Art. 13 VDG in Verbindung mit Art. 178 Ziff. 3 OG; zulässige Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde durch Verweisung auf andere Eingaben nur bei genauer Bezeichnung der angerufenen Vorbringen und deren Anpassung an das massgebende Bundessteuerrecht; das Bundesgericht stellt auf amtliche Berichte kantonaler Steuerrevisoren ab, sofern nicht konkrete Fehler, Irrtümer oder begründete Zweifel an deren Objektivität nachgewiesen werden (vgl. Erw. 1 und 3). Die bloße Behauptung ungenügender Buchführung genügt nicht; eine fiskalische Expertise kann als Entscheidungsgrundlage dienen, wenn sie von der zuständigen Untersuchungsbehörde erstellt wurde und keine substantiierte Gegenrede vorliegt.
2118 Staatsreoht. worden ist. Zum mindesten ist eine solche Gemeinschaft zwischen Zürich und St. Gallen gegenüber dem unter- sti!tzungsbedürftigen Vogel entstanden durch ihre letzte Vereinbarung vom Juli oder August 1941 über die Ver- wahrung auf gemeinsame Kosten in der Strafanstalt. Obwohl diese Vereinbarung auf Grund des Doppelbürger- rechts des Vogel erfolgte, ist sie nicht durch den Verzicht auf das st. gallische Bürgerrecht und die Entlassung aus diesem unwirksam geworden und zwar auch dann nicht, wenn diese Entlassung rechtsgültig war. Eine Interessen- gemeinsohaft, Solidarität der Kantone gegenüber einem Unterstützungsbedürftigen hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Folge, dass nicht ein Kanton durch Handlungen, die er im eigenen Interesse vornimmt, seine Unterstützungslast auf einen andem Kanton ab- wälzen kann (BGE 43 I S. 309 f. Erw. 3 ; 46 I S. 455 ff. ; 53 I S. 3ll f.). Die Entlassung aus dem Bürgerrecht des Kantons St. Gallen konnte somit die von diesem Kanton übernommene Unterstützungspflicht für die dreijährige Dauer der Verwahrung in der Strafanstalt nicht beseitigen. Die Klage ist daher in diesem Sinne gutzuheissen. Was mit Vogel nach dem Ablauf der Verwahrungszeit geschieht, ist noch ungewiss. Es ist nicht sicher, dass die Unterstützungsbedürftigkeit fortdauern wird. Unter die- sen Umständen kann zur Zeit die Frage offen bleiben, ob der Kanton St. Gallen oder die Gemeinde Bütschwil auch nachher noch für die Hälfte der Kosten der Unter- stützung aufkommen muss, sofern sich eine solche weiter als nötig erweist. Es steht jeder Partei frei, das Bundes- gericht wieder zum Entscheid hierüber anzurufen, wenn die Unterstützungsbedürftigkeit fortdauern oder von neuem eintreten sollte und die Parteien sich über die Tragung der Kosten nicht einigen können. Demnach erkennt daa Bundesgericht : Die Klage wird in dem Sinn teilweise gutgeheissen, dass der Kanton St. Gallen (die Gemeinde Bütschwil) Bundesreohtliohe Abgaben. N0 48.
verpflichtet wird, weiter die Hälfte der Kosten der lD. 22. August 1941 angeordneten Einweisung des Johann Vogel in die Strafanstalt des Kantons St. Gallen zu tragen. Im übrigen wird die Klage im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. IV. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE Vgl. Nr. 47. -Voir n° 47. B. VERWALTUNGS UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN CONTRmUTIONS DE DROIT FEDERAL 48. Auszug aus dem. Urteil ""om 3. Dezember 1M3 1. S. ;J. Puehs und Konsorten gegen Krlsenahgabe-ReknrskommlsslOli des KantoDS Luzern. Ktfsenabgabe : .
