. Denn sie
sind Sache des Mieters oder Pächters, nicht des Eigen-
tümers, um dessen Besteuerung es sich hier handelt.
(Art. 23, Ziff. 6 KrisAB betrifft Aufwendungen des Eigen-
tümers; Kosten der Bewirtschaftung (Nutzung) von
Grundstücken gehören, jedenfalls grundsätzlich, in einen
andern Zusammenhang.)
Unter mesen Gesichtspunkten wären vor allem die Ko-
sten zu überprüfen, die für den Unterhalt der Park-und
Gartenanlagen angemeldet worden sind. Es fragt sich, ob
BI sich hier nicht in erheblichem Umfange weniger um
Aufwendungen zur Erhaltung des Grundstückes handelt,
als um Kosten, die durch den Gebrauch, die Nutzung der
Anlagen bedingt sind und die demnach nicht den Eigen-
tümer treffen würden, sondern eher den Mieter oder
Pächter, etwa als Kosten gehobener Lebenshaltung (Auf-
wand) des Mieters oder als Kosten der Bewirtschaftung bei
Bundesrechtliebe Abgaben. N0 7.
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einer Pacht. Kosten der Lebenshaltung sind gemäss
Art. 24 KrisAB vom Abzuge ausgeschlossen,' Kosten der
Bewirtschaftung wär:m nach Art. 23, Ziff. 1, auf die Ab-
ziehbarkeit zu überprüfen.
4. -
Nach der Begründung ihres Entscheides scheint
die
kantonale Rekurskommission die angefochtene Miet-
wertschätzung im wesentlichen auf ihr Verhältnis zum
Kapitalwert der Liegenschaft geprüft zu haben. Dass es
auf den Gebrauchswert ankommt, wurde nicht berücksich-
tigt. Der Entscheid enthält keine Feststellungen über die
Grösse
und Einrichtung der zu schätzenden Wohngebäude
und ihrer Zubehör. Er bezieht sich sodann auf das bundes-
gerichtliehe Urteil über die Mietwertschätzung einer herr-
schaftlichen Villa nach Vergleichsobjekten. Hier fehlen
solche Objekte. Der Entscheid beruht demnach z. T. auf
unzutreffenden rechtlichen Grundlagen, z. T. auf nicht
genügender Abklärung des Sachverhaltes und muss daher
aufgehoben werden. Die Akten erlauben eine abschlies-
sende Beurteilung der massgebenden Fragen nicht. Die
Sache ist daher an die Vorinstanz zur Ergänzung der
Untersuchung und zu neuer Beurteilung zurückzuweisen
(Art. 16, Abs. 2
VDG)_
Demnach erkennt da8 Bundesgericht :
Die Beschwerde wird dahin begründet erklärt, dass der
angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache an die
kantonale Rekurskommission zurückgewiesen wird zu
neuer Prüfung und Beurteilung im Sinne der Erwägungen.
7. Urteil vom ö. Februar 1943 i. S. Kunstverein Winterthnr
gegen eidg. Steuerverwaltung.
Weh'l'ateuer :
28 Verwaltungs-und Disziplinarrechtspßege. nicht erfüllt, da der Fonds gemäss Verfügung der Stifterin erst verwendet werden darf. wenn er auf Fr. 4,0,000.-geäufnet ist. I rnpdt powr la dßlen8e ncttionale :
30 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspfiege. « 180 fortune et le revenu qui sont affectes aux cultes, a l'instruction, a l'assistance des pauvres, des malades, des vieillards et des invalides, ou a d'autres buts de pure utiliM püblique », verlangt also eine Zuweisung an bestehende Einrichtungen « cultes », (( instruction », « assistance », was ebenfalls darauf hinweist, dass eine Verwendung im ange- gebenen Sinne vorliegen muss, die Bestimmung für eine spätere Verwendung nicht genügt. Der Gedanke, dass bei eidgenössischen Steuern nur im Falle aktiver Betätigung, Verwendung der vorhandenen Mittel, Steuerbefreiung beansprucht werden kann, kommt sodann schon in Erlassen zum Ausdruck, die dem WStB vorangegangen sind ; es mag verwiesen werden auf Art. 17 des BB betreffend die neue 80/0 Kriegssteuer, vom 28. Sep- tember 1920, wo unter Ziff. 3 die Befreiung nicht öffentli- cher und nicht kirchlicher Körperschaften und Anstalten mit den nämlichen Ausdrücken angeordnet war, wie in Art. 16, Ziff. 3 WStB, für das Vermögen, das ausschliess- lieh gemeinnützigen Zwecken dient; weiterhin war be- stimmt, dass die wirtschaftliche und soziale Förderung ein- zelner Landeskreise oder bestimmter Berufsstände nicht genüge « als Beweis für die Verwendung eines Vermögens oder seines Ertrages zu ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken» (Abs.2). Es wird hier in einer Bestimmung, die der nähern Erläuterung und Abgrenzung der Steuerbe- günstigung wegen Gemeinnützigkeit dient, ausdrücklich auf die Inanspruchnahme, Verwendung der Mittel, nicht auf die Widmung abgestellt. Die Beschränkung der Ver- günstigung auf in den Dienst einer Sache gestellte Mittel, ist offensichtlich gewollt. Sie ist auch sachlich begründet. 