BGE 69 I 21
BGE 69 I 21Bge05.02.1943Originalquelle öffnen →
20 Staatsrecht. somit nicht schon, daSs ein Rekurrent eine objektive Ver- fassungsverletzung behauptet; er muss auch durch die angeblich verfassungswidrige Verfügung in seinen per- sönlichen Interessen beeinträchtigt sein. Verletzt eine an- geblich verfassungswidrige Verfügung ausschliesslich öffent- liche Interessen, so kann sie nicht auf dem Wege des staats- rechtlichen Rekurses angegriffen werden. Die Wahrung des allgemeinen Interesses ist nicht Sache des Privaten sondern der zur Durchführung der Gesetze berufenen Behörde (vgl. BGE 16 S. 323, 19 S. 59, 23 S. 1565, 27 S. 492 ff., 32 I S. 308/9,36 1646,47 I 501,48 1225, 56 I 159, 59 I 79). Doch auch der durch eine verfassungswidrige Verfügung in seinen persönlichen Interessen Verletzte ist nicht immer zum staatsrechtlichen Rekurse legitimiert. Die bundes- gerichtliche Praxis betrachtet als legitimiert nur denjeni- gen, der in den durch die verletzte Vorschrift unmittelbar geschützten Interessen beeinträchtigt wird. Private, denen die Auswirkung einer im öffentlichen Interesse erlassenen Gesetzesvorschrift nur mittelbar zugute kommt, sind daher nicht berechtigt, sich beim Bundesgericht wegen willkür- licher Auslegung oder Anwendung dieser Gesetzesvorschrift zu beschweren (BGE 48 I 225, 58 ~ 377 a. E., nicht publi- zierter Entscheid vom 27. Dezember 1934 i. S. Association suisse des Negociants en articles photographiques). 3. - Wird ein Strafverfahren eingestellt oder ein frei- sprechendes Urteil gefällt, so wird damit auf die Verfol- gung des sog. Strafanspruchs verzichtet, bezw. das Be- stehen eines solchen verneint. Hieran ist -ausser dem Angeschuldigten -unmittelbar nur der Staat, die Öffent- lichkeit, interessiert; denn der Strafanspruch, wie die öffentlichrechtliche Befugnis und Pflicht des Staates zu strafen gemeinhin bezeichnet wird, steht im modernen ~ Strafrecht ausnahmslos dem Staate zu. Ob daneben auch der Einzelne, gegen den das Verbrechen gerichtet war, irgendwelche Ansprüche auf Wiederherstellung, Schaden- ersatz oder Genugtuung erwirbt, ist eine ausserhalb des Strafrechts liegende Frage, die sich nach den Normen des Bundesrechtliche Abgaben. No 6. 21 Zivilrechtes bestimmt (HAFTEN, Lehrbuch des schweiz. Strafrechts, Allg. Teil, S. 8). Daraus f~lgt, dass dem Geschädigten im Strafprozess die Legitimation zum staatsrechtlichen Rekurs gegen Einstel- lungsbeschlüsse und freisprechende Urteile nicht zuer- kannt werden kann, und zwar selbst dann nicht, wenn er als Privatstrafkläger allein an Stelle des nicht in Funktion tretenden öffentlichen Anklägers auftritt. 4. -Ob davon allenfalls gewisse Ausnahmen zu machen wären, wie z. B. wenn vom Ausgang des Strafverfahrens die Revision eines gegen den Geschädigten ergangenen Urteils abhängt, kann offen bleiben, denn hier liegen keine solchen besonderen Verhältnisse vor. Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. B. VERWALTUNGS· UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE I I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL 6. Urteil vom 5. Februar 1943 i. S. Erben des X. gegen aargauisehe Rekurskommission. Krisenabgabe : ..