268 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspftege. die Angaben selbst schlüssig, d. h. dem System und den Vor- schriften der massgebenden eidgenössischen SteuererIa.sse ange- passt sind. 2. tsberichte t?naJer Steu.errevisoren über die Buchführung mes SnuerpßichtIgen werden der Entscheidung von Verwal- tungsgenehtsbeachwerden zu Grunde gelegt, soweit nicht der Steuerpflichtige nachweist, dass ein Bericht Fehler oder Irr- tümer aufweist oder der Bericht selbst zu Zweifeln in seine Objektivität Anlass gibt. Ocmtribution fhUral8 de crise :
Verwaltimgs-und Disziplinarreohtspßege. altetes Mühlenzubehör und den starker Abnützung unter- liegenden Fuhrpark in sich schliessen. Die Rekurskom- mission habe die Wertbemessung beim Wehropfer nicht bnrücksichtigt. -Die Behauptung, auf die Buchhaltung könne nicht abgestellt werden, sei irrelevant und ver- werflich ; eine fiskalisch geschaltete Steuerexpertise könne kein abschliessendes Urteil über eine Buchhaltungsorga- nisation geben. Auf die Aussetzungen an der Buchhaltung sei in einer Äusserung des Buchhaltungsexperten G. Dreyer geantwortet worden; die Rekurskommission habe aber die Äusserung aus dem Recht gewiesen. Die Berechnung des Reingewinnes auf Grund der vom Experten festge- stellten Umsätze bedeute eine Härte für die Firma und Willkür. Sie belaste die Unternehmung ungebührlich und trage ihrer Ertragsintensität nicht Rechnung. Es sei lediglich mit Vermutungen operiert worden. Im Einzelnen wird noch bemerkt: Der Autobetrieb habe nur geschäftlichen Charakter; auch Sonntagsfahrten dienten in der Regel dem Besuche von Kunden,. was ja durchaus im Gesohäftsinteresse liegt . Die Geschäftsinhaber seien Unfallgefahren aus- gesetzt und darum versichert, die Zuschläge für Versi- cherungen seien nicht zu verstehen. Auf den Immobilien seien Abschreibungen von 5 %, auf Maschinen 20 % und auf Fahrzeugen 25 % des Buchwertes zuzulassen. A U8 den Erwägu/ti,gen :
Verwaltungsreohtspflege beim Bundesgericht, S. 37 f.). Danaoh ist angefoohten die Bewertung des gewerbliohen Mobiliars beim Vermögen und im Zuschlag auf Grund einer Kontrollschätzung nach Erfahrungssätzen beim Einkommen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde beruft sich auch nooh auf die Begründung der staatsrechtlichen Beschwerde gegen die Einschätzung zu den kantonalen Steuern in Luzern. Wenn auoh nach der bestehenden Praxis die Bezugnahme auf Ausführungen zugelassen wird, die in Eingaben betreffend die Einschätzung für kantonale Steuern enthalten sind, so muss dooh in einem solohen Falle wenigstens verlangt werden, dass diejenigen Angaben bezeichnet werden, die zur Begründung der Besohwerde betreffend die Krisenabgabe angerufen sein sollen; die Angaben selbst müssen nach ihrer Formulierung schlüssig, d. h. dem System und den Vorschriften des Krisenab- gabebeschlusses angepasst sein (Entsoheid vom 13. Februar 1936 i. S. Omlin cjLuzern, nicht publiziert). Die staatsreohtliche Beschwerde bezieht sioh auf eine Einsohätzung, der die Ergebnisse von vier Jahren zu- grundeliegen, während für die Krisenabgabe nur die Jahre 1938 und 1939 massgebend sind. Sie beruht zudem auf grundsätzlich verschiedenen Beschwerdegründen. Es dem Buridesgerioht nioht zugemutet werden aus emer Eingabe, die einem wesentlioh versohiedenen Rechtsmittel zu dienen bestimmt ist, diejenigen Ausführungen heraus- zusuohen, die etwa geeignet wären, mit als Rechtfertigung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde verwendet zu wer- den. Es wäre Sache der Rekurrenten gewesen zu erklären, welche Ausführungen ihres staatsrechtlichen Rekurses gleichzeitig als Verwaltungsgerichtsbesohwerde gelten sol- len. Mitzubernoksichtigen sind lediglich Stellen, welche die Darlegungen weiter ausführen, die in der Verwaltungs- geriohtsbesohwerde selbst enthalten sind. 'Übrigens betref- fen die weitern Ausführungen in der staatsrechtliohen Beschwerde im wesentlichen die Bewertung und Bereoh-
262 Verwaltungs-und Disziplinarreohtspdege. nung (Schätzung) des steuerpflichtigen Einkommens; diese hätte vom Verwaltungsgericht ohnehin nur auf ojiensichtliche Unrichtigkeit überprüft werden können (Art. 10, Abs. 2 VDG1. 2 ... 3. -Der Zuschlag beim Einkommen wird u. a mit der Behauptung bestritten, es sei nicht nachgewiesen, dass die Buchhaltung Lücken enthalte. Die Behauptung ist aber nicht begründet. Dass die Buchführung der Kollektivgesellschaft B. Fuchs Söhne mangelhaft ist, eine sachgemässe Kontrolle der Geschäfts- ergebnisse nicht zulässt, ergibt sich aus dem Bericht über die Bücheruntersuchung des kantonalen Steuerrevisorats. Darin ist im einzelnen ausgeführt, worin die Mängel bestehen, und die Rekurrenten haben nicht einmal ernst- haft versucht, die Feststellungen des Untersuchungs- beamten zu widerlegen. Eine Äusserung ihres Beraters Dreyer ist von der kantonalen Rekurskommission aus dem Recht gewiesen worden, weil sie in der Form ungehörig war. Die Rekurrenten haben es bei einem Protest gegen die Wegweisung der Eingabe bewenden lassen, die Eingabe aber nicht ersetzt. Die Beanstandung der Objektivität des Untersuchungsberichtes ist offensichtlich haltlos. Die Büoheruntersuchung war der Behörde anvertraut, die im Kanton Luzern für derartige Erhebungen eigens einge- setzt ist ; diese Behörde hat die Untersuchung im Rahmen ihrer Amtsobliegenheiten durchgeführt. Es besteht kein Grund dafür, einen solchen Amtsbericht der Entscheidung nicht zu Grunde zu legen, soweit nicht die Rekurrenten nachweisen, dass er Fehler oder Irrtümer aufweist (Urteil vom 21. Juni 1943 i. S. Bernhardsgrütter c. St. Gallen, Erw. 1, nicht publiziert), oder der Bericht selbst zu Zwei- feln in seine Objektivität Anlass bietet ... Bundesrechtliohe Abgaben. N0 49.