2. -Bundesrechtliche Ausnahmen von der Wehrsteuer- pflicht sind vorgesehen zu Gunsten von Bund, Kantonen und Gemeinden, sowie von öffentlichrechtlichen und pri- vatrechtlichen Körperschaften und Anstalten (Art. 16, Ziff. 1-3). Natürliche Personen sind von der Befreiung voll- ständig ausgeschlossen ; ihr Vermögen und ihr Einkommen unterliegt der Wehrsteuer ohne Rücksicht auf seine Be- Bundesrechtliehe Abgaben. No 7. 31 stimmung oder Verwendung. Ausnahmen gibt es nicht, auch nicht für Vermögen und Einkommen, das eine natür- liche Person gemeinnützigen Zwecken reserviert, selbst wenn Garantien gegen jede spätere Zweckentfremdung geschaffen würden. Eine Steuerbefreiung kommt überhaupt nicht in den Bereich rechtlicher Möglichkeit, solange nicht die persönlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (vgl. dazu auch den in VSA Bd. VIII, S. 88 u. 296 erwähnten und in BI. f. zürch. Rechtsprechung 1926, S. 217 publizier- ten Entscheid der zürch. Oberrekurskommission vom 25. Sept. 1924). Dem entspricht es, dass einem gemein- nützigen Zwecke durch letztwillige Verfügung zugedachtes Vermögen nicht schon zufolge Eintritts des Erbfalles allein aus der Besteuerung fällt, sondern dass noch Weiteres hin- zukommen muss. Hatte der Erblasser bei Lebzeiten keinen Anspruch auf Steuerbefreiung, wenn er Vermögen zu ge- meinnützigen Zwecken verwandte oder für sie reservierte, so rechtfertigt sich die Steuerbefreiung erst recht nicht, wenn er von Todes wegen über sein Vermögen verfügt in einer Weise, die es während bestimmter oder unbestimmter Zeit überhaupt jeder Verwendung entzieht. Wo keine . Leistungen erbracht werden, best~ht kein Anlass zu einer besonderen Vergünstigung im Rahmen einer Ordnung, die eine Sonderbehandlung nur für einen beschränkten Kreis juristischer Personen vorsieht und die natürlichen Personen davon vollständig ausschliesst. Derart gesperrte Vermögen sind ganz besonders auf den Schutz des Staates angewiesen der dafür sorgt, dass sie der Verwendung zugeführt werden, für die sie vorgesehen sind. Es erscheint auch unter diesem Gesichtspunkte als sachlich gegeben, dass auf ihnen inzwi- schen die Steuern erhoben werden, die jedermann zu bezahlen hat. Es genügt durchaus, die Steuervergünstigung dann zu gewähren, wenn die Verwirklichung des Zweckes einsetzt. 3. - Irrtümlich ist die Meinung des Rekurrenten, Art. 16, Ziff. 3 WStB sei deshalb hier ausdehnend zu inter- pretieren, weil es dem Zwecke der « Randegger-Stiftung »
32 V'1rwaltungs-und Disziplinarrechtspfi'1g'1. entspreohe, dass die AUsriohtung von Stipendien mögliohst bald aufgenommen werde. Selbst wenn das Zeitmoment bei. dieser Stiftung von Bedeutung wäre, vermöchte es sioh bei der Anwendung und Auslegung des Gesetzes nioht aus- zuwirken. Die Frage kann nur sein, ob das-Gesetz die Steuerbefreiung allgemein, nioht nur hier, sohon von der Widmung, Aussoheidung und Zuweisung des Vermögens an einen bestimmten Zweok gewährt. Wäre dies der Fall, so müsste es durohweg gelten, nioht nur dort, wo die Er- füllung einer Zweoksetzung besohleunigt werden soll. Dooh ist gerade bei der « Randegger-Stiftung » von der Stifterin selbst nioht eine Besohleunigung, sondern ausdrüoklioh Zuwarten vorgesohrieben, und es ist riohtig,. dass der Fonds inzwisohen die eidgenössischen Steuern trägt, wie die übrigen Lasten, die mit seiner Verwaltung, Erhaltung und Äufnung verbunden sind. 8. Urtell vom 5. Februar 1943 i. S. Zürcher Kinderheilstätte in Unterägeri gegen eldg. Stenerverwaltung. WehrBteuer :
Oktober 1886). Am 31. Dezember 1940 betrug der Fonds Fr. 268,287 Fr. 95, wovon Fr. 250,200.-Wert- schriften und Fr. 18,087.95 Sparheftguthaben. Der Bau- . fonds soll weiter ge äufnet werden im Hinblick auf einen Neubau, der notwendig geworden ist. B. -Die Zürcher Kinderheilstätte hat um Rückerstat- tung der im Jähre 1941 auf den Zinserträgnissen dieser Anlagen erhobenen Wehrsteuer im Betrage von Fr. 251.30 nachgesucht. Die efdg. Steuerverwaltung hat die Rück- erstattung abgelehnt, weil der Baufonds zur Zeit noch seiner weiteren ÄUfnoog diene und kein gemeinnütziges Vermögen sei, soltl.i1ge er seinen Zweck nicht tatsächlich ertülIe. Im Einsprachevetfahren wurde diese Stellungnahme bestätigt (Entscheid vom 24. April 1942). O ....... Hiegegen richtet sioh die rechtzeitig erhobene Verwaltungsgeritlhtsbeschwerde. Es wird beantragt, den Einspracheentscheid aufzuheben und festzustellen, dass die Rekurrentm zur Rückforderung der zulasten ihres Bau- fonds an der Quelle erhobenen Wehrsteuer berechtigt sei~ 3 AS 69 I -1943
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