22 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. 2. Als Kosten des Unterhaltes von Grundstücken (Art. 23, Abs. 1, Ziffer 6 KrisAB) darf abgezogen werden, was der Eigentümer aufwenden müsste, Um das Grundstück in einem für einen ,Mieter gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten. Oontribution jederale de criBe :
24 Verwaltungs. und Disziplinarreohtspflege. Begründung ihres Entscheides fest. Die eidgenössische Steuerverwaltung beantragt Aufhebung des Entscheides uud Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung. Das B'1lIlUlesgerickt zieht in Erwägung :
Der Steuerwert der Nutzung eigenen unbewegli-
chen Vermögens entspricht
dem wirtschaftlichen Vorteil,
den der Eigentümer dabei aus seiner Liegenschaft zieht
(BGE
-1J& I S. 81). Kann der Eigentümer auch rechtlich
niht.· sein. eige. ch
wirt cer Mieter sein, so verlt es sich dftlich mcht anders, als ob er die Wohnung SICh
selb t vrmietet hätte; er' eignet sich unmittelbar den
Natpralerag an und muss sich deshalb den entsprechen-
den ~ert (Mietwert, nicht eine normale Verzinsung des
Kapi,!ertes des Objektes) als Einkommen anrechnen
lassen (vgI. FUISTING, Steuerlehre S. 112). Dieser Wert
kommt dem Betrage gleich, den der Eigentümer aufwenden
müsste,
um ein gleichartiges Objekt zu mieten, und den
er dUrch das Sitzen auf eigenem Grund und Boden spart
(vgI. GÖTZINGER, Basler Steuergesetze, 2. Aufl., S. 61).
Bei Schätzung des Mietwertes wird man praktisoh in
Bundesrechtliehe Abgaben. No 6. 25
erster Linie auf Vergleichsobjekte abstellen, wenn solche
vorhanden sind, d.
h. wenn ein Objekt zu schätzen ist,
das einem Durchschnittsbedarf ungefähr entspricht, wie
es bei
dem in BGE 66 I S. 81 publizierten Falle zutraf.
Andernfalls
ist der Mietwert, die wirtschaftliche Bedeutung
~es bewohnten Objekts als Nutzungsgegenstand, sonst
nach objektiven Kriterien zu bestimmen.
Es ist der be-
nutzte Raum und seine Einrichtung festzustellen und
danach die Entschädigung zu ermitteln, die ein Eigen-
tümer dafür auf Grund ortsüblicher Ansätze fordern könnte
und die einem Mieter, der ein solches Objekt in Anspruch
nehmen
will, billigerweise zugemutet werden dürfte.
Darauf,
ob für andere ähnliche Liegenschaften am Orte zu
dem so ermittelten Mietzins Mieter zu
finden wären, kann
es natürlich nicht ankommen bei Objekten, die als Miet-
objekte deshalb
überhaupt nicht oder kaum gesucht wer-
den, weil sie völlig ausserhalb der wirtschaftlichen Möglich-
keiten Mietwohnungen
in Anspruch nehmender Bevölke-
rungskreise liegen.
Der zumutbare Mietzins darf angerech-
net werden, weil der . Eigentümer in der Regel eine ent-
sprechende Liegenschaft bewohnen will, vor allem dann,
wenn es sich, wie hier,
um eine Besitzung handelt, die der
Steuerpflichtige eigens
nach seinen Bedürfnissen einge-
richtet hatte.
Als Steuerwert anzurechnen ist der Nutzwert der vom
Eigentümer
in Anspruch genommenen Gebäude oder Ge-
bäudeteile.
und Einrichtungen, sowie des dazu gehörigen
Hofraumes, wobei die Ausstattung,
der Aufwand, mitzu-
berücksichtigen
ist, soweit er einem Normalbedarf, d.h.
dem entspricht, was Personen in den wirtschaftlichen und
gesellschaftlichen Verhältnissen des Eigentümers üblicher-
weise beanspruchen. Darüber hinausgehender Aufwand
für persönliche Liebhabereien bleibt bei Feststellung des
Mietwertes
in der Regel ausser Ansatz (vgI. zu FUISTING,
Steuerlehre S. 160). Soweit er sich im Kapitalwert des
Objektes auswirkt, hat man es mit ertragslosem Vermögen
zu tun, aas ur Ergänzungssteuer unterliegt, soweit diese
26 Verwaltungs-und Disziplinarrecbtspflege. Voraussetzung nicht iutrifft, mit einem Aufwand, der sich auf die Besteuerung überhaupt nicht auswirkt, keinen einkommenbedingendEm Faktor bildet (BGE 66 I S. 82). Ob mit einem Herrschaftssitz verbundene Park-und Gartenanlagen in die Mietwertberechnung einzubeziehen sind, ist eine Tatfrage, die besonderer Prüfung bedarf. Sie werden als Einkommensquelle zu behandeln sein, soweit sie den Wohnungswert der selbstgenutzten Gebäude steigern oder wirtschaftlich als Einkommensquelle ausge- nützt werden. 3. - Nach Art. 23, Abs. 1, Ziff. 6 KrisAB werden abge- zogen die Kosten des Unterhaltes von Grundstücken und Gebäuden. Es sind dies nicht sämtliche Kosten, die dem Eigentümer bei selbstbewohnten Grundstücken erwachsen, sondern nur diejenigen, die er aufwenden müsste, um. das vermietete od~r verpachtete Grundstück in für einen Mieter oder Pächter gebrauchsfähigem Zustande zu erhalten, also nur, was bei Überlassung der Liegenschaft an einen Dritten zum Gebrauche dem Eigentümer obliegen würde. Aufwen- dungen, die mit der Verwendung, Nutzung der Liegen- schaft zusammenhängen, fallen nicht darunter. Denn sie sind Sache des Mieters oder Pächters, nicht des Eigen- tümers, um dessen Besteuerung es sich hier handelt. (Art. 23, Ziff. 6 KrisAB betrifft Aufwendungen des Eigen- tümers; Kosten der Bewirtschaftung (Nutzung) von Grundstücken gehören, . jedenfalls grundsätzlich, in einen andern Zusammenhang.) Unter tiiesen Gesichtspunkten wären vor allem die Ko- sten zu überprüfen, die für den Unterhalt der Park-und Gartenanlagen angemeldet worden sind. Es fragt sich, ob 6f sich hier nicht in erheblichem Umfange weniger um Aufwendungen zur Erhaltung des Grundstückes handelt, als um Kosten, die durch den Gebrauch, die Nutzung der Anlagen bedingt sind und die demnach nicht den Eigen- tümer treffen würden, sondern eher den Mieter oder Pächter, etwa als Kosten gehobener Lebenshaltung (Auf- wand) des Mieters oder als Kosten der Bewirtschaftung bei Bundesrechtliehe Abgaben. N0 7. 27 einer Pacht. Kosten der Lebenshaltung sind gemäss Art. 24 KrisAB vom Abzuge ausgeschlossen,· Kosten der Bewirtschaftung wären nach Art. 23, Ziff. 1, auf die Ab- ziehbarkeit zu überprüfen. 4. -Nach der Begründung ihres Entscheides scheint die kantonale Rekurskommission die angefochtene Miet- wertschätzung im wesentlichen auf ihr Verhältnis zum Kapitalwert der Liegenschaft geprüft zu haben. Dass es auf den Gebrauchswert ankommt, wurde nicht berücksich- tigt. Der Entscheid enthält keine Feststellungen über die Grösse und Einrichtung der zu schätzenden Wohngebäude und ihrer Zubehör. Er bezieht sich sodann auf das bundes- gerichtliche Urteil über die Mietwertschätzung einer herr- schaftlichen Villa nach Vergleichsobjekten. Hier fehlen solche Objekte. Der Entscheid beruht demnach z. T. auf unzutreffenden rechtlichen Grundlagen, z. T. auf nicht genügender Abklärung des Sachverhaltes und muss daher aufgehoben werden. Die Akten erlauben eine abschlies- sende Beurteilung der massge benden Fragen nicht. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zur Ergänzung der Untersuchung und zu neuer Beurteilung zurückzuweisen (Art. 16, Abs. 2 VDG). Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird dahin begründet erklärt, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache an die kantonale Rekurskommission zurückgewiesen wird zu neuer Prüfung und Beurteilung im Sinne der Erwägungen. 7. Urteil vom 5. Februar 1943 i. S. Kunstverein Winterthur gegen eidg. Steuerverwaltung. Wehr8teuer :
Diese Voraussetzung ist bei dem dem Ktverein Winterth
zur Verwaltung anvertrauten «Randegger-Fonds» zur Zelt